Europäische Union

91/500/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1991 über von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfen zugunsten der Unternehmen in der Region Friaul-Julisch Venetien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0500. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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it dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Bezueglich der Forschungsbeihilfen, die aus dem Fonds nach Artikel 7 des Nationalgesetzes 26/86 gewährt wurden, vertritt die Kommission die Ansicht, daß diese insoweit nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen, als sie ausschließlich die nichtindustrielle Grundlagenforschung betreffen. Ausser den Bemerkungen der italienischen Regierung hat die Kommission das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 geprüft, das Maßnahmen zur Anpassung der Regionalbeihilfen im Industriesektor an die Gemeinschaftsnormen festlegt. Dieses Gesetz ändert die Beihilferegelungen, die im Sinne der Artikel 39, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 des Regionalgesetzes 3/88 neu bewilligt worden waren. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Beihilferegelungen der Region Friaul-Julisch Venetien, derentwegen die Kommission das Verfahren eröffnet hatte, nunmehr aufgrund des vorerwähnten Gesetzes gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Durch diese Bestimmungen haben die italienischen Behörden - die bestehenden Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den Provinzen Udine und Pordenone abgeschafft; - die Intensität der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den Provinzen Görz und Triest auf 15 % beschränkt; - das Niveau der Beihilfen für angewandte Forschung auf die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Hoechstgrenze für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen beschränkt; - die Anwendung der Leasingbeihilfen (brutto 15 % des Anschaffungswerts) auf KMU mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 30 Milliarden Lire beschränkt; - durch die Einführung einer formellen Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der konkreten Fälle an die Kommission sichergestellt, daß der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Begleitbeihilfen im Rahmen der Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds von Friulia SpA an die Mitgliedstaaten nachgekommen wird. Das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 sieht ausserdem durch die Änderung der Beihilferegelungen, derentwegen das Verfahren eröffnet worden war, allgemeine Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU der gesamten Region vor, die wie folgt beschränkt werden: - auf brutto 15 % für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 30 Milliarden Lire; - auf brutto 20 % für KMU mit mehr als 50 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 7,5 Milliarden Lire. Diese Beihilfen, die mit den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Provinzen Görz und Triest bis zu einer Hoechstgrenze von 10 % kumulierbar sind, sind im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im Anschluß an die durch das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 eingeführten Änderungen ist die Kommission der Ansicht, daß unter den Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens sind, nur folgende weiterhin mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind: - die in den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes 26/86 vorgesehenen Betriebsbeihilfen, falls sie nach dem 30. Juni 1992 weiter angewandt werden; - die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung, die in den Provinzen Görz und Triest durch den FRIE nach Artikel 42 des Regionalgesetzes 3/88 und durch die Fonds für Görz und Triest nach Artikel 6 Buchstaben b) und c) des Nationalgesetzes 26/86 gewährt wurden, falls sie eine Intensität von brutto 15 % übersteigen; - die den Provinzen Udine und Prodenone durch den FRIE gewährten Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung. V Um sicherzustellen, daß die Kommission im Rahmen der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen ständigen Überprüfung die Anwendung der genehmigten Beihilfen verfolgen kann, ist die italienische Regierung gehalten, im Juni jeden Jahres einen Bericht über die Beihilfen und die Tätigkeit der Aktiengesellschaften Friulia SpA und Friulia-Lis SpA sowie einen Sonderbericht über die Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Sinne der Artikel 39, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 neu bewilligten Beihilfen, die durch das Regionalgesetz Nr. 12 vom 18. März 1991 geändert wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung an die Provinzen Görz und Triest, die durch den FRIE gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 und durch die Fonds für Görz und Triest nach Artikel 6 Buchstaben b) und c) des italienischen Nationalgesetzes Nr. 26 vom 29. Januar 1986 gewährt wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit ihre Intensität einen Bruttowert von 15 % nicht übersteigt. Artikel 3 Die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung, die den Provinzen Udine und Pordenone nach Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch-Venetien vom 30. Januar 1988 durch den FRIE gewährt wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 Die in den Artikeln 2 und 4 des italienischen Nationalgesetzes Nr. 26 vom 29. Januar 1986 vorgesehenen Beihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie können jedoch vorübergehend bis zum 30. Juni 1992 gewährt werden. Artikel 5 Die auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung genehmigten Beihilfen werden unbeschadet der geltenden oder künftigen Einzelbestimmungen über Beihilfen in bestimmten Sektoren gewährt. Artikel 6 Die italienischen Behörden haben der Kommission innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen zu melden, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission im Juni jeden Jahres - einen Bericht über die Anwendung der verschiedenen, aufgrund dieser Entscheidung genehmigten Beihilferegelungen mit Angaben über die förderungswürdigen Kosten, die jeweiligen Beihilfen und die begünstigten Sektoren in jedem Einzelfall; - einen Bericht über die Tätigkeit der Aktiengesellschaften Friulia und Friulia-Lis SpA nach der Vorlage des der Kommission bereits für den Zeitraum 1983 bis 1989 übermittelten Berichts unter Angabe der Beschäftigtenzahl jedes Unternehmens; - einen Sonderbericht mit ausführlichen Angaben für jedes Unternehmen über die Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Mai 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 300 vom 29. 9. 1989, S. 4. (2) Vgl. Einstellung des Verfahrens "Staatliche Beihilfe Nr. C/3305/73." (3) Die betreffenden Gesetze enthalten kein ausdrückliches Kumulierungsverbot. (4) Berggebiete, Provinzen Triest und Görz, Industriegebiete von Aussa-Corno und S. Vito al Tagliamento sowie einige Gemeinden von Bassa Friulana und Sanvitese. (5) Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 108/87 (SEB), Slg. 1988, S. 4067. (6) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik des Statistischen Instituts der Europäischen Gemeinschaften. (7) In ihrer Beurteilung hat die Kommission insbesondere berücksichtigt, daß eine Beihilfeintensität von 30 % NSÄ (Netto-Subventions-Äquivalent) - in der Regel die Hoechstgrenze für im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewährte Beihilfen - ab 1991 auf die Provinz Frosinone anwendbar ist, in der wesentlich schwerwiegendere sozioökonomische Probleme als in den beiden fraglichen Provinzen bestehen. (8) 4,6 % in Udine und 5,2 % in Pordenone gegenüber 10,2 % in Italien (1990 - Eurostat). (9) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986. (10) Die Gemeinschaftindizes, auf die sich die Methode bezieht, werden auf dieser Basis errechnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.