Europäische Union

96/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über Beihilfen Italiens an die Schuhindustrie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0542. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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italienischen Behörden die Maßnahme teilweise in den Fällen durchgeführt haben, in denen der Gewinn je Unternehmen den de minimis-Schwellenwert im Sinne des Gemeinschaftsrahmens KMU nicht überschreitet. VI Die Kommission ist der Ansicht, daß die italienische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 nicht nachgekommen ist, da der Kommission die Mitteilung erst zuging, nachdem die Unternehmen die Beihilfe bereits in Anspruch nehmen konnten. In der Mitteilung verpflichtete sich die italienische Regierung jedoch, die Beihilfe so lange nicht zu gewähren, wie die Kommission nicht dazu Stellung genommen habe. Diese Verpflichtung wurde für die Beihilfen eingehalten, deren Höhe je Begünstigtem den sogenannten de minimis-Schwellenwert, der zu dem Zeitpunkt bei 50 000 ECU für drei Jahre lag, überschritt. Die italienischen Behörden führen für die sektorale Anwendung des Gesetzes 451/94 drei Gründe an: Die Notwendigkeit von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern des Sektors, die versuchsweise Durchführung der Maßnahme und die geringen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß im vorliegenden Fall der sektorale Charakter der Maßnahme, bei der es sich um eine allgemeine Maßnahme hätte handeln können, noch dadurch verstärkt wird, daß den Sozialpartnern die Wahl der Beihilfemodalitäten überlassen wurde, anstatt diese im Gesetz 451/94 festzulegen. Die gleiche Art von Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern über weitere Teile des Plans (Bestimmung der Art der Arbeitsverträge, der Teilzeitregelung, der Vergütung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses usw.) hätte neben einem allgemeinen Gesetz zur Festlegung der Beihilfemodalitäten bestehen können. Außerdem ist zu betonen, daß es nicht ausreicht, die genannten Bestimmungen auf einige Sektoren anzuwenden, damit es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, da die Beihilfe wahrscheinlich in den einzelnen Sektoren wegen der zu überwindenden unterschiedlichen Probleme unterschiedliche Merkmale hätte. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, schrittweise vorzugehen, um sowohl die Geeignetheit des Konzepts zu prüfen als auch die zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zu berücksichtigen, hat die Kommission ihre diesbezügliche Haltung bereits in ihrer Entscheidung 80/932/EWG (11) über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat dargelegt. In der genannten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, daß der Mangel an verfügbaren Haushaltsmitteln als Grund dafür angenommen werden könne, daß das System der Fiskalisierung noch nicht für alle Bereiche der italienischen Wirtschaft gelte. In dem Fall erstreckte sich das System jedoch auf alle Industriebetriebe und bestimmte Dienstleistungsbetriebe, d. h. auf einen großen Teil der italienischen Wirtschaft. Im vorliegenden Fall dagegen ist die Situation ganz anders, da nur ein einziger Sektor von der Maßnahme betroffen ist, selbst wenn nicht ausgeschlossen wird, daß die Maßnahmen auch in anderen Bereichen in Anspruch genommen werden können. Die Übernahme der Soziallasten bewirkt die Schaffung einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen (Ziel der Maßnahme ist es, die Verlagerung eines Teils der Tätigkeiten der italienischen Unternehmen in Niedriglohnländer zu vermeiden). Die Maßnahme muß somit unter Berücksichtigung der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (12) (nachfolgend "Leitlinien") sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Übernahme der Soziallasten gewürdigt werden. Da die italienischen Behörden die Anwendung der Übernahme der Soziallasten auf kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens KMU beschränken wollten, findet der genannte Gemeinschaftsrahmen gegebenenfalls Anwendung. Es steht außer Zweifel, daß es sich bei der Maßnahme der Übernahme der vom Arbeitgeber zu zahlenden Soziallasten gemäß den im MD vom 31. März 1994 genannten Modalitäten insofern um eine Beihilfe handelt, als die Unternehmen eines bestimmten Industriezweiges für eine bestimmte Anzahl neu eingestellter Arbeitnehmer ganz oder teilweise von den im Rahmen des Systems der sozialen Sicherung auf sie entfallenden Finanzlasten befreit werden. Nach Ansicht der italienischen Behörden beeinträchtigt die Beihilfe nicht den Handel und verfälscht nicht den Wettbewerb, so daß Artikel 92 Absatz 1 keine Anwendung finden kann. Diese Auffassung wird auch von einigen anderen Beteiligten unterstützt, die im Laufe des Verfahrens Stellung genommen und darauf verwiesen haben, daß die Beihilfe im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Sektors nur 0,07 % darstelle, was aus der Sicht des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs unerheblich sei. Die Kommission kann insoweit nicht zu der gleichen Schlußfolgerung kommen, als das gewählte Kriterium (Umsatz) Aspekte umfaßt, die nicht mit der Tätigkeit in dem fraglichen Sektor in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie beispielsweise der Ankauf von Rohstoffen. Besser würdigen läßt sich die Bedeutung der Beihilfe durch einen Vergleich der Beihilfehöhe mit der in dem Sektor erzielten Wertschöpfung, d. h. dem Wertzuwachs aufgrund der Verarbeitung des Erzeugnisses innerhalb des Sektors. Dieser Vergleich kann nur einen Anhaltspunkt bieten, da sich die Wertschöpfung in dem Sektor im Beihilfezeitraum nicht vorher feststellen läßt. Das Verhältnis zwischen den jährlich zur Verfügung stehenden Beihilfebeträgen, 10 Mrd. Lit (5,28 Mio. ECU), und der 1993 (einzige verfügbare Angabe) in dem Sektor in Italien erzielten Wertschöpfung beträgt 0,33 %. Aufgrund der guten Leistungen der italienischen Schuhindustrie wäre dieses Ergebnis bei einer Berechnung für die darauffolgenden Jahre wegen der wahrscheinlichen Zunahme der Wertschöpfung zweifellos niedriger ausgefallen. Bei dieser Zahl handelt es sich in jedem Fall um einen Durchschnittswert, der um so höher ist, als der Anteil der in den Genuß der Fiskalisierung kommenden Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Beschäftigten eines Unternehmens steigt. Außerdem kann die Auswirkung je nach Art des Erzeugnisses unterschiedlich sein (wie bei Lederschuhen, deren Produktion in Arbeitskraft ausgedrückt kostspieliger ist). Nach Angaben der italienischen Behörden bewirkt die Beihilfe eine Verringerung der Gestehungskosten für ein Paar Schuhe um 7 bis 8 % je betreffendem Arbeitnehmer. Da die Beihilfen für eine unbestimmte Anzahl von Unternehmen bestimmt sind, lassen sich ihre Folgen für den gesamten Schuhmarkt im voraus nur sehr schwer in allen Einzelheiten bestimmen. Selbst wenn die Auswirkung der Beihilfe verhältnismäßig gering ist, besteht sie jedoch. In seinem Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission (13), befand der Gerichtshof, daß "die Kommission mit der Auffassung, daß selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändern würde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ihr Ermessen nicht überschritten" (habe). Außerdem muß die Vereinbarkeit mit dem Vertrag vor dem Hintergrund der gesamten Gemeinschaft und nicht eines einzigen Mitgliedstaats gesehen werden. Folgende Faktoren weisen darauf hin, daß im Falle der fraglichen Beihilfen der Wettbewerb verfälscht wird und der Handel beeinträchtigt werden kann: 1) Der erste Faktor ist sektoraler Art: Dadurch, daß die Modalitäten der Übernahme der Soziallasten nicht im Gesetz 451/94 festgelegt wurden, verliert das System jeglichen allgemeinen Charakter, auf dessen Grundlage es im vorliegenden Fall nicht als eine Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages hätte eingestuft werden können. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten alle in Italien niedergelassenen Unternehmen, selbst ausländische Unternehmen, in den Genuß der Beihilfen kommen können. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß selbst allgemeine Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können. Der Vertrag hat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, die zwischen den Staaten bestehenden Unterschiede über die Artikel 99 bis 102 anzugleichen. Sektorale Beihilfen verfälschen naturgemäß den Wettbewerb eher als horizontale Maßnahmen und Ad-hoc-Beihilfen. Alle interessierten Unternehmen können horizontale Maßnahmen in Anspruch nehmen, wodurch ihre Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel abgeschwächt oder aufgehoben wird. Bei einem halbflexiblen Wechselkurssystem wie dem EWS und um so mehr im Falle sich frei bewegender Währungen wie der italienischen Lira verbessern die Wirkungen der horizontalen Maßnahmen einheitlich die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und damit die Handelsbilanz, werden jedoch durch die Wechselkursschwankungen korrigiert. Dies ist bei nur einen Sektor betreffenden Maßnahmen nicht der Fall. Bei einer Ad-hoc-Beihilfe können Gegenleistungen gefordert werden, die die Wirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel einschränken. 2) Neben der Neueinstellung von 5 000 Beschäftigten werden die italienischen Unternehmen 47 Mrd. Lit investieren. Dies allein genügt, um die Behauptung zu entkräften, die Maßnahmen werde keinesfalls eine Verbesserung der Struktur der Empfängerunternehmen bewirken. Außerdem kann schwer gelten gelassen werden, daß die Produktion bei gleichzeitiger Steigerung des Faktors Arbeit und des Faktors Kapital unverändert bleibt, insbesondere wenn bekannt ist, daß es sich bei den betreffenden Unternehmen um kleine Unternehmen handelt. Aus dem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht über die Lage der Schuhindustrie (14) geht hervor, daß die Tendenz der Verlagerung bestimmter Produktionsstufen in Niedriglohnländer unvermeidlich ist, wenn die europäischen Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit noch steigern wollen. Ohne jegliche Wertung des Problems der Verlagerung muß festgestellt werden, daß die italienischen Unternehmen, wenn sie sich darauf eingelassen haben, in Italien zu fast gleichen Bedingungen Arbeitsplätze zu schaffen wie sie in einigen Niedriglohnländern bestehen, mit einer etwa gleichen Steigerung der Produktivität rechnen. Dies bestätigen die italienischen Behörden offenbar mit dem Hinweis darauf, daß eine bedeutende Korrelation zwischen der Produktion und der Zunahme der Verlagerung besteht. Eine entsprechende Korrelation müßte zwischen der Produktion und der Senkung der Lohnkosten bestehen, da die Übernahme der Soziallasten im vorliegenden Fall eine ähnliche Kostensenkung ermöglicht wie die Verlagerung. Schließlich ist zu betonen, daß die geplante Maßnahme im "MD vom 31. März 1994" vorgesehen ist, das auch andere Arten von Maßnahmen umfaßt (Teilzeit, Lohnsenkung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses), mit denen die Arbeitskosten verringert werden sollen. Es ist unwahrscheinlich, daß eine speziell die Unterstützung der Produktion bezweckende Maßnahme sich nicht auf den Bereich der Produktion des Sektors auswirkt. 3) Wie in Teil IV bereits erwähnt, war Italien schon immer der größte Schuhproduzent der Gemeinschaft und führt zwischen 40 und 50 % seiner Produktion nach den anderen Mitgliedstaaten aus. Diese Stellung wurde später durch die Abwertung der italienischen Lira noch verstärkt. Die beanstandeten Maßnahmen unterstützten somit einen Sektor der italienischen Wirtschaft, der im Gemeinschaftsmarkt an erster Stelle steht. 4) Auf dem Schuhmarkt der Gemeinschaft herrscht ein sehr lebhafter Wettbewerb. 1982 beschäftigten die sechs größten Produzenten der Gemeinschaft (Italien, Spanien, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Portugal, Deutschland) insgesamt 378 468 Personen. 1994 gab es nur noch 272 253 Beschäftigte. Zum Teil ist diese Abnahme natürlich auf den Druck der Niedriglohnländer auf den Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen, in einigen Bereichen wie bei Lederschuhen, besteht jedoch in erster Linie ein innergemeinschaftlicher Wettbewerb (die innergemeinschaftlichen Einfuhren sind höher als die Einfuhren aus Drittländern). Die Kommission geht diesbezüglich davon aus, daß in Wirtschaftszweigen mit bedeutenden innergemeinschaftlichen Handelsströmen die Unternehmen zwangsläufig im Wettbewerb miteinander stehen. 5) In seinem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission (15), befand der Gerichtshof, daß dadurch, daß die Befreiung von Soziallasten unstreitig eine Senkung der Lohnkosten bewirkt und die beihilfebegünstigten Unternehmen mit den Unternehmen der übrigen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, die Senkung der Produktionskosten durch die Befreiung von den Soziallasten zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies bestätigt die Analyse der Kommission in der gleichen Rechtssache, in der sie die Auffassung vertreten hatte, daß eine Beihilfe in einem Markt mit einem großen Handelsvolumen unabhängig von ihrer Höhe und ihrer Intensität den gewöhnlichen Wettbewerb dadurch verfälscht oder zu verfälschen droht, daß die Empfängerunternehmen von außen eine Beihilfe erhalten, die den anderen Wettbewerbern nicht gewährt wird. 6) Die italienische Regierung hat nicht nachgewiesen, daß die Unternehmen des Schuhsektors mit größeren Problemen zu kämpfen haben als ihre Konkurrenten in den anderen Mitgliedstaaten. Sie erkannte im Gegenteil an, daß diese Art von Maßnahme nur auf Unternehmen angewandt wird, die eine wettbewerbsfähige Stellung auf dem Markt einnehmen können. Da die Gemeinschaftsunternehmen des Schuhsektors in etwa mit vergleichbaren Problemen konfrontiert sind, besteht die Gefahr, daß die Beihilfen dazu beitragen, die Probleme von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlagern. VII Angesichts der genannten Erwägungen stellt die völlige oder teilweise Übernahme der vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten im Schuhsektor insofern eine nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zur verfälschen droht. Es muß deshalb geprüft werden, ob diese Beihilfe eine der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages erfuellen kann. Die Freistellungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht erfuellt, da die fragliche Maßnahme für das gesamte italienische Hoheitsgebiet bestimmt ist. Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist nicht erfuellt, da die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, daß die Übernahme der Soziallasten der Unternehmen des Schuhsektors erforderlich ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. Die italienische Behörden haben angekündigt, daß es sich bei den Empfängerunternehmen ausschließlich um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Im Gemeinschaftsrahmen KMU heißt es unter anderem, daß die Kommission in der Regel gegen Beihilferegelungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen keine Einwände erhebt, sofern 3 000 ECU je geschaffenem Arbeitsplatz nicht überschritten werden. Auf den vorliegenden Fall ist der genannte Gemeinschaftsrahmen nicht anwendbar, da es sich einerseits um eine sektorale Beihilfe handelt und die Beihilfe andererseits je geschaffenem Arbeitsplatz zwischen 3 944 ECU und 4 437 ECU für eines der fünf Jahre der Anwendung der Maßnahme im Falle der völligen Übernahme der Lasten schwankt (bei einem unbefristeten Vertrag, je nachdem, ob es sich um ein Handwerksunternehmen oder ein Industrieunternehmen handelt). Im ungünstigsten Fall für den Beschäftigten, d. h. bei einem einjährigen und im darauffolgenden Jahr nicht erneuerbaren Vertrag, betrüge die Beihilfe 2 958 ECU. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die Einstellungen gemäß der Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern abwechselnd auf der Grundlage eines unbefristeten und eines befristeten Vertrages erfolgen. In den Leitlinien der Kommission heißt es in Ziffer 23: "Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung, die auf einen oder mehrere sensible Wirtschaftsbereiche mit Überkapazitäten oder in Krisenlage beschränkt sind, sind in der Regel so beschaffen, daß die Kommission sie nicht grundsätzlich befürworten kann, wie sie dies im Fall von Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung tut, die der gesamten Wirtschaft zugänglich sind. Diese sektoralen Beihilfen stellen nämlich einen Vorteil zugunsten des oder der betroffenen Wirtschaftsbereiche dar, der ihre Wettbewerbsstellung gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten verbessert. Beihilfen, die die Lohnkosten in einem oder mehreren wirtschaftlichen Sektoren reduzieren, verringern deren Produktionskosten, wodurch diese Sektoren ihren Marktanteil auf Kosten ihrer gemeinschaftlichen Mitbewerber sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch bei Exporten inner- und außerhalb der Gemeinschaft vergrößern können mit allen Konsequenzen hinsichtlich einer Verschlechterung der Beschäftigungslage in diesen Sektoren der übrigen Mitgliedstaaten. Deshalb sind die Schutzwirkung dieser Beihilfen für den oder die betreffenden Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Krisenbereiche, und ihren negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in den konkurrierenden Bereichen der anderen Mitgliedstaaten im allgemeinen stärker als das allgemeine Interesse an den aktiven Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit. Die Kommission kann daher diese Beihilfen grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen." Aus den vorgenannten Gründen muß die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel größer sind, als sich aus einem einfachen Vergleich zwischen der Beihilfehöhe und der in dem Sektor erzielten Wertschöpfung ergibt. Aus Ziffer 23 der Leitlinien ergibt sich, daß die Kommission selbst bei Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen gegenüber sektoralen Beihilfen eine strenge Haltung einnehmen muß, um rechtzeitig jegliche Eskalation sowie das Infragestellen des Binnenmarktes selbst zu vermeiden. Angesichts des Drucks der Einfuhren aus Drittländern auf alle Hersteller der Gemeinschaft, der schwierigen Beschäftigungslage in diesem Sektor in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Portugals), der Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels und damit des Wettbewerbs und der vorherrschenden Rolle der italienischen Schuhindustrie ist dieser Sektor auf der Grundlage der Leitlinien als sensibel anzusehen. Die Empfindlichkeit eines Sektors ist offenbar nicht nur im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bestimmen, da in den Leitlinien die Wirtschaftsbereiche in Krisenlage kurz darauf genannt werden. Die Sensibilität des Sektors ist somit im weiten Sinne zu werten. Da die Beihilfe aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines bestimmten Mitgliedstaats gewürdigt wird, kann sie demnach nicht als der Förderung der Entwicklung dienend angesehen werden. Die sektorale Maßnahme kann zu einer Änderung des zwischen den Mitgliedstaaten, die alle mehr oder weniger große, jedoch gleichgeartete Probleme haben, bestehenden Gleichgewichts führen. In Ziffer 23 der Leitlinien heißt es außerdem: "Die Kommission kann indes Beihilfen zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze eher befürworten, wenn es sich um wachsende Marktnischen oder Teilmärkte handelt, die besondere Beschäftigungschancen in sich bergen". Die fragliche Beihilfe betrifft nicht den Teilmarkt für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses, sondern eine bestimmte Produktionsstufe, bei der die Senkung der Kosten Auswirkungen auf den gesamten nachgelagerten Produktionsprozeß hat. Der genannte Text ist somit auf die hier geprüfte Beihilfe nicht anwendbar. Aus den vorgenannten Gründen kann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages nicht auf die völlige oder teilweise Übernahme der vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten gemäß MD vom 31. März 1994 Anwendung finden, da die Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Ministerialdekret vom 31. März 1994 über die Annahme des außergewöhnlichen Investitionsvorhabens zur Förderung der Produktion und Beschäftigung im Schuhsektor vorgesehene völlige oder teilweise Übernahme der vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten ist eine gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfe, für die keine der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrages in Betracht kommt. Artikel 2 Italien ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um aus dem in Artikel 1 genannten Dekret den Teil betreffend die Übernahme der vom Arbeitgeber zu tragenden Soziallasten zu streichen. Artikel 3 Eine Rückzahlung der von Italien nach dem in Artikel 1 genannten Dekret gewährten Beihilfen ist nicht erforderlich, da die Beträge unter den de minimis-Schwellenwerten liegen. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 271 vom 17. 10. 1995, S. 7. (2) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (3) 1993 von Landell Mills Commodities Studies durchgeführt. (4) Geändert durch die Mitteilung im ABl. Nr. C 68 vom 6. 3. 1996. (5) 1993 von Landell Mills Commodities Studies durchgeführt. (6) Bei allen Angaben betreffend den Markt handelt es sich - ohne gegenteilige Angabe - um Schätzungen der Europäischen Konföderation der Schuhindustrie. (7) Quelle: Panorama der EU-Industrie 1995. (8) 1993 von Landell Mills Commodities Studies durchgeführt. (9) 1993 von Landell Mills Commodities Studies durchgeführt. (10) Quelle: Panorama der EU-Industrie 1994. (11) ABl. Nr. L 264 vom 8. 10. 1980, S. 28. (12) ABl. Nr. C 334 vom 12. 12. 1995, S. 4. (13) Slg. 1987, S. 4393, Randnummer 24 der Gründe. (14) 1993 von Landell Mills Commodities Studies durchgeführt. (15) Slg. 1974, S. 709.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.