Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Störungen aufgrund externer Ereignisse, die zur Verringerung, Verschlechterung oder zum Ausfall der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen, gehören, sollten Zentralverwahrer sämtliche Risiken ermitteln und ihre Entwicklung überwachen, und zwar unabhängig ihres Ursprungs, wozu beispielsweise die Nutzer, Dienstleister der Zentralverwahrer und sonstige Marktinfrastrukturen, einschließlich anderer Zentralverwahrer, gehören. Die operationellen Risiken sollten im Einklang mit einem gut dokumentierten und soliden Rahmen mit klar verteilten Rollen und Aufgaben verwaltet werden. Dieser Rahmen sollte operative Ziele, Beobachtungsfunktionen und Bewertungsmechanismen umfassen und in das Risikomanagement-System des Zentralverwahrers integriert sein. In diesem Zusammenhang sollte ein Risikovorstand des Zentralverwahrers für den Rahmen des Risikomanagements für operationelle Risiken zuständig sein. Zentralverwahrer sollten über ein internes Risikomanagement verfügen. Wenn die internen Kontrollen nicht ausreichen oder die Beseitigung bestimmter Risiken keine zumutbar realistische Option darstellt, sollte ein Zentralverwahrer in der Lage sein, diese Risiken durch eine Versicherung finanziell abzusichern. (46) Zentralverwahrer sollten keine Investitionen tätigen, die ihr Risikoprofil beeinflussen können. Zentralverwahrer sollten nur Derivate-Verträge abschließen, wenn sie ein Risiko absichern müssen, das sie nicht auf andere Weise verringern können. Die Absicherung sollte bestimmten strengen Bedingungen unterliegen, die sicherstellen, dass die Derivate nur für die Zwecke der Absicherung von Risiken und nicht für die Erzielung von Gewinnen verwendet werden. (47) Die Vermögenswerte der Zentralverwahrer sollten sicher verwahrt, einfach zugänglich und schnell zu liquidieren sein. Ein Zentralverwahrer sollte daher sicherstellen, dass seine Strategien und Verfahren in Bezug auf den umgehenden Zugang zu seinen eigenen Vermögenswerte mindestens auf der Art, der Größe, der Qualität, der Fälligkeit und des Standorts der Vermögenswerte basieren. Ein Zentralverwahrer sollte ferner sicherstellen, dass der umgehende Zugang zu seinen Vermögenswerten nicht negativ durch die Auslagerung von Verwahr- und Anlagefunktionen an eine dritte Stelle beeinflusst wird. (48) Für die Verwaltung seines Liquiditätsbedarfs sollte ein Zentralverwahrer noch am selben Geschäftstag, an dem die Entscheidung über die Liquidation von Vermögenswerten getroffen wird, umgehenden Zugang zu seinem Barvermögen und außerdem zu Wertpapieren haben können, die er in seinem eigenen Namen hält. (49) Um einen höheren Schutz für die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers vor einem Ausfall des Mittlers sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer, der über eine Zentralverwahrer-Verbindung auf einen anderen Zentralverwahrer zugreift, diese Vermögenswerte auf einem gesonderten Depot bei dem verbundenen Zentralverwahrer aufbewahren. Diese Trennung sollte sicherstellen, dass die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers getrennt von denen anderer Stellen und angemessen geschützt sind. Verbindungen mit Drittland-Zentralverwahrern müssen jedoch möglich sein, auch wenn individuell getrennte Depots bei dem Drittland-Zentralverwahrer nicht zur Verfügung stehen, sofern die Vermögenswerte des antragstellenden Zentralverwahrers in jedem Fall angemessen geschützt sind und die zuständigen Behörden Kenntnis über die Risiken aufgrund der Nichtverfügbarkeit individuell getrennter Depots und die angemessene Abschwächung dieser Risiken haben. (50) Um sicherzustellen, dass ein Zentralverwahrer seine finanziellen Mittel in hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko anlegt und dass diese Instrumente schnell und mit minimaler Auswirkung auf den Preis liquidiert werden können, sollte er sein Portfolio diversifizieren und angemessene Konzentrationsgrenzen in Bezug auf die Emittenten der Instrumente festlegen, in die er seine Mittel investiert. (51) Um für die Sicherheit und Effizienz der Verbindungsvereinbarung eines Zentralverwahrers mit einem anderen Zentralverwahrer zu sorgen, sollte ein Zentralverwahrer alle potenziellen Risikoquellen aus einer Verbindungsvereinbarung ermitteln, überwachen und beherrschen. Eine Zentralverwahrer-Verbindung sollte eine solide Rechtsgrundlage in allen relevanten Rechtsordnungen besitzen, die ihre Gestaltung unterstützt und einen angemessenen Schutz für die an der Verbindung beteiligten Zentralverwahrer bietet. Verbundene Zentralverwahrer sollten die Kredit- und Liquiditätsrisiken des jeweils anderen messen, überwachen und verwalten. (52) Ein antragstellender Zentralverwahrer, der eine indirekte Zentralverwahrer-Verbindung oder einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem antragerhaltenden Zentralverwahrer nutzt, sollte die zusätzlichen Risiken messen, überwachen und verwalten, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der Verwahrung, Kreditrisiken sowie rechtliche und operationelle Risiken, die sich aus der Inanspruchnahme des Mittlers ergeben, um die Sicherheit und Effizienz der Zentralverwahrer-Verbindung sicherzustellen. (53) Wenn Wertpapiere in verschiedenen Zentralverwahrern über Zentralverwahrer-Verbindungen gehalten werden, sollten Zentralverwahrer zur Sicherstellung der Integrität der Emission bestimmte Maßnahmen für den Abgleich ergreifen und ihre Tätigkeiten koordinieren. (54) Zentralverwahrer sollten einen fairen und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen unter hinreichender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts bieten. Sie sollten die Risiken aufgrund ihrer Teilnehmer und anderer Nutzer durch Festlegung risikobezogener Kriterien für die Erbringung ihrer Dienstleistungen kontrollieren. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass ihre Nutzer wie etwa Teilnehmer, alle anderen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze oder Emittenten, die Zugang zu ihren Dienstleistungen erhalten, die Kriterien erfüllen und über die erforderliche operationelle Kapazität, finanziellen Mittel, rechtlichen Befugnisse und Erfahrung im Risikomanagement verfügen, um das Auftreten von Risiken für Zentralverwahrer und andere Nutzer zu verhindern. (55) Um die Sicherheit und Effizienz seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer die Einhaltung seiner Zugangsanforderungen kontinuierlich überwachen und über eindeutig definierte und veröffentlichte Verfahren verfügen, um die die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt einer beantragenden Partei zu erleichtern, die die Zugangsanforderungen verletzt oder nicht mehr erfüllt. (56) Für die Zulassung der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen sollte ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde einen Antrag übermitteln, der alle erforderlichen Elemente enthält, damit die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen nicht die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers beeinträchtigt. Bereits als Zentralverwahrer zugelassene Stellen sollten keine Elemente übermitteln müssen, die bereits im Laufe des Antragsverfahrens als Zentralverwahrer nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt wurden. (57) Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein. (58) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. (59) Die ESMA hat bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Standards eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammengearbeitet. (60) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Überprüfungszeitraum“ einen Zeitraum, der einer Überprüfung unterzogen wird und der an dem Tag nach dem Ende des vorherigen Überprüfungs- und Bewertungszeitraum beginnt; b) „Abwicklungsanweisung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Ziffer i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4); c) „Abwicklungseinschränkung“ die Blockierung, Reservierung oder die Vormerkung von Wertpapieren, sodass sie nicht für die Abwicklung zur Verfügung stehen, oder die Blockierung oder Reservierung von Geld, sodass dies nicht für die Abwicklung zur Verfügung steht; d) „börsengehandelter Fonds“ (ETF) einen Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5); e) „Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) einen Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Ausgabe von Wertpapieren erbringt; f) „Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) einen Zentralverwahrer, der entweder ein Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist oder der die Dienstleistungen eines Dritten oder eines Mittlers in Anspruch nimmt, der Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist; g) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das die Speicherung von Informationen gestattet, sodass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. KAPITEL II BESTIMMUNG DER WICHTIGSTEN WÄHRUNGEN UND PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE ANHÖRUNG DER BETREFFENDEN BEHÖRDEN (Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 2 Bestimmung der wichtigsten Währungen 1.   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wichtigsten Währungen werden nach einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt: a) der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil jeder Unionswährung am Gesamtwert der Abwicklung durch einen Zentralverwahrer von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern jeder einzelne Anteil über 1 % liegt; b) der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die von einem Zentralverwahrer in einer Unionswährung abgewickelt wurden, im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern dieser über 10 % liegt. 2.   Die Berechnungen nach Absatz 1 werden von der für den jeweiligen Zentralverwahrer zuständigen Behörde auf jährlicher Basis vorgenommen. Artikel 3 Praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 1.   Wird eine der nach Artikel 2 ermittelten wichtigsten Währungen von mehr als einer Zentralbank ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbanken eine Zentralbank als ihren Vertreter, die für diese Währung als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fungiert. 2.   Wird die Geldseite von Wertpapiergeschäften gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über bei mehreren Zentralbanken eröffneten Depots abgewickelt, die dieselbe Währung ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbank eine einzige vertretende Zentralbank als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung. KAPITEL III ZULASSUNG VON ZENTRALVERWAHRERN (Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) ABSCHNITT 1 Allgemeine Angaben zu beantragenden Zentralverwahrern Artikel 4 Benennung und Rechtsstellung von beantragenden Zentralverwahrern 1.   In einem Zulassungsantrag sind der beantragende Zentralverwahrer sowie die Tätigkeiten und Dienstleistungen, die dieser durchzuführen bzw. zu erbringen beabsichtigt, eindeutig zu nennen. 2.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Angaben: a) die Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person; b) die Kontaktdaten der für die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen; c) den Unternehmensnamen des beantragenden Zentralverwahrers, seine Unternehmenskennung (LEI-Code) und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union; d) die Gründungsurkunde und Satzung oder weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen des beantragenden Zentralverwahrers; e) einen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die eingetragene Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers; f) die Kennung der Wertpapierliefer- und -Abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder zu betreiben beabsichtigt; g) eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Antragsstellung durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; h) eine Darstellung der Eigentümerverbindungen zwischen der Muttergesellschaft, den Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigen, in der die darin aufgeführten Unternehmen anhand ihres vollständigen Firmennamens, ihrer Rechtsstellung, eingetragenen Geschäftsanschrift und Steuernummer oder Handelsregisternummer identifiziert werden; i) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen; j) eine Liste mit i) dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält; ii) dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe ihrer/seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte; k) eine Liste mit i) dem Namen jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält; ii) dem Namen jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer maßgeblichen Einfluss ausübt; l) eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; m) eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; n) eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; o) eine Liste der unter Buchstabe n genannten, unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Wertpapierdienstleistungen; p) eine Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die der Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auszulagern beabsichtigt; q) die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird; r) Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können. 3.   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, umfasst der Zulassungsantrag außerdem die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt; b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedsstaat erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; c) die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedsstaat bzw. Aufnahmemitgliedsstaaten abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt; d) falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden oder erbracht werden sollen, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen; e) gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen. Artikel 5 Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren 1.   In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen: a) die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen; b) eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren. 2.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 6 Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen: a) eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen; b) die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen. Artikel 7 Informationen zu Gruppen 1.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe von Unternehmen, zu der andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehören, umfasst der Zulassungsantrag die folgenden Informationen: a) die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Strategien und Verfahren; b) Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens und der anderen Unternehmen der Gruppe; c) die Dienstleistungen und Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt. 2.   Besitzt ein beantragender Zentralverwahrer ein Mutterunternehmen, umfasst der Zulassungsantrag folgende Informationen: a) die eingetragene Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens des beantragenden Zentralverwahrers; b) handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um ein zugelassenes oder eingetragenes Unternehmen, das der Beaufsichtigung nach Unions- oder Drittlandsrecht unterliegt, alle relevanten Zulassungs- oder Eintragungsnummern und der Name der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. 3.   Hat der beantragende Zentralverwahrer die Dienstleistungen oder Tätigkeiten an ein Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert, enthält der Antrag eine Zusammenfassung und eine Kopie der Vereinbarung über die Auslagerung. ABSCHNITT 2 Finanzmittel für die Erbringung von Dienstleistungen durch den beantragenden Zentralverwahrer Artikel 8 Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan 1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann: a) Finanzberichte mit vollständigen Jahresabschlüssen für die drei Vorjahre und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht zu den Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die drei Vorjahre; b) wird beim beantragenden Zentralverwahrer eine Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt, Name und nationale Registrierungsnummer des externen Prüfers; c) einen Geschäftsplan mit Finanzplan und einer Budgetschätzung, in der verschiedene Geschäftsszenarien für die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt sind, über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren; d) alle Pläne für die Gründung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte; e) Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers. 2.   Liegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer: a) Nachweis über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung; b) einen Zwischenbericht; c) einen Überblick über die Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere relevante Erläuterungen; d) einen geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre. 3.   Der Antrag umfasst eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, um für die Fortführung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu sorgen, darunter a) eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt; b) die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, Stress-Szenarien und Ereignisse, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente; c) eine Bewertung der Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Interessenträger, die wahrscheinlich von seiner Durchführung betroffen sind; d) eine Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen und drittstaatlichen Recht Berücksichtigung finden. ABSCHNITT 3 Organisatorische Anforderungen Artikel 9 Organisationsplan Ein Zulassungsantrag umfasst einen Organisationsplan, in dem die Organisationsstruktur des beantragenden Zentralverwahrers beschrieben wird. Dieser Organisationsplan enthält folgende Informationen: a) Namen und Aufgaben der in den folgenden Positionen verantwortli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.