Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2009 über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

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10.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/66 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2009 über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2009/918/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2) läuft gemäß dem Beschluss 2006/880/EG des Rates am 11. Dezember 2009 aus. (2) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern. (3) Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann. (4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde zur Verlängerung des Bereitstellungszeitraums ordnungsgemäß gehört — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo wird um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Dezember 2010, verlängert. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Brüssel, den 7. Dezember 2009 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36. (2)  Im Rahmen der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1244/99) vom 10.6.1999.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.