1972D0173 — DE — 10.01.1976 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 1972

betreffend die gemäß dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(72/173/EWG)

(ABl. L 105, 4.5.1972, p.13)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1975

  L 5

28

10.1.1976


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 26  (173/72)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 1972

betreffend die gemäß dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(72/173/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die schriftlichen und mündlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der übrigen Beteiligten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 25. November 1969 und 11. Mai 1970 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vom Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion, das die Gesetze über Regionalbeihilfen vom 18. Juli 1959 und 14. Juli 1966 ablösen und in Belgien eine neue Beihilferegelung mit regionaler und sektoraler Zweckbestimmung einführen soll.

Da die Form und die Modalitäten mancher Beihilfen sowie der zu allgemeine und zu ungenaue Charakter dieser allgemeinen Beihilferegelung ohne die Durchführungsverordnungen und insbesondere die Festlegung der räumlichen Anwendungszonen der Regionalbeihilfen es nicht ermöglichen, die Tragweite der vorgesehenen Maßnahmen abzugrenzen, hat die Kommission gegen den genannen Gesetzentwurf das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages eröffnet.

II

Der Entwurf wurde vom belgischen Parlament als Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion verabschiedet; das Gesetz wurde am 30. Dezember 1970 verkündet und ist am 1. Januar 1971 in Kraft getreten.

Im „Moniteur Belge“ vom 13. Januar 1971 erschien außerdem ein Königlicher Erlaß vom 6. Januar 1971 über vorläufige Durchführungsmaßnahmen zum Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970.

Mit diesen Maßnahmen hat Belgien gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstoßen, so daß die Anwendung der im Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehenen Beihilfen unzulässig ist.

III

Der Königliche Erlaß vom 6. Januar 1971 bewirkt, daß Durchführungsverordnungen zu den aufgehobenen Gesetzen über Regionalbeihilfen vom 18. Juli 1959 und 14. Juli 1966 verlängert werden, insbesondere

— der Königliche Erlaß vom 27. November 1959 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete und

— der Königliche Erlaß vom 17. Februar 1967 zur Festlegung der Wirtschaftszonen, in denen das Gesetz vom 14. Juli 1966 anwendbar ist.

Damit haben die belgischen Behörden die Möglichkeit, die Beihilfen des neuen Gesetzes in den für die Anwendung der aufgehobenen Gesetze festgelegten räumlichen Zonen zu gewähren.

Dadurch, daß die belgische Regierung im Gesetz vom 30. Dezember 1970 die Festlegung neuer Anwendungszonen für die Regionalbeihilfen vorsah, räumte sie selbst ein, daß nicht mehr alle Zonen der aufgehobenen Gesetze als solche den Erfordernissen der regionalen Entwicklung in Belgien entsprechen, so daß ein großer Teil der früheren Zonen keine Beihilfen mehr benötigt.

In einigen Regionen, in denen umfangreiche Zonen liegen, ist die Lage infolge der Ergebnisse der bisher gewährten Beihilfen, der getätigten Investitionen, der Entwicklung von Beschäftigungslage und Arbeitslosigkeit, der Einkommensentwicklung, des wirtschaftlichen Wachstums, der Entwicklung der Verkehrswege und -linien und — bei einigen Zonen — auf Grund der Nähe eines expandierenden Wirtschaftszentrums dergestalt, daß Regionalbeihilfen unbegründet sind.

Ein Teil der Regionalbeihilfen nach dem Gesetz vom 30. Dezember 1970 ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen für Investitionen in entwickelten Gebieten, in denen solche Beihilfen nicht erforderlich sind, beeinträchtigen den Wettbewerb und den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise, da ihre Gewährung dazu beiträgt, das Ungleichgewicht zwischen den Gebieten der Gemeinschaft zu vergrößern, und folglich die Erreichung der Grundziele des Vertrages behindert.

IV

Nachdem die belgische Regierung davon unterrichtet wurde, daß die Beihilfen vorschriftswidrig und einige mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, hat sie sich bemüht, neue Entwicklungszonen in Belgien festzulegen, und hat seit mehreren Monaten ihre Beschlüsse über die Gewährung der Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 24. September 1971 hat die belgische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages einen Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 11 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion sowie den Entwurf eines Königlichen Erlasses mit einer Aufstellung neuer Entwicklungszonen übermittelt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1971 hat die belgische Regierung der Kommission die Kriterien und die Gründe für die Festlegung dieser Entwicklungszonen mitgeteilt.

Aus der Aufstellung der geplanten neuen Zonen geht hervor, daß diese Zonen praktisch in allen Regionen des Landes liegen. Allen neun Provinzen und 41 von 43 Bezirken des Landes werden Beihilfen gewährt. Weder die Größe noch die Gestalt der Zonen ist hier ausschlaggebend, sondern die Verhältnisse in den Regionen, in denen sich diese Zonen befinden.

Folglich liegt hier ein System von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung vor, das sich praktisch auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde.

Das Fehlen der regionalen Spezifizität der Beihilfen würde bedeuten, daß diese in Regionen gewährt würden, in denen sie nicht gerechtfertigt sind, weshalb sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wären. Daß eine regionale Spezifizität fehlt, wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß die in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 vorgesehene Unterscheidung dieser Zonen in zwei Gruppen zum Zweck der Staffelung der Beihilfenintensität nach der Dringlichkeit der Probleme nicht erfolgt ist.

Die Lokalisierung der Zonen in den belgischen Regionen wurde an Hand einer Reihe quantitativer Kriterien bestimmt, die die vier in Artikel 11 des Gesetzes genannten qualitativen Kriterien, d. h. derzeitige und vorhersehbare strukturelle Unterbeschäftigung, tatsächlicher oder bevorstehender Rückgang wichtiger Wirtschaftszweige, außergewöhnlich niedriger Lebensstandard und schleppendes Wirtschaftswachstum, ersetzen sollen. Die Wahl und die Anwendung der quantitaviven Kriterien führen zu einer Überbewertung einiger dieser Kriterien und zu einer Einstufung aller Gebietseinheiten des Landes nach einem System, in dem die Summen der jeder dieser Gebietseinheiten für die Gesamtheit dieser Kriterien zugewiesenen Punkte zusammengerechnet werden, so daß weder die Art noch die Dringlichkeit der zu lösenden Probleme ersichtlich ist; damit wird die korrekte Anwendung des Grundsatzes der regionalen Spezifizität verhindert.

Ferner beruht die Methode zur Kennzeichnung der sozio-ökonomischen Probleme der Regionen auf einer zu weitgehenden Unterteilung des Staatsgebiets, ohne daß ein Zusammenhang zwischen den so abgegrenzten Situationen hergestellt wird und ohne daß diese Probleme eine hinreichend regionale Dimension erlangen.

Einige Gegebenheiten werden unter Verwendung veralteter und für das betreffende Problem bedeutungsloser Statistiken definiert. Für keines der übernommenen oder konstruierten quantitativen Kriterien wurden die Schwellen festgelegt, aus denen die Bedeutung der in Artikel 11 des Gesetzes verwendeten Beiwörter wie „außergewöhnlich niedrig“ oder „wichtig“ hervorgeht, denn bei allen Kriterien wurden die Verhältnisse in den Gebietseinheiten nur als Abweichungen von den nach denselben Methoden berechneten nationalen Durchschnittswerten definiert, wobei die geringste Abweichung berücksichtigt wurde.

Auf Grund nicht hinlänglich gerechtfertigter Ausnahmen zu dieser Einstufung werden in 41 der 43 Bezirke des Landes Entwicklungszonen festgelegt, wodurch das Land mit Entwicklungsschwerpunkten überzogen wird.

V

In Belgien gibt es Regionen, in denen sich die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung rechtfertigen läßt; eine pauschale Ablehnung aller neuen Zonen würde diese Regionen ungebührend benachteiligen, da dies zu einem Verbot der Beihilfen führen würde, solange die neuen Zonen nicht ordnungsgemäß festgelegt sind.

Die Abgrenzung der beihilfebedürftigen Regionen kann nur mit einem sehr unterschiedlichen Grad an Gewißheit von Fall zu Fall vorgenommen werden, solange die technischen Probleme im Zusammenhang mit den Statistiken, den quantitativen Kriterien und den Methoden nicht erhellt worden sind. Deshalb kann eine Entscheidung nur vorläufiger Natur sein.

Ganz allgemein lassen sich durch die Prüfung der sozio-ökonomischen Verhältnisse auf Regionalebene nicht immer alle wesentlichen Probleme identifizieren. Aus diesem Grunde stützt sich die Mehrzahl der Mitgliedstaaten auf statistische Angaben, die auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten zusammengestellt werden. Auch die belgische Regierung ist im vorliegenden Fall in der gleichen Weise vorgegangen und hat ihre Begründungen für die Beihilfezonen auf die auf Ebene der Arrondissements erhobenen Angaben abgestellt; die Arrondissements sind nach den belgischen Erklärungen die kleinsten Verwaltungseinheiten, für die die erforderlichen statistischen Angaben für das gesamte Land verfügbar sind.

Die Kommission sah sich deshalb gezwungen, bei ihrer Beurteilung ebenfalls von den für die Bezirke (Arrondissements) verfügbaren Angaben auszugehen; den Wechselbeziehungen zwischen den Situationen benachbarter Gebiete trug sie dadurch Rechnung, daß sie die Probleme in ihre größeren regionalen Zusammenhänge stellte und ihnen so eine ausreichende regionale Dimension sicherte.

Auf Grund verschiedener Studien der Kommission und unter Verwendung von Angaben der belgischen Regierung über die derzeitige und vorhersehbare Arbeitslosigkeit, den Rückgang bestimmter Wirtschaftszweige, das Durchschnittseinkommen je Einwohner und das Wachstumstempo — Angaben, die allerdings gewisse Mängel aufweisen und deshalb mit allen Vorbehalten benutzt werden müssen — lassen sich bei Anwendung der qualitativen Kriterien des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 eine Reihe von Problemen herausstellen, die die Schlußfolgerung gestatten, daß in einigen Regionen Beihilfen notwendig sind. Indem Parallelschlüsse gezogen werden, indem zur Kennzeichnung der wichtigsten Phänomene bestimmte Schwellen unter Vermeidung jeder starren und mechanischen Anwendung der Kriterien festgelegt und die zwischen ihnen bestehenden quantitativen und qualitativen Wechselbeziehungen berücksichtigt werden und indem die Gebietseinheiten in verschiedener Weise zusammengefaßt werden, um die intra-regionalen Relationen nicht zu vernachlässigen, ist es möglich, sich auf Grund des Zusammenhangs und der Wechselbeziehungen zwischen den Gegebenheiten darüber zu vergewissern, daß die festgestellten Probleme eine hinreichend regionale Dimension haben.

Um diese Gegebenheiten zu beurteilen, hat die Kommission auch die Lage der anderen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß das Bruttoinlandsprodukt der beiden am schlechtesten gestellten belgischen Regionen 76 % des Gemeinschaftsdurchschnitts des Jahres 1969 beträgt und daß sich der niedrigste Satz in der Gemeinschaft auf 33 % beläuft. Sie hat ferner die Gegebenheiten in den Grenzgebieten berücksichtigt.

Von allen diesen Erwägungen ausgehend ist die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Dinge zu dem Schluß gekommen, daß Beihilfen nur innerhalb der folgenden Regionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können: in der Provinz Antwerpen im Arrondissement Turnhout; in der Provinz West-Vlaanderen in den Arrondissements Diksmuide, Ieper, Tielt und Veurne; in der Provinz Oost-Vlaanderen in den Arrondissements Eeklo und Oudenaerde; in der Provinz Hainaut in den Arrondissements Ath, Charleroi, Mons, Mouscron, Soignies und Thuin; in der Provinz Liège in den Arrondissements Huy, Liège, Verviers und Waremme; in der Provinz Limburg in den Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren; in der Provinz Luxemburg in den Arrondissements Arlon, Bastogne, Marche, Neufchâteau und Virton; in der Provinz Namur in den Arrondissements Dinant, Namur und Philippeville.

Es ist Sache der belgischen Regierung, innerhalb dieser Regionen Lage und Umfang der Behilfezonen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung zur bestimmen.

VI

Auf Grund der von der belgischen Regierung in ihren Schreiben vom 10., 13. und 20. März 1972 unterbreiteten zusätzlichen Begründungen konnte die Kommission feststellen, daß eine Reihe sozioökonomischer Verhältnisse nicht an den Grenzen der Verwaltungseinheiten haltmachen, sondern auf einen Teil der benachbarten Bezirke übergreifen, so daß die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung auch in den folgenden, von der belgischen Regierung vorgeschlagenen Zonen gerechtfertigt ist:

— in Verlängerung des Arrondissements Turnhout die Zone, die sich über die Gemeinden Oostmalle und Westmalle erstreckt;

— in Verlängerung des Arrondissements Turnhout und der Provinz Limburg die Zone, die sich über die Gemeinden Aarschot, Averbode, Begijnendijk, Betekom, Booischot, Diest, Heist-op-den-Berg, Langdorp, Messelbroek, Molenstede, Rillaar, Scherpenheuvel, Testelt, Webbekom, Wiekevorst und Zichem erstreckt;

— in Verlängerung des Arrondissements Oudenaerde die Zone, die sich über die Gemeinden Appelterre-Eichem, Denderhoutem, Denderleeuw, Geraardsbergen, Grimmingen, Idegem, Iddergem, Moerbeke, Nederboelare, Nederhasselt, Ninove, Okegem, Onkerzeel, Outer, Schendelbeke, Viane, Zandbergen erstreckt;

— in der die Verbindung zwischen den beiden Teilen des Arrondissements Mouscron herstellenden Zone, die sich über die Gemeinden Aalbeke, Lauwe, Menen und Rekkem erstreckt.

VII

Unabhängig von der fortlaufenden Überprüfung aller Beihilferegelungen kann diese Schlußfolgerung nur vorläufiger Art sein, solange in den Arbeiten mit den belgischen Verwaltungssachverständigen nicht alle technischen Aspekte der Probleme im Zusammenhang mit der Festlegung der Entwicklungszonen in Belgien erhellt werden können; auf der Grundlage dieser Arbeiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zwischenzeitlichen Anwendung der Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung muß der Kommission ein neuer Entwurf zur Festlegung der Entwicklungszonen zur Beurteilung unterbreitet werden.

Da die zu untersuchenden Probleme kompliziert und die angestrebten Entwicklungsziele sehr weitreichend sind, dürfte eine Frist von 2 Jahren für eine neue Entscheidung angemessen sein.

Bei Zonen in den Gebieten, in denen Beihilfen gewährt werden, erfordert der Grundsatz der regionalen Spezifizität der Beihilfen, daß die Zonen je nach der Dringlichkeit der Probleme der Regionen in Gruppen unterteilt werden und die Höchstintensität der Beihilfen ebenfalls nach dieser Unterscheidung differenziert wird. Der Entwurf dieser von der belgischen Regierung vorzunehmenden Differenzierung muß der Kommission übermittelt werden, damit sie hierzu Stellung nehmen kann.

VIII

Neben den Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung enthält das Gesetz vom 30. Dezember 1970 in Artikel 5 Rahmenbestimmungen, auf Grund derer außerhalb der Entwicklungszonen sektorale Beihilfen gewährt werden können. Die Anwendung dieser Bestimmungen erfordert laut Gesetz einen Königlichen Erlaß, mit dem die Kriterien und die Anwendungsmodalitäten für diese sektoralen Beihilfen festgelegt werden. Diese Kriterien und Modalitäten müssen der Kommission mitgeteilt werden, damit sie sich vorher zu ihnen äußern kann.

Für die Beurteilung der Auswirkungen der sektoralen Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handelsaustausch ist es wesentlich, daß der Sektor bekannt ist, in dem die Beihilfe gewährt wird. Eine Durchführungsverordnung zu diesen Rahmenbestimmungen kann praktisch nicht im voraus die Sektoren, die Empfänger dieser Beihilfen sind, aufzählen, selbst wenn in ihr allgemeine Auswahlkriterien festgelegt werden.

Daher muß sich die Kommission vorher zu den Anwendungsfällen äußern können. Bei sektoralen Beihilfen ist es angebracht, zwischen Beihilfen zugunsten eines gesamten Wirtschaftszweigs und Beihilfen an eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zu unterscheiden.

Werden diese Beihilfen auf einen Wirtschaftszweig in seiner Gesamtheit angewandt, so brauchen der Kommission, wie bei der Schaffung eines Systems spezifischer Beihilfen, nur folgende Angaben übermittelt zu werden: die Kennzeichen dieses Sektors, die zu lösenden Probleme, die angestrebten Ziele und die Modalitäten und die Intensität der Beihilfen.

Werden dagegen die sektoralen Beihilfen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen angewandt, so müssen der Kommission die wichtigen Einzelfälle mitgeteilt werden, damit sie zu ihnen Stellung nehmen kann.

Insofern ist die Gewährung sektoraler Beihilfen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen.

Auf Grund der je nach der Art der Sektoren und der Vorhaben sehr unterschiedlichen Höhen der Investitionen sowie der Höhe der Beihilfe, die bei einem gleichbleibenden Betrag relativ ansteigt, je geringer die Investition ist, ist zur Festlegung der wichtigen Fälle ein zweifacher Maßstab anzulegen (Umfang der Investition und relativer Umfang der Beihilfe). Es ist angezeigt, für den Umfang der Investition eine Schwelle von 100 Millionen bfrs und für den relativen Umfang der Beihilfe die Intensität auf einen Satz von 15 % Netto-Subventionsäquivalent (gemäß der Gemeinschaftsmethode zur Bewertung der Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung) festzusetzen.

Die Prüfung der Auswirkung des betreffenden Gesetzes auf die Sektoren, deren Erzeugnisse in Anhang II aufgeführt sind, gehört in den Rahmen der Beihilfenpolitik in der Landwirtschaft, die in Abschnitt VI der Entschließung des Rates vom 25. Mai 1971 über die Neuausrichtung der gemeinschaftlichen Agrarpolitik behandelt wird (ABl. Nr. C 52 vom 27. Mai 1971). Außerdem fallen die diesen Sektoren gewährten Beihilfen in den Anwendungsbereich der Richtlinien des Rates vom 17. April 1972 über die Reform der Landwirtschaft. Diese Entscheidung kann daher nicht für Beihilfen gelten, die den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen gewährt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Das Königreich Belgien trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um die im Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehene Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung so zu ändern, daß die Gewährung der Beihilfen beschränkt wird

— auf folgende Regionen innerhalb der vom belgischen Staat festzulegenden Zonen: in der Provinz Antwerpen das Arrondissement Turnhout; in der Provinz West-Vlaanderen die Arrondissements Diksmuide, Ieper, Tielt und Veurne; in der Provinz Oost-Vlaanderen die Arrondissements Eeklo und Oudenaerde; in der Provinz Hainaut die Arrondissements Ath, Charleroi, Mons, Mouscron, Soignies und Thuin; in der Provinz Liège die Arrondissements Huy, Liège, Verviers und Waremme; in der Provinz Limburg die Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren; in der Provinz Luxemburg die Arrondissements Arlon, Bastogne, Marche, Neufchâteau und Virton; in der Provinz Namur die Arrondissements Dinant, Namur und Philippeville;

— auf folgende Zonen:

— 

— in Verlängerung des Arrondissements Turnhout die Zone, die sich über die Gemeinden Oostmalle und Westmalle erstreckt;

— in Verlängerung des Arrondissements Turnhout und der Provinz Limburg die Zone, die sich über die Gemeinden Aarschot, Averbode, Begijnendijk, Betekom, Booischot, Diest, Heist-op-den-Berg, Langdorp, Messelbroek, Molenstede, ►C1  Rillaar, ◄ Scherpenheuvel, Testelt, Webbekom, Wiekevorst und Zichem erstreckt;

— in Verlängerung des Arrondissements Oudenaerde die Zone, die sich über die Gemeinden Appelterre-Eichem, Denderhoutem, Denderleeuw, Geraardsbergen, ►C1  Grimmingen, ◄ Idegem, Iddergem, Moerbeke, Nederboelare, Nederhasselt, Ninove, Okegem, Onkerzeel, Outer, ►C1  Schendelbeke, ◄ Viane und Zandbergen erstreckt;

— die Zone, die die Verbindung zwischen den beiden Teilen des Arrondissements Mouscron herstellt und sich über die Gemeinden Aalbeke, Lauwe, Menen und Rekkem erstreckt.

Die in den Anwendungsgebieten der regionalen Beihilfegesetze vom 18. Juli 1959 und 14. Juli 1966 gewährten Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung, die in den nicht mit den oben aufgeführten Regionen und Zonen übereinstimmenden Anwendungsgebieten der regionalen Beihilfegesetze vom 18. Juli 1959 und 14. Juli 1966 und in den anderen, vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Zonen gewährt wurden, können für neue Investitionsvorhaben nicht mehr gewährt werden.

Artikel 2

Unbeschadet der laufenden Überprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages übermittelt das Königreich Belgien der Kommission einen neuen Entwurf über die Entwicklungszonen für die Anwendung aller — aufgehobenen und weiterbestehenden — Regionalbeihilfen nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970, so daß in jedem Fall innerhalb von 2 Jahren diesbezüglich eine neue Entscheidung getroffen werden kann.

Das Königreich Belgien trifft so rasch wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Entwicklungszonen je nach Dringlichkeit der Probleme in den betroffenen Regionen in zwei Kategorien zu unterteilen und die Höchstintensität der Beihilfen dementsprechend zu staffeln. Diese Maßnahmen werden der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt, so daß sie sich hierzu äußern kann.

Artikel 3

Die in Artikel 5 des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 vorgesehenen Beihilfen werden nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

— Die Gewährungsmodalitäten und -kriterien, für die Artikel 5 eine Durchführungsverordnung vorsieht, sind der Kommission mitzuteilen, so daß sie sich vorher zu ihnen äußern kann;

— im Falle der Anwendung sektoraler Beihilfen auf einen gesamten Wirtschaftssektor sind der Kommission die Angaben bezüglich der Einführung einer spezifischen Beihilferegelung (Kennzeichen des Sektors, zu lösende Probleme, zu erreichende Ziele, Modalitäten und Intensität der Beihilfen) mitzuteilen, damit sie sich vorher zu einer solchen Anwendung äußern kann;

— im Falle der Anwendung der sektoralen Beihilfen auf einen Teil eines Wirtschaftszweigs oder eine beschränkte Anzahl von Unternehmen sind die in Artikel 4 festgelegten wichtigen Einzelfälle der Kommission mitzuteilen, so daß sie sich vorher zu ihnen äußern kann.

Artikel 4

Als wichtige Fälle einer Anwendung der sektoralen Beihilfen des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gelten die Fälle, in denen die Investition mindestens ►M1  3 Millionen ERE ◄ beträgt, wobei der Umfang der Beihilfen unberücksichtigt bleibt, und die Fälle, in denen der Umfang der Beihilfen, als Netto-Subventionsäquivalent ausgedrückt, mindestens 15 % des Investitionsbetrags erreicht, und zwar unabhängig von der Höhe dieses Betrages.

Die Berechnung der Beihilfenintensität erfolgt nach der Gemeinschaftsmethode zur Bewertung der Beihilfen, die im Hinblick auf die Anwendung der Koordinierungsgrundsätze für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung aufgestellt wurde ( 1 ).

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt nicht für Beihilfen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung für die Produktion und den Handel der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.



( 1 ) Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat über die Allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung, Anhang: Anwendungsmodalitäten zu den Grundsätzen für eine Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 10 - 11.