Europäische Union

2008/157/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/35/EG

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Quellenkennung: 32008D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellt: Die vor und im Laufe des Jahres 2006 angenommenen Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (3) umgesetzt, während die ab 2007 angenommenen Programme und Projekte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 durchgeführt werden. Die von der Kommission im Rahmen der beiden Instrumente angenommenen bzw. anzunehmenden Finanzierungsbeschlüsse werden durch Finanzierungsvereinbarungen mit der Türkei ergänzt. Die Finanzierungsabkommen bilden die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der konkreten Programme. Die Türkei kommt auch für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. 5.   KONDITIONALITÄT Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der entsprechenden Instrumente davon abhängig, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus den Abkommen mit der Europäischen Union, einschließlich des Beschlusses 1/95 über die Zollunion und anderen Beschlüssen, nachkommt, weitere konkrete Anstrengungen zur wirksamen Erfüllung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfüllung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 oder auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 die Aussetzung der Finanzhilfe beschließen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden ebenfalls besondere Bedingungen aufgenommen. Die Finanzierungsbeschlüsse werden durch eine Finanzierungsvereinbarung ergänzt, die mit der Türkei geschlossen wird. 6.   MONITORING Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen der im Assoziationsabkommen vorgesehenen Mechanismen und anhand der Fortschrittsberichte der Kommission überwacht. Die gemäß dem Assoziationsabkommen eingesetzten Unterausschüsse ermöglichen es, die Umsetzung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaften sowie die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und die Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaft sowie spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Die Überwachung des Programms für die Heranführungshilfe erfolgt gemeinsam durch die Türkei und die Kommission im Rahmen eines Gemeinsamen Überwachungsausschusses (JMC/IPA-Monitoringausschuss). Die durch einzelne Finanzierungsvereinbarungen geförderten Projekte müssen daher nachprüfbare und messbare Erfolgsindikatoren enthalten, um eine effiziente Überwachung zu gewährleisten. Die Überwachung anhand dieser Indikatoren wird die Kommission, den JMC/IPA-Monitoringausschuss und die Türkei bei einer später möglicherweise erforderlichen Neuausrichtung der Programme und bei der Konzeption neuer Programme unterstützen. Der JMC/IPA-Monitoringausschuss gewährleistet, dass die im Rahmen des Heranführungsprogramms finanzierten Maßnahmen mit der Beitrittspartnerschaft vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut angepasst. (1)  Siehe auch die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005. (2)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3). (3)   ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.