Europäische Union

2003/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-02-18

Quellenkennung: 32003D0757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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44 ), dass die Gesamtbeihilfe nicht höher als für die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen notwendig sein darf. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Betrag der sich aus der Regelung für die Koordinierungsstellen ergebenden Steuervorteile von dem Umfang der von der Stelle betriebenen Tätigkeit und nicht von der Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze abhängt. (115) Die den Stellen gewährten Steuervorteile stehen also nicht im Zusammenhang mit Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Vorhaben. Sie stellen daher eine dauerhafte Steuerentlastung dar, die eine Betriebsbeihilfe bildet. Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich verboten. In Punkt 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist festgelegt, dass derartige Beihilfen jedoch ausnahmsweise in Gebieten, die unter die abweichende Vorschrift des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, gewährt werden können. Da Belgien nicht unter diese abweichende Regelung fällt, können die fraglichen Beihilfemaßnahmen die Bedingungen, unter denen der Handel stattfindet, derart verändern, dass dem gemeinschaftlichen Interesse Schaden zugefügt wird, so dass sie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Der Vergleich mit den Beschäftigungsförderungsgebieten, die 1982 von der Kommission gebilligt wurden, ist im vorliegenden Fall unerheblich, um die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu verteidigen. Ohne dass es deshalb erforderlich wäre, die Entwicklung der von der Kommission betriebenen Politik auf diesem Gebiet zu untersuchen, reicht der Hinweis aus, dass diese Entscheidung lediglich die wallonischen und flämischen Beschäftigungsförderungsgebiete betraf, die seinerzeit mit hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen hatten. Die Schaffung eines Beschäftigungsförderungsgebiets in der Region Brüssel wurde dabei von der Kommission kategorisch ausgeschlossen. Es zeigt sich allerdings, dass sich die meisten Koordinierungsstellen in dieser Region angesiedelt haben. (116) Was die Befreiung von der Kapitalgebühr betrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass es, da die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner Überprüfung bedarf, ob sie den Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG entspricht. Die Kommission behält sich das Recht vor, diese Frage in einem anderen, besser geeigneten Zusammenhang zu behandeln. Vertrauensschutz (117) Die Kommission erkennt an, dass bei den durch die Beihilfe Begünstigten ein Vertrauensschutz besteht. Daher ist es gerechtfertigt, dass die Kommission es den Stellen, die am 31. Dezember 2000 über eine Genehmigung verfügten, gestattet, die Vorteile der Regelung bis zum Ende ihres zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Genehmigungszeitraums und längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin zu genießen. Dieser Standpunkt beruht auf den nachstehend dargelegten Elementen. (118) Durch die Erteilung der Genehmigung geht die Steuerverwaltung von vornherein davon aus, dass die genehmigte Stelle zehn Jahre lang die Bedingungen erfüllt, um in den Genuss der Ausnahmeregelung der Königlichen Verordnung Nr. 187 zu kommen, ohne jedes Jahr nachweisen zu müssen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Falls die Verwaltung jedoch feststellt, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, wird die Stelle für die Zukunft von der Regelung ausgeschlossen. Gemäß der belgischen Verfassung beziehen sich diese Vereinbarungen lediglich auf die Tatsachen und keinesfalls auf die anzuwendende Regelung. Es kann daher keine rechtliche Garantie gegeben werden, dass die Regelung in der Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigung die nächsten zehn Jahre lang unverändert beibehalten wird. Somit besteht keine vertragliche Verpflichtung der Verwaltung gegenüber der genehmigten Stelle, was die gewährten Vorteile betrifft. Diese Sichtweise dürfte durch die Antwort Belgiens bestätigt werden, die im Zusammenhang mit dem Nachteil, den ein Unternehmen erleiden könnte, auf seine Haftpflicht hinweist und nicht auf seine vertragliche Haftung gegenüber diesem Unternehmen. So betrifft die von Belgien und Dritten angeführte belgische und europäische Rechtsprechung die Achtung der Prinzipien Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Aus einer Analyse dieser Urteile ergibt sich lediglich, dass die Kommission nur einen Beschluss rückwirkend unter sehr strengen Bedingungen, beispielsweise innerhalb einer angemessenen Frist, aufheben kann. Wenn sie dennoch das Verfahren in Bezug auf bestehende Beihilfen anwendet, kann das Vorgehen der Kommission keinesfalls eine rückwirkende Rechtskraft haben, da sie nicht die Rückforderung dieser Beihilfe verlangen kann. In diesen Urteilen wird auch bestimmt, dass die Kommission selbst in Zukunft ihren Beschluss nicht aufheben darf, wenn dadurch den betroffenen Unternehmen ungerechtfertigte Nachteile entstehen könnten. Auch hier gewährleistet das auf bestehende Beihilfen anwendbare Verfahren die Rechtssicherheit der Unternehmen, indem es der Kommission die Möglichkeit gibt, erforderlichenfalls einen Übergangszeitraum für das Auslaufen der Regelung festzulegen. (119) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass sie in der Tat die Ausführungen Belgiens und anderer Beteiligter zu den bedeutenden Investitionen berücksichtigen muss, die die betreffenden Unternehmen und die Gruppen, zu denen sie gehören, getätigt haben. Diese Investitionen betreffen unter anderem die Herstellung und die Entwicklung der Infrastruktur für die Stelle und Veränderungen, die am Aufbau der Strukturen, den Netzwerken, den Verfahren und der Verteilung der Tätigkeiten innerhalb der Gruppe vorgenommen wurden. Auch wurden langfristige Verpflichtungen gegenüber dem Personal, Immobilienunternehmen oder Finanzinstituten eingegangen. Obwohl die Genehmigung keine Gewähr für das Weiterbestehen oder den vorteilhaften Charakter der Regelung bietet, räumt die Kommission ein, dass die Errichtung der Stelle, die Investitionen und die eingegangenen Verpflichtungen in der begründeten und berechtigten Aussicht auf eine gewisse Kontinuität der wirtschaftlichen Bedingungen einschließlich der Steuerregelung zustande gekommen sind. Daher hat die Kommission beschlossen, einen Übergangszeitraum zu gewähren, wodurch die „Cost plus“-Regelung für die heutigen Begünstigten erst nach und nach ausläuft. (120) Da die Genehmigungen in keiner Weise mit dem Anspruch auf das Weiterbestehen der Regelung noch auf deren vorteilhaften Charakter verbunden sind — auch nicht während der Geltungsdauer der Genehmigung —, ist die Kommission der Ansicht, dass sie in keinem Fall einen Anspruch auf die Verlängerung der Regelung über das Datum hinaus begründen, an dem die geltende Genehmigung abläuft. Angesichts der ausdrücklichen Begrenzung der Genehmigungen auf eine Dauer von zehn Jahren ist selbst die Möglichkeit nicht gegeben, dass eine berechtigte Erwartung einer automatischen Verlängerung gehegt worden wäre, was auf eine Genehmigung von theoretisch unendlicher Dauer hinausgelaufen wäre. SCHLUSSFOLGERUNGEN (121) Die Kommission stellt fest, dass die für die Koordinierungsstellen in Belgien anwendbare Steuerregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und dass die Unvereinbarkeit der einzelnen Teile dieser Regelung durch deren Abschaffung oder Änderung abgestellt werden muss. Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der Vorteil aus dieser Regelung oder ihren Teilen neuen Begünstigten nicht mehr gewährt noch durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die im Jahre 2001 genehmigten Stellen seit dem 31. Dezember 2002 nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. (122) Was die gegenwärtig unter die Regelung fallenden Stellen betrifft, erkennt die Kommission an, dass die Entscheidung von 1984 über die Genehmigung der Königlichen Verordnung Nr. 187 sowie die Antwort des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage ( 45 ) das berechtigte Vertrauen haben entstehen lassen, dass diese Regelung keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen darstellte. (123) Wegen der erheblichen Investitionen, die auf dieser Grundlage getätigt wurden, ist es darüber hinaus aufgrund der Achtung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit der Begünstigten gerechtfertigt, eine angemessene Frist für das Auslaufen der Folgen der Regelung für die bereits genehmigten Stellen zu gewähren. Nach Ansicht der Kommission endet diese angemessene Frist am 31. Dezember 2010. Die Stellen, deren Genehmigung vor diesem Datum abläuft, können nach dem Schlusstermin ihrer Genehmigung nicht mehr in den Genuss dieser Regelung kommen. Nach dem Datum, an dem die Genehmigung abläuft, auf jeden Fall aber nach dem 31. Dezember 2010, ist die Verlängerung oder Beibehaltung der betreffenden Steuervorteile rechtswidrig — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gegenwärtig in Belgien geltende Steuerregelung zugunsten der Koordinierungsstellen, die gemäß der Königlichen Verordnung Nr. 187 genehmigt sind, stellt eine Beihilferegelung dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Artikel 2 Belgien hebt die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung auf oder gestaltet sie so um, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der aus dieser Regelung insgesamt oder aus Teilen der Regelung rührende Vorteil nicht mehr zugunsten neuer Empfänger gewährt oder durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden. In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2000 genehmigte Stellen darf die Regelung bis zum Ablauf der zum Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung geltenden Einzelgenehmigung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 beibehalten werden. Gemäß zweiter Unterabsatz darf im Fall der Verlängerung der Genehmigung vor diesem Datum der Vorteil aus der Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, nicht mehr gewährt werden, auch nicht vorübergehend. ▼M1 Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren Zulassung am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die Zulassungen besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden. ▼B Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. ( 1 ) ABl. C 147 vom 20.6.2002, S. 2. ( 2 ) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2. ( 3 ) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. ( 4 ) Vgl. Fußnote 1. ( 5 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ( 6 ) Schreiben SG(2001) D/289723. ( 7 ) Vgl. Fußnote 1. ( 8 ) Antrag vom 27. März 2002 (A/32428). ( 9 ) Die angemeldete Regelung wurde als Beihilfesache N 351/2002 registriert. ( 10 ) Schreiben COMP D/53779 vom 18. Juli 2002. ( 11 ) Vgl. Fußnote 1. ( 12 ) Schreiben COMP D/55338 und D/56352. ( 13 ) Gesetz vom 27. Dezember 1984, Gesetz vom 4. August 1986, Königliche Verordnung vom 3. November 1986, Gesetz vom 28. Dezember 1990, Gesetz vom 23. Oktober 1991 und Gesetz vom 4. April 1995. ( 14 ) Der multinationale Charakter wird durch folgende Kriterien bestimmt: Sitz (in Gestalt von Tochterunternehmen in mindestens vier Ländern), im Ausland erzielter Umsatz und im Ausland investiertes Eigenkapital. Das Erfordernis, dass die multinationale Gruppe in mindestens vier Ländern tätig sein muss, wurde durch das Gesetz vom 4. August 1986 eingeführt. ( 15 ) Werbung, Informationsbeschaffung und -sammlung, Versicherung und Rückversicherung, wissenschaftliche Forschung, Beziehungen zu nationalen und internationalen Behörden, Zentralisierung der Buchführung, der Verwaltung und der Informatik, Zentralisierung der Finanzoperationen und der Deckung von Risiken auf Grund von Wechselkursschwankungen sowie sämtliche unterstützenden oder vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesellschaften der Gruppe. ( 16 ) Vgl. Erwägungsgrund 8. ( 17 ) „Vorschlag zur Veranlassung zweckdienlicher Maßnahmen“. ( 18 ) ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25. ( 19 ) Artikel 105 Absatz 3 des KB/WIB92 erwähnt die „professionellen Anleger“ sowie drei weitere Kategorien von Steuerpflichtigen, die für die Befreiung von der Quellensteuer infrage kommen, und zwar „Finanzinstitute“, „parastaatliche Einrichtungen für die soziale Sicherheit“ und „gebietsfremde Sparer“. ( 20 ) Vgl. Nr. 26/48 des Kommentars zum Einkommensteuergesetzbuch 1992 (im Folgenden „Com.WIB“). ( 21 ) Vgl. Erwägungsgrund 21. ( 22 ) Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2000, verbundene Rechtssachen C-15/98, Italienische Republik/Kommission, und C-105/99, Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, S. I-8855. ( 23 ) Steuer auf das Einkommen von natürlichen Personen des Inlands (NPB), juristischen Personen des Inlands (RPB), inländischen Gesellschaften (Ven.B) und Gebietsfremden (BNI, unterteilt in BNI/NP und BNI/Ven., je nachdem, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person oder eine Gesellschaft handelt). ( 24 ) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. ( 25 ) ABl. C 123 vom 22.4.1998, S. 9. ( 26 ) Antwort vom 12. Juli 1990 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 von Herrn G. de Vries an die Kommission (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37). ( 27 ) Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers peints/Kommission, Punkt 31, Slg. 1975, S. 1491. ( 28 ) Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, S. 749. ( 29 ) Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand/Kommission, Punkt 17, Slg. 1981, S. 1931. ( 30 ) Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Punkt 124, Slg. 1997, S. II-2739. ( 31 ) Urteil vom 28. Februar 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-227/99 und T-134/00, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, S. II-1205. ( 32 ) Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Punkt 24, Slg. 1994, S. I-4635. ( 33 ) Banken, Leasingfirmen usw. ( 34 ) Kosten für das Computernetzwerk, Software, Finanzierungsströme usw. ( 35 ) Insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1991 in den Rechtssachen C-248/89 und C-365/89, Cargill/Kommission, Slg., S. I-2987 und S. I-3045, sowie vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-90/95 P, de Compte/Parlament, Slg. S. I-1999. ( 36 ) Schreiben D/53864 der Kommission, mit dem die Zusammenarbeitsphase mit Belgien eingeleitet wurde. ( 37 ) D. h. bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie das Material und die Ausstattung, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks unbeweglich sind. ( 38 ) Beihilfesache N 226/2000 — Regionalbeihilferegelung des Gesetzes vom 30. Dezember 1970. ( 39 ) Vgl. Artikel 115ff. des Gesetzbuches über Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren. ( 40 ) Der belgische Staat, Sozialversicherungseinrichtungen, Finanzinstitute (Bank, Versicherung, …), Anlagefonds und -gesellschaften, Börse. ( 41 ) Urteil des EuGH vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671. ( 42 ) Vgl. Fußnote 22. ( 43 ) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. ( 44 ) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. ( 45 ) Vgl. Fußnote 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.