Europäische Union

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020L0177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial (1)   Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch. (2)   In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. (3)   Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV. (4)   Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt. (5)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und für Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.“ 2. Der Titel von Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial“ 3. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial (1)   Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch. (2)   In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. (3)   Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Artikel 15 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV. (4)   Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt. (5)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial während der Kryokonservierung.“ 4. Der Titel von Artikel 17 erhält folgende Fassung: „ Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial “ 5. Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie von zertifiziertem Material (1)   Die Freiheit einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den RNQPs, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch. (2)   In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. (3)   Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in den Anhängen I und II in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so entfernt der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials oder ergreift geeignete Maßnahmen gemäß Anhang IV. (4)   Die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sichergestellt werden soll, sind in Anhang IV für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführt. (5)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.“ 6. Der Titel von Artikel 22 erhält folgende Fassung: „ Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material “ 7. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Soweit nicht anders angegeben, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.“ 8. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Anforderungen an die Gesundheit von CAC-Material (1)   Die praktische Freiheit von CAC-Material von den in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festgestellt, soweit in Anhang IV nichts anderes vorgesehen ist. Der Versorger führt die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führt der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durch. CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe werden nur in Verkehr gebracht, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge sind. Der Versorger führt die Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen. (2)   Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.“ 9. Es wird folgender Artikel 27a eingefügt: „Artikel 27a Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet Zusätzlich zu den in den Artikeln 9, 10, 11, 16, 17, 21, 22 und 26 festgelegten Anforderungen an die Gesundheit und den Boden sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten im Einklang mit den Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet gemäß Anhang IV zu erzeugen, um das Auftreten der in dem genannten Anhang aufgeführten RNQPs für die betreffende Gattung oder Art zu begrenzen.“ 10. Die Anhänge I bis IV erhalten die Fassung von Anhang X der vorliegenden Richtlinie. Artikel 11 Umsetzung (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Mai 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 13 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298. (2)   ABI. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. (3)   ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (4)   ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. (5)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. (6)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. (7)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. (8)   ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28. (9)   ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8. (10)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4). (11)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1). ANHANG I Änderung der Richtlinie 66/401/EWG Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Nummer 5 folgende Fassung: „Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 (*1) angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 % Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 % (*1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“ " 2. In Anhang II Abschnitt I erhält Nummer 3 folgende Fassung: „Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut Clavibacter michiganensis ssp. Insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 % Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %“ (*1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“ “ ANHANG II Änderung der Richtlinie 66/402/EWG Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe A erhält folgende Fassung: „A.   Oryza sativa: Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht: — 0 bei der Erzeugung von Basissaatgut, — 1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.“ b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 (*1) erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Pilze und Oomyzeten RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Nematoden RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 % (*1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“ " 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Nematoden RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 % Pilze Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei“ b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: „4. Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Kategorie Höchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3 Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:   — Basissaatgut 1 — Zertifiziertes Saatgut 3 Hybriden von Secale cereale:   — Basissaatgut 1 — Zertifiziertes Saatgut 4 (*2) (*1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“ “ (*2)  Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält.“ ANHANG III Änderung der Richtlinie 68/193/EWG Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand 1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entsprich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.