Europäische Union

96/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über Beihilfen Italiens an die Schuhindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0542 96/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über Beihilfen Italiens an die Schuhindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 231 vom 12/09/1996 S. 0023 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über Beihilfen Italiens an die Schuhindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/542/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 24. April 1995 (1) unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen Beihilfen zugunsten der Schuhindustrie. Es ist daran zu erinnern, daß die italienische Regierung die genannten Maßnahmen mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union, das am 11. Oktober 1994 registriert wurde, verspätet mitgeteilt hat. Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 40 vom 18. Januar 1994, das nach mehreren Verlängerungen am 19. Juli 1994 als Gesetz Nr. 451 (nachfolgend "das Gesetz 451/94") verabschiedet wurde, führt Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ein. Nach dem genannten Artikel können Unternehmen, die in Sektoren, die von einer schweren Beschäftigungskrise betroffen sind, planmäßig Arbeitsplätze schaffen wollen, für neu eingestellte Arbeitnehmer die völlige oder teilweise Befreiung von den vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten (nachfolgend "Soziallasten") beantragen. Die Pläne zur Schaffung von Arbeitsplätzen müssen von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden des betreffenden Sektors erstellt und durch Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfragen im Einvernehmen mit dem Finanzminister genehmigt werden. Von diesen Maßnahmen sind Unternehmen ausgeschlossen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor einer Neueinstellung Personal entlassen haben. Es muß sich somit um eine Netto-Arbeitsplatzschaffung handeln. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände des italienischen Schuhsektors haben sich zu Maßnahmen entschlossen, die auf die Erhöhung der Beschäftigung in den bereits bestehenden Betrieben und auf die Errichtung neuer Unternehmen abzielen. Hiermit soll der Tendenz der Verlagerung der Produktion in andere Länder entgegengewirkt und deren Folgen für die Beschäftigung in Italien aufgefangen werden. Das Ministerialdekret vom 31. März 1994 zur Annahme des "außergewöhnlichen Interventionsvorhabens zugunsten von Produktion und Beschäftigung im Schuhsektor" (nachfolgend "das MD vom 31. März 1994") ist die erste sektorale Anwendung der Vorschriften des Artikels 6 des Gesetzes 451/94. Die genannten Maßnahmen betreffen 5 000 Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen. Die Hälfte der neu eingestellten Arbeitnehmer sollen einen unbefristeten Vertrag erhalten. Die Übernahme der Soziallasten soll - zumindest für die unbefristeten Verträge - degressiv erfolgen. Die Kommission hat beschlossen, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, da sie der Auffassung ist, daß die völlige oder teilweise Übernahme der von den Unternehmen zu zahlenden Soziallasten eine sektorale Beihilfe darstellt. Dadurch, daß die Maßnahmen in "Sektoren, die von einer . . . . Beschäftigungskrise betroffen sind" in Anspruch genommen werden können, wird die Wahl der durch die Beihilfen begünstigten Sektoren in das Ermessen der italienischen Regierung gestellt. Das sektorale Element wird dadurch verstärkt, daß die Verhandlungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Bestimmung der Beihilfen auf der Ebene des Sektors geführt werden. Daraus folgt, daß die Gewinne in den einzelnen Sektoren wahrscheinlich unterschiedlich hoch sein werden, da in jedem Sektor andere Probleme zu lösen sind. Es ist die ständige Politik der Kommission in diesem Bereich, jede sektorale Abgrenzung von Beihilfen abzulehnen. Dies gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die den italienischen Unternehmen gewährte Beihilfe aufgrund der Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels und des Anteils der italienischen Firmen an diesem Handel (nahezu 50 %) den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu der Sache zu äußern. Die Äußerungen der italienischen Regierung gingen der Kommission am 22. Juni 1995 zu. Am 20. Dezember 1995 fand in Brüssel eine Sitzung mit den Vertretern der italienischen Regierung statt. Zusätzliche Auskünfte wurden noch mit Schreiben vom 17. Januar 1996 übermittelt, das auch das dem Rat bereits am 23. Oktober 1995 übersandte Mehrjahresprogramm für die Beschäftigung enthielt. Im Rahmen des Verfahrens gingen bei der Kommission die Äußerungen der deutschen Regierung, verschiedener europäischer oder nationaler Verbände von Schuhherstellern und -händlern sowie eines französischen Unternehmens ein. Die genannten Äußerungen wurden den italienischen Behörden am 18. Dezember 1995 und am 19. Januar 1996 zur Stellungnahme übermittelt. Die italienischen Behörden nahmen am 17. Januar 1996 und am 7. Februar 1996 zu den Äußerungen Stellung. II Die Äußerungen der italienischen Behörden lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Da unsicher gewesen sei, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelte, sei diese nicht sofort mitgeteilt worden. Im Oktober 1994 erfolgte jedoch ihre Notifizierung. Da die Maßnahmen zu dem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurden, ist Italien der Auffassung, daß es seinen Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. - Artikel 6 des Gesetzes 451/94 (der eine völlige oder teilweise Befreiung von den vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten für Unternehmen in Sektoren mit einer Beschäftigungskrise vorsieht, sofern die Sozialpartner der betreffenden Sektoren einen Plan zur Schaffung von Arbeitsplätzen erstellen) sei eine allgemeine Maßnahme, bei der die Schuhindustrie den ersten sektoralen Anwendungsfall darstelle. Andere Sektoren können ebenfalls Pläne zur Schaffung von Arbeitsplätzen vorlegen, für die auch Anwendungsdekrete erlassen werden können. Soweit alle Sektoren von einer Beschäftigungskrise betroffen sind, verfolge das Gesetz das Ziel, einen neuen Modus operandi zu erproben, der eine allgemeine Anwendung der erwarteten Vorteile nicht ausschlösse. Der Bezugnahme auf sektorale Pläne liegt die Notwendigkeit zugrunde, von Fall zu Fall die Anwendung des Versuchs sowie seine Wirksamkeit im Hinblick auf eine etwaige Ausdehnung unmittelbar zu prüfen. Außerdem wurde die in Italien unvermeidliche Struktur der Aushandlung zwischen den Sozialpartnern des Sektors unter dem Gesichtspunkt einer besseren Nutzung der Rolle der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Bewältigung der Beschäftigungsprobleme beschlossen. Der Versuchscharakter werde dadurch verstärkt, daß die Maßnahmen nur die Nettoschaffung von Arbeitsplätzen beträfen und auf eine Dauer von fünf Jahren beschränkt seien. - Die Bestimmungen des Artikels 6 seien erlassen worden, um a) die schwierige Beschäftigungssituation, insbesondere der Frauen, in Italien zu überwinden; b) die den Staatshaushalt belastenden Kosten für die üblichen Einkommensstützungsmaßnahmen der in einer Krise befindlichen Sektoren zu bestreiten (Mobilität, Cassa Integrazione); daher auch der Ansatz, zunächst unter Einsatz kostengünstigerer Systeme zu den genannten Gruppen gehörende Arbeitnehmer einzustellen. Es handele sich im übrigen um eine Konzeptänderung im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, da die staatlichen Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen anstatt für die Unterstützung der Erwerbslosen verwendet werden sollen; c) der Entlassung wenig qualifizierter Arbeitskräfte und den insbesondere auf Gemeinschaftsebene fehlenden Lösungen entgegenzuwirken; d) der Tatsache entgegenzuwirken, daß das derzeitige Wirtschaftswachstum offenbar die Arbeitslosigkeit nicht beseitigen könne. Wegen des Gewichts der genannten Gründe vertritt die italienische Regierung die Auffassung, daß die fraglichen Beihilfen nach den Feststellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag als vereinbar angesehen werden können, da sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt sind. Die italienischen Behörden bitten nachdrücklich darum, daß die Kommission zu dem mit Artikel 6 des Gesetzes 451/94 eingeführten Beihilfemechanismus Stellung nimmt. - Die Übernahme der Soziallasten könne nicht als Betriebsbeihilfe eingestuft werden, sondern sei als Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu verstehen. Aus diesem Grund könne die Beihilfe nicht für in der Wirtschaftskrise befindliche Sektoren gewährt werden, da diese aus verständlichen Gründen schwer Arbeitsplätze schaffen können. Nur in Sektoren mit einer soliden Wettbewerbsstellung können Beihilfemaßnahmen getroffen und die Unternehmensstrategien auf die maximierte Nutzung des Arbeitsmarktangebots ausgerichtet werden. Konkret ist der Mechanismus aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Mittel nur dort anwendbar, wo sich bedeutende und dauerhafte Ergebnisse vorhersehen lassen. - Wegen der geringen zur Verfügung stehenden Mittel (50 Mrd. Lit, d. h. 26,5 Mio. ECU in fünf Jahren) bezwecke und bewirke die sektorale Maßnahme nicht die Verbesserung der Struktur der Empfängerunternehmen. Durch die Übernahme der Soziallasten wird weder eine Steigerung der Produktionskapazität noch der Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Erzeugnisse gegenüber vergleichbaren Produkten der anderen Mitgliedstaaten erfolgen, denn ohne die Beihilfen würden die Unternehmen ihre Produktionskapazität bei gleichzeitiger Verlagerung bestimmter Produktionsstufen ins Ausland beibehalten. Der einzige Unterschied wäre dann, daß die Arbeitsplätze außerhalb der Gemeinschaft geschaffen würden. Die italienischen Behörden machen jedoch auch geltend, daß die Unternehmen des Schuhsektors, die aufgrund ihres Antrags von der fraglichen Maßnahme profitieren wollen, zusätzliche Investitionen in Höhe von rund 47 Mrd. Lit vorsehen. Dies mag unerheblich erscheinen, es darf jedoch nicht vergessen werden, daß es sich bei den betreffenden Unternehmen um mittlere und insbesondere kleine Unternehmen handelt. - Die fragliche Maßnahme sei auf kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (2) beschränkt (nachfolgend "Gemeinschaftsrahmen KMU"). - Mit der Maßnahme werde u. a. bezweckt, daß die italienischen Unternehmen weniger qualifizierte Arbeitskräfte erfordernde Fertigungsstufen (Zuschnitt und Vorbereitung des Obermaterials) in Drittländer verlagern. Nach einem von der italienischen Regierung angeführten Gutachten (3) können mit der genannten Verlagerung der Produktionsstufen in Niedriglohnländer bis zu 30 % der Kosten eingespart werden. Die Arbeitskosten für die Fertigung des Zwischenerzeugnisses (Obermaterial) machten 60 % der Gesamtkosten des fraglichen Erzeugnisses aus. Da die Soziallasten 40 - 45 % der Arbeitskosten ausmachten, werden die Kosten des Erzeugnisses durch eine völlige Befreiung von den Soziallasten um 24 - 27 % je Arbeitnehmer verringert. Diese Verringerung entspräche fast der Kostenverringerung aufgrund der Verlagerung der Produktionsstufe. Im Hinblick auf die Gestehungskosten für ein Paar Schuhe könne mit der völligen Übernahme der mit den Arbeitskosten des Zwischenerzeugnisses verbundenen Soziallasten eine Verringerung um 7 - 8 % pro Arbeitnehmer erreicht werden. Die Auswirkung der Maßnahme auf den Preis des Enderzeugnisses sei verhältnismäßig gering, so daß sie den Handel nicht verfälsche und somit die erste Voraussetzung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen keine Anwendung finden könne. Außerdem zeige die Analyse der Schuhproduktion zwischen 1989 und 1993 eine bedeutende Korrelation zwischen der Produktion und der Zunahme der Verlagerung sowie eine umgekehrte Korrelation zwischen der Produktion und der Beschäftigung. Die italienischen Behörden führen an, aus den genannten Daten lasse sich ableiten, daß das für die Erhaltung des Beschäftigungsniveaus erforderliche derzeitige Arbeitskostenniveau eine Verringerung der internen Produktion unvermeidbar mache. Einzige Alternative sei die Verlagerung der Produktion, mit der sich das Produktionsniveau dank geringerer Arbeitskosten erhalten lasse. Demnach sei die Behauptung, die Zunahme der Beschäftigung in Italien habe eine Produktionssteigerung und somit eine Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge, im Hinblick auf die festgestellte Situation nicht gerechtfertigt. - Die Maßnahme der Übernahme der Soziallasten werde auf alle Fälle angewandt, in denen der Vorteil je Unternehmen die im Gemeinschaftsrahmen KMU (4) festgesetzte sogenannte de-minimis-Grenze (zu dem Zeitpunkt 50 000 ECU innerhalb von drei Jahren) nicht übersteigt, wodurch sich 1 240 Arbeitsplätze schaffen ließen (höchstens vier Arbeitsplätze in Handwerksbetrieben und drei in Industriebetrieben). Die Vereinbarkeit der sektoralen Maßnahme wird somit nur für die verbleibenden 2 460 Arbeitsplätze beantragt, da die italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Bemerkungen ankündigten, daß 3 700 Anträge auf Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt worden waren. - Schließlich übermittelte die italienische Regierung der Kommission das Mehrjahresprogramm für Beschäftigung, in das die in Artikel 6 des Gesetzes 451/94 vorgesehenen Bestimmungen aufgenommen wurden. III Im Rahmen des Verfahrens äußerten sich die deutsche Regierung sowie mehrere andere Beteiligte. Die deutsche Regierung unterstützt generell die Auffassung der Kommission und hebt den bedeutenden Anteil der Arbeitskosten an den Produktionskosten des fraglichen Sektors hervor, wodurch die sektorale italienische Maßnahme um so mehr zu einer Wettbewerbsverfälschung führe. Der europäische Verband der Schuhhersteller befürwortet die italienische Maßnahme, die seiner Ansicht nach mit dem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen am 9. und 10. Dezember 1994 übereinstimmt. Der Verband verweist darauf, die betreffende Maßnahme sei nicht dazu bestimmt, das Problem der Arbeitslosigkeit zu lösen, sondern dafür zu sorgen, daß die Schuhindustrie ihren Standort in Italien behalte. Das Gesetz habe keine Auswirkungen auf den Wettbewerb des Sektors, da die Beihilfe nur 0,07 % des voraussichtlichen Umsatzes der Schuhindustrie (in fünf Jahren) darstelle. Schließlich sei es wichtig, daß sich die Sozialpartner an der Ausarbeitung von derartigen Übereinkommen beteiligten. Der europäische Verband des Schuhgroßhandels nahm eine neutrale Stellung ein. Er meinte jedoch, es sei ungerecht, daß der Schuhindustrie eines Mitgliedstaats gegenüber den der anderen Mitgliedstaaten ein Vorteil eingeräumt werde. Der wichtigste Beitrag dieses Verbandes besteht darin, daß er eine Reihe von Informationen lieferte, mit denen sich die Probleme des Schuhsektors besser umreißen lassen. Der Verband verweist darauf, daß nach einem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht (5) "Italien aufgrund seiner starken Stellung in Westeuropa keine Konkurrenten habe". Die Abwertung der italienischen Lira verstärke diese Situation noch. Weiter wird in dem Gutachten darauf verwiesen, die Arbeitskosten in der Gemeinschaft stiegen zwar, die Gemeinschaftsproduktion sei aber weiter auf einem sehr hohen Niveau, wobei jedoch die Tendenz zur Verlagerung in Niedriglohnländer unvermeidbar erscheine. Die Beschäftigung in der Gemeinschaft wurde in gleicher Weise beeinträchtigt wie in den den Markt anführenden neuen Ländern (z. B. Korea und Taiwan), die ihrerseits die Produktion in Länder mit niedrigeren Löhnen verlagern müssen. Die Verlagerung hat selbst innerhalb der Gemeinschaft, z. B. nach Portugal, stattgefunden. Der spanische Verband der Schuhhersteller unterstützt die italienische Maßnahme. Er verweist auf die Bedeutung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern und fordert nachdrücklich, daß alle Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen wie Italien treffen. Ein französisches Unternehmen schließlich weist darauf hin, daß die Arbeitskosten im Schuhsektor in Italien bereits niedriger seien als in den anderen Ländern und legt Wert darauf, das Problem der Nachahmung anzuzeigen, dessen Opfer das Unternehmen seitens bestimmter italienischer Firmen sei. IV Der Schuhsektor besteht aus einer Vielzahl kleiner Unternehmen. 1992 bestanden in der Europäischen Union 14 730 Unternehmen, in denen durchschnittlich jeweils 21 Personen beschäftigt waren. 1993 waren es nur noch 14 225 und 1994 14 132 Unternehmen (6). Über die Hälfte dieser Unternehmen befindet sich in Italien, wo fast 60 % von ihnen weniger als 50 Personen beschäftigen. Die europäische Schuhproduktion belief sich 1991 auf 17 472 Mio. ECU, 1992 auf 17 317 Mio. ECU, 1993 auf 16 718 Mio. ECU und 1994 auf 17 344 Mio. ECU (7). 1993 entfielen (mengenmäßig) 41,4 % der europäischen Produktion auf Italien, das 1994 einen Anteil von 42,5 % erreichte. Anschließend folgten Spanien (17,2 %), Frankreich (14 %), Großbritannien und Portugal (zwischen 9 und 10 %) und Deutschland, das 4,42 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion auf sich vereinigte. Die Produktion konzentriert sich demnach auf einige Mitgliedstaaten und in diesen auf einige Regionen. In Italien z. B. stammen rund zwei Drittel der Produktion aus den Marken, der Toskana und Venetien. Eine Analyse nach Mitgliedstaaten zeigt, daß der Wert der Produktion (zu konstanten Preisen) in den letzten Jahren in den meisten Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Italien und Dänemark, die bedeutende Zunahmen verzeichneten - abgenommen hat. Die Produktion ist äußerst diversifiziert, wobei sich die Erzeugnisse nach den verwendeten Materialien unterscheiden: Leder, Kunststoff, Gummi, Textilien und anderes Material. Im Hinblick auf die Nachfrage waren Anfang der 90er Jahre die drei wichtigsten Verbraucherländer: Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Allein auf diese drei Länder entfielen (1991) 65 % des Verbrauchs, während Italien, Spanien und Portugal nur einen Anteil von 25 % am gemeinschaftlichen Verbrauch hatten. Darüber hinaus hatte der Verbrauch zwischen 1983 und 1990 in den nördlichen Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Vereinigtes Königreich) um 20 % gegenüber nur 8 % in den drei südlichen Mitgliedstaaten (Italien, Spanien, Portugal) zugenommen. Die Beschäftigung ist in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere im Norden, mit 38 % zwischen 1982 und 1992 spürbar zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum ging die Beschäftigung im Süden um weniger als 10 % zurück (8). Der italienische Schuhsektor ist äußerst dynamisch. So ist die Produktion 1993 im Vergleich zum Vorjahr wertmäßig um 10,9 % auf 12 786 Mrd. Lit gestiegen. Mengenmäßig ist die Produktion 1993 im Vergleich zum Vorjahr mit 451 Mio. Paar Schuhen um 4 % gestiegen. Diese Produktionssteigerung fand vor dem Hintergrund einer rückläufigen inländischen Nachfrage statt, so daß der Produktionsüberhang für die Ausfuhr bestimmt war. 1994 stieg die Produktion weiter um 4 %, und es wurden 471 Mio. Paar Schuhe produziert (wertmäßig 13 828 Mrd. Lit, +8,1 % gegenüber dem Vorjahr). Italien produziert zweieinhalb soviel Schuhe wie es verbraucht (Angaben des Jahres 1991 (9)). Der Schuhverbrauch pro Einwohner ist einer der niedrigsten in der Gemeinschaft. Trotz eines bedeutenden Beschäftigungsrückgangs - 108 000 Beschäftigte 1994 gegenüber 123 000 im Jahre 1987 und Abnahme der Zahl der Unternehmen um 1 412 zwischen 1982 und 1994 - ist Italien weiterhin weltweit (mengenmäßig) der fünfte Produzent, der vierte Exporteur und der erste Exporteur von Lederschuhen. Die Schuhindustrie ist ein recht arbeitsintensiver Industriezweig. Die europäischen Unternehmen reagieren daher zunehmend empfindlich auf den Wettbewerb der Niedriglohnländer. Diese Entwicklung wird durch die Verschlechterung der Handelsbilanz der Europäischen Union mit der restlichen Welt bestätigt. Die Europäische Union ist sei 1991 Nettoimporteur von Schuhen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die europäischen Unternehmen ihre Produktion in bestimmte Entwicklungsländer mit niedrigen Löhnen verlagern und auf diese Weise das Handelsbilanzdefizit beibehalten wird. Während die Europäische Union Nettoimporteur ist, ist Italien Nettoexporteur. Italien exportierte 1993 (wertmäßig) 70,2 % seiner Produktion in die übrige Welt. Seine Ausfuhren haben 1993 stark zugenommen (mengenmäßig +11,7 %) und 1994 etwas weniger (+6,15 %). Der innergemeinschaftliche Handel erstreckt sich auf zwischen einem Drittel und der Hälfte der Gemeinschaftsproduktion und ist folglich bedeutend. 1991 wurden 37,55 % der Gemeinschaftsproduktion zwischen den Mitgliedstaaten der Union ausgetauscht (6 520 Mio. ECU). Dieser Anteil ist 1992 auf 34,45 % gesunken (6 407 Mio. ECU) (10). 1991 wurden mengenmäßig 47,9 % der europäischen Produktion zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, 1992 50,6 %, 1993 51,8 % und 1994 53,4 %. Den Anteil Italiens am innergemeinschaftlichen Handel veranschaulichen folgende Tabellen: a) Ausfuhren >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Einfuhren >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die anderen Mitgliedstaaten sind seit langem die wichtigsten Kunden der italienischen Schuhindustrie. V Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich die Kommission zur Vereinbarkeit der durch das MD vom 31. März 1994 vorgesehenen Übernahme der vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten zu äußern. Die Kommission äußert sich nicht zu Artikel 6 des Gesetzes 451/94, der getrennt geprüft wird. Es versteht sich von selbst, daß die Kommission dem Kampf um die Beschäftigung Vorrang einräumt und daß der Erfolg in diesem Kampf notwendigerweise von einer stärkeren Integration der globalen Wirtschaftspolitiken und der Industriepolitiken der Mitgliedstaaten abhängt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen bei der Suche nach Lösungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Phantasie und Kühnheit beweisen. Die erfolgreiche Erledigung dieser Aufgabe erfordert eingehende Überlegungen über den Platz der Beschäftigung in der derzeitigen Gesellschaft, und die Kommission ist bereit, einen konstruktiven Beitrag dazu zu leisten. Diese Erwägungen ergeben sich aus dem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Die italienischen Behörden haben die fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage des genannten Konzepts durchgeführt. Die Kritik der Kommission bezieht sich im übrigen nicht auf die von den italienischen Behörden bei der Schaffung von Arbeitsplätzen verfolgten Ziele (die Kommission hat auch mit großem Interesse den von den italienischen Behörden übermittelten Mehrjahresplan für die Beschäftigung, in den das Gesetz 451/94 aufgenommen wurde, geprüft), sondern auf die Modalitäten, mit denen sie die genannten Ziele erreichen wollten und auf die Folgen dieser Modalitäten. Auf die Bedingungen und Modalitäten der völligen oder teilweisen Übernahme der Soziallasten wurde bei der Eröffnung des Verfahrens eingegangen. Es wird daran erinnert, daß die Übernahme der Soziallasten für die mit einem unbefristeten Vertrag eingestellten Arbeitnehmer degressiv erfolgt (100 %ige Übernahme in den drei ersten Jahren und Übernahme zu 90 % in den beiden darauffolgenden Jahren). Die italienischen Behörden schätzen den Gewinn für die Unternehmen bei einer 100 %igen Deckung durch den Staatshaushalt auf 4 437 ECU je von einem Industriebetrieb eingestellten Arbeitnehmer pro Jahr und auf 3 944 ECU für die von einem Handwerksbetrieb eingestellten Arbeitnehmer. Es wird daran erinnert, daß die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.