Europäische Union

95/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.468 - Siemens/Italtel) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0255 95/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.468 - Siemens/Italtel) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 161 vom 12/07/1995 S. 0027 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.468 - Siemens/Italtel) (Nur der englische Text ist verbindlich) (95/255/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14. Oktober 1994, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieses Verfahren betrifft die Einrichtung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen STET - Società Finanziaria Telefonica - per Azioni ("STET") und der Siemens Aktiengesellschaft ("Siemens"). I. DAS VORHABEN UND DIE PARTEIEN (2) Am 26. März 1994 haben STET und Siemens eine Vereinbarung über die Errichtung eines europäischen Telekommunikationsunternehmens unterzeichnet, das eine führende Rolle als internationaler Anbieter spielen soll. Dem Vorhaben zufolge wollen die Parteien ihre italienischen Tochtergesellschaften Italtel und Siemens Telecommunicazioni (ST) in das Gemeinschaftsunternehmen im Hinblick auf Entwicklungs-, Fertigungs-, Vertriebs- und Dienstleistungstätigkeiten im Telekommunikationsbereich einbringen. STET und Siemens wollen eine Holding errichten, auf die STET zunächst 60 % (und zu einem späteren Zeitpunkt die restlichen 40 %) des Grundkapitals von Italtel übertragen wird, während Siemens das gesamte Grundkapital von ST nebst einem Barbetrag einbringen wird. (3) STET ist ein italienisches Unternehmen, das zu 46,61 % der Kapitalanteile (64,20 % der gewöhnlichen Stimmrechte) dem Istituto per la Ricostruzione Industriale SpA (IRI) gehört. STET koordiniert die Tätigkeiten einer Gruppe von Unternehmen des Telekommunikationssektors. (4) STET funktioniert als ein völlig eigenständiges Unternehmen, dessen Aktien an der Mailänder Börse notiert werden. Die Funktion von IRI beschränkt sich auf die einer Holdinggesellschaft des italienischen Staates. Für die Zwecke dieser Anmeldung gilt STET als "eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit" im Sinne des zwölften Erwägungsgrundes der Fusionskontrollverordnung. Italtel ist das Fertigungs- und Vertriebsunternehmen von STET im Telekommunikationssektor. STET besitzt 100 % der eingetragenen Aktien von Italtel. Italtel ist vor allem in der Entwicklung, in der Fertigung und im Vertrieb von Systemen und Ausrüstung für öffentliche und private Telekommunikation in den Bereichen Vermittlungssysteme, Übertragungssysteme, Mobilfunknetze, PBX und Endgeräte tätig. (5) Siemens ist ein Industrie- und Elektronikunternehmen in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft und in letzter Instanz Muttergesellschaft der Siemens-Unternehmensgruppe. Zu den wichtigsten Tätigkeiten von Siemens gehören: Fertigungs- und Konstruktionssysteme, Triebwerke und Standardprodukte, Automation, Kfz-Systeme, Energieerzeugung (KWU), -übertragung und -verteilung, Halbleiter, medizinische Geräte, öffentliche Kommunikationsnetze, Netzsysteme, passive Komponenten und Elektronenröhren, private Kommunikationssysteme, Elektronik für den militärischen Bereich und Transportsysteme. ST ist eine hundertprozentige italienische Tochter von Siemens mit Fertigungs-, Vertriebs- und Dienstleistungsaktivitäten in den Bereichen öffentliche und private Telekommunikationsausrüstung, -systeme und -dienste einschließlich öffentliche und private Vermittlung, Übertragung, Fest- und Mobilfunknetze sowie Endgeräte für den privaten Markt. (6) Nach mehrjähriger Arbeit zur Rationalisierung des italienischen Telekommunikationssektors ist dieses Jahr ein einziger Telekommunikationsbetreiber errichtet worden. Nach der entsprechenden Entschließung der SIP-Anteilseigner Italcable, Iritel, Telespazio und Sirm vom 19. Mai 1994 wurde am 27. Juli 1994 der Vertrag zur Fusion der anderen Konzessionsinhaber in SIP, der bilanztechnisch und steuerrechtlich rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft trat, unterzeichnet. Die Fusion wurde am 18. August 1994 vollzogen. Zusammen mit ihrem heutigen Namen durfte SIP für alle rechtlichen Zwecke auch den Namen Telecom Italia SpA annehmen. STET besitzt heute 56,10 % der Stammaktien von Telecom Italia, IRI 2,81 %. Telecom Italia wird an der Börse notiert, und die restlichen Aktien befinden sich im Besitz privater Minderheitsaktionäre. Mit der vorerwähnten Fusion und den nachfolgenden Entschließungen sind die wichtigsten Schritte zur Durchführung des Reorganisationsplans für den italienischen Telekommunikationssektor entsprechend den von der italienischen Regierung genehmigten Leitlinien getan worden. Insbesondere ist das Unternehmen für die Erbringung der Telekommunikationsdienste (Telecom Italia) innerhalb der STET-Gruppe von den Fertigungsunternehmen (Italtel, Sirti und AET) getrennt worden. Die noch ausstehenden Maßnahmen des Reorganisationsplans betreffen die Übertragung der Bereiche Mobilfunk und Raumtechnik von Telecom Italia auf unabhängige Unternehmen. (7) Italtel hatte in der Vergangenheit nach einem Technologiepartner gesucht. Zuerst schloß sie mit AT& T eine Reihe von Vereinbarungen, die unter anderem den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung am Kapital von Italtel durch AT& T vorsahen. Die Vereinbarungen mit AT& T sind mittlerweile beendet worden und AT& T hat ihre Beteiligung wieder an STET verkauft. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS Gemeinsame Kontrolle (8) STET und Siemens werden jeweils 50 % des Stammkapitals des Gemeinschaftsunternehmens besitzen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird ein neunköpfiges Board of Directors haben. STET und Siemens werden jeweils vier Mitglieder bestellen, während das neunte Mitglied, der Vorsitzende des Board, von STET bestellt und von Siemens bestätigt wird. (9) Das Board wird das Entscheidungsgremium des Gemeinschaftsunternehmens sein und alle Beschlüsse, die nach dem Gesetz nicht der Aktionärsversammlung vorbehalten sind, fassen können. Wichtige Beschlüsse können vom Board nur mit Zustimmung der Vertreter von STET und Siemens gefaßt werden. Dazu gehören unter anderem - die Genehmigung des strategischen Geschäftsplans und des Jahresbudgets; - die Vorschläge des Chief Executive Officer zur Einstellung und Entlassung von Führungskräften des Gemeinschaftsunternehmens und der Board-Mitglieder von Tochtergesellschaften der Holding. (10) Bei Fragen, die der Entscheidung der Aktionärsversammlung vorbehalten sind, verpflichtet sich jede Partei nach der Aktionärsvereinbarung, ihre Stimmrechte im Einklang mit den zuvor vom Board gemäß den obigen Ausführungen genehmigten Vorschlägen auszuüben. (11) Jede Partei hat zumindest bei den weiter oben unter Randnummer 9 genannten wichtigen Entscheidungen betreffend das Gemeinschaftsunternehmen ein Vetorecht. Folglich haben die Parteien die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit (12) Die Parteien werden ihre in der Fertigung von Telekommunikationsausrüstung tätigen italienischen Tochtergesellschaften in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Damit werden die Aktivitäten der Parteien in den Produktbereichen Vermittlung, Übertragung, Funksysteme, Mobilfunk- und private Kommunikationssysteme und -endgeräte zusammengelegt. Das Gemeinschaftsunternehmen wird über alle Vermögenswerte und Mittel verfügen, um alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit einschließlich Forschung und Entwicklung, Fertigung und Vertrieb erfuellen zu können. Bei den wichtigsten Produkten des öffentlichen Telekommunikationssektors (öffentliche Vermittlungssysteme und Übertragung) wird die Produktion des Gemeinschaftsunternehmens zum größten Teil weiterhin vom italienischen Telekombetreiber abgenommen werden, der von einem der Gründerunternehmen (STET) kontrolliert wird. Umfängliche Verkäufe an ein Gründerunternehmen auf einem nachgeordneten Markt könnten Anlaß sein, die Eigenständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens in Frage zu stellen. In der Tat wird Telecom Italia auf absehbare Zeit einziger Abnehmer auf den öffentlichen Telekommunikationstechnik-Märkten sein. Dies ist aber auf das Infrastrukturmonopol und nicht darauf zurückzuführen, daß die Fertigung von Telekommunikationsausrüstung eine Hilfstätigkeit der Bereitstellung der Dienste ist. Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (13) Während Siemens auf den Produktmärkten des Gemeinschaftsunternehmens außerhalb Italiens tätig bleiben wird, wird sich STET mit der Übertragung der betreffenden Geschäftsbereiche auf das Gemeinschaftsunternehmen aus den betreffenden Märkten zurückziehen. Einzige Ausnahme ist, daß AET, eine Tochtergesellschaft von STET, auf einem der von dem Zusammenschluß berührten Märkte (Übertragung) tätig ist. Siemens gibt jedoch jede Tätigkeit im Übertragungssektor in Italien auf. Auf europäischer Ebene hat AET im Übertragungssektor einen weniger bedeutenden Umsatz: dieser macht weniger als 1,5 % des gesamten Marktumsatzes aus. Außerdem ist das aus dieser Situation resultierende Potential für eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens minimal, da die Tätigkeiten von AET auf dem Übertragungsmarkt in Italien gering sind im Vergleich zu den Gesamttätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens (etwa 2 %). Was die Rolle von Marconi als Wettbewerber von Italtel auf den relevanten Märkten betrifft, so ist festzuhalten, daß Marconi - ein italienisches Unternehmen der GEC-Gruppe - und Finmeccanica - ein Unternehmen, das wie STET zur staatlichen italienischen Holding IRI gehört, - unlängst ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen (3) errichtet haben, das in verschiedenen Marktsegmenten des Kommunikationssektors einschließlich verschiedener Segmente (PTT-Netzleit- und -überwachungssysteme, Infrastruktur für Zellularfunknetze und Endgeräte für das öffentliche Zellularfunknetz), in denen die Parteien präsent sind, tätig sein wird. Obgleich IRI letztendlich die Holding sowohl von Finmeccanica, die 50 % des Stammkapitals des Gemeinschaftsunternehmens Marconi/Finmeccanica besitzt, als auch von STET, die mit 50 % an dem Gemeinschaftsunternehmen Siemens/Italtel beteiligt sein wird, besteht keine Verbindung zwischen STET und Finmeccanica, die beide als selbständige wirtschaftliche Einheiten tätig sind und ihr Geschäft unabhängig voneinander betreiben. Somit wird in der Tat nur Siemens auf den Märkten des Gemeinschaftsunternehmens tätig bleiben. Für STET wäre es nach der Übertragung ihrer Aktiva und ihres Know-hows bei den betreffenden Hochtechnologie-Produkten mit hohen Kosten verbunden und wirtschaftlich unvernünftig, erneut in den Markt einzutreten zu versuchen. Von dem angemeldeten Vorhaben geht somit kein nennenswertes Risiko einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens aus. III. GEMEINSCHAFTSDIMENSION (14) Die betreffenden Unternehmen haben einen weltweiten Gesamtumsatz von zusammen mehr als 5 Milliarden ECU. STET hatte 1993 einen Umsatz von 16,174 Milliarden ECU und Siemens in dem am 30. September 1993 zu Ende gegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 42,087 Milliarden ECU. Beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Sie erzielen jeweils nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Die Gemeinschaftsdimension des Vorhabens ist damit gegeben. Das Vorhaben ist kein Fall für eine "Zusammenarbeit" im Rahmen des EWR im Sinne des Artikels 58 und des Protokolls Nr. 24 des EWR-Abkommens. IV. DER RELEVANTE PRODUKTMARKT (15) Bei dem Vorhaben geht es im wesentlichen um die Sektoren öffentliche und private Telekommunikationssysteme und -ausrüstung. Zur Definition der relevanten Produktmärkte haben die Parteien den ersten dieser Sektoren in die vier Produktmärkte 1. öffentliche Vermittlungssysteme 2. Übertragungstechnik 3. Funksysteme 4. Mobilfunknetze und den zweiten dieser Sektoren in die beiden Produktmärkte 5. private Vermittlungs- und Tastwahlfernsprechsysteme (KTS) 6. Fernmeldeendgeräte unterteilt. (16) Öffentliche Telekommunikation 1. Öffentliche Vermittlungssysteme erlauben die Zusammenschaltung von Dienstenutzern. Öffentlich vermittelte Dienste umfassen Sprache, Daten, Bild und Text. Die drei wichtigsten Vermittlungsknoten sind gekennzeichnet durch a) lokale Vermittlungsfunktionen, die die Endnutzer miteinander verbinden, b) Durchgangsvermittlungsstellen, die Leitungsabschnitte zusammenschalten, c) internationale Durchgangsvermittlungsstellen für internationale Dienste. In der Vergangenheit waren diese Vermittlungsknoten in Analogtechnik ausgeführt. Seit den achtziger Jahren aber wurde die Analogtechnik in Europa nach und nach durch Ausrüstung in digitaler Synchrontechnik ersetzt. Auch neue Netzerweiterungen werden heute in Digitaltechnik ausgeführt. In Italien ist diese Digitalisierung des Netzes heute zu etwa 60 % abgeschlossen; bis Ende 1998 wird laut Aussage der Parteien mit einem Digitalisierungsstand von 90 % gerechnet. Der heutige Lebenszyklus für öffentliche Vermittlungssysteme beträgt rund 15 Jahre. Ein solch langer Lebenszyklus ist ungeachtet des raschen technologischen Fortschritts dadurch möglich, daß sich die Softwareprogramme für den Betrieb der Vermittlungsanlagen anpassen und aktualisieren lassen und Teile der Systeme neu entworfen werden. Der bedeutsamste technologische Trend, der gegenwärtig die Entwicklung auf dem Gebiet der öffentlichen Vermittlung beeinflußt, ist die zunehmende Verwendung von Software für intelligente Netze. Beispiele für diesen Trend sind TNM (Telecommunication Network Management), IN (Intelligent Network), OS (Operator Systems) und AN (Access Network). Die Verwendung selbständiger Module mit offenen Schnittstellen erlaubt eine fortlaufende Erweiterung und Verstärkung des Netzes um solche neuen Merkmale und Dienste. Die Software wird regelmäßig (beispielsweise alle sechs Monate oder einmal jährlich) aktualisiert und hat einen Lebenszyklus von zwei bis fünf Jahren. Die nächste bedeutsame Entwicklung auf dem Gebiet der öffentlichen Vermittlungssysteme wird die Einführung der ATM-Technologie (ATM für Asynchronous Transfer Mode, asynchroner Übermittlungsmodus) sein, die eine Breitbandübertragung von Sprache, Daten, Bild und Text erlauben wird. Diese neue Technologie wird gegenwärtig von Fernmeldeorganisationen verschiedener europäischer Länder einschließlich Italiens in Feldversuchen in technischer und kommerzieller Hinsicht bewertet. Mit ihrer tatsächlichen Einführung im öffentlichen Netz wird jedoch nicht vor Ende der neunziger Jahre gerechnet. Die Zukunft der ATM-Vermittlung wird auch von der Haltung der Fernmeldeorganisationen abhängen, die möglicherweise zögern werden, teure und noch nicht voll amortisierte Anlagen zu ersetzen, die dazu aber durch den Wettbewerb auf einem demnächst liberalisierten Markt gezwungen sein könnten. Folglich ist es noch völlig offen, wann die ATM-Technologie im großen Maßstab in die Sprachtelefonie Eingang finden wird, und es ist durchaus möglich, daß sie anfänglich auf ein Überlagerungsnetz für Unternehmens- oder Diensteanwendungen beschränkt bleibt. Nach Branchenquellen dürften ATM-Vermittlungen in fünf Jahren etwa 10 % des ganzen Umsatzes bei Vermittlungsanlagen erreichen. Was den Lebenszyklus bei öffentlichen Vermittlungsanlagen betrifft, so dürften die wichtigen neuen Technologieentwicklungen bei Software und Hardware für Vermittlungstechnik eher die Palette der verfügbaren Funktionen erweitern und deshalb neue Bedürfnisse befrieden als den Lebenszyklus der vorhandenen Anlagen verkürzen. Dieser Trend dürfte die nächsen fünf bis zehn Jahre fortbestehen. 2. Die Übertragungstechnik sichert die Transportfunktion für a) den Verkehr zwischen lokalen Vermittlungsstellen und Transitvermittlungsstellen; b) den Verkehr auf Standleitungen zwischen Unternehmen per Kabel und Lichtwellenleiter. Die wichtigsten Bausteine der Übertragungstechnik sind digitale Multiplexer und Lichtwellenleiter-Endgeräte (die Parteien sind auf dem Kabelmarkt nicht tätig). Die jüngste bedeutsame Entwicklung in der Übertragungstechnik ist die bereits eingeleitete Umstellung von PDH-Technologie (PDH für plesiochronus digital hierarchy, plesiochrone digitale Hierarchie) bei Ausrüstungen für Netzleitsysteme auf SDH-Technologie (SDH für synchronous digital hierarchy, synchrone digitale Hierarchie). Diese neue Technologie gestattet eine ATM-Breitbandvermittlung und dürfte in fünf Jahren 95 % des Marktes für Übertragungstechnik ausmachen. Sie funktioniert über TNM und wird in Zukunft über die offenen AN-Schnittstellen funktionieren. Die Einführung von AN dürfte diesen Markt dem Wettbewerb öffnen, da es zu einer zunehmenden Abwanderung von Diensten und Funktionen von der zentralen Amtsvermittlung zu lokalen Zugangsnetzen kommen wird. Der Lebenszyklus von Übertragungsanlagen liegt derzeit bei zehn Jahren, wenn man lediglich größere technologische Veränderungen berücksichtigt. Dabei müssen jedoch die hardwareintensiven PDH-Anlagen alle drei bis fünf Jahre in wesentlichen Teilen neu entwickelt werden. Der Lebenszyklus der mehr softwareintensiven SDH-Anlagen dürfte mehr demjenigen von Vermittlungsanlagen entsprechen. 3. Bei Funksystemen bietet die Sichtrichtfunktechnologie beim Signaltransport zwischen Vermittlungsstellen untereinander oder zwischen Abonnenten und Vermittlungsstellen eine Alternative zur Kabeltechnik. Eine neue wichtige Rolle der Funktechnik ist die Zusammenschaltung von Großnutzern mit dem vermittelten Netz oder mit unternehmenseigenen und virtuellen Privatnetzen. Die Sichtrichtfunktechnik wird heute auch bei der Zusammenschaltung von Funkfeststationen, insbesondere in dem Marktsegment neuer Betreiber ohne Kabelinfrastruktur, eingesetzt. Bei Funksystemen ist wie in der Übertragungstechnik eine Abwanderung zur SDH-Technologie zu beobachten. Der Forschungsaufwand wird von den Parteien mit 15 % - gleich viel wie im Übertragungsbereich - angegeben. Die Parteien beziehen in diesen Markt Richtfunk und UHF/VHF-Funk, Sichtrichtfunkantennen, Zuführungskabel und Betriebssupportsysteme ein. Die Parteien haben jedoch bestätigt, daß weder Italtel noch irgendeine andere von STET kontrollierte Gesellschaft auf dem Markt für Funksysteme tätig ist. Dieser Markt ist daher kein relevanter Produktmarkt und wird nicht weiter analysiert. 4. Mobilfunknetze ermöglichen eine Kommunikation a) innerhalb des eigenen Netzes, b) zu oder von einem anderen Fest- oder Mobilnetz, solange sich der Nutzer innerhalb der Funkbedeckung des Mobilnetzes befindet. Die jüngste bedeutsame technologische Innovation bei den Mobilkommunikationsnetzen war die Einführung von GSM (Paneuropäische digitale Mobilkommunikationssysteme) im Jahr 1989. Die GSM-Architektur ist in den GSM-Empfehlungen des ETSI in den EWR-Ländern eindeutig definiert. Die Entwicklung auf diesem Gebiet dürfte in Richtung auf eine vermehrte Bereitstellung von Schmalbanddiensten durch mobile (beispielsweise zellulare) Systeme gehen. Es wird angenommen, daß die bereits jetzt zu beobachtende starke Zunahme der Verbrauchernachfrage nach solchen Mobildiensten zur Einführung neuer Technologien führen wird. Die nächste Infrastrukturgeneration dürfte die direkte Satellitenkommunikation sein, die voraussichtlich 1998 zur Verfügung stehen wird. Mit GSM-Technologie dürften die Innovationszyklen zwei bis drei Jahre betragen. (17) Private Telekommunikation 5. In Privattelekommunikationssystemen erlauben Nebenstellenanlagen (PBX) und Tastenwahlfernsprechsysteme (KTS) eine Kommunikation innerhalb öffentlicher oder privater Nutzergruppen oder zwischen solchen Nutzern. An die öffentlichen Netze sind sie über Fernvermittlungsleitungen angeschlossen, die als selbständige Systeme oder in einer Netzumgebung funktionieren. Moderne (d. h. ISDN-gestützte) PBX und KTS bieten Dienste wie Interworking zwischen Fax und PC, Videokonferenztechnik und Netzmanagement. Im vorliegenden Fall fällt Datenkommunikationstechnik nicht unter die Marktdefinition, da weder Siemens noch Italtel jemals speziell auf diesem Markt tätig gewesen sind. Ihre Umsätze bei Datenkommunikationstechnik sind marginal (1 % des Gesamtumsatzes). Solche Technik wird nur gelegentlich und meist im Zusammenhang mit der Integration von OEM-Datenprodukten in komplexe Projekte verkauft. Aus diesen Gründen beschränkt sich die Analyse des Zusammenschlußvorhabens auf Ausrüstung für private Sprachübertragung. Die Frage, ob auch die Datenübertragung in den Markt einbezogen werden sollte, kann offen gelassen werden. Die Parteien verweisen auf die ständig wachsenden FuE-Aufwendungen auf dem Gebiet der privaten Telekommunikation - derzeit 10 bis 15 % des Umsatzes - infolge starken FuE-Wettbewerbs auf einem Markt, der durch die rasche Einführung zusätzlicher/neuer Technologien in immer kürzeren Zeitspannen/Lebenszyklen gekennzeichnet ist. 6. Was den Markt für Telekommunikationsendgeräte angeht, so führen die Parteien aus, daß Siemens und Italtel in den fraglichen Jahren nur Fernsprechapparate, Fernkopierer und zellulare Funktelefone verkauft haben. Alle drei Produkte werden von den Parteien einem einzigen relevanten Produktmarkt zugeordnet, obgleich die Parteien für jeden Endgerätetyp gesonderte Zahlen zur Marktentwicklung und zu den Marktanteilen vorgelegt haben. Da das Zusammenschlußvorhaben weder auf einem globalen Produktmarkt für private Endgeräte noch auf gesonderten Märkten für jeden Endgerätetyp wettbewerbsrechtliche Probleme der Marktbeherrschung aufwirft, kann die Frage der genauen Definition des Produktmarktes offen gelassen werden. (18) Die vorstehende parteienseitige Definition der relevanten Produktmärkte wurde von den im Laufe der Ermittlungen befragten Wettbewerbern und den Fernmeldeorganisationen bestätigt. V. DER RÄUMLICH RELEVANTE MARKT (19) Die Überlappung der Tätigkeiten der Parteien und die Hauptauswirkungen des Vorhabens werden Italien betreffen. Italtel tätigt außerhalb Italiens nur begrenzte Umsätze mit Ausrüstung für öffentliche Telekommunikation: 1 Million ECU in Deutschland mit öffentlicher Vermittlungstechnik, begrenzte Verkäufe von Übertragungstechnik in Deutschland, den Niederlanden, Portugal und Spanien bei einem Marktanteil von jeweils weniger als 5 % sowie 24 Millionen ECU mit Mobilfunknetzausrüstung in Griechenland. Öffentliche Telekommunikationstechnik (20) Die Parteien führen in ihrer Anmeldung aus, daß die strikte Anwendung der Richtlinie 90/531/EWG des Rates (4) über öffentliche Aufträge von Versorgungseinrichtungen seitens SIP (jetzt Telecom Italia) im Verein mit dem heutigen Normungsniveau gewährleistet, daß Schranken für den Zugang zu den italienischen Märkten für öffentliche Telekommunikationstechnik von geringer Bedeutung sind. Obgleich die Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen in Italien noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt sind, wendet SIP laut Aussage der Parteien seit 1993 eigene interne Regeln in Übereinstimmung mit den Richtlinien an, die auch die Einführung eines Qualifikationssystems und eines Verzeichnisses der qualifizierten Anbieter umfassen. (21) Bisher hat die Kommission räumlich relevante Märkte für öffentliche Telekommunikationstechnik lediglich in der Entscheidung 91/251/EWG (5) (Alcatel/Telettra) definiert, in der festgestellt wurde, daß es bei einem Spanien betreffenden Zusammenschlußvorhaben um den nationalen Markt für öffentliche Telekommunikationstec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.