Europäische Union

72/173/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 1972 betreffend die gemäß dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1976-01-10

Quellenkennung: 31972D0173. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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drückt, mindestens 15 % des Investitionsbetrags erreicht, und zwar unabhängig von der Höhe dieses Betrages. Die Berechnung der Beihilfenintensität erfolgt nach der Gemeinschaftsmethode zur Bewertung der Beihilfen, die im Hinblick auf die Anwendung der Koordinierungsgrundsätze für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung aufgestellt wurde ( 1 ). Artikel 5 Diese Entscheidung gilt nicht für Beihilfen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung für die Produktion und den Handel der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. ( 1 ) Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat über die Allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung, Anhang: Anwendungsmodalitäten zu den Grundsätzen für eine Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 10 - 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.