Europäische Union

2000/21/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die staatlichen Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland an die Brockhausen Holze GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2914) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gung dieser Beihilfen durch die Kommission müßte der Umstrukturierungsplan alle folgenden Bedingungen erfuellen: a) durch die Umstrukturierung wird die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt; b) ungebührliche Wettbewerbsverfälschungen werden vermieden; c) Höhe und Intensität der Beihilfe beschränken sich auf das für die Umstrukturierung unumgängliche Mindestmaß, und die Kosten der Umstrukturierung gehen nicht über den zu erwartenden Nutzen hinaus; d) der Umstrukturierungsplan wird vollständig umgesetzt, und alle von der Kommission gesetzten Bedingungen werden erfuellt; e) die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird anhand ausführlicher Jahresberichte kontrolliert. (52) Grundvoraussetzung eines jeden Umstrukturierungsplans ist, daß er innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt und dabei von realistischen Annahmen, was die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens betrifft, ausgeht. (53) Der Umstrukturierungsplan ging von folgender Finanzentwicklung des Unternehmens aus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) Die Kommission ist der Auffassung, daß der Umstrukturierungsplan nicht auf realistischen Annahmen beruht. Im einzelnen basiert der Plan auf einem Anstieg der Verkäufe ab 1996 und auf einer damit verbundenen erheblichen Umsatzsteigerung; ferner sieht er die finanzielle Sanierung des Unternehmens durch den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke vor. Die Umsatzsteigerung beruht im wesentlichen auf der Leistungsfähigkeit des Unternehmens auf dem Marktsegment Zement, auf das das Unternehmen sich konzentrieren will. Der Plan sieht daher eine Umsatzsteigerung von mehr als 60 % zwischen 1995 und 1996 vor. Die Kommission ist der Meinung, daß die Einschätzungen betreffend der Umsatzsteigerungen im Plan überbewertet wurden. Es ist unwahrscheinlich, daß BHC sich so schnell zu einem neuen Markt hin orientieren kann. Dies setzt sowohl den Erwerb eines speziellen Know-hows als auch eine technische Anpassung der Maschinen voraus. Übrigens hängt die finanzielle Sanierung der BHC, die sich in einer extrem gespannten finanziellen Lage befindet, vom Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke ab, mit einem Preis von mindestens 5 Mio. DEM. Die neuen Bundesländer sind aber von einem Überschußangebot von industriellen Grundstücken gekennzichnet. Der Mindestpreis, durch die Geschäftsführung von BHC festgelegt wurde, muß als unsicher eingestuft werden. Im Bericht von LOGOS-Consult wird dies als riskant eingestufte da der kurzfristig erzielbare Ertrag nur zwischen 3 und 4 Mio. DEM liegen würde. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht wiederhergestellt werden kann. (55) Die weitere Unternehmensentwicklung bestätigt diese Einschätzung. Ende 1996 sah sich BHC erneut vor große Liquiditätsprobleme gestellt, und blieben auch die Umsätze hinter den Erwartungen zurück. In diesem Jahr schrieb das Unternehmen einen Verlust von über 7 Mio. DEM(14). (56) Dafür gibt es mehrere Gründe: a) die Grundstücke konnten nicht verkauft werden; b) verschiedene Forderungen konnten nicht eingebracht werden; c) das Unternehmen hatte mit erheblichen technischen Problemen zu kämpfen, wodurch die geplanten Umsätze nicht erzielt wurden. (57) Trotz erneuter Finanzhilfen im Februar 1997 wurde die Rentabilität von BHC nicht wiederhergestellt - das Unternehmen schrieb von Januar bis April 1997 Verluste von mehr als 5 Mio. DEM(15). Am 18. April 1997 wurde deshalb die Gesamtvollstreckung beantragt. All dies bestärkt die Kommission in ihrer Einschätzung, daß der Umstrukturierungsplan nicht auf realistischen Annahmen beruhte und die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederherstellen konnte. Die erste der in den Leitlinien genannten Bedingungen ist nicht erfuellt, die Beihilfe damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren. (58) Untersucht werden muß ferner, wie sich die Beihilfen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Gießereiprodukte ausgewirkt haben. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind in diesem Bereich keine Überkapazitäten vorhanden. Da es sich bei BHC um ein KMU mit Sitz in einem Gebiet nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag handelte und die Branche keine Überkapazitäten verzeichnet, ist die Kommission der Auffassung, daß die Konkurrenten nicht durch die Umstrukturierung beeinträchtigt wurden. (59) Eine Bedingung der Leitlinien ist nicht erfuellt. Daher können die Umstrukturierungsbeihilfen an BHC nicht genehmigt werden, ohne daß es nötig ist, den Eigenanteil des Unternehmens an den Umstrukturierungskosten zu bewerten. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (60) Deutschland hat die Bedingungen für die Anwendung der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen (N 73/93) nicht erfuellt, da der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederherstellen konnte. Sie muß als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden. Die Kriterien der Leitlinien sind nicht erfuellt. Die 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit von 2,3 Mio. DEM in Höhe von 1,8 Mio. DEM ist damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (61) Die Bedingungen für eine Anwendung der Regelung N 117/95 (Einhaltung des Kumulierungsverbots) wurden nicht erfuellt. Die stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde deshalb von der Kommission als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft. Die Kriterien der Leitlinien wurden nicht eingehalten. Die stille Beteiligung in Höhe von 2,5 Mio. DEM ist damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (62) Bei der Tilgungsstreckung der Stadtwerke Chemnitz in Höhe von 1,167 Mio. DEM handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe. Da auch hier die in den Leitlinien festgelegten Kriterien nicht eingehalten wurden, ist auch diese nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (63) Das Darlehen der BvS in Höhe von 500000 DEM ist nicht mit den für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Kriterien vereinbar und kann auch nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen der Leitlinien genehmigt werden. (64) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland die genannten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Bürgschaft des Freistaates Sachsen in Höhe von 1,8 Mio. DEM, die stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds in Höhe von 2,5 Mio. DEM, die Tilgungsstreckung in Höhe von 1,167 Mio. DEM und das BvS-Darlehen über 500000 DEM einschließlich Zinsen in Höhe von 5800 DEM sind von Deutschland nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften und Verfahren zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 5,9728 Mio. DEM, die Deutschland der Brockhausen Holze GmbH, Chemnitz, gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen setzen sich wie folgt zusammen: a) eine Bürgschaft des Freistaates Sachsen in Höhe von 1,8 Mio. DEM, b) eine stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Höhe von 2,5 Mio. DEM, c) ein Darlehen über 500000 DEM einschließlich Zinsen in Höhe von 5800 DM sowie d) eine Tilgungsstreckung in Höhe von 1,167 Mio. DEM. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 9.5.1998, S. 15. (2) Gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342-90 (Deutschland und Pleuger-Worthington gegen Kommission), Slg. 1994, I-1173. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf der Grundlage der Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit der Treuhandanstalt (THA)/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 5. Dezember 1994; Beihilfesache N 117/95; Genehmigung der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1995 (SG(95) D/5782). (5) Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 1993; Beihilfesache N 73/93; Genehmigung der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 1993 (SG(93) D/9273). (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (8) Dieser scheint sich wie folgt zusammenzusetzen: 20 % des Darlehens über 2,3 Mio. DEM, d. h. 500000 DEM, und 250000 DEM in Form eines Gesellschafterdarlehens. (9) N 155/88. (10) 22. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur'. (11) Siehe Fußnote 4. (12) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Seiten 10-41. (13) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrags und des Artikels der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz von finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen (ABl. L 307 vom 13.11.1993, S. 3). (14) Bilanz und Erfolgsrechnung der BHC für das Jahr 1996 liegen nicht vor. (15) Diese Zahl stammt aus dem vom Sequester erstellten Verzeichnis der Aktiva und Passiva vom 18. April 1997. Für das Jahr 1997 ist die Buchhaltung unvollständig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.