Europäische Union

2013/728/EU: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen ( „E-Commerce-Moratorium“ ) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-12-11

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2013D0728 — DE — 11.12.2013 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen („E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts (2013/728/EU) (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 17) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 290 vom 6.11.2015, S.  18 (2013/728/EU) ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen („E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts (2013/728/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der 1998 abgehaltenen Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) wurde in Form einer Erklärung ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) angenommen, wonach die Mitglieder der WTO ihre derzeitige Praxis beibehalten sollen, auf elektronische Übertragungen keine Zölle zu erheben. (2) Derzeit besteht das Moratorium als Beschluss der WTO-Ministerkonferenz, der seit 1998 alle zwei Jahre erneuert wurde. Das Moratorium wurde zuletzt bei der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2011 bis 2013 verlängert. (3) Bislang kam kein Konsens über ein Verbot oder die Zulassung von Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und mit sonstigen Situationen im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens zustande. In der von der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong im Jahr 2005 angenommenen Erklärung heißt es: „Wir nehmen die Arbeiten zur Kenntnis, die der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Absatz 11.1 des Doha-Beschlusses zu den Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung und gemäß Absatz 1.h des Beschlusses des Allgemeinen Rates vom 1. August 2004 durchgeführt hat, und weisen ihn an, den Geltungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c GATT 1994 weiter zu prüfen sowie Empfehlungen für unsere nächste Tagung zu formulieren. Es wird vereinbart, dass die Mitglieder in der Zwischenzeit keine derartigen Beschwerden im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens einleiten.“ (4) Das Verfahren für die aufeinanderfolgenden Verlängerungen des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen bestand bislang in der Annahme eines Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz, der auf eine Empfehlung des Rates für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums hin angenommen wurde. (5) Die Unterstützung der Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen liegt im Interesse der Union. (6) Es ist daher zweckmäßig, den in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation lautet, die Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen bis zur nächsten WTO-Ministerkonferenz, wie im Folgenden festgelegt, zu unterstützen: ▼C1 — Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen WT/MIN(13)/W/2, — E-Commerce WT/MIN(13)/W/3. ▼B Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.