91/500/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 1991 über von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfen zugunsten der Unternehmen in der Region Friaul-Julisch Venetien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 262 vom 19/09/1991 S. 0029 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Mai 1991 über von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfen zugunsten der Unternehmen in der Region Friaul-Julisch Venetien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (91/500/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels eingeholten Äusserungen der Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 14. April 1988 hat die Kommission die Ständige Vertretung Italiens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag um Auskunft über die Neubewilligung bestimmter Beihilfen zugunsten der Industrie und des Handwerks ersucht, die in den Rahmen des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 fallen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1988 haben die italienischen Behörden über die Ständige Vertretung Italiens ihre Stellungnahme zu dieser Angelegenheit übermittelt. Mit Schreiben vom 1. September 1988 hat die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, daß die Neubewilligung von laufenden Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet werden muß und aus diesem Grund die vorerwähnte Neubewilligung wie eine nicht gemeldete Beihilfe zu behandeln ist. Mit Schreiben vom 7. November 1988 hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission die erbetenen zusätzlichen Informationen mitgeteilt. Nachdem der Kommission bekannt wurde, daß zwei Provinzen der Region (Görz und Triest) nach dem Nationalgesetz Nr. 26 vom 29. Januar 1986 weitere, nicht gemeldete Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewährt worden waren, hat sie die italienische Regierung mit Brief vom 14. März 1989 informiert, daß sie diese Beihilfen im Rahmen der Untersuchung von Beihilfen zugunsten der Industrie und des Handwerks, die nach dem Gesetz Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 neu bewilligt wurden, prüfen wird. II Mit Schreiben vom 24. Juli 1989 hat die Kommission die Aufrechterhaltung einiger nach dem Regionalgesetz 3/88 neu bewilligter Beihilfen genehmigt (insbesondere die zugunsten des Handwerks) und gleichzeitig der italienischen Regierung ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der folgenden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen: a) Regionalgesetz 3/88 - Artikel 39: Erhöhung des Gesellschaftskapitals der regionalen Finanzierungsgesellschaft Friulia SpA, - Artikel 40: Einzahlungen in den besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA, - Artikel 41: Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Friulia-Lis SpA, - Artikel 42: Einzahlungen in den Rotationsfonds für Wirtschaftsinitiativen (FRIE) nach den Nationalgesetzen Nr. 908 vom 18. Oktober 1955 und Nr. 8 vom 23. Januar 1970, - Artikel 43: Zinszuschüsse für Investitionen von Industrieunternehmen (Regionalgesetz Nr. 25 vom 11. November 1965), - Artikel 44: Leasingbeihilfen für Industrieunternehmen, - Artikel 45: Kapitalzuschüsse für Investitionen von Industrieunternehmen, - Artikel 46: angewandte Forschung; b) Nationalgesetz 26/86 - Artikel 2 und 4: Steuerbefreiungen und Befreiungen von den Soziallasten in den Provinzen Triest und Görz, - Artikel 6b: Fortschreibung des "Fonds Triest" nach Artikel 70 des Verfassungsgesetzes Nr. 1 vom 31. Januar 1963, - Artikel 6c: Fortschreibung des "Fonds Görz" nach Artikel 5 vierter Unterabsatz des Gesetzes Nr. 700 vom 27. Dezember 1975, - Artikel 7: Fortschreibung des Dotationsfonds nach Artikel 12 des Präsidialerlasses Nr. 102 vom 6. März 1978. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde eine entsprechende Mitteilung an alle Beteiligten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1). Da die Kommission keine regelmässigen Berichte über die Tätigkeit der beiden regionalen Finanzierungsgesellschaften Friulia und Friulia-Lis erhalten hat, konnte sie sich auch nicht zur Vereinbarkeit der geplanten Kapitalerhöhungen mit dem Gemeinsamen Markt äussern. Daher hat sie wegen der Maßnahmen der Artikel 39 und 41 des Regionalgesetzes 3/88 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet. Bezueglich der in Artikel 40 des Gesetzes 3/88 vorgesehenen Maßnahme war die Eröffnung des Verfahrens insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß die italienischen Behörden (2) ihrer Verpflichtung, keine weiteren Mittel für den besonderen Ausstattungsfonds der Friulia SpA zu bewilligen, nicht nachgekommen sind. In der Vergangenheit waren nämlich aus dem vorerwähnten Fonds mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen finanziert worden. Wegen der anderen Maßnahmen hat die Kommission das Verfahren eröffnet, weil die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme nicht gerechtfertigt werden konnte. Letztere Maßnahmen bewirken die Einführung oder Neubewilligung folgender Beihilfen: a) direkte Investitionsbeihilfen, die in einigen Fällen kumulierbar sind (3): - Vorzugsdarlehen oder Zinszuschüsse an Unternehmen der Region mit einer Bruttointensität von ± 21 % (FRIE und Regionalgesetz 25/65), - Kapitalzuschüsse bis zu 20 % der Investitionskosten im Rahmen der regionalen Maßnahmen (Regionalgesetze Nr. 30 vom 23. Juli 1984 und Nr. 45 vom 31. Oktober 1986) in bestimmten Gebieten (4) und bis zu 30 % im Rahmen der nationalen Maßnahmen (Fonds Görz und Triest); b) Betriebsbeihilfen zugunsten der Provinzen Görz und Triest in Form von Steuererleichterungen für Unternehmensgewinne und teilweise Befreiung von den Sozialabgaben (Artikel 2 und 4 des Gesetzes 26/86); c) Leasingbeihilfen in Höhe von 20 % des Anschaffungswerts der Maschinenausrüstung und/oder der Einrichtung von kleinen und mittleren Industrieunternehmen (KMU) (Regionalgesetz Nr. 63 vom 6. Dezember 1973); d) Forschungsbeihilfen (angewandte Forschung) zwischen 20 und 70 % der zulässigen Kosten (Regionalgesetze Nr. 47 vom 3. Juni 1978 und Nr. 45 vom 31. Oktober 1986; Ausstattungsfonds nach Artikel 12 des Präsidialerlasses 102/78). Mit Schreiben vom 14. Oktober 1989 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen unterbreitet, die wie folgt zusammengefasst werden können: a) Die betreffenden Beihilfen müssen unter Berücksichtigung sowohl des sozialwirtschaftlichen Entwicklungsstandes der vor wenigen Jahren angegliederten Region Friaul-Julisch Venetien als auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Region im Verlauf des vergangenen Jahrzehnts beurteilt werden. b) Die Untersuchung findet im Rahmen einer umfassenderen, aufgrund des Nationalgesetzes Nr. 828 vom 11. November 1982 eingeleiteten Aktion der italienischen Regierung statt. Wegen der besonderen Stellung von Friaul-Julisch Venetien haben die italienischen Behörden aufgrund desselben Gesetzes Sonderfonds für die Region bereitgestellt, damit folgende Maßnahmen getroffen werden können: - Maßnahmen zur Entwicklung der Produktionstätigkeit der im Jahr 1976 vom Erdbeben betroffenen Gebiete sowie der Bergregionen in den Provinzen Pordenone und Udine, - Maßnahmen zur Unterstützung des Wirtschaftsaufschwungs in den Provinzen Triest und Görz und im südlichen Teil des Gebiets, einer Region mit industriellen Problemsektoren. c) Die Auswirkung der betreffenden Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel muß ausschließlich aufgrund der konkreten Anwendung der verschiedenen Regelungen beurteilt werden. d) Die Intensität der Leasingbeihilfen wurde 1989 auf einen Hoechstwert von 15 % zurückgeführt, der 1982 von der Kommission genehmigt worden war. Diese Beihilfen, die im einzelnen die Modernisierung der KMU in der Region fördern sollen, hätten eher beschränkte Auswirkungen auf den Wettbewerb. Ausserdem haben die italienischen Behörden der Kommission am 31. Januar 1990 einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der beiden Gesellschaften Friulia und Friulia-Lis SpA im Zeitraum 1983 bis 1989 übermittelt und darauf hingewiesen, daß Beihilfen nach Artikel 7 des Nationalgesetzes 26/86 ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundlagenforschung gewährt werden. Beihilfen an Unternehmen für Tätigkeiten in der angewandten Forschung werden nach dem vorerwähnten Gesetz nicht gewährt. Im Anschluß daran haben die italienischen Behörden am 25. März 1991 der Kommission den Wortlaut des Gesetzes Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 mitgeteilt, das die Anpassung der Interventionsmittel im Industriesektor an die Gemeinschaftsnormen vorsieht. III Die vorerwähnten Maßnahmen stellen in ihrer Gesamtheit staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, weil sie aufgrund ihrer Art den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können, indem sie den Ertrag des Beihilfeempfängers im Vergleich zu dem seiner innergemeinschaftlichen Konkurrenten, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten, steigern. Die Beihilfen beeinflussen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere insoweit, als ein Teil der Produktion der betreffenden Unternehmen nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt wird; falls aber die betreffenden Unternehmen nicht exportieren, wird die nationale Produktion begünstigt, weil die Möglichkeiten der Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, ihre Ware auf dem italienischen Markt abzusetzen, eingeschränkt werden (5). Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird ferner durch den Einfluß beeinträchtigt, den die Beihilfen auf die Standortwahl der begünstigten Unternehmen ausüben. In dem Masse, wie sich die Unternehmen aufgrund der Beihilfen für einen Standort in den Beihilfegebieten oder für die Ansiedlung in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden, werden Produktion und Warenangebot der neuen Niederlassung die innergemeinschaftlichen Handelsströme verändern. Aus diesen Gründen fallen die fraglichen Beihilfen unter das allgemeine Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Da sie entgegen den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 der Kommission nicht im voraus gemeldet wurden, sind sie vertragswidrig. IV Die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zielen auf die Förderung der Wirtschaftsentwicklung in bestimmten Gebieten der Region Friaul-Julisch Venetien ab: ferner können sie insbesondere die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wie die Forschung fördern. Was die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung betrifft, so muß ihre Vereinbarkeit im Rahmen der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag untersucht werden. Diese Bestimmungen sehen vor, daß die Beihilfen nicht nur die Interessen einzelner Mitgliedstaaten oder Beihilfeempfänger, sondern auch wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse fördern sollen. Die Ausnahmeregelungen sind einschränkend anzuwenden. Sie können insbesondere nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die etwaigen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, eine der in Artikel 92 genannten Zielsetzungen ohne Beihilfen zu verwirklichen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung in Fällen, in denen diese Kausalität nicht feststellbar ist, würde bedeuten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß der Gemeinschaft hieraus ein Vorteil erwachsen würde. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Bei der Anwendung der vorerwähnten Grundsätze auf die Prüfung der Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung muß die Kommission zunächst feststellen, ob die in den fraglichen Regionen - im Vergleich zur Gesamtheit der Gemeinschaft - bestehenden Probleme schwerwiegend genug sind, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen. Daraus muß sich ergeben, daß die Beihilfe notwendig ist, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) festgelegten Zielsetzungen zu verwirklichen. Die Kommission kann hier unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren auf Gemeinschaftsebene nach eigenem Ermessen entscheiden. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist anwendbar auf Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Im Rahmen der Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. August 1988) hat die Kommission beschlossen, daß von einer ungewöhnlich niedrigen Lebenshaltung und erheblicher Unterbeschäftigung ausgegangen werden kann, wenn in einem Gebiet der NUTS-Ebene II (6) (Region in Italien) ein BIP/KKS-Schellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschritten wird (KKS = Kaufkraftstandard). Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der BIP/KKS-Wert pro Kopf der Bevölkerung in der Region Friaul-Julisch Venetien weit über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Darum wurden die Regionalbeihilfen auf der Grundlage der Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) geprüft. Gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Artikels können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Auswirkungen der Regionalbeihilfen auf die Handelsbedingungen können als mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar angesehen werden, wenn sichergestellt werden kann, daß die begünstigte Region im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt beträchtliche Schwierigkeiten hat, die allein durch die Marktkräfte - ohne Gewährung von Beihilfen - nicht behoben werden könnten, und daß die Gewährung der Beihilfen den Wettbewerb in den betreffenden Sektoren nicht unrechtmässig verfälscht. Zu diesem Zweck hat die Kommission Schwellenwerte für die strukturelle Arbeitslosigkeit und das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt festgelegt, um in einem ersten Prüfschritt festzustellen, ob eine Region Anspruch auf Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) hat. Die auf die verschiedenen Mitgliedstaaten anwendbaren Schwellenwerte werden aufgrund ihrer Position im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt ermittelt und sind für höher entwickelte Staaten restriktiver. Für Italien liegen die Schwellenwerte gegenwärtig bei 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP und bei 110 % der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit. In einem zweiten Prüfschritt berücksichtigt die Kommission weitere aussagekräftige Indikatoren, die unter Umständen vom betreffenden Mitgliedstaat selbst angegeben werden. Diese Analyse basiert auf Statistiken der NUTS-Ebene III. Demnach werden im vorliegenden Fall die Gebiete, die die Beihilfen erhalten sollen - vorbehaltlich ordnungsgemäß begründeter Ausnahmen - auf der Ebene untersucht, die in Italien der Provinzebene entspricht. Die Anwendung der vorerwähnten Prüfmethode hat in der ersten Phase ergeben, daß die vier Provinzen der Region Friaul-Julisch Venetien, nämlich Udine, Pordenone, Görz und Triest, für die Gewährung einer Beihilfe mit regionaler Zielsetzung nicht in Frage kommen, da der Pro-Kopf-BIP-Index über dem Basisschwellenwert von 85 % und die Arbeitslosenquote unter dem Basisschwellenwert von 110 % liegen. Dennoch hat die auf der Grundlage weiterer Wirtschaftsindikatoren in Übereinstimmung mit der Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) durchgeführte zweite Analyse ergeben, daß die Beibehaltung bestimmter Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den Provinzen Görz und Triest gerechtfertigt ist. Tatsächlich ist die Arbeitslosenquote in den beiden obenerwähnten Provinzen - trotz eines klaren Rückgangs - im Vergleich zu den meisten norditalienischen Provinzen weiterhin relativ hoch. Im übrigen hat die Analyse der Wirtschaftsstruktur ergeben, daß die Abhängigkeit von Industrien mit rückläufiger Entwicklung - insbesondere dem Schiffbau - trotz der schweren Verluste des Sektors in den vergangenen Jahren noch verhältnismässig hoch ist. Die vorerwähnten Faktoren und nicht zuletzt die relative geographische Randlage der beiden betreffenden Provinzen lassen den Schluß zu, daß ihre Wirtschaft noch anfällig gegenüber eventuellen Konjunkturschwankungen sein könnte, falls eine sofortige Einstellung aller direkten Investitionsbeihilfen beschlossen würde. Angesichts dieser Tatsache hat die Kommission beschlossen, in Zukunft keine Einwände gegen die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an die betreffenden Provinzen zu erheben. Dennoch müssen diese Beihilfen im Verhältnis zur Schwere der sozioökonomischen Probleme eingeschränkt werden; unter Berücksichtigung der neuesten Arbeitslosigkeitszahlen (1987 - 1990) und der Hoechstgrenzen für Beihilfen, die anderen Regionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, daß eine Intensitätshöchstgrenze von brutto 15 % für die Provinzen Görz und Triest (7) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß es sich bei den in den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes 26/86 vorgesehenen Steuerbefreiungen und Befreiungen von den Sozialabgaben zugunsten der Unternehmen in diesen Provinzen um Betriebsbeihilfen handelt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. In Anwendung der obengenannten Methode kann diese Art von Beihilfe nur Regionen gewährt werden, die Anspruch auf Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag haben. Da die sofortige Einstellung dieser Beihilfen negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der beiden Provinzen haben könnte, genehmigt die Kommission die vorübergehende Anwendung dieser Beihilferegelung bis zum 30. Juli 1992. Hinsichtlich der Provinzen Udine und Pordenone hat die zweite Prüfung ergeben, daß die Beibehaltung der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht gerechtfertigt ist. Die Arbeitslosenquote liegt nämlich in beiden Provinzen deutlich unter dem Landesdurchschnitt (8), und die Industrie besteht grösstenteils aus besonders dynamischen KMU in Sektoren ohne besondere Strukturprobleme. Forschungsbeihilfen Diese Beihilfen sind im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) geprüft worden. Danach können Beihilfen zugunsten von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Ausnahmeregelung auf Beihilfen für die angewandte Forschung anwendbar ist, wenn die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (9) für diese Art von Beihilfen vorgesehenen Intensitätshöchstgrenzen eingehalten werden. Die Aktiengesellschaften Friulia SpA und Friulia-Lis SpA Die Aktiengesellschaft Friulia SpA, die grösstenteils mit öffentlichen Mitteln gegründet wurde, soll die Wirtschaftsentwicklung der Region durch den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen (im allgemeinen 35 % des Kapitals) an kleinen Unternehmen mit guten Wachstumsaussichten fördern. Die Aktiengesellschaft Friulia-Lis SpA, die auch im wesentlichen mit öffentlichen Mitteln gegründet wurde, soll durch Leasing von Maschinen und Einrichtungen die Entwicklung der KMU in der Region fördern. Aus dem Tätigkeitsbericht, den die italienischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, daß mit den in den Artikeln 39 und 41 des Regionalgesetzes 3/88 vorgesehenen Kapitalerhöhungen keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfemaßnahmen finanziert werden. Um die notwendige Transparenz zu gewährleisten, muß die Kommission die Möglichkeit haben, auch weiterhin anhand von Jahresberichten die Maßnahmen, die von diesen Aktiengesellschaften beschlossen werden, zu überprüfen. Zu der in Artikel 40 des Regionalgesetzes 3/88 vorgesehenen Fortschreibung des besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA ist zu sagen, daß diese Mittel gemäß einer Richtlinie des Regionalrats für Maßnahmen mit wirtschaftlichem und sozialem Charakter eingesetzt werden können (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 22 vom 13. Mai 1975). Aus dem Jahresbericht ist ersichtlich, daß der Fonds durch Beteiligungen, Vorzugsdarlehen und Darlehen für technische und betriebliche Hilfe effektiv zur Finanzierung von Vorhaben zur Wiederbelebung notleidender Unternehmen dient. Obwohl diese Maßnahmen in den meisten Fällen positive Auswirkungen zu haben scheinen, befanden sich am 30. Juni 1989 von insgesamt 68 Unternehmen, die von der Aktiengesellschaft Friulia mit Hilfe des besonderen Dotationsfonds unterstützt werden, acht im Vergleichsverfahren und drei in Schwierigkeiten. Diese Maßnahmen zugunsten von Unternehmen ohne reale Entwicklungsaussichten spiegeln sich in relativ beständigen Zuwendungen zur Deckung von Verlusten in den Unternehmensbilanzen und in unverhältnismässig niedrigen Betriebsergebnissen wider. Durch diese grösstenteils auf sensible Wirtschaftssektoren konzentrierten Maßnahmen konnten die geschilderten sozialen und industriellen Probleme ohne Begründung von einem Mitgliedstaat nach dem anderen verlagert und konnte den begünstigten Unternehmen insofern nur vorübergehend geholfen werden, als auf die sofortige Anwendung eines zuverlässigen Umstrukturierungsplans verzichtet wurde. Bei der Ausarbeitung eines solchen Plans sollten die im Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Punkt 228) veröffentlichten Leitlinien für Rettungsbeihilfen berücksichtigt werden, die den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt wurden. Die vorerwähnten Maßnahmen sind also nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Mitteilung der italienischen Behörden Zu den anfänglichen allgemeinen Bemerkungen der italienischen Behörden ist zu sagen, daß nach der Methode für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf nationale Regionalbeihilfen die wirtschaftliche und soziale Lage in den Regionen anhand der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, beurteilt werden muß (10). Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um einen angemessenen Zeitraum, eventuelle regionale Unterschiede unter besonderer Berücksichtigung der strukturellen Arbeitslosigkeit der Region (erster Prüfschritt) und ihrer Entwicklung (zweiter Prüfschritt) zu beurteilen. Die Tatsache, daß durch das Nationalgesetz 828/82 finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt wurden, durch die bis zum jetzigen Zeitpunkt ein wichtiger Teil der Beihilfemaßnahmen mit regionaler Zielsetzung finanziert wurde, beeinflusst die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt in keiner Weise, weil diese Beurteilung nicht vom Ursprung der Mittel abhängt. Aus diesem Grund scheint die Frage der Beurteilung der betreffenden regionalen Beihilfemaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Aktion nach dem Erdbeben von 1976 nicht stichhaltig. Da im übrigen mehrere Jahre seit dem Erdbeben vergangen sind, ist es schwer, die Beibehaltung der Beihilfen zur regionalen Entwicklung als Begleitmaßnahmen zu den Beihilfen für den Wiederaufbau rechtfertigen zu wollen. Zu den Argumenten, die die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen betreffen, ist zu sagen, daß die auf der Grundlage einiger der fraglichen Regelungen gewährten Beihilfen (insbesondere die Forschungsbeihilfen) zwar unter den gesetzlich festgelegten Hoechstgrenzen, aber über den von der Kommission festgesetzten Hoechstwerten liegen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Bezueglich der Forschungsbeihilfen, die aus dem Fonds nach Artikel 7 des Nationalgesetzes 26/86 gewährt wurden, vertritt die Kommission die Ansicht, daß diese insoweit nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen, als sie ausschließlich die nichtindustrielle Grundlagenforschung betreffen. Ausser den Bemerkungen der italienischen Regierung hat die Kommission das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 geprüft, das Maßnahmen zur Anpassung der Regionalbeihilfen im Industriesektor an die Gemeinschaftsnormen festlegt. Dieses Gesetz ändert die Beihilferegelungen, die im Sinne der Artikel 39, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 des Regionalgesetzes 3/88 neu bewilligt worden waren. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Beihilferegelungen der Region Friaul-Julisch Venetien, derentwegen die Kommission das Verfahren eröffnet hatte, nunmehr aufgrund des vorerwähnten Gesetzes gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Durch diese Bestimmungen haben die italienischen Behörden - die bestehenden Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den Provinzen Udine und Pordenone abgeschafft; - die Intensität der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in den Provinzen Görz und Triest auf 15 % beschränkt; - das Niveau der Beihilfen für angewandte Forschung auf die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Hoechstgrenze für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen beschränkt; - die Anwendung der Leasingbeihilfen (brutto 15 % des Anschaffungswerts) auf KMU mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 30 Milliarden Lire beschränkt; - durch die Einführung einer formellen Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der konkreten Fälle an die Kommission sichergestellt, daß der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Begleitbeihilfen im Rahmen der Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds von Friulia SpA an die Mitgliedstaaten nachgekommen wird. Das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 sieht ausserdem durch die Änderung der Beihilferegelungen, derentwegen das Verfahren eröffnet worden war, allgemeine Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU der gesamten Region vor, die wie folgt beschränkt werden: - auf brutto 15 % für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 30 Milliarden Lire; - auf brutto 20 % für KMU mit mehr als 50 Beschäftigten und einem Umsatz bis zu 7,5 Milliarden Lire. Diese Beihilfen, die mit den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Provinzen Görz und Triest bis zu einer Hoechstgrenze von 10 % kumulierbar sind, sind im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im Anschluß an die durch das Gesetz Nr. 12 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 18. März 1991 eingeführten Änderungen ist die Kommission der Ansicht, daß unter den Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens sind, nur folgende weiterhin mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind: - die in den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes 26/86 vorgesehenen Betriebsbeihilfen, falls sie nach dem 30. Juni 1992 weiter angewandt werden; - die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung, die in den Provinzen Görz und Triest durch den FRIE nach Artikel 42 des Regionalgesetzes 3/88 und durch die Fonds für Görz und Triest nach Artikel 6 Buchstaben b) und c) des Nationalgesetzes 26/86 gewährt wurden, falls sie eine Intensität von brutto 15 % übersteigen; - die den Provinzen Udine und Prodenone durch den FRIE gewährten Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung. V Um sicherzustellen, daß die Kommission im Rahmen der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen ständigen Überprüfung die Anwendung der genehmigten Beihilfen verfolgen kann, ist die italienische Regierung gehalten, im Juni jeden Jahres einen Bericht über die Beihilfen und die Tätigkeit der Aktiengesellschaften Friulia SpA und Friulia-Lis SpA sowie einen Sonderbericht über die Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Sinne der Artikel 39, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 neu bewilligten Beihilfen, die durch das Regionalgesetz Nr. 12 vom 18. März 1991 geändert wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung an die Provinzen Görz und Triest, die durch den FRIE gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch Venetien vom 30. Januar 1988 und durch die Fonds für Görz und Triest nach Artikel 6 Buchstaben b) und c) des italienischen Nationalgesetzes Nr. 26 vom 29. Januar 1986 gewährt wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit ihre Intensität einen Bruttowert von 15 % nicht übersteigt. Artikel 3 Die Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung, die den Provinzen Udine und Pordenone nach Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3 der Region Friaul-Julisch-Venetien vom 30. Januar 1988 durch den FRIE gewährt wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 Die in den Artikeln 2 und 4 des italienischen Nationalgesetzes Nr. 26 vom 29. Januar 1986 vorgesehenen Beihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie können jedoch vorübergehend bis zum 30. Juni 1992 gewährt werden. Artikel 5 Die auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung genehmigten Beihilfen werden unbeschadet der geltenden oder künftigen Einzelbestimmungen über Beihilfen in bestimmten Sektoren gewährt. Artikel 6 Die italienischen Behörden haben der Kommission innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen zu melden, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission im Juni jeden Jahres - einen Bericht über die Anwendung der verschiedenen, aufgrund dieser Entscheidung genehmigten Beihilferegelungen mit Angaben über die förderungswürdigen Kosten, die jeweiligen Beihilfen und die begünstigten Sektoren in jedem Einzelfall; - einen Bericht über die Tätigkeit der Aktiengesellschaften Friulia und Friulia-Lis SpA nach der Vorlage des der Kommission bereits für den Zeitraum 1983 bis 1989 übermittelten Berichts unter Angabe der Beschäftigtenzahl jedes Unternehmens; - einen Sonderbericht mit ausführlichen Angaben für jedes Unternehmen über die Maßnahmen des besonderen Dotationsfonds der Friulia SpA. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Mai 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 300 vom 29. 9. 1989, S. 4. (2) Vgl. Einstellung des Verfahrens "Staatliche Beihilfe Nr. C/3305/73." (3) Die betreffenden Gesetze enthalten kein ausdrückliches Kumulierungsverbot. (4) Berggebiete, Provinzen Triest und Görz, Industriegebiete von Aussa-Corno und S. Vito al Tagliamento sowie einige Gemeinden von Bassa Friulana und Sanvitese. (5) Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 108/87 (SEB), Slg. 1988, S. 4067. (6) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik des Statistischen Instituts der Europäischen Gemeinschaften. (7) In ihrer Beurteilung hat die Kommission insbesondere berücksichtigt, daß eine Beihilfeintensität von 30 % NSÄ (Netto-Subventions-Äquivalent) - in der Regel die Hoechstgrenze für im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gewährte Beihilfen - ab 1991 auf die Provinz Frosinone anwendbar ist, in der wesentlich schwerwiegendere sozioökonomische Probleme als in den beiden fraglichen Provinzen bestehen. (8) 4,6 % in Udine und 5,2 % in Pordenone gegenüber 10,2 % in Italien (1990 - Eurostat). (9) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986. (10) Die Gemeinschaftindizes, auf die sich die Methode bezieht, werden auf dieser Basis errechnet.