Europäische Union

2003/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-12-17

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02003D0490 — DE — 17.12.2016 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/490/EG) (ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016   L 344 83 17.12.2016 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/490/EG) Artikel 1 Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Argentinien als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft bietet. Artikel 2 Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den das Gesetz in Argentinien im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet; andere zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie festgelegte Bestimmungen und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt. ▼M1 Artikel 3 Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Argentinien aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. ▼M1 Artikel 3a (1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der argentinischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Argentinien weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. (2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Argentinien verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten. (3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe argentinischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht. (4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige argentinische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind. ▼B Artikel 4 (1)  Diese Entscheidung kann jederzeit im Lichte der Erfahrungen mit ihrer Anwendung geändert werden; dasselbe gilt, wenn sich etwas an den argentinischen Rechtsvorschriften oder ihrer Umsetzung und Auslegung ändert. Die Kommission überwacht das Funktionieren dieser Entscheidung und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieser Entscheidung auswirken könnten, wonach Argentinien ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass diese Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird. (2)  Die Kommission schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen einhundertzwanzig Tagen, nachdem sie von der Veröffentlichung diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden sind, alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.