Europäische Union

94/985/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) (Nur der deutsche, englische, dänische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D0985. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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assen Verwaltungskosten. IV. Die Vereinbarung (38) Mit "Far Eastern Freight Conference" werden mehrere verbundene Linienschiffahrtskonferenzen (1) mit einem gemeinsamen Sekretariat im Vereinigten Königreich und Regionalbüros in Hongkong, Korea, Tokio, Singapur, Paris und Rotterdam bezeichnet. (39) Die Reedereien, die Mitglied der FEFC sind, haben gemeinsame Tarife und regeln auch andere Fragen, beispielsweise die Zugangsbedingungen, gemeinsam. Der derzeit gültige FEFC-Tarif NT90 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 eingeführt. Er enthält auch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einschließlich Zahlungsbedingungen. (40) Der Tarif NT90 enthält die Preise für die von den Mitgliedern der FEFC angebotenen Dienste, und zwar die Preise für den Seetransport, den Landtransport und den Hafenumschlag nebst anderen Kosten. Für bestimmte Kosten ist kein eigener Preis angegeben, doch wird bestimmt, daß die Mitgliedsreedereien nicht weniger als ihre Eigenkosten für die Erbringung des betreffenden Dienstes in Rechnung stellen sollten. (41) Die Festsetzung von Konferenzpreisen für den Seetransport - der Tarif - wurde von der FEFC bei Beginn der Containerisierung um das Jahr 1971 generell auf die Landbeförderung ausgedehnt. So ist der NT90-Tarif ein Tarif mit fünf Teilen, von denen zwei die Landtransportsegemente einer Haus-zu-Haus-Beförderung (d. h. den Landtransport im Abgangs- und im Bestimmungsland) betreffen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Artikel 85 Absatz 1 (42) Die Mitgliedsreedereien der FEFC sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Ihre Preisfestsetzungstätigkeiten für die Landtransportdienste, die den Verladern von FEFC-Mitgliedsreedereien im Gebiet der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen Diensten und als Teil einer multimodalen Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa und Fernost (2) angeboten werden ("Carrier Haulage-Dienste"), wie in NT90 dargestellt, stellen eine Vereinbarung zwischen besagten Unternehmen dar, die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallen. i) Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (43) Vereinbarungen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen werden in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags eigens als Einschränkung des Wettbewerbs genannt. Der Europäische Gerichtshof hat bezueglich des Preiswettbewerbs für Recht befunden: "Der Preiswettbewerb soll die Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau halten und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, um so eine optimale, an der Produktivität und dem Anpassungsvermögen der Unternehmen ausgerichtete Arbeitsteilung zu ermöglichen" (3) (44) Sobald erwiesen ist, daß eine Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, braucht das Eintreten ihrer konkreten Wirkungen nicht abgewartet zu werden (4). (45) Im vorliegenden Fall dürfte die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Mitgliedern der FEFC bei den Preisen für das Landtransportsegment einer multimodalen Beförderung wegen der sehr grossen Anzahl eingesetzter Container und der damit verbundenen Kosten (siehe oben Randnummern 33 bis 37) eine spürbare Wettbewerbseinschränkung darstellen. ii) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (46) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage objektiver rechtlicher oder sachlicher Tatbestände erwartet werden kann, daß die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach Einfluß auf die Struktur des Waren- oder Dienstleistungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten auszuüben geeignet ist (5). (47) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Vereinbarung zwischen den FEFC-Mitgliedern über die Festsetzung der Preise für Carrier Haulage-Dienste den Handel zwischen Mitgliedstaaten in der nachstehend beschriebenen Weise spürbar zu beeinträchtigen geeignet ist und tatsächlich spürbar beeinträchtigt. Besagte Dienste umfassen häufig die Beförderung von Waren zwischen Mitgliedstaaten. (48) Die Vereinbarung, an der in mehreren Mitgliedstaaten operierende Reedereien beteiligt sind, schränkt den Wettbewerb zwischen diesen Reedereien in bezug auf den Preis ein, zu dem jede Reederei Beförderungsdienste unter Einbeziehung eines Landtransportsegments anbietet. Die Ausschaltung oder Verringerung des Preiswettbewerbs bezueglich des Landtransportsegments zwischen diesen Unternehmen ist geeignet, die Vorteile, die den effizienteren unter diesen Reedereien entstehen würden, spürbar zu verringern. (49) Dies wiederum kann die Zahl der multimodalen Transporte der Reedereien, die ohne die Vereinbarung zu erwarten wäre, beeinflussen. Diese Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Reedern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, beeinflusst und beeinträchtigt folglich die Handelsströme bei Verkehrsleistungen in der Gemeinschaft, die sich ohne die Vereinbarung anders entwickeln würden. (50) Diese Veränderungen in der normalen Struktur des Wettbewerbsverhaltens, durch das effizientere Unternehmen Marktanteilszugewinne haben würden, können auch den Wettbewerb zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinflussen, indem sie das über sie gehende Frachtaufkommen (1) und die Marktanteile der von diesen Häfen aus operierenden Reedereien künstlich erhöhen oder verringern. (51) Das System des "Hafenausgleichs" ist geeignet, das Frachtaufkommen in bestimmten Häfen zu erhöhen oder zu verringern. Bei diesem System basieren die Frachtraten für Carrier Haulage auf der Beförderung zu dem nächstgelegenen Konferenzhafen, und dies unabhängig von dem tatsächlichen Be- oder Entladehafen. Dieses System kann zu Veränderungen in der in jedem Hafen zur Verfügung gestellten Kapazität führen, was wiederum zu Verkehrsverlagerungen zwischen Orten in Europa und Häfen in Nordeuropa von bestimmten Häfen zu anderen Häfen führen und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (52) Die Auswirkungen auf die Bereitstellung der in den vorhergehenden Absätzen beschriebenen Carrier Haulage-Dienste dürften auch in der Bereitstellung von Hilfsdiensten für Seetransport- und Carrier Haulage-Dienste spürbar sein. Solche Hilfsdienste sind beispielsweise Hafendienste und Schiffsbeladungsdienste. Die Auswirkungen auf diese Hilfsdienste ergeben sich in erster Linie aus den veränderten Transportdienstleistungsströmen zwischen den Mitgliedstaaten. (53) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Carrier Haulage-Diensten und bei der Bereitstellung von Hilfsdiensten für Carrier Haulage-Dienste beeinträchtigt. In Anbetracht der sehr grossen Anzahl eingesetzter Container dürfte es sich dabei um eine spürbare Beeinträchtigung handeln. (54) Eine Vereinbarung wie die der FEFC-Mitglieder zur Festsetzung der Preise für den Landtransport, die sich auf die Kosten des Exports von in der Gemeinschaft hergestellten Waren nach anderen Ländern auswirkt, kann den Handel mit diesen Waren innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung rührt daher, daß die Hersteller andere Absatzmärkte für ihre Waren mit geringeren Transportkosten zu erschließen trachten. Zu solchen Märkten gehören der Inlandsmarkt der Hersteller wie auch die Märkte anderer Gemeinschaftsländer (2). (55) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß sich die Preisfestsetzungstätigkeiten der FEFC-Mitglieder in bezug auf den Landtransport ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. II. Die anwendbare Verordnung (56) Die FEFC hat vorgetragen, daß ihre gesamten Preisfestsetzungstätigkeiten einschließlich derjenigen für die Landtransportdienste von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 abgedeckt sind, der eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen gewährt. Aus den in dieser Entscheidung dargelegten Gründen ist die Kommission nicht der Auffassung, daß die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 die für die Prüfung der Beschwerde maßgebliche Verordnung ist. Sie hat daher die Beschwerde und die Praktiken, die Gegenstand der Beschwerde sind, im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 geprüft. (57) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und bestimmt, daß die Verordnung für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie für beherrschende Stellungen "auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs" gilt. (58) Carrier Haulage ist die Beförderung von Containern per Schiene, Strasse oder Binnenwasserweg (oder mittels einer Kombination dieser Verkehrsträger) durch Reedereien oder für Rechnung von Reedereien in Verbindung mit anderen Diensten als Teil einer multimodalen Beförderung. Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken der in der Verordnung beschriebenen Art in bezug auf Carrier Haulage fallen folglich unter den Anwendungsbereich der Verordnung. (59) Aus den weiter unten erläuterten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die von dieser Entscheidung erfassten Preisfestsetzungstätigkeiten für die Landtransportdienste, die den Verladern von FEFC-Mitgliedsreedereien im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit anderen Diensten und als Teil einer multimodalen Beförderung von Containerfracht zwischen Nordeuropa und Fernost erbracht werden, unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und nicht der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fallen. III. Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 i) Beziehung zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (60) Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs war die erste Verordnung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Verkehrssektor. Die Verordnung, die erlassen wurde, bevor der Gerichtshof die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Verkehr ausdrücklich bestätigte (1), übernimmt mit nur geringfügigen Veränderungen den Wortlaut der Artikel 85 und 86 des Vertrags (2). (61) Als Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts kann die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 nicht von den Vertragsbestimmungen abweichen. Sie muß daher im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (3) in dem Sinne interpretiert werden, daß sie der Kommission die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der Artikel 85 und 86 des Vertrags im Landverkehr an die Hand gibt, ohne von den grundlegenden Wettbewerbsregeln des Vertrags abzugehen (4). (62) Eine Vereinbarung, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt, kann nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 freigestellt werden. Die Artikel 2, 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sollten folglich in der gleichen Weise wie die Artikel 85 und 86 - ohne ihnen etwas hinzuzufügen - im Licht der Rechtsprechung interpretiert werden. ii) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (63) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags und spiegelt diese Bestimmungen wider. Er weicht nicht von dem wesentlichen Inhalt des Artikels 85 Absatz 1 ab, und die Ausführungen in den vorstehenden Randnummern 42 bis 55 betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 gelten gleichermassen für die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68. (64) Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und -bedingungen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. (65) Aus den in den vorstehenden Randnummern 42 bis 55 dargelegten Gründen und im Licht der Kommentare in den vorstehenden Randnummern 56 bis 59 ist die Vereinbarung zwischen den FEFC-Mitgliedern über die Preise, die sie für Carrier Haulage-Dienste in Verbindung mit anderen Diensten als Teil einer multimodalen Beförderung verlangen (Landtransporttarif), eine Vereinbarung, die unter das Verbot des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 fällt. iii) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (66) Die Vereinbarung zwischen den FEFC-Mitgliedern über die Preise für Carrier Haulage-Dienste fällt nicht unter die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vorgesehene Ausnahme für technische Vereinbarungen. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 hat rein deklaratorischen Charakter und führt eine Reihe verschiedenartiger Vereinbarungen auf, die dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, wenn sie ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken (1). (67) Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über die Preise für die von ihnen angebotenen Dienste sind kommerzielle Vereinbarungen, die nicht ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken. (68) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) bezieht sich ausschließlich auf "Anschlußbeförderungen, ergänzende Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierte Beförderungen" zwischen Landverkehrsträgern und nicht zwischen Landverkehrs- und Seeverkehrsträgern. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - "Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr" - erlaubt keine Freistellung, wenn die betreffenden Beförderungen nicht zur Gänze Landtransporte sind. iv) Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (69) Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vorgesehene Freistellung für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen ist aus den folgenden Gründen nicht anwendbar. (70) Erstens führen die FEFC-Mitglieder in der Mehrzahl der Fälle nicht selbst Beförderungen im Landverkehr durch (bzw. wünschen solche Beförderungen nicht selbst durchzuführen). Sie verfolgen daher nicht das in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung beschriebene Ziel. (71) Zweitens verfolgen die meisten FEFC-Mitlieder nicht das in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 beschriebene Ziel der Bereitstellung von Landtransportdiensten oder finanzieren oder erwerben nicht gemeinsam Material oder Zubehör für den Landtransport. (72) Drittens sind die Schwellenwerte des Artikels 4 Absatz 1 nicht eingehalten. Auf der einen Seite haben einige FEFC-Mitglieder keine eigene Beförderungskapazität, wie sie nach dieser Bestimmung erforderlich wäre. Auf der anderen Seite würde die gemeinsame Kapazität der FEFC-Mitglieder bei Berücksichtigung gemieteter oder im Wege der Auftragsuntervergabe zur Verfügung gestellter Kapazität die vorgesehenen Grenzwerte überschreiten (siehe die Angaben in Randnummer 33 für die 1991 von oder für Rechnung von FEFC-Mitgliedern transportierten TEUs und Gewichtstonnen). IV. Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 i) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (73) Die FEFC-Mitglieder haben vorgetragen, daß nach ihrer Auffassung multimodale Beförderungen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fallen und daß der ("Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt" überschriebene) Artikel 3 dieser Verordnung die Preisfestsetzung für Landtransportdienste freistellt, die in Verbindung mit anderen Diensten als Teil einer multimodalen Beförderung erbracht werden. (74) Die Kommission vermag dieses Argument aus den folgenden Gründen nicht zu akzeptieren. (75) Der Anwendungsbereich der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehenen Freistellung kann nicht weiter reichen als der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 selbst. Diese Verordnung betrifft nach Artikel 1 Absatz 2 ". . . nur den internationalen Seeverkehr von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft . . ." (Hervorhebung unsererseits). (76) Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, daß Landtransportleistungen einschließlich des Landtransportsegments einer multimodalen Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und folglich auch nicht von der Gruppenfreistellung nach Artikel 3 abgedeckt werden können. (77) In jedem Fall ist die in Artikel 3 vorgesehene Gruppenfreistellung, wie der Hinweis auf den Seetransport in dessen Titel "Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt" zeigt, auf Beförderungen von Hafen zu Hafen beschränkt (1). (78) Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem Wortlaut des elften Erwägungsgrundes der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, wonach ". . . die Benutzer sich jederzeit über die von den Mitgliedern der Konferenz angewandten Transportpreise und -bedingungen unterrichten können [müssen], wobei die Seeverkehrsunternehmen (2) hinsichtlich ihrer zu Lande vorgenommenen Beförderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 unterliegen" (Hervorhebung unsererseits). (79) Bei der mündlichen Anhörung in dieser Sache war von dem Rechtsberater der FEFC vorgetragen worden, daß der elfte Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/68 möglicherweise die Frage regeln wollte, ob gemeinsam als Käufer von Landtransportleistungen auftretende Konferenzen unter die Gruppenfreistellung fallen, indem klargestellt wird, daß solche Tätigkeiten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 fallen. (80) Der fragliche Erwägungsgrund kann nicht den eindeutigen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung umstossen. Ausserdem könnte eine solche Auslegung des Erwägungsgrundes nicht akzeptiert werden. Eine Interpretation, wonach sich die Verlader deshalb "über die von den Mitgliedern der Konferenz angewandten Transportpreise und -bedingungen unterrichten können müssen", weil diese Reedereien beim Kauf von Landtransportdiensten möglicherweise als Kartell auftreten, ergibt keinen Sinn. (81) Im Gegenteil: Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 ist im Sinne einer für die Konferenzmitglieder bestehenden formellen Verpflichtung auszulegen, angesichts der Tatsache, daß der von den individuellen Reedereien berechnete Preis für Landtransportdienste kein konferenzseitig festgelegter Preis sein darf, im Interesse der Transparenz ihre Beförderungsbedingungen einschließlich der Bedingungen für die Carrier Haulage offenzulegen. Solche Preise würden folglich nicht aus dem Konferenztarif ersichtlich sein. (82) Ausserdem deutet nichts in der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 darauf hin, daß Konferenzen, die gemeinsam den Erwerb von Landtransportdiensten ausgehandelt haben, von der Gruppenfreistellung abgedeckt sind. Der Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung ist in dieser Hinsicht eindeutig: die Festlegung von "Beförderungspreisen und -bedingungen" kann sich nur auf die Festlegung eines Verkaufspreises und nicht auf die Aushandlung eines Ankaufspreises in einer anderen Verkehrsart beziehen. (83) Diese Schlußfolgerungen werden dadurch voll untermauert, daß das Europäische Parlament bei der Anhörung im Rahmen der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Änderung zu Artikel 3 des von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungsentwurfs in Form eines Zusatzes vorgeschlagen hatte, wonach "die oben genannte Freistellung auch den sogenannten intermodalen Verkehr (d. h. Seeverkehr einschließlich des vor- und nachgelagerten Verkehrs) umfasst." (3) (84) Daß dieser Änderungsantrag vom Rat verworfen wurde, deutet darauf hin, daß nach der Absicht des Rates Preisfestsetzungsvereinbarungen für den Landtransport nicht unter die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates fallen sollten. (85) Die Parteien solcher Vereinbarungen können jedoch, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (d. h. die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3) erfuellen, bei der Kommission Einzelfreistellungen nach Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 besagter Verordnung beantragen. ii) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (86) Die FEFC hat vorgetragen, den Absätzen 3 und 4 des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 könne entnommen werden, daß die von Linienkonferenzen organisierten multimodalen Beförderungen unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und damit unter die in deren Artikel 3 vorgesehene Gruppenfreistellung fallen. (87) Dieses Argument ist nicht stichhaltig und resultiert aus einer Fehlinterpretation der Art der in Artikel 5 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen seitens der FEFC. Die beiden fraglichen Bestimmungen verweisen nicht auf einen Konferenztarif, sondern auf die von den einzelnen Reedereien angebotenen Bedingungen. Sie dürfen nicht so ausgelegt werden, daß eine Preisfestsetzung für die im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachte Landtransportleistung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 freigestellt ist. Sie enthalten lediglich eine Verpflichtung für individuelle Reedereien, die die Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen möchten, das Merchant Haulage zuzulassen und ihre Bedingungen für das Carrier Haulage offenzulegen. (88) Artikel 5 enthält damit Auflagen, die, wie der Titel dieses Artikels und der elfte Erwägungsgrund der Verordnung besagen, Auflagen in Verbindung mit der Gruppenfreistellung sind. Er enthält keine ausdrückliche oder nichtausdrückliche Ausdehnung der in Artikel 3 vorgesehenen Gruppenfreistellung. iii) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (89) Die FEFC hat des weiteren vorgetragen, daß aus einer im Ratsprotokoll wiedergegebenen Erklärung der Kommission anläßlich des Erlasses der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (1) zu folgern ist, daß die Preisfestsetzung für multimodale Beförderungen unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 fällt. Die FEFC verwechselt hier erneut die Frage der Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen mit einer Erklärung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf individuelle Reedereien. (90) Die Erklärung der Kommission bezieht sich ausdrücklich auf die technischen Ausnahmen nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68. Sie bezieht sich folglich nicht auf die Frage der Gruppenfreistellung, sondern bestätigt, daß beide Verordnungen im kombinierten See-/Landverkehr anwendbar sind, und zwar die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 auf das Seeverkehrssegment und die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 auf das Landverkehrssegment. (91) Ausserdem bezieht sich die Erklärung nur auf Vereinbarungen der einzelnen Seeverkehrsunternehmen mit einzelnen Landverkehrsunternehmen, da mit Wettbewerbern geschlossene Preisfestsetzungsvereinbarungen über die Frachtraten für den Land- oder Seeverkehr wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen darstellen und nicht ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 bezwecken oder bewirken. Da solche Vereinbarungen in der Regel den Wettbewerb einschränken, ergibt sich unter anderem aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, daß sie nicht unter die Freistellung für technische Vereinbarungen fallen. V. Möglichkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.