Europäische Union

2013/7/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

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15.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 10/1 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (2013/7/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wird den gegenseitigen Schutz der geografischen Angaben der Union und der Republik Moldau erlauben und zur Annäherung der Rechtsvorschriften zwischen den Nachbarländern der Union beitragen. (3) Gemäß dem Beschluss 2012/292/EU des Rates vom 31. Mai 2012 (1) wurde das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses am 26. Juni 2012 unterzeichnet. (4) Der mit Artikel 11 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben der Durchführung des Abkommens betraut und ist insbesondere befugt, bestimmte technische Aspekte des Abkommens und bestimmte Anhänge des Abkommens zu ändern. (5) Es ist das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Europäischen Union in diesem Gemeinsamen Ausschuss zu Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen festzulegen. (6) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) und die beigefügte Erklärung werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 11 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“). Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses werden von der Kommission im Namen der Europäischen Union genehmigt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe keine gemeinsame Stellungnahme, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2). Dabei wird die Kommission je nach Art des von der betreffenden geografischen Angabe betroffenen erzeugnisses bon einem der folgenden Ausschüsse unterstützt: a) dem Ständigen Ausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eingesetzt wurde, b) dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) eingesetzt wurde oder c) dem Ausschuss für Spirituosen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (5) eingesetzt wurde. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Notifizierung nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. SYLIKIOTIS (1)   ABl. L 147 vom 7.6.2012, S. 1. (2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (3)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. (4)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (5)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU EINERSEITS und DIE EUROPÄISCHE UNION andererseits, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und des entsprechenden Aktionsplans zur Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Rechten des geistigen Eigentums wie in der EU, einschließlich der Schaffung wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele des Assoziierungsabkommens, insbesondere im Rahmen der Bestimmungen der möglichen künftigen tiefgreifenden und umfassenden Freihandelszone, zur Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Rechten des geistigen Eigentums wie in der EU, einschließlich der Schaffung wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien übereinkommen, sich gegenseitig bei der harmonischen Entwicklung der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) zu unterstützen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu fördern — HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt für die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien haben. (2)   Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen. (3)   Eine „geografische Angabe“: ist eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens, die auch die „Ursprungsbezeichnung“ umfasst. Artikel 2 Festgelegte geografische Angaben (1)   Die Europäische Union hat die Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz der in Anhang I Teil A aufgeführten geografischen Angaben geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften den in Anhang I Teil C festgelegten Vorgaben entsprechen. (2)   Die Regierung der Republik Moldau hat die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz der in Anhang I Teil B aufgeführten geografischen Angaben geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften den in Anhang I Teil C festgelegten Vorgaben entsprechen. (3)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien von Anhang II und nach Prüfung der in Anhang III aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union und der Weine, aromatisierten Weine und Spirituosen, die den geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß Anhang IV entsprechen, die von der Europäischen Union gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. (4)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens gemäß den Kriterien von Anhang II und nach Prüfung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den geografischen Angaben der Republik Moldau gemäß Anhang III entsprechen, sowie der Weine, aromatisierten Weine und Spirituosen, die den geografischen Angaben der Republik Moldau gemäß Anhang IV entsprechen, die von der Republik Moldau gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau. Artikel 3 Aufnahme neuer geografischer Angaben (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in die Anhänge III und IV aufgenommen werden können. (2)   Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Artikel 4 Geltungsbereich des Schutzes der geografischen Angaben (1)   Die in den Anhängen III und IV aufgeführten und die gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens — für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen oder — soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung (1), selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. (2)   Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) legen die Vertragsparteien die praktischen Bedingungen fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist. (3)   Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Bezeichnung dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird. (4)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. (5)   Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht von Personen unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. Artikel 5 Recht auf Verwendung der geografischen Angaben (1)   Ein nach diesem Abkommen geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zubereitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. (2)   Sobald eine geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden. Artikel 6 Durchsetzung des Schutzes Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 2 bis 7 vorgesehenen Schutz mittels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen ihrer Behörden oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Vertragspartei durch. Artikel 7 Besondere Bestimmung Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der EU zu gewähren, der sich aus internationalen Abkommen über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer Internationalen Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 6 dieses Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeräumt, um alle ergänzenden Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen an der Zollgrenze, einzuführen, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern. Artikel 8 Beziehung zu Marken (1)   Die Vertragsparteien weigern sich, eine Marke, auf die einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Waren zutrifft, einzutragen oder erklären eine solche Marke von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten im Einklang mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. (2)   Für geografische Angaben gemäß Artikel 2 ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. (3)   Für geografische Angaben gemäß Artikel 3 ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei. (4)   Für geografische Angaben gemäß Artikel 3 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz die Verbraucher in Anbetracht einer angesehenen oder notorisch bekannten Marke bezüglich der wahren Identität des Erzeugnisses irreführen könnte. (5)   Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte zutrifft und die angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien erworben wurde, bevor der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe bei der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens gestellt wurde. Eine solche Marke darf ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß den Rechtsvorschriften über Marken der Vertragsparteien vorliegen. Artikel 9 Allgemeine Vorschriften (1)   Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. (2)   Unbeschadet des Artikels 7 erfolgen die Einfuhr, die Ausfuhr und das Inverkehrbringen jedes der in den Artikeln 2 und 3 genannten Erzeugnisse im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften. (3)   Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen der eingetragenen Namen werden von dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss behandelt. (4)   Gemäß diesem Abkommen geschützte geografische Angaben dürfen nur von der Vertragspartei annulliert werden, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat. (5)   Eine Produktspezifikation gemäß diesem Abkommen ist diejenige, die die von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt worden ist, einschließlich etwaiger genehmigter Änderungen. Artikel 10 Zusammenarbeit und Transparenz (1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 11 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Angaben über die Produktspezifikationen und deren Änderungen sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen. (2)   Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon und die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen, die den gemäß diesem Abkommen geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei entsprechen, öffentlich bekannt machen. Artikel 11 Gemeinsamer Ausschuss (1)   Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einen Gemeinsamen Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, um die Entwicklung dieses Abkommens zu überwachen sowie ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog betreffend die geografischen Angaben zu verstärken. (2)   Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal jährlich auf Antrag einer der Vertragsparteien nicht später als 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Moldau zu einem Zeitpunkt, an einem Ort und auf eine Weise zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; dazu gehören auch Videokonferenzen. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss wacht auch über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und kann alle Fragen prüfen, die sich bei seiner Durchführung und seinem Funktionieren ergeben. Insbesondere ist er verantwortlich dafür, a) Anhang I Teile A und B hinsichtlich der Bezugnahmen auf das in den Vertragsparteien geltende Recht zu ändern; b) die Anhänge III und IV hinsichtlich der geografischen Angaben zu ändern; c) Informationen über die Entwicklung der Rechtsetzung und der Politik bei den geografischen Angaben und alle sonstigen Fragen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben auszutauschen; d) Informationen über einzelne geografische Angaben zwecks Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem Abkommen auszutauschen; e) die letzten Entwicklungen bei der Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen III und IV aufgeführten geografischen Angaben zu überwachen. Artikel 12 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau. Artikel 13 Verbindlicher Wortlaut (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in den Amtssprachen beider Vertragsparteien abgefasst. (2)   Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt worden sind. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Съставено в Брюксел на двадесет и шести юни две хиляди и дванадесета година. Hecho en Bruselas, el veintiseis de junio de dos mil doce. V Bruselu dne dvacátého šestého června dva tisíce dvanáct. Udfærdiget i Bruxelles den seksogtyvende juni to tusind og tolv. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni zweitausendzwölf. Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta juunikuu kahekümne kuuendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες δώδεκα. Done at Brussels on the twenty-sixth day of June in the year two thousand and twelve. Fait à Bruxelles, le vingt-six juin deux mille douze. Fatto a Bruxelles, addì ventisei giugno duemiladodici. Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit sestajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų birželio dvidešimt šeštą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év június havának huszonhatodik napján. Magħmul fi Brussell, fis-sitta u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u tnax. Gedaan te Brussel, de zesentwintigste juni tweeduizend twaalf. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego szóstego czerwca roku dwa tysiące dwunastego. Feito em Bruxelas, em vinte e seis de junho de dois mil e doze. Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șase iunie două mii doisprezece. V Bruseli dvadsiateho šiesteho júna dvetisícdvanásť. V Bruslju, dne šestindvajsetega junija leta dva tisoč dvanajst. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksitoista. Som skedde i Bryssel den tjugosjätte juni tjugohundratolv. Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șase iunie două mii doisprezece. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen Pentru Uniunea Europeană За Република Молдова Por la República de Moldavia Za Moldavskou republiku For Republikken Moldova Für die Republik Moldau Moldova Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας For the Republic of Moldova Pour la République de Moldavie Per la Repubblica moldova Moldovas Republikas vārdā – Moldovos Respublikos vardu A Moldovai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Moldova Voor de Republiek Moldavië W imieniu Republiki Mołdawii Pela República da Moldova Pentru Republica Moldova Za Moldavskú republiku Za Republiko Moldavijo Moldovan tasavallan puolesta För Republiken Moldavien Pentru Republica Moldova (1)  Als Anspielung gilt insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.