Europäische Union

2012/497/EU: Beschluss des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

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7.9.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 241/2 BESCHLUSS DES RATES vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (2012/497/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 16 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) sieht eine schrittweise stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. (2) Der Assoziationsrat EU-Marokko hat im Juli 2005 einen Aktionsplan im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik angenommen, der eine spezielle Bestimmung mit dem Ziel der weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissenenthält. (3) Der Rat hat die Kommission am 14. Oktober 2005 ermächtigt, im Rahmen des Assoziationsabkommens mit dem Königreich Marokko Verhandlungen mit diesem Ziel zu führen. (4) Am 14. Dezember 2009 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden „Abkommen“) zur Änderung des Assoziationsabkommens abgeschlossen. (5) Das Abkommen sollte geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Muss die Union eine im Assoziationsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und für Fisch und Fischereierzeugnisse in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) festgelegt sind, getroffen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen nach den Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (4) oder Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (5) getroffen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde rechtsverbindlich für die Union zu hinterlegen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. (2)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (3)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (4)   ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8. (5)   ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits A.   Schreiben der Union Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 16 und 18 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), geführt wurden, das vorsieht, dass die Gemeinschaft und das Königreich Marokko schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren. Nach Abschluss der Verhandlungen sind die Europäischen Union und das Königreich Marokko übereingekommen, das Assoziationsabkommen wie folgt zu ändern: 1. Artikel 7 erhält folgenden Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union und Marokkos, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.“ 2. Artikel 10 wird gestrichen. 3. Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: „LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE“. 4. Artikel 15 erhält folgenden Fassung: „Als ‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘, ‚landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse‘ und ‚Fisch und Fischereierzeugnisse‘ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.“ 5. Artikel 17 erhält folgenden Fassung: „(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Regelungen dieses Protokolls. Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass die Europäische Union bei der Einfuhr von Fructose (KN-Code 1702 50 00 ) mit Ursprung in Marokko einen Agrarteilbetrag beibehält. Dieser Agrarteilbetrag entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als für die Herstellung von Fructose verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt der Europäischen Union und den Preisen der Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Drittländern. (2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Regelungen dieses Protokolls. Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, dass Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in der dem Protokoll Nr. 2 beigefügten Liste 3 des aufgeführten Waren des Teilkapitels HS 1902 (Teigwaren) einen Agrarteilbetrag getrennt ausweist.“ 6. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere präferenzielle Zugeständnisse einzuräumen.“ 7. Die Protokolle Nr. 1, 2 und 3 und deren Anhänge erhalten die Fassung der Protokolle, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels enthalten sind. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Frau …, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union gelten folgende Bedingungen. TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1)   Zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen dem Königreich Marokko und der Europäischen Union haben die beiden Parteien gemäß dem Euromed-Fahrplan von Rabat (2005) zur Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen neue Bestimmungen und Zugeständnisse vereinbart. (2)   Diese neuen Bestimmungen und Zugeständnisse, die in den nachstehenden Sonderbestimmungen enthalten sind, regeln den bilateralen Handel der beiden Parteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen. TITEL II SONDERBESTIMMUNGEN Artikel 2 Zollvorschriften (1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die Zölle (Wertzollsätze und spezifische Zollsätze) auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gemäß Artikel 5 für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse — beseitigt. (2)   Für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b für jede Ware genannten Zollkontingents um den in Spalte a angegebenen Prozentsatz gesenkt. Für die über die Kontingente hinausgehenden Mengen werden die Zölle um den in Spalte c zu jedem Kontingent genannten Prozentsatz gesenkt. (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: a) Für die Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1 5 8) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, gilt die Zollbeseitigung lediglich für den Wertzoll. b) Bei den in der folgenden Tabelle angegebenen Erzeugnissen entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während der genannten Zeiträume auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen, und die Wertzölle werden im Rahmen der im Anhang dieses Protokolls festgelegten Mengen bzw. von unbegrenzten Mengen bei Erzeugnissen der KN-Codes 0709 90 80 , 0805 10 20 , 0806 10 10 , 0809 10 00 und 0809 30 beseitigt. KN-Code Erzeugnis Zeitraum Vertragsmäßiger Einfuhrpreis (EUR/100 kg) 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 1.10.–31.5. 46,1 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt 1.11.–31.5. 44,9 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 1.10.–31.1. 42,4 1.2.–31.3. 41,3 1.4.–20.4. 42,4 0709 90 80 Artischocken, frisch oder gekühlt 1.11.–31.12. 57,1 0805 10 20 Süßorangen, frisch 1.12.–31.5. 26,4 0805 20 10 Clementinen, frisch 1.11.–Ende Februar 48,4 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 21.7.–20.11. 35,8 0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 1.6.–31.7. 64,5 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 11.6.–30.9. 49,1 Für die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse gilt Folgendes:   Liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Präferenzzoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises.   Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden. Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise. c) Für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 und 1702 , ausgenommen die KN-Codes 1702 11 00 , ex 1702 30 50 , ex 1702 30 90 (Lactose und chemisch reine Glucose, bereits vom Zoll befreit) und das im Anhang dieses Protokolls aufgeführte Erzeugnis des KN-Codes 1702 50 00 , werden keine präferenziellen Zugeständnisse eingeräumt. (4)   Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0707 00 05 und 0709 90 70 wird das Volumen des jeweiligen Zollkontingents in vier gleich großen Tranchen angehoben, die jeweils 3 % des Volumens in Spalte b des Anhangs dieses Protokolls entsprechen. Die erste Anhebung erfolgt nach Inkrafttreten dieses Protokolls an dem Tag der zweiten Eröffnung eines jeden Zollkontingents. (5)   Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls werden die Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen hat, unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet. Artikel 3 Regelung für Tomaten (1)   Bei frischen oder gekühlten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden ‚Wirtschaftsjahr‘ genannt, im Rahmen der folgenden monatlichen Zollkontingente und des zusätzlichen Zollkontingents die Zollpräferenzen gemäß dem Anhang dieses Protokolls gewährt: Monatliche Grundkontingente Wirtschaftsjahr 2011/2012 Wirtschaftsjahr 2012/2013 Wirtschaftsjahr 2013/2014 Wirtschaftsjahr 2014/2015 Wirtschaftsjahr 2015/2016 und folgende Oktober 12 900 13 350 13 800 14 250 14 700 November 33 700 34 900 36 100 37 300 38 500 Dezember 38 100 39 450 40 800 42 150 43 500 Januar 38 100 39 450 40 800 42 150 43 500 Februar 38 100 39 450 40 800 42 150 43 500 März 38 100 39 450 40 800 42 150 43 500 April 20 000 20 700 21 400 22 100 22 800 Mai 6 000 6 250 6 500 6 750 7 000 Insgesamt 225 000 233 000 241 000 249 000 257 000 Zusätzliches Kontingent (vom 1. November bis 31. Mai) 28 000 28 000 28 000 28 000 28 000 (2)   Marokko verpflichtet sich, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet. (3)   Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente, die in den Monaten November, Dezember und Januar bis März gelten, und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen. (4)   Marokko teilt den Dienststellen der Kommission binnen einer für eine genaue und zuverlässige Mitteilung erforderlichen Frist die wöchentlichen Ausfuhren in die Europäische Union mit. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein. Artikel 4 Zusammenarbeit (1)   Die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 3 vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Europäische Union aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern. (2)   Um die volle Verwirklichung dieses Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung im Sektor Obst und Gemüse zu verbessern, konsultieren sich die beiden Parteien mindestens einmal jährlich oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen. (3)   Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf die Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, die erwarteten Erzeuger- und Ausfuhrpreise, die mögliche Marktentwicklung sowie die Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 erörtert. Im Rahmen dieser Konsultationen könne die Parteien gegebenenfalls Sachverständige oder Vertreter des betreffenden Sektors zu ihrer Unterstützung heranziehen. Artikel 5 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1)   Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr unterliegen einem besonderen Überwachungsmechanismus: KN-Code (2 6 9) Warenbezeichnung (3 7 10) ex 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 1806 10 30 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr ex 1806 20 95 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 1901 90 99 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 2106 90 59 Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex 3302 10 29 Andere Mischungen und Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose von 70 GHT oder mehr (2)   Sollte während des laufenden Kalenderjahres ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erfolgen, so setzt die Europäische Union die Anwendung der Präferenzregelung während des laufenden Kalenderjahres aus. (3)   Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtmenge der seit Beginn des laufenden Kalenderjahres erfolgten Einfuhren für sämtliche in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse weniger als 5 000 t beträgt. (4)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Aussetzung der Präferenzregelung nehmen die Parteien Konsultationen auf, um gemeinsam die Marktlage in quantitativer Hinsicht und in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu bewerten und sich auf die Bedingungen für die Wiederanwendung der Präferenzregelung zu einigen. (5)   Sobald die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind, trifft die Europäische Union innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Wiederanwendung der Präferenzregelung erfolgt jedoch spätestens — zu Beginn des folgenden Jahres, wenn die Aussetzung vor dem 30. Juni wirksam wird; — innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Aussetzung, wenn diese nach dem 30. Juni wirksam wird. (6)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüfen die Parteien gemeinsam das Funktionieren dieses Überwachungsmechanismus. Artikel 6 Überprüfungsklausel Die Parteien treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen, um die Möglichkeit zu prüfen, unter Berücksichtigung der Agrarpolitik sowie der Empfindlichkeit und der Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse einander weitere pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.