Europäische Union

2008/157/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/35/EG

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26.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 51/4 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/35/EG (2008/157/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei vorgeschlagen wird, sowie über die wesentlichen Anpassungen, die später daran vorgenommen werden, beschließt. (2) Auf dieser Basis hat der Rat in den Jahren 2001 und 2003 eine Beitrittspartnerschaft mit der Türkei beschlossen (2). (3) In ihrer Empfehlung zur Türkei von 2004 hat die Kommission betont, dass die Europäische Union den politischen Reformprozess weiterhin beobachten sollte und dass im Jahr 2005 eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft vorgelegt werden sollte. Daraufhin hat der Rat im Februar 2006 eine überarbeitete Partnerschaft (3) beschlossen. (4) In seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2004 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass die Europäische Union die Fortschritte bei den politischen Reformen auf der Grundlage einer Beitrittspartnerschaft, in der die Prioritäten des Reformprozesses festgelegt sind, weiterhin genau verfolgen wird. (5) Am 3. Oktober 2005 haben die Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Türkei über deren Beitritt zur Europäischen Union aufgenommen. Die Verhandlungen werden in dem Maße voranschreiten, wie die Türkei Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt erzielt; diese Fortschritte werden unter anderem an der Umsetzung der Beitrittspartnerschaft gemessen, die regelmäßig überprüft wird. (6) Die Mitteilung der Kommission — Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2006—2007 — sieht für Ende 2007 eine Aktualisierung der Partnerschaften vor. (7) Der Rat hat sich am 11. Dezember 2006 damit einverstanden erklärt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Regierungskonferenz erst dann über die Eröffnung von acht Kapiteln über Politikbereiche, die in Bezug auf die von der Türkei gegenüber der Republik Zypern verhängten Beschränkungen von Relevanz sind, sowie über die vorläufige Schließung von Kapiteln beschließen werden, wenn die Kommission überprüft hat, dass die Türkei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zusatzprotokoll nachgekommen ist. (8) Der Rat hat am 17. Juli 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (4) angenommen, mit der ein neuer Rahmen für die finanzielle Unterstützung der Heranführungsländer festgelegt wurde. (9) Daher sollte eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft beschlossen werden, mit der die derzeitige Partnerschaft aktualisiert und neue Prioritäten für die künftigen Maßnahmen anhand der Erkenntnisse aus dem Fortschrittsbericht 2007 über die Vorbereitungen der Türkei auf eine weitere Integration in die Europäische Union festgelegt werden. (10) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen sollte die Türkei einen Zeitplan mit spezifischen Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritäten dieser Beitrittspartnerschaft ausarbeiten. (11) Der Beschluss 2006/35/EG sollte aufgehoben werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei im Anhang festgelegt. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen der durch das Assoziationsabkommen geschaffenen Organe und vom Rat anhand der von der Kommission vorgelegten jährlichen Berichte überprüft und begleitet. Artikel 3 Der Beschluss 2006/35/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL (1)   ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1. (2)  Beschluss 2001/235/EG (ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 13) und Beschluss 2003/398/EG (ABl. L 145 vom 12.6.2003, S. 40). (3)  Beschluss 2006/35/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 34). (4)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. ANHANG BEITRITTSPARTNERSCHAFT 2007 MIT DER TÜRKEI 1.   EINLEITUNG Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 beschlossen, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bildet und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerberstaaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung besonderer Probleme zu unterstützen. Die erste Beitrittspartnerschaft für die Türkei wurde vom Rat im März 2001 beschlossen. In dem Strategiepapier zur Erweiterung vom Oktober 2002 kündigte die Kommission an, dass sie eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft für die Türkei vorschlagen werde. Die überarbeitete Beitrittspartnerschaft wurde von der Kommission im März 2003 vorgelegt und im Mai desselben Jahres vom Rat beschlossen. In ihrer Empfehlung vom Oktober 2004 schlug die Kommission vor, dass die EU den politischen Reformprozess weiterhin aufmerksam verfolgen sollte, damit die Dauerhaftigkeit und die Unumkehrbarkeit der politischen Reformen in der Türkei gewährleistet sind. Dazu schlug die Kommission insbesondere vor, im Jahr 2005 eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft zu beschließen; diese Beitrittspartnerschaft wurde vom Rat im Januar 2006 beschlossen. Aufgrund der zu erwartenden Fortschritte bei der Umsetzung der kurzfristigen Prioritäten der Partnerschaften werden diese in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert. Daher legt die Kommission nun den Vorschlag für eine weitere überarbeitete Beitrittspartnerschaft vor. Die Türkei sollte einen Zeitplan mit spezifischen Maßnahmen zur Umsetzung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaft ausarbeiten. Die überarbeitete Beitrittspartnerschaft bildet die Grundlage für verschiedene politische Instrumente/Finanzierungsinstrumente, die zur Unterstützung der Türkei bei der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Sie wird insbesondere als Bezugspunkt für weitere politische Reformen und als Maßstab dienen, an dem die künftigen Fortschritte gemessen werden. 2.   GRUNDSÄTZE Die Hauptprioritäten, die für die Türkei ermittelt wurden, betreffen ihre Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Anforderungen des am 3. Oktober 2005 vom Rat beschlossenen Verhandlungsrahmens zu erfüllen. 3.   PRIORITÄTEN Die in dieser Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von der Türkei auch tatsächlich erwartet werden kann, dass sie sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, deren Umsetzung innerhalb von ein bis zwei Jahren erwartet wird, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung innerhalb von drei bis vier Jahren erwartet wird. Die Prioritäten betreffen sowohl Rechtsvorschriften als auch deren Umsetzung. In der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Türkei ihre Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Die Türkei wird letztendlich jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, die in den Fortschrittsberichten behandelt werden; dies schließt auch die Konsolidierung des politischen Reformprozesses ein, damit sichergestellt ist, dass die Reformen unumkehrbar sind und im ganzen Land auf allen Verwaltungsebenen einheitlich umgesetzt werden. Wichtig ist ferner, dass die Türkei ihren Verpflichtungen zur Rechtsangleichung und zur Umsetzung des Besitzstands nachkommt, die sie mit dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und den Beschlüssen des Assoziationsrates EU-Türkei beispielsweise bei der Handelsregelung für Agrarerzeugnisse eingegangen ist. 3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN Politischer Dialog Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Öffentliche Verwaltung — Fortführung der Reform der öffentlichen Verwaltung und Personalpolitik mit Blick auf höhere Effizienz, Verantwortlichkeit und Transparenz. — Stärkung der Verwaltungen auf lokaler Ebene durch die Reform der zentralen Verwaltung, die Übertragung von Befugnissen auf die lokalen Verwaltungen und deren Ausstattung mit angemessenen Ressourcen. — Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Einrichtung eines voll funktionsfähigen Ombudsmann-Systems. — Annahme und Umsetzung der den Rechnungshof betreffenden Rechtsvorschriften. Zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte — Verstärkte Anstrengungen zur Anpassung der zivilen Kontrolle über die Streitkräfte an die Praxis in den EU-Mitgliedstaaten. Gewährleistung, dass das Militär nicht in politische Angelegenheiten eingreift und die Zivilbehörden ihrer Aufsichtsfunktion in Sicherheitsfragen in vollem Umfang nachkommen können, unter anderem in Bezug auf die Erarbeitung der nationalen Sicherheitsstrategie und deren Durchführung. — Ergreifung effektiver Maßnahmen mit Blick auf eine höhere Verantwortlichkeit und Transparenz in Sicherheitsangelegenheiten. — Uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle der Militär- und Verteidigungspolitik und aller diesbezüglichen Ausgaben, auch mittels unabhängiger Prüfungen. — Begrenzung der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit auf militärische Pflichten von Angehörigen der Streitkräfte. Justizsystem — Verstärkte Anstrengungen, u.a. durch Schulungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auslegung der Rechtsvorschriften über Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Artikel 90 der türkischen Verfassung steht. — Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte von anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte und des Aufsichtssystems. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte die Gesamtheit der Gerichte vertritt. — Verbesserung der Effizienz des Justizsystems, insbesondere durch Ausbau der institutionellen Kapazität und Einführung einer neuen Zivilprozessordnung. — Vorantreiben der Einrichtung von regionalen Berufungsgerichten. Korruptionsbekämpfung — Entwicklung einer umfassenden Korruptionsbekämpfungsstrategie unter Einschluss von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene und Einrichtung einer zentralen Stelle für die Überwachung der Durchführung der Strategie, unter anderem durch Erstellung von Statistiken. Bessere Koordinierung zwischen allen beteiligten Institutionen. — Umsetzung der Verordnung über die Grundsätze ethischen Verhaltens von Beamten und Ausdehnung ihrer Vorschriften auf gewählte Mandatsträger, Justizbehörden, akademische Einrichtungen und Militärpersonal. — Einschränkung der Politikern und öffentlichen Bediensteten gewährten Immunitäten im Einklang mit der europäischen bewährten Praxis und Verbesserung der Rechtsvorschriften über die Transparenz der Parteien- und Wahlkampffinanzierung. Menschenrechte und Schutz von Minderheiten Einhaltung der internationalen Menschenrechtsvorschriften — Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen gegen Folter, das die Einrichtung eines unabhängigen Systems der Überwachung von Haftanstalten vorsieht. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — Einhaltung der EMRK und Gewährleistung der vollständigen Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. — Änderung der Strafprozessordnung, um das Berufungsrecht entsprechend den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchzusetzen. Stärkung und Durchsetzung der Menschenrechte — Aufbau einer unabhängigen, angemessen ausgestatteten nationalen Einrichtung für Menschenrechte entsprechend den einschlägigen VN-Grundsätzen. Überwachung von Menschenrechtsverfahren, auch mithilfe von statistischen Daten. — Fortsetzung der Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane in Menschenrechtsfragen und Ermittlungstechniken. Bürgerliche und politische Rechte Verhütung von Folter und Misshandlung — Durchführung der im Rahmen der „Nulltoleranz“-Politik beschlossenen Maßnahmen gegen Folter und Misshandlung im Einklang mit der EMRK und den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter. — Umsetzung des Protokolls von Istanbul im ganzen Land, insbesondere durch Verbesserung medizinischer Fachkenntnisse. — Verstärktes Vorgehen gegen Straflosigkeit. Gewährleistung zeitnaher und effizienter Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf solche Fälle mit dem Ziel der Identifizierung und Bestrafung der Täter durch die Gerichte. Zugang zur Gerichtsbarkeit — Verstärkte Anstrengungen, um die Bereitstellung eines angemessenen Rechtsbeistands und qualifizierter Dolmetschdienste zu gewährleisten. Meinungsfreiheit — Im Hinblick auf die umfassende Achtung der Meinungsfreiheit, Überarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. — Weitere Verbesserung der Situation wegen friedlicher Meinungsäußerung verfolgter oder verurteilter Personen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit — Weitere Umsetzung aller Reformen im Bereich der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung unangemessener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte. — Angleichung des Parteiengesetzes an die bewährten Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten. Organisationen der Zivilgesellschaft — Weitere Förderung des Aufbaus der Zivilgesellschaft im Land und ihrer Beteiligung an der Gestaltung der Politik. — Erleichterung und Förderung einer offenen Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen allen Teilen der türkischen Zivilgesellschaft und ihren europäischen Partnern. Religionsfreiheit — Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Herstellung eines Klimas der Toleranz, das der uneingeschränkten Achtung der Religionsfreiheit in der Praxis förderlich ist. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR: — Überarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über Stiftungen. — Auslegung und Anwendung der derzeitigen Rechtsvorschriften in Erwartung der Annahme und Umsetzung des neuen Stiftungsgesetzes. — Gewährleistung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften und der Wahrnehmung ihrer Rechte. — Sicherstellung der Möglichkeit des Religionsunterrichts für nicht-muslimische Minderheiten, einschließlich der Ausbildung ihrer Geistlichen. — Gewährleistung der Gleichbehandlung von türkischen und ausländischen Staatsangehörigen, was die Ausübung der Religionsfreiheit durch die Teilnahme am Leben organisierter Glaubensgemeinschaften betrifft. — Erlass von Rechtsvorschriften, die eine wiederholte Strafverfolgung und Verurteilung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen oder religiösen Gründen verbieten. Wirtschaftliche und soziale Rechte Frauenrechte — Fortführung der Maßnahmen zur Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Rechte der Frau und gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Ehrenstraftaten. Spezialisierte Ausbildung für Richter und Staatsanwälte, Strafverfolgungsorgane, Gemeindebehörden sowie andere verantwortliche Stellen und Verstärkung der Anstrengungen zur Einrichtung geschützter Unterkünfte für in Bezug auf Gewalt gefährdete Frauen in allen größeren Städten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. — Weitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und insbesondere der männlichen Bevölkerung für Gleichstellungsfragen und Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft, unter anderem durch die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur Bildung und zur Integration in den Arbeitsmarkt und in das politische und gesellschaftliche Leben; Unterstützung der Entwicklung von Frauenorganisationen zur Erreichung dieser Ziele. Rechte von Kindern — Vollständige Umsetzung des Kinderschutzgesetzes und Förderung des Schutzes der Rechte von Kindern im Einklang mit den EU-Standards und internationalen Standards. — Fortsetzung der Bemühungen zur Lösung des Problems der Kinderarbeit und der Kinderarmut und zur Verbesserung der Situation der Straßenkinder. Arbeitnehmerrechte und Gewerkschaften — Wahrung aller Gewerkschaftsrechte entsprechend den EU-Standards und den einschlägigen ILO-Übereinkommen, insbesondere des Verbandsrechts, des Streikrechts und des Tarifrechts. — Weitere Stärkung des sozialen Dialogs, Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit mit den EU-Partnern. Bekämpfung der Diskriminierung — Wahrung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Bürger in Recht und Praxis, ohne Diskriminierung und unabhängig von Sprache, politischer Anschauung, Geschlecht, rassischer oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. — Intensivierung der Anstrengungen zur Überarbeitung von Lehrplänen und Schulbüchern, um diskriminierende Passagen zu entfernen. Minderheitenrechte, kulturelle Rechte und Minderheitenschutz — Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten enthaltenen Grundsätzen sowie entsprechend der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten. — Gesetzlicher Schutz der Minderheiten, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß dem Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Kulturelle Rechte — Verbesserung des effektiven Zugangs zu Radio- und Fernsehprogrammen in anderen Sprachen als Türkisch, insbesondere durch die Aufhebung der noch bestehenden rechtlichen Beschränkungen. — Erlass geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Unterrichts von anderen Sprachen als Türkisch. Situation in der Ost- und Südost-Türkei — Entwicklung eines umfassenden Konzepts zum Abbau des Regionalgefälles, insbesondere zur Verbesserung der Lage in der Südost-Türkei, mit Blick auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen für alle türkischen Bürger, einschließlich türkischer Bürger kurdischer Abstammung. — Abschaffung des Dorfwächtersystems in der Südost-Türkei. — Beseitigung der Landminen. Binnenflüchtlinge — Fortführung der Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr von Binnenflüchtlingen an ihre Herkunftsorte entsprechend den Empfehlungen des VN-Sonderbeauftragten für Binnenvertriebene. — Weitere Umsetzung des Gesetzes über die Entschädigung für Verluste aus Terroranschlägen und die Bekämpfung des Terrorismus. Gewährleistung einer angemessenen und raschen Opferentschädigung. Regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen Zypern — Aktive Unterstützung der Bemühungen zur Umsetzung des am 8. Juli vereinbarten Prozesses, der zu einer umfassenden und dauerhaften Lösung des Zypern-Problems im Rahmen der VN und im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union basiert, führen soll, einschließlich konkreter Maßnahmen, die zur Förderung eines günstigen Klimas für eine solche umfassende Lösung beitragen. — Vollständige Umsetzung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens von Ankara zur Berücksichtigung des Beitritts der neuen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufhebung aller noch bestehenden Beschränkungen für Schiffe unter zyprischer Flagge und für Schiffe im Dienste des zyprischen Handels (1). — Konkrete Schritte zur baldmöglichen Normalisierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Türkei und allen EU-Mitgliedstaaten einschließlich der Republik Zypern (1). Friedliche Beilegung von Grenzstreitigkeiten — Fortsetzung der Bemühungen um eine Lösung noch offener Grenzstreitigkeiten im Einklang mit dem in der VN-Charta verankerten Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sowie gegebenenfalls der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs. — Eindeutiges Engagement für gutnachbarliche Beziehungen; Lösung der Probleme, die zu Irritationen im Verhältnis zu Nachbarn führen, und Unterlassung von Drohungen oder von Maßnahmen, die den Prozess einer friedlichen Beilegung von Grenzstreitigkeiten nachteilig beeinflussen könnten. Verpflichtungen aufgrund des Assoziationsabkommens — Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund des Assoziationsabkommens, einschließlich der Zollunion. Wirtschaftliche Kriterien — Fortsetzung einer angemessenen Finanz- und Währungspolitik im Hinblick auf die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der makroökonomischen Stabilität und der Planbarkeit. Umsetzung eines tragfähigen und wirksamen Sozialversicherungssystems. — Weitere Verbesserung der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den verschiedenen Institutionen und Politikbereichen, um einen kohärenten und tragfähigen wirtschaftspolitischen Rahmen für die Wirtschaft zu schaffen. — Fortführung der Privatisierung von staatlichen Unternehmen. — Fortsetzung der Marktliberalisierung und der Preisreformen, insbesondere in den Bereichen Energie und Landwirtschaft. — Bekämpfung der Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt. Dazu bedarf es der Verbesserung der Anreizstrukturen und der Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zur Steigerung der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigungsquoten sowie verstärkter Anstrengungen zur Verbesserung der Bildung und der beruflichen Bildung, um den Übergang von der Landwirtschaft zu einer dienstleistungsorientierten Wirtschaft zu fördern. — Verbesserung des Geschäftsklimas. Dazu bedarf es eines verbesserten Funktionierens der Handelsgerichtsbarkeit und der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Marktregulierungsbehörden sowie einer Verbesserung der Konkursverfahren, um Hemmnisse für den Marktaustritt zu beseitigen. — Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft. Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen Kapitel 1:   Freier Warenverkehr — Abschaffung von Einfuhrgenehmigungen und Lizenzanforderungen sowie unverhältnismäßigen Anforderungen an Bescheinigungen für Erzeugnisse, mit Ausnahme von gebrauchten Kraftfahrzeugen. — Vorlage eines Plans für die Abschaffung von Einfuhrgenehmigungen für gebrauchte Kraftfahrzeuge bei der Kommission. — Abschluss der Ermittlung der den Artikeln 28 bis 30 des EG-Vertrags zuwiderlaufenden Maßnahmen, Ausarbeitung eines Plans für deren Aufhebung und Aufnahme der Klausel über die gegenseitige Anerkennung in die türkische Rechtsordnung. — Klärung der noch ausstehenden Regelung zum Datenschutz in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse. Kapitel 3:   Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr — Vorlage einer im Einzelnen ausgearbeiteten Strategie sowie eines Zeitplans für alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Rechtsangleichung und den Kapazitätsaufbau, um dem für dieses Kapitel relevant

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.