Europäische Union

2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721)

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Avis juridique important | 32004D0236 2004/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 — The Post Office/TPG/SPPL) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721) Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/2004 S. 0001 - 0019 Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1915 - The Post Office/TPG/SPPL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 721) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/236/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Juli 2000 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Die Anmeldung wurde am 10. Oktober 2000 vervollständigt. (2) Danach ist geplant, dass die Unternehmen The Post Office ("TPO"), Vereinigtes Königreich, TNT Post Group NV ("TPG"), Niederlande, und Singapore Post Private Limited ("SPPL"), Singapur, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über zwei neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen ("Delta" und "NewCo") erwerben. (3) Mit Entscheidung vom 15. November 2000 stellte die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a) des EWR-Abkommens fest, dass der geplante Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. I. TÄTIGKEITEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (4) TPO ist der nationale Postbetreiber im Vereinigten Königreich. Er bietet das gesamte Spektrum an Postdienstleistungen an, so auch die Bearbeitung von Inlandspost und abgehender Auslandspost (sowohl Brief- als auch Paketsendungen). Außerdem bietet TPO in einer Vielzahl anderer Länder wie Deutschland, Frankreich, den Niederlanden oder den USA gewerbliche Postdienste an, darunter auch die Beförderung von grenzüberschreitenden Sendungen. (5) TPG ist der nationale Postbetreiber in den Niederlanden und aus der Aufspaltung der früheren Aktiengesellschaft Koninklijke PTT Nederland NV ("KPN") in KPN (Telekom) und TPG hervorgegangen. TPG übernahm von der ehemaligen KPN-Aktiengesellschaft das Logistik-, Kurier- und Briefpostgeschäft und fungiert als Muttergesellschaft der Koninklijke PTT Post BV ("PTT Post"). Abgehende grenzüberschreitende Sendungen werden in den Niederlanden über PTT Post und in mehr als 45 Ländern einschließlich der Niederlande über die Tochtergesellschaft TNT International Mail befördert. (6) SPPL ist der nationale Postbetreiber in Singapur. Im Europäischen Wirtschaftsraum war SPPL bisher kaum aktiv. II. DAS VORHABEN (7) TPG, TPO und SPPL planen die Gründung von zwei Gemeinschaftsunternehmen, die vor allem Briefsendungen und in geringerem Umfang auch Paketsendungen ins Ausland befördern sollen. Die Erbringung von Kurierdiensten ist nicht vorgesehen. (8) Das Gemeinschaftsunternehmen "Delta" soll die genannten Dienste weltweit außer im asiatisch-pazifischen Raum erbringen, der von dem zweiten Gemeinschaftsunternehmen "NewCo" bedient werden soll. (9) Die TPG wird ihren Unternehmensbereich TNT International Mail in die beiden Gemeinschaftsunternehmen einbringen: Die Geschäftstätigkeiten von TNT International Mail außerhalb des asiatisch-pazifischen Raums, auch die in den Niederlanden, sollen auf Delta übergehen. Das TNT-Geschäft im asiatisch-pazifischen Raum soll von NewCo übernommen werden. TNT International Mail erbringt Dienstleistungen im Bereich der abgehenden Auslandsbriefpost und in begrenztem Umfang auch im Bereich der abgehenden Auslandspaketpost ("Easy Parcel"). Bei TPG verbleiben soll u. a. die Beförderung von abgehenden grenzüberschreitenden Postsendungen durch PTT Post in den Niederlanden sowie der Inlands- und Auslandspaketdienst und der TNT-Kurierdienst. (10) TPO will den Unternehmensbereich International Mail, der abgehende Auslandspostsendungen außerhalb des Vereinigten Königreichs befördert, in das Gemeinschaftsunternehmen Delta einbringen. Im asiatisch-pazifischen Raum ist TPO nicht tätig. Des Weiteren soll auch die Tochter Royal Mail US Inc., die von den USA abgehende Briefsendungen befördert, in Delta aufgehen. TPO wird u. a. das Geschäft mit Inlands- und Auslandspostsendungen im Vereinigten Königreich und das Inlands- und Auslandspaketgeschäft behalten. Bei TPO verbleiben soll auch dessen European Domestic Division, zu der die 100 %ige Tochter Red Mail Group (Frankreich) und die CityMail Sweden AB gehören, an der TPO mit 67 % beteiligt ist. Zwar befördern diese beiden Unternehmen auch Postsendungen von Frankreich bzw. Schweden aus ins Ausland, doch liegt darin nicht ihre Haupttätigkeit. (11) SPPL kann von Rechts wegen sein Auslandspostgeschäft nicht in das Gemeinschaftsunternehmen NewCo einbringen. Geplant ist daher, dass SPPL mit NewCo einen Vertrag abschließt, wonach NewCo als Nachfolgeunternehmer von SPPL dessen Auslandspostgeschäft abwickelt. SPPL behält u. a. das Geschäft mit Inlandsbriefsendungen, eingehenden Auslandspostsendungen sowie mit inländischen und grenzüberschreitenden Paketsendungen. (12) Für eine Übergangsfrist von drei Jahren soll Delta im Namen von TPO auf der Grundlage einer Agenturvereinbarung Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Postsendungen aus anderen Ländern ins Vereinigte Königreich verkaufen und vermarkten. Im gleichen Zeitraum soll Delta auch für die Koninklijke PTT Post BV als Verkaufsagent fungieren und deren Postdienste bei Auslandskunden vermarkten, die für die Niederlande bestimmte Sendungen haben oder die Niederlande als Transitland benutzen wollen. Nach dem Auslaufen der Agenturvereinbarungen sollen auch diese Geschäftsbereiche auf Delta übergehen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS 1. GEMEINSAME KONTROLLE (13) Die Gemeinschaftsunternehmen unterliegen der gemeinsamen Kontrolle durch TPO, TPG und SPPL. (14) Die Anteile an Delta verteilen sich wie folgt auf die Muttergesellschaften: TPG 51 %, TPO und SPPL jeweils 24,5 %. Die Gründungsvereinbarung gibt den Muttergesellschaften ein Vetorecht bei strategisch wichtigen Entscheidungen wie z. B. Konzipierung des Geschäftsplanes, Wahl der Unternehmensstrategie und Festlegung des Geschäftsetats. (15) Das Gesellschaftskapital von NewCo wird zu je 50 % von Delta und SPPL gehalten, die NewCo damit gemeinsam kontrollieren. Da Delta wiederum gemeinsam von TPO, TPG und SPPL kontrolliert wird, üben diese drei Unternehmen auch die gemeinsame Kontrolle über NewCo aus. 2. VOLLFUNKTIONSGEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN (16) Die Gemeinschaftsunternehmen erfuellen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen Wirtschaftseinheit. (17) Delta wird alle für die Abwicklung des abgehenden grenzüberschreitenden Postverkehrs erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Das Unternehmen fungiert als Konsolidierer, d. h., es koordiniert die von ihm selbst oder von Folgeunternehmen für Geschäftskunden erbrachten Dienstleistungen. Konsolidierer sammeln und stellen abgehende grenzüberschreitende Postsendungen mit gleichem Zielort zusammen und handeln mit den öffentlichen Postbetreibern oder mit örtlichen Zustellfirmen Sondertarife für die Verteilung der "vorbereiteten" Post im Bestimmungsland aus. Den beteiligten Unternehmen zufolge entfallen etwa 80 % der Betriebskosten von Konsolidierern auf ausgelagerte Dienste. Eine Verpflichtung seitens Delta zur Auslagerung der Dienste an die Muttergesellschaften besteht nicht. Delta wird jedoch mit den Muttergesellschaften vertraglich vereinbaren, dass diese für Delta die Zustelldienste in ihrem jeweiligen Herkunftsland übernehmen und von Delta gegebenenfalls auch abgehende Auslandspostsendungen zwecks Verteilung ins jeweilige Bestimmungsland annehmen. Mit den ihm von TPO und TPG überlassenen Geschäftsfeldern verfügt Delta über die nötigen Ressourcen, um auf einem Markt für abgehende Auslandspost tätig zu werden und die Funktionen zu erfuellen, die auch von anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen wahrgenommen werden. (18) Auch NewCo wird dieselben Funktionen wie seine auf dem einschlägigen Markt tätigen Wettbewerber erfuellen. Wie Delta wird sich auch NewCo als Konsolidierer betätigen. Auch wenn SPPL sein Geschäft mit abgehenden Auslandspostsendungen nicht in NewCo einbringt, wird das Gemeinschaftsunternehmen dank der von TPG beigesteuerten Unternehmenssparte dennoch über ausreichende Ressourcen verfügen, um auf diesem Markt am Wettbewerb teilnehmen zu können. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (19) TPG, TPO and SPPL haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4) (TPG 8,468 Mrd. EUR, TPO 11,839 Mrd. EUR und SPPL 176 Mio. EUR). Zwei der drei Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (TPG [...]*(5) EUR und TPO [...]* EUR) und erzielen weniger als zwei Drittel dieses Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das gemeldete Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Das angemeldete Vorhaben ist kein Fall für eine Zusammenarbeit nach dem EWR-Abkommen im Sinne von Artikel 57 dieses Abkommens. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. HINTERGRUND (20) Der Zusammenschluss ist vor dem Hintergrund der laufenden und zukünftigen Liberalisierung des Postsektors zu sehen. 1. RECHTSRAHMEN (21) Nach der geltenden Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) darf öffentlichen Postbetreibern für bestimmte Dienste ein gesetzliches Monopol eingeräumt werden, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Bei diesen Diensten handelt es sich um die Beförderung von Inlands- und Auslandsbriefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 350 Gramm und zu einem Preis unter dem Fünffachen des Standardtarifs. Bei Sendungen, die diese Preis- und Gewichtsgrenze überschreiten (nicht reservierter Bereich), hat der Liberalisierungsprozess bereits eingesetzt. Bei Sendungen bis zu dieser Grenze ist es den Mitgliedstaaten anheimgestellt, den Postsektor weiter zu liberalisieren. (22) Obwohl die Richtlinie des Rates nicht zwischen eingehender und abgehender Auslandspost unterscheidet, besteht zwischen beiden ein Unterschied. Eingehende Auslandspost lässt sich definieren als die in einem bestimmten Land eintreffende internationale Post, während die abgehende Auslandspost die Post ist, die von einem bestimmten Land aus ins Ausland verschickt wird. Die abgehende Auslandspost, die weniger als 5 % des gesamten Sendungsvolumens und 3 % der Gesamteinnahmen der öffentlichen Postbetreiber aus dem Universaldienst ausmacht, ist den Angaben der Anmelder zufolge de facto in zehn Mitgliedstaaten mit Ausnahme Portugals, Spaniens, Italiens, Griechenlands und Österreichs liberalisiert. Dänemark, die Niederlande, Schweden und Finnland sind die einzigen Mitgliedstaaten, in denen die abgehende Auslandspost auch de jure liberalisiert ist. Im Vereinigten Königreich wird die abgehende Auslandspost mit dem Inkrafttreten des Postverfassungsgesetzes 2000 im März 2001 ebenfalls von Rechts wegen liberalisiert sein. (23) Am 30. Mai 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine weitere Liberalisierung des Postsektors vorgelegt(7). Danach sollen die Gewichts- und Preisgrenzen für Inlands- und eingehende Auslandspostsendungen, die dem öffentlichen Postbetreiber vorbehalten werden dürfen, bis 2003 auf 50 g bzw. das Zweieinhalbfache des Standardtarifs gesenkt werden. Außerdem sieht der Vorschlag die vollständige Liberalisierung der abgehenden Auslandspost in allen Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2003 vor. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf gegen eine Liberalisierung des Bereichs der abgehenden Auslandspost aus. Der dem Rat am 22. Dezember 2000 vorgelegte Kompromissvorschlag fand nicht dessen Zustimmung. Über den Zeitplan und das Ausmaß der künftigen Liberalisierung besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Ungewissheit. 2. ABGEHENDE AUSLANDSPOST (24) Mit der Liberalisierung der abgehenden Auslandspost sehen sich die traditionellen Postbetreiber jetzt auch in diesem Bereich allmählich der Konkurrenz durch öffentliche Postbetreiber aus anderen Ländern und durch Konsolidierer ausgesetzt. (25) Die öffentlichen Postbetreiber greifen für die Beförderung und die Zustellung abgehender grenzüberschreitender Sendungen am Bestimmungsort auf ihre Postinfrastruktur zurück. Als Mitglieder des Weltpostvereins (UPU)(8) dürfen sie so genannte Auswechslungsämter betreiben, wo die Sendungen als internationale Post in das Verteilersystem des Postbetreibers des Bestimmungslandes eingespeist werden. In den Auswechslungsämtern werden die Sendungen entsprechend den UPU-Vorschriften gekennzeichnet und die nötigen UPU-Formulare ausgefuellt, damit die Ausgangspostverwaltung die Sendungen als internationale Post in das Verteilersystem des Postbetreibers des Bestimmungslandes einspeisen kann. Die Eingangspostverwaltung ist verpflichtet, diese Sendungen ohne Rücksicht auf die eigenen Postvorschriften, die anders als die einheitlichen UPU-Bestimmungen von Land zu Land variieren können, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zuzustellen. Die Vergütung erfolgt nach den UPU-Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütungen für Sendungen innerhalb der EU richten sich nach der Reims-II-Vereinbarung(9), die für alle öffentlichen Postbetreiber der EU mit Ausnahme von TPG gilt(10). (26) Die Auswechslungsämter haben ihren Standort in der Regel im Land des jeweiligen nationalen Postbetreibers, können aber auch außerhalb dieses Landes betrieben werden, wenn sich das betreffende Postunternehmen die bessere Verkehrsinfrastruktur im Gastland zunutze machen will. In letzterem Fall können die Sendungen, die von dem gebietsfremdem Betreiber im Gastland oder einem anderen Land gesammelt wurden, über das dortige Auswechslungsamt in das UPU-System eingespeist werden und werden damit so behandelt, als ob sie aus dem Herkunftsland des Postbetreibers kämen. (27) Die öffentlichen Postbetreiber können die abgehende Auslandspost, die ihnen von ihren Kunden anvertraut wird (entweder in ihren jeweiligen Heimatländern oder in Ländern, in denen sie eine Zweigniederlassung - gleich ob mit oder ohne Auswechslungsamt - haben), jedoch auch direkt als Inlandspost in das Postsystem des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes einspeisen. Bei Geschäftspost, deren Empfänger in großen städtischen Gebieten sitzen, können private Zustellnetze mit einer höheren Zustellfrequenz eine Alternative zu den herkömmlichen Postwegen darstellen. (28) Konsolidierer sind keine öffentlichen Postbetreiber, sondern Privatunternehmen, die Postsendungen von Geschäftskunden sammeln und zusammenstellen, um von den öffentlichen Postbetreibern Mengenrabatte in einer Größenordnung zu erhalten, die außerhalb der Reichweite eines einzelnen Geschäftskunden liegen. Für die öffentlichen Postbetreiber hat dies wiederum den Vorteil, dass sie es nur mit einer begrenzten Anzahl von Großkunden anstatt mit zahlreichen kleinen Geschäftskunden zu tun haben. (29) Konsolidierer dürfen, da sie nicht den Statuts eines öffentlichen Postbetreibers haben, keine eigenen Auswechslungsämter nach den UPU-Vorschriften betreiben. Für die Verteilung ihrer abgehenden Auslandspost nach dem UPU-System sind sie daher auf die öffentlichen Postbetreiber angewiesen. Sie können die von ihnen gesammelten Sendungen daher dem traditionellen Postbetreiber ihres Landes oder einem anderen dort niedergelassenen öffentlichen Postbetreiber überstellen. Letzterer kann die Post entweder über das von ihm in diesem Land betriebene Auswechslungsamt oder ein Auswechslungsamt in seinem Herkunftsland befördern. Die Verteilung kann auch einem gebietsfremden öffentlichen Postbetreiber übertragen werden (obwohl dies die Ausnahme zu sein scheint). (30) Die Konsolidierer können jedoch wie die öffentlichen Postbetreiber in der oben beschriebenen Weise das UPU-System umgehen und ihre Post direkt als Inlandspost in das Postsystem des Bestimmungslandes einspeisen und, wo vorhanden, auch private Zustellnetze in Anspruch nehmen. (31) Die hier kurz beschriebenen Möglichkeiten der Verteilung von Postsendungen durch die verschiedenen Akteure sind in einer Grafik im Anhang zu dieser Entscheidung (Anhang I) veranschaulicht. Es handelt sich dabei um theoretische Möglichkeiten der verschiedenen Akteure. Ob und inwieweit diese verschiedenen Möglichkeiten de facto von ihnen auch genutzt werden, hängt von ihrer Wirtschaftlichkeit für den einzelnen Anbieter ab. Dieser - ob im In- oder Ausland operierender öffentlicher Postbetreiber oder Konsolidierer - hat zu entscheiden, welcher Beförderungsweg wirtschaftlich rentabel ist und den preislichen Vorstellungen der Endkunden entspricht. Darin besteht das wirtschaftliche Know-how des einzelnen Anbieters. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind nicht nur die Anforderungen des Kunden an den Dienst in Bezug auf Schnelligkeit, Zuverlässigkeit und Kosten, sondern auch die Unternehmensgröße und das Sendungsaufkommen des Anbieters sowie die Hauptzielorte. (32) Beim Blick auf die verschiedenen Marktteilnehmer zeigt sich, dass der Wettbewerb um den Geschäftskunden, d. h. den Absender, zwischen dem etablierten öffentlichen Postbetreiber, den öffentlichen Postbetreibern aus anderen Ländern und Konsolidierern ausgetragen wird, wobei die Konsolidierer gleichzeitig auch Kunden eben dieser öffentlichen Postbetreiber sind, wenn sie ihre Sendungen über das UPU-System zustellen wollen. Außerdem nehmen Konsolidierer auch die Dienste von Postbetreibern in Anspruch, die nicht um Endkunden werben, sondern sich darauf beschränken, die Sendungen der Konsolidierer über das UPU-System zu verteilen. B. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. ABGEHENDE AUSLANDSPOST (33) Bei der Prüfung der Abgrenzung des hier einschlägigen Marktes der abgehenden Auslandspost bezog sich die Kommission auf die von den betroffenen Unternehmen vorgeschlagenen Marktdefinitionen sowie auf die Ergebnisse der von ihr vorgenommenen Marktuntersuchung. a) Markt für abgehende Auslandspost (34) Den Anmeldern zufolge besteht ein sachlich relevanter Markt für abgehende Auslandspost. Die damit verbundenen Dienstleistungen umfassen das Abholen der Post beim Kunden, das Sortieren der Sendungen und das Verteilen der Post im Bestimmungsland. Nach der Definition der betroffenen Unternehmen gehören zu diesem Markt sowohl Briefsendungen von Privatpersonen als auch Geschäftspost. Die Geschäftspost beinhaltet Briefe, Direktwerbung, Drucksachen/Veröffentlichungen und Päckchen (B(usiness)-to-B(usiness) und B(usiness)-to-C(onsumer)). b) Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost (35) Die Marktuntersuchung hat jedoch ergeben, dass der sachlich relevante Markt nicht die gesamte abgehende grenzüberschreitende Post umfasst, sondern nur die abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost. Geschäftskunden erwarten und erhalten andere Dienste als Privatkunden. Privatkunden müssen ihre Sendungen im Postamt entsprechend der Gebührenregelung frankieren und in einen Briefkasten einwerfen oder in einem Postamt aufgeben. Geschäftskunden hingegen können aufgrund von Sondervereinbarungen mit Postbetreibern und/oder Konsolidierern Rabatte aushandeln und kommen in den Genuss von Extraleistungen wie Abholung der Post beim Kunden, Frankieren usw. Der Grad der Arbeitsteilung zwischen dem Anbieter und dem Kunden schlägt sich im Preis nieder. (36) Privatkunden sind an die Standardtarife gebunden und auf die Dienstleistungen des örtlichen Postamtes angewiesen, während ein Großteil der Geschäftskunden die Wahl hat und ihre Post entweder zum öffentlichen Normaltarif oder aber auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Postbetreibern und/oder Konsolidierern verschicken kann. Kleinere Firmen, die ihre Auslandspost mit Briefmarken versehen, dürften wegen ihres geringen Sendungsaufkommens und der geringen Ausgaben für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen kaum Zugang zu alternativen Dienstanbietern haben. (37) Die Kommission definiert in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte den einschlägigen Produktmarkt daher als Markt für abgehende grenzüberschreitende Geschäftspost unter Ausschluss des Privatkundenmarkts und der von den Firmen getätigten Ausgaben für Briefmarken. (38) Die beteiligten Unternehmen bezeichneten in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Marktdefinition der Kommission als unzutreffend und schlugen eine neue Definition vor. Demzufolge würde der einschlägige Produktmarkt ausschließlich auf Vertragsbasis erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit abgehender Ausgangspost unter Ausschluss nicht nur der zum öffentlichen Normaltarif, sondern auch der mittels Frankiermaschinen verschickten Geschäftspost umfassen. (39) Die von den beteiligten Unternehmen gemachten Angaben zu den Marktanteilen im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden beziehen sich ausschließlich auf die auf Vertragsbasis verschickte abgehende Auslandspost. Da die gesamte zum öffentlichen Normaltarif und mittels Frankiermaschinen verschickte Post daher als zum Geschäft des traditionellen Postbetreibers gehörig betrachtet wird, reduziert sich der Marktanteil der beteiligten Unternehmen in ihren jeweiligen Herkunftsländern im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern. (40) Die Kommission hält aus den nachstehenden Gründen an ihrer Definition von abgehender grenzüberschreitender Geschäftspost fest. (41) Für die Berechnung des Marktanteils von TPO und TPG in ihren jeweiligen Herkunftsländern soll, wenn es nach den beteiligten Unternehmen geht, nur die Post als "Vertragspost" gelten, für die ein Firmenkundenrabatt gewährt wird, weil ein bestimmter Mindestauftragswert erreicht wurde. Dieser Mindestauftragswert wird von den etablierten Postunternehmen für ihre jeweiligen Heimatmärkte einseitig festgesetzt. Die Übernahme dieser Marktdefinition würde bedeuten, dass der Produktmarkt rein nach den Kriterien der Anbieter definiert würde. (42) Zudem weichen die Schwellenwerte, ab denen ein Firmenrabatt gewährt wird, von Land zu Land erheblich voneinander ab. So liegt der von TPG für die Niederlande festgesetzte Schwellenwert bei jährlich 25000 NLG (etwa 10000 EUR), während TPO im Vereinigten Königreich ab einem Auftragswert von 2500 GBP (etwa 4000 EUR) einen Rabatt gewährt. Folglich muss ein Firmenkunde, der in den Niederlanden einen Preisnachlass aushandeln möchte, von einem Grenzwert ausgehen, der um das Zweieinhalbfache über dem im Vereinigten Königreich liegt. Mit dieser neuen Definition des Produktmarkts, die von zwei unterschiedlichen Grenzwerten ausgeht, erzeugen die Unternehmen in Bezug auf ihre Marktanteile ein falsches Bild, da sie nur diejenigen Firmenkunden als Versender von Geschäftspost auf Vertragsbasis gelten lassen, die die von ihnen festgelegten Grenzwerte erreichen. (43) Dass diese Grenzwerte kein Kriterium für die Abgrenzung des Marktes sind, zeigt auch der Umstand, dass Konsolidierer ihre grenzüberschreitenden Postdienste allen Geschäftskunden unabhängig von deren jährlichen Ausgaben für Postdienstleistungen anb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.