Europäische Union

94/985/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) (Nur der deutsche, englische, dänische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Verkehrs durchaus ein Mittel der Verbesserung der Verkehrsdienste sein kann, daß dies aber auf die gemeinsame Preisfestsetzung für Carrier Haulage-Dienste nicht zutrifft. Ausserdem sind die Verkehrsnutzer an dem aus der Preisfestsetzung für Carrier Haulage-Dienste entstehenden Gewinn nicht angemessen beteiligt und sind die Wettbewerbseinschränkungen nicht unerläßlich. Folglich sind die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages und des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 nicht erfuellt. (142) Ausserdem wäre es in einer Zeit, wo grosse Anstrengungen unternommen werden, um die Bereitstellung europäischer Landtransportdienste zu liberalisieren und zu deregulieren, inkohärent und unlogisch, wenn einer Schiffahrtskonferenz eine Freistellung für die Preisfestsetzung für bestimmte Landtransportdienste gewährt würde, das gleiche aber ihren Wettbewerbern, die gleichwertige Dienste erbringen, verweigert würde (1). VI. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (143) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 2 oder Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse hat die Kommission neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. i) Beurteilung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung (144) Bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung hat die Kommission folgende Aspekte berücksichtigt: a) Art der Zuwiderhandlung; b) Schuld der Vertragsparteien; c) Nichtabstellung der Zuwiderhandlung durch die Vertragsparteien; d) Art und Wert der betreffenden Dienste; e) Umfang der Beteiligung der einzelnen Vertragsparteien an der Zuwiderhandlung und f) Dauer der Zuwiderhandlung. a) Art der Zuwiderhandlung (145) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Praktiken zur Einschränkung des Preiswettbewerbs grundsätzlich einen schwerwiegenden Charakter haben (2). Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Erwähnung der Preisfestsetzung in Artikel 85 Absatz 1 als auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (3). Durch die fragliche Zuwiderhandlung wird der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der FEFC für die von ihnen erbrachten Landbeförderungsdienste ausgeschaltet. b) Schuld der Vertragsparteien (146) Der Gerichtshof hat für Recht erklärt: ". . . setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen ein durch diese Regeln [Wettbewerbsregeln des Vertrages] festgelegtes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte" (4). (147) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Mitglieder der FEFC die Ausschaltung des Preiswettbewerbs untereinander für die von ihnen erbrachten Landbeförderungsdienste bezweckt haben. Folglich konnten sie sich nicht in Unkenntnis darüber befinden, daß ihre Preisfestsetzungspraktiken bei den Landbeförderungsdiensten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten. c) Nichtabstellung der Zuwiderhandlung durch die Vertragsparteien (148) Ausserdem mussten sich die Mitglieder der FEFC zumindest seit dem 23. Juni 1989, als ihnen die bei der Kommission eingereichte Beschwerde des BDI/DSVK zur Kenntnis gebracht wurde, darüber bewusst gewesen sein, daß die in dieser Entscheidung angesprochenen Praktiken möglicherweise Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 darstellen und nicht unter die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fallen. (149) Ungeachtet dieser Beschwerde und der wiederholten Vorwarnung der Kommission, daß die fraglichen Praktiken die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 erfuellen und keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen können, haben die Parteien ihre Praktiken beibehalten. Selbst nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Dezember 1992 haben sie zu keinem Zeitpunkt ihre Praktiken bei der Kommission formell im Hinblick auf eine Einzelfreistellung angemeldet. d) Art und Wert der betreffenden Dienste (150) Wie oben in den Randnummern 34 bis 37 ausgeführt, beliefen sich für die zehn grössten Mitglieder der FEFC die Gesamtkosten für die Landbeförderung auf rund 477 Millionen ECU. Dieser Betrag ist wahrscheinlich für die Kosten der von den betreffenden zehn Reedereien erbrachten Landbeförderungsdienste sowohl vor als auch nach 1992 repräsentativ. Der jährliche Wert der betreffenden Dienste ist daher beachtlich und bedeutet signifikante Kosten für die Gemeinschaftsindustrie. e) Umfang der Beteiligung jeder Vertragspartei an der Zuwiderhandlung (151) Mit Ausnahme von Wilh. Wilhelmsen weist nichts darauf hin, daß irgendein Reeder an dem gemeinsamen Beschluß zur Preisfestsetzung für die Dienste, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, in grösserem oder geringerem Umfange als die anderen Reeder beteiligt war. Wilh. Wilhelmsen ist kein aktives Mitglied der FEFC und fährt keine Schiffe auf den fraglichen Strecken. f) Dauer der Zuwiderhandlung (152) Wie in den vorstehenden Absätzen 39, 40 und 41 ausgeführt, hat die Preisfestsetzung für Landbeförderungsdienste durch die FEFC generell um 1971 begonnen und wurde seitdem praktiziert. Der im Tarif NT90 enthaltene derzeitige FEFC-Tarif für Carrier Haulage wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 eingeführt. Die auf die Zuwiderhandlung anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 trat am 1. Juli in Kraft. ii) Schlußfolgerungen in bezug auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung (153) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Zuwiderhandlung eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht darstellt und signifikante wirtschaftliche Auswirkungen gehabt haben dürfte. Im übrigen besteht die Zuwiderhandlung generell seit 1971 und mit Sicherheit seit Einreichung der Beschwerde des DSVK bei der Kommission im April 1989. (154) Die Parteien haben vorgetragen, daß die fraglichen Praktiken in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung für Preisfestsetzungsvereinbarungen von Linienkonferenzen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fallen. Selbst wenn dies zuträfe, könnte der Anwendungsbereich dieser Freistellung unmöglich weiter reichen als der Geltungsbereich der Verordnung selbst. Laut Artikel 1 Absatz 2 betrifft die Verordnung aber "nur den internationalen Seeverkehr von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft . . .". (155) Bei der Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 muß der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gelten, daß Ausnahmen wie Gruppenfreistellungen eng ausgelegt werden müssen (siehe Fußnote 20). (156) Im übrigen enthielt der Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die Seeschiffahrt im Juni 1994 (siehe Fußnote 24) sehr klare Hinweise auf die Schlußfolgerungen der Kommission zur allgemeinen Festsetzung multimodaler Tarife. Vertreter der FEFC übermittelten der Kommission am 12. August 1994 ihre ersten Stellungnahmen zu dem Bericht. (157) Nach Auffassung der Kommission konnten die Mitglieder der FEFC nicht in Unkenntnis darüber gewesen sein, daß die Vereinbarung in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fiel, und mussten gewusst haben, daß sie nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen oder irgendeiner anderen Freistellung fiel. Die Kommission hält in vorliegendem Falle Geldbussen für angebracht. (158) Trotz dieser Schlußfolgerungen in bezug auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung hat die Kommission ausserdem dem Umstand Rechnung getragen, daß die fraglichen Praktiken weithin bekannt waren und daß aus verschiedenen Gründen die Verabschiedung dieser Entscheidung bezueglich dieser Praktiken mehr Zeit in Anspruch genommen hat, als es ansonsten der Fall gewesen wäre. Die Kommission berücksichtigte ebenso die folgenden Umstände: i) die Leitlinien der Kommission für die multimodale Preisfestsetzung durch Linienkonferenzen waren bis zur Vorlage ihres vorerwähnten Berichts an den Rat nicht allen bekannt; ii) die Ausarbeitung dieser Leitlinien hat einige Zeit in Anspruch genommen, so daß die Behandlung des vorliegenden Falles länger gedauert hat; die Mitglieder des FEFC sollten hierfür nicht zusätzlich zahlen müssen; iii) die vorliegende Entscheidung ist die erste Entscheidung, in der die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 auf die Mitglieder einer Linienkonferenz angewandt werden. (159) Aus den oben erwähnten Gründen sollten die Geldbussen in diesem Fall in einer symbolischen Höhe festgesetzt werden, um die Tatsache der Zuwiderhandlung und die Notwendigkeit zur künftigen Befolgung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln durch die betroffenen Unternehmen und die anderen Unternehmen, die vielleicht ähnliche Praktiken betreiben, offensichtlich zu machen und gleichzeitig die vorerwähnten mildernden Umstände zu berücksichtigen. Gegen Wilh. Wilhelmsen wird keine Geldbusse festgelegt, da es an dem Verstoß nicht beteiligt war (siehe oben Randnummer 151) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Mitglieder der Far Eastern Freight Conference haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 verstossen, indem sie gemeinsam Preise für die Landtransportdienste im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft festlegten, die sie den Seeverladern in Verbindung mit anderen Diensten als Teil einer multimodalen Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa und Fernost anbieten. Artikel 2 Die Voraussetzungen des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sind nicht erfuellt. Artikel 3 Den im Anhang aufgeführten Mitgliedern der Far Eastern Freight Conference wird hiermit aufgegeben, den in Artikel 1 genannten Verstoß abzustellen. Artikel 4 Die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, werden aufgefordert, künftig keine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu beschließen, deren Zweck oder Wirkung dem Zweck oder der Wirkung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung entspräche. Artikel 5 Gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses gegen Artikel 85 des EG-Vertrags und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 die nachfolgend aufgeführten Geldbussen festgesetzt. Compagnie Générale Maritime 10 000 ECU Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 10 000 ECU Croatia Line 10 000 ECU Kawasaki Kisen Kaisha Limited 10 000 ECU Lloyd Triestino di Navigazione SpA 10 000 ECU AP Möller-Märsk Line 10 000 ECU Malaysian International Shipping Corporation Berhad 10 000 ECU Mitsui OSK Lines Ltd 10 000 ECU Nedlloyd Lijnen BV 10 000 ECU Neptune Orient Lines Ltd 10 000 ECU Nippon Yusen Kabushiki Kaisha 10 000 ECU Orient Overseas Container Line 10 000 ECU P & O Containers Ltd 10 000 ECU Artikel 6 Die in Artikel 5 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung in ECU auf das Bankkonto Nr. 310-0933000-43 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schumann 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf der genannten Frist sind Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Währungsinstitut für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, d.h. 9,25 %. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die im Anhang aufgeführten Unternehmen gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4. (3) ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11. (1) The Case for Conference Rate Making Authority in the Inland Sector, im Auftrag der Far Eastern Freight Conference erstellter Bericht von Professor S. Gilman & M. Graham, Juli 1990. (1) Erwiderung vom 31. März 1993 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 104. (1) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Seiten 38 und 105. (2) CGM, Hapag-Lloyd, K Line, Lloyd-Triestino, Märsk, MISC, Mitsui, NYK, OOCL und P& O. (1) Far Eastern Freight Conference, Europe/Japan & Japan/Europe Freight Conferences, Hongkong/Europe Freight Conference, Philippines/Europe Conference, Sabah, Brunei & Sarawak Freight Conference. (2) Der Umfang dieser Dienste ist in Randnummer 6 dieser Entscheidung beschrieben. (3) EuGH-Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Randnummer 115. (4) EuGH-Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, S. 322. Entscheidung 84/405/EWG der Kommission in der Sache Zinc Producer Group, ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1984, S. 27: "Schließlich genügt es jedoch für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Zweck auch ganz oder teilweise erreicht, die Wettbewerbsbeschränkung also auch bewirkt wird." (5) Grundig/Consten, a. a. O., S. 341. (1) Siehe sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, in der die Auswirkungen beschrieben werden, die wettbewerbseinschränkende Praktiken im internationalen Seeverkehr auf die Häfen der Gemeinschaft haben können. (2) Urteil vom 3. Dezember 1987, Rechtssache 136/86, BNIC/Aubert, Slg. 1987, S. 4789, Randnummer 18. Ebenso entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1988 in einem Verfahren nach Artikel 92 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 79/85 (Kwekerij Gebröders van der Kooy BV u. a./Kommission) über niederländische Erdgaspreise, Slg. I-1988, S. 219, Randnummer 59, daß eine Subventionierung des Erdgaspreises für niederländische Erzeuger von Unterglaskulturen in Höhe von 5,5 % wegen des hohen Anteils der Energiekosten (25-30 % des Verkaufspreises) und des hohen Marktanteils (65 %) und Exportanteils (91 %) des Beihilfebegünstigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (1) Urteil vom 4. April 1974, Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Französische Seeleute, Slg. 1974, S. 359, Randnummer 32; Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84-213/84 Ministère public/Lucas Asjès u. a., Nouvelles Frontières, Slg. 1986, S. 1425, Randnummern 42-45; Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 Ahmed Säed Flugreisen u. a./Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, S. 803, Randnummern 32-33. (2) Tarifstrukturen im kombinierten Güterverkehr, Entscheidung 93/174/EWG der Kommission, ABl. Nr. L 73 vom 26. 3. 1993, S. 38, Ziffer 19. (3) Ahmed Säed, a. a. O. Randnummer 12, in bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87. (4) Ahmed Säed, a. a. O. Randnummer 25. (1) HOV SVZ/MCN, Entscheidung der Kommission 94/210/EG, ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 34, Ziffer 91. In der englischen Fassung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 fehlt das in den ursprünglichen Fassungen dieser Verordnung und in den Verordnungen (EWG) Nr. 4056/86 (Artikel 2) und (EWG) Nr. 3975/87 (Artikel 2) enthaltene Wort "ausschließlich". (1) Siehe Rechtssache T-9/92, Automobiles Peugeot SA, noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 22. April 1993, Randnummer 37: ". . . in Anbetracht des in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags enthaltenen allgemeinen Grundsatzes des Verbots wettbewerbsverhindernder Vereinbarungen können Ausnahmebestimmungen in einer Gruppenfreistellungsverordnung nicht weit ausgelegt werden . . ." (nichtamtliche Übersetzung). Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, S. I-955, Entscheidungsgrund Nr. 5: ". . . fällt eine Vereinbarung nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung, dann kann die Gruppenfreistellung - die als solche bereits eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 darstellt und deshalb eng auszulegen ist - unter keinen Umständen in irgendeiner Weise ausgedehnt werden." (2) In der englischen Sprachfassung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird irrtümlicherweise das Wort "shippers" (Verlader) anstatt "carriers" (Seeverkehrsunternehmen) verwendet. Dies ist zumindest aus zwei Gründen falsch: i) Der Erwägungsgrund in der englischen Sprachfassung ergibt keinen Sinn; ii) in den anderen Sprachfassungen der Verordnung ist eindeutig von "carriers" (beispielsweise "Seeverkehrsunternehmen", "transporteurs maritimes" oder "trasportatori marittimi") die Rede. (3) Siehe Änderungsanträge zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr, ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 176. (1) "Die Kommission erklärt, daß für den kombinierten See-Landverkehr jeweils die Wettbewerbsregeln gelten, die für den Landverkehr angenommen bzw. für den Seeverkehr vorgesehen sind. In der Praxis ist es so, daß Artikel 85 Absatz 1 auf die Organisation und die Durchführung aufeinanderfolgender oder einander ergänzender Phasen des kombinierten See-/Landverkehrs sowie auf die Festsetzung oder Anwendung von Gesamtpreisen oder -bedingungen für diesen Verkehr nicht angewandt wird, da sowohl gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung als auch gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 das Verbot aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für diese Praktiken nicht gilt." (Ratsdokument Nr. 11584/86 MAR 84, Anhang III, S. 5 (19. Dezember 1986)). (1) Siehe beispielsweise Bericht der Kommission an den Rat vom 8. Juni 1994 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf die Seeschiffahrt, wo es in Absatz 3.1 heisst: "Die Kommission ist durchaus für den multimodalen Verkehr, denn er ist eine moderne Lösung, für die es in der verladenden Wirtschaft eine Nachfrage gibt, und die Kommission möchte hierzu ihren Beitrag leisten." Dok. SEK(94) 933 endg. (2) Tarifstrukturen im kombinierten Güterverkehr, siehe a.a.O. (3) ". . . die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen . . .". (1) In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 werden als Verkehrsnutzer unter anderem "Verlader, Empfänger und Spediteure" genannt. (1) ". . . Linienkonferenzen spielen eine stabilisierende Rolle, indem sie den Verladern zuverlässige Dienste gewährleisten . . ." (Achter Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86). (2) Bericht Gilman & Graham, a.a.O. Ziff. 4.30. (1) Bericht Gilman & Graham, a.a.O. Ziff. 4.16. (2) D. h., daß sich die Konferenzmitglieder darauf verständigt haben, im Interesse der Rationalisierung eine begrenzte Zahl von Häfen zu bedienen. (3) "Detecting and deterring cheating has been termed the central cartel problem, and, because solving it is often difficult, many economists argü that price-fixing cartels are inherently unstable", F. M. Scherer und David Roß, Industrial Market Structure and Economic Performance, Houghton Mifflin, 1990, Seite 245. (4) Siehe Seite 131 der Niederschrift von der mündlichen Anhörung in diesem Fall. (5) Servicekontrakte sind Vereinbarungen zwischen einzelnen Seeverladern und einzelnen Reedereien oder Gruppen von Reedereien über die Beförderung einer Mindestanzahl Container und der Erbringung von besonderen Dienstleistungen zu einem individuell ausgehandelten Preis. (6) Wie die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 genannten Treueabmachungen. (1) Die Kommission erklärte in ihrem Bericht an den Rat, der sich mit Fragen des Seeverkehrs befasste: "Unter gewissen Umständen könnten spezielle Kooperationsvereinbarungen von Reederzusammenschlüssen oder Reedern mit Landverkehrsunternehmen den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt fördern. Hier wären Einzelfreistellungen für eine gemeinsame Festsetzung von Landfrachtraten möglich." Ausserdem erkärte die Kommission in diesem Bericht, daß sie möglicherweise Einzelfreistellungen ins Auge fassen kann, "die die Aufnahme einer Klausel in die Konferenzvereinbarung genehmigen, wonach der Landtarif (des Zusammenschlusses, mehrerer Zusammenschlüsse und des einzelnen Konferenzmitglieds, das hierbei nicht mitmacht) nicht unter den Kosten liegen darf, um die Konferenz weitgehend vor Belastungen durch eine Subventionierung des Landgeschäfts über das Seegeschäft zu bewahren." (1) Siehe auch Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf die Seeschiffahrt. (2) HOV SVZ/MCN, a.a.O. (3) Siehe zum Beispiel Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, S. 1875: ". . . so wichtig der Preiswettbewerb sein mag - weshalb er niemals ganz beseitigt werden darf - . . .". (4) Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex gegen Kommission, Slg. 1990, S. I-261. ANHANG Compagnie Générale Maritime 22, Quai Gallieni F-92158 Suresnes Cedex Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Postfach 102626 Ballindamm 25 D-20095 Hamburg Croatia Line 8 Riva 5100 Rijeka Republic of Croatia Kawasaki Kisen Kaisha Limited Hibiya Central Building 2-9 Nishi - Shinbashi 1 - Chome Minato-ku Tokyo 105 Japan Lloyd Triestino di Navigazione SpA Passaggio S. Andrea 4 I-34123 Trieste AP Möller-Märsk Line Esplanaden 50 DK-1098 Köbenhavn K Malaysian International Shipping Corporation Berhad 2nd Floor Wisma MISC 2 Jalan Conlay P.O. Box 10371 50712 Kuala Lumpur Malaysia Mitsui OSK Lines Ltd 1-1 Toranomon 2-Chome Minato-ku Tokio 107 Japan Nedlloyd Lijnen BV Boompjes 40 NL-3011 XB Rotterdam Neptune Orient Lines Ltd 456 Alexandra Road Nr. 06-00 NOL Building Singapur 0511 Republic of Singapore Nippon Yusen Kabushiki Kaisha 3 - 2 Marunouchi 2-chome Chiyoda ku Tokio Japan Orient Overseas Container Line 30th-31st Floor Harbour Centre 25 Harbour Road Wan Chai Hongkong P & O Containers Ltd Beagle House Braham Street GB-London E1 8EP Wilh. Wilhelmsen Limited A/S Olav V's G5 P.O. Box 1359 N-0161 - Oslo

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