Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rmittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern; d) eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer; e) sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen. ABSCHNITT 8 Zugang zu Zentralverwahrern Artikel 37 Zugangsregeln Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung der folgenden Anträge auf Zugang: a) seitens juristischer Personen, die Teilnehmer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung werden möchten; b) seitens Emittenten im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung; c) seitens anderer Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung; d) seitens anderer Marktinfrastrukturen im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung. ABSCHNITT 9 Zusätzliche Angaben Artikel 38 Ersuchen um zusätzliche Angaben Die zuständige Behörde kann jegliche zusätzlichen Angaben von dem beantragenden Zentralverwahrer anfordern, die sie für die Bewertung benötigt, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt. KAPITEL IV BETEILIGUNGEN VON ZENTRALVERWAHRERN AN BESTIMMTEN JURISTISCHEN PERSONEN (Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 39 Kriterien für die Beteiligungen eines Zentralverwahrers Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers an einer juristischen Person, die keine Dienstleistungen gemäß Abschnitt A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Kriterien: a) den Umfang der von dem Zentralverwahrer infolge der Beteiligung aufgenommenen finanziellen Verbindlichkeiten; b) ob der Zentralverwahrer über ausreichende Finanzmittel, die die Kriterien nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, zur Deckung der Risiken verfügt, die sich aus folgenden Punkten ergeben: i) den Sicherheiten, die der Zentralverwahrer dieser juristischen Person gegeben hat; ii) ungewissen Verbindlichkeiten, die der Zentralverwahrer zugunsten dieser juristischen Person aufgenommen hat; iii) jedwede Haftungsverbunde oder Sanierungsmechanismen dieser juristischen Person; c) ob die juristische Person, an der ein Zentralverwahrer eine Beteiligung hält, Dienstleistungen erbringt, die die von dem Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ergänzen, wie i) eine zentrale Gegenpartei, die nach Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt ist, oder ii) ein Handelsplatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; d) ob die Beteiligung des Zentralverwahrers zu einer Kontrolle der juristischen Person durch den Zentralverwahrer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 führt; e) die Analyse des Zentralverwahrers der Risiken aufgrund dieser Beteiligung, einschließlich sämtlicher von einem internen oder externen Prüfer genehmigten Analysen, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle sich aus dieser Beteiligung ergebenden Risiken angemessen beherrscht werden. Die zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere die folgenden Aspekte der Analyse des Zentralverwahrers: i) die strategische Begründung für die Beteiligung, in der die Interessen der Nutzer des Zentralverwahrers, einschließlich Emittenten, Teilnehmer und ihrer Kunden berücksichtigt werden; ii) die finanziellen Risiken und Verbindlichkeiten, die sich aus der Beteiligung des Zentralverwahrers ergeben. KAPITEL V ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 40 Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde 1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst ein „Überprüfungszeitraum“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a den Zeitraum zwischen der ersten einem Zentralverwahrer erteilten Zulassung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der ersten Überprüfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung. 2.   Für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt ein Zentralverwahrer die folgenden Informationen an seine zuständige Behörde: a) die Informationen gemäß Artikel 41 und Artikel 42; b) einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und die wesentlichen Änderungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Überprüfungszeitraum sowie alle verbundenen Dokumente; c) alle zusätzlichen von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen, die er für die Bewertung benötigt, ob der Zentralverwahrer und seine Tätigkeiten während des Überprüfungszeitraums die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen. 3.   Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bericht umfasst eine Erklärung des Zentralverwahrers über die Einhaltung insgesamt der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während des Überprüfungszeitraums. Artikel 41 Für die Überprüfungen relevante regelmäßige Informationen Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden Informationen: a) die vollständigen aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Gruppenebene; b) eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers; c) sämtliche Entscheidungen des Leitungsorgans auf Empfehlung des Nutzerausschusses sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen; d) Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Zentralverwahrer, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können; e) Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können; f) sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren nach Buchstabe d und e; g) eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum; h) einen Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse; i) einen Bericht über die Leistung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einschließlich einer Bewertung der Systemverfügbarkeit während des Überprüfungszeitraums, die täglich in Form eines Prozentsatzes gemessen wird, zu dem das System gemäß den vereinbarten Parametern betriebs- und funktionsbereit ist.; j) eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe; k) Informationen zu kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, allen Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers; l) Informationen zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Informationen zu den folgenden Elementen: i) der Art der Beschwerde; ii) dem Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde; iii) dem Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde; m) Informationen zu den Fällen, in denen der Zentralverwahrer einem existierenden oder potenziellen Teilnehmer, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweigert hat; n) einen Bericht über die Änderungen, die Einfluss auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen haben, einschließlich Mechanismen und Verfahren für die Abwicklung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen; o) Informationen zu allen festgestellten Fällen von Interessenkonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich Beschreibung, wie diese bewältigt wurden; p) Informationen zu internen Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat; q) Informationen zu festgestellten Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich solcher, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert wurden; r) detaillierte Informationen über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarverfahren, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, unter Angabe des Zeitraums und des Grunds der Suspendierung; s) die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und einen detaillierten Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung. Artikel 42 Im Rahmen der Überprüfungen und Bewertungen vorzulegende statistische Daten 1.   Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden statistischen Daten: a) eine Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems unter Angabe ihres Gründungslandes; b) eine Liste mit den Emittenten und den Wertpapieremissionen, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden, unter Angabe des Gründungslands des Emittenten und Benennung des Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Dienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; c) den gesamten Markt- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden; d) Nenn- und Marktwert der unter Buchstabe c genannten Wertpapiere, untergliedert wie folgt: i) nach den folgenden Arten von Finanzinstrumenten: — übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU; — öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU; — übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU, die keine öffentlichen Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU sind; — übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU; — börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU; — Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind; — Geldmarktinstrumente, die keine öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU sind; — Emissionszertifikate; — sonstige Finanzinstrumente; ii) nach Gründungsland des Teilnehmers; iii) nach Gründungsland des Emittenten; e) Marktwert und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden; f) Nenn- und der Marktwert der Wertpapiere nach Buchstabe e, untergliedert wie folgt: i) nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente; ii) nach Gründungsland des Teilnehmers; iii) nach Gründungsland des Emittenten. g) die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung und die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen ohne Gegenleistung (free of payment — FOP), die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden; h) die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen, untergliedert nach den folgenden Kategorien: i) nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente; ii) nach Gründungsland des Teilnehmers; iii) nach Gründungsland des Emittenten; iv) nach Abwicklungswährung; v) nach Art der Abwicklungsanweisung, untergliedert wie folgt: — Abwicklungsanweisungen ohne Gegenleistung (FOP), die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment — DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment — RFP) bestehen; — Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment — RVP); — Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment — DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment — RWP); — Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery — PFOD). vi) für Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, nach Verrechnung der Geldseite im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; i) die Anzahl und der Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; j) die Anzahl und der Wert der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer; k) der Gesamtwert der Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler oder im Auftrag Dritter für jede Art von Finanzinstrumenten nach Buchstabe d Ziffer i verarbeitet wurden; l) der Gesamtwert der über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelten Abwicklungsanweisungen unter Angabe, ob der Zentralverwahrer antragstellender Zentralverwahrer oder antragerhaltender Zentralverwahrer ist; m) der Wert der von dem Zentralverwahrer erhaltenen oder bereitgestellten Sicherheiten und Verpflichtungen in Bezug auf die Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte; n) der Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden; o) die Anzahl der Abgleichverfahren, im Rahmen derer sich unzulässige Schaffungen oder Löschungen von Wertpapieren nach Artikel 65 Absatz 2 ergeben haben, wenn diese Verfahren auf zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebuchte Wertpapieremissionen zum Gegenstand hatten; p) der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, bis der identifizierte Fehler nach Artikel 65 Absatz 2 behoben wurde. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und l genannten Werte werden wie folgt berechnet: a) im Falle von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung der Verrechnungsbetrag der Geldseite; b) im Falle von FOP-Abwicklungsanweisungen der Marktwert des Finanzinstruments oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, der Nennwert des Finanzinstruments. 2.   Der in Absatz 1 genannte Marktwert wird am letzten Tag des Überprüfungszeitraums wie folgt berechnet: a) für Finanzinstrumente nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung; b) für andere Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, als die, die unter Buchstabe a genannt sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs auf dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz; c) für andere Finanzinstrumente als die, die unter den Buchstaben a und b genannt sind, wird der Marktwert auf Grundlage eines Preises ermittelt, der mittels einer zuvor festgelegten Methode berechnet wird, die sich auf marktdatenbezogene Kriterien wie etwa auf den Handelsplätzen oder in Wertpapierfirmen verfügbare Preise bezieht. 3.   Der Zentralverwahrer stellt die in Absatz 1 genannten Werte in der Währung bereit, in der die Wertpapiere ausgewiesen sind, abgewickelt werden oder in der der Kredit vergeben wird. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer auffordern, diese Werte in der Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers oder in Euro bereitzustellen. 4.   Für die Zwecke der statistischen Berichterstattung durch einen Zentralverwahrer kann die zuständige Behörde Algorithmen oder Grundsätze für die Datenaggregation bestimmen. Artikel 43 Sonstige Informationen Die Dokumente, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 41 zur Verfügung stellt, enthalten folgende Angaben: a) ob ein Dokument zum ersten Mal bereitgestellt wird oder es sich um ein Dokument handelt, das bereits bereitgestellt und während des Überprüfungszeitraums aktualisiert wurde; b) die vom Zentralverwahrer zugewiesene eindeutige Referenznummer des Dokuments; c) den Titel des Dokuments; d) das Kapitel, den Abschnitt oder die Seite des Dokuments, in dem oder auf der Änderungen während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, sowie alle zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf die während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen. Artikel 44 Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden: a) einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt; b) sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung. Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2. Artikel 45 Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1.   Im Rahmen der Überprüfung und Bewertung sendet die zuständige Behörde sämtliche Informationen, die von dem Zentralverwahrer in Verbindung mit den von ihm und anderen Zentralverwahrern, mit denen er in einem Verhältnis nach Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, geteilten Mitarbeitern, Personen in Schlüsselpositionen, Funktionen, Dienstleistungen oder Systemen bereitgestellt wurden, innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Erhalt an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 2.   Nach Durchführung der Überprüfung und Bewertung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014: a) einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt; b) sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung. KAPITEL VI ANERKENNUNG EINES IN EINEM DRITTSTAAT ANSÄSSIGEN ZENTRALVERWAHRERS (Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 46 Inhalt des Antrags 1.   Ein Antrag auf Anerkennung umfasst die in Anhang I genannten Informationen. 2.   Ein Antrag auf Anerkennung a) wird auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt; b) wird sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form bereitgestellt, wobei Open-Source-Formate zum Einsatz kommen, die problemlos geöffnet werden können; c) wird in einer im Bereich der internationalen Finanzen geläufigen Sprache übermittelt und, wenn die ursprünglichen Dokumente in einer im Bereich der internationalen Finanzen nicht geläufigen Sprache verfasst wurden, zusammen mit Übersetzungen; d) wird mit einer einmaligen Referenznummer für jedes enthaltene Dokument eingereicht. 3.   Der beantragende Zentralverwahrer legt Nachweise für die Informationen in Anhang I vor. KAPITEL VII INSTRUMENTE ZUR ÜBERWACHUNG DER RISIKEN (Artikel 26 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 47 Instrumente zur Überwachung der Risiken der Zentralverwahrer 1.   Ein Zentralverwahrer legt als Teil seiner Regelungen zur Unternehmensführung dokumentierte Strategien, Verfahren und Systeme fest, im Rahmen derer die Berichterstattung über Risiken ermittelt, gemessen, überwacht und ermöglicht wird, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, sowie über die Risiken, die der Zentralverwahrer für andere Unternehmen, einschließlich seiner Teilnehmer, Kunden sowie verbundenen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Zahlungssysteme, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Anleger, darstellen kann. Der Zentralverwahrer gestaltet die Strategien, Verfahren und Systeme nach Unterabsatz 1 so, dass sichergestellt wird, dass die Nutzer und gegebenenfalls ihre Kunden die Risiken, die sie für den Zentralverwahrer darstellen, angemessen regeln und beseitigen. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle folgende Aspekte: a) die Zusammensetzung, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren, Leistungsbewertung und Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse für die Risikoüberwachung; b) die Struktur, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren und Leistungsbewertung der Geschäftsleitung; c) die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan; Die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Unterabsatz 1 werden eindeutig festgelegt und gut dokumentiert. 3.   Ein Zentralverwahrer legt die Aufgaben der folgenden Funktionen fest und erläutert diese: a) Risikomanagement-Funktion; b) Technologie-Funktion; c) Compliance- und interne Kontrollfunktion; d) interne Auditfunktion. Jede Funktion verfügt über eine gut dokumentierte Beschreibung ihrer Aufgaben, der notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie über Zugang zu allen für die Ausübung dieser Ausgaben relevanten Informationen. Die einzelnen Funktionen des Zentralverwahrers sind voneinander unabhängig. Artikel 48 Ausschüsse für die Risikoüberwachung 1.   Ein Zentralverwahrer richtet die folgenden Ausschüsse ein: a) einen Risikoausschuss, der das Leitungsorgan zur aktuellen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie des Ze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.