Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-06

Quellenkennung: 32017L0593. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; b)  sie kommen nicht unmittelbar der Empfängerfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ►C1  ohne konkreten Vorteil für den betreffenden Kunden; ◄ c)  sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt. Eine Gebühr, eine Provision oder ein nicht-monetärer Vorteil werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist. (3)   Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Absatz 2 dargelegten Anforderungen kontinuierlich, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren. (4)   Die Wertpapierfirmen halten einen Nachweis dafür vor, dass jegliche von der Firma entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern: a)  indem sie eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält, und b)  indem sie aufzeichnen, wie die von der Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Firma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen. (5)   In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, legen die Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offen: a)  vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt; b)  konnte eine Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und c)  solange die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Bei der Umsetzung dieser Anforderungen tragen die Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU und in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ( 8 ) Rechnung. Sind an einem Vertriebskanal mehrere Firmen beteiligt, erfüllt jede Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten gegenüber ihren Kunden. Artikel 12 Anreize für unabhängig Anlageberatung oder Portfolioverwaltung (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, jegliche Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, werden in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben. Die Wertpapierfirmen führen Grundsätze ein und setzen diese um, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden. Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichte an den Kunden. (2)   Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, nehmen keine nicht-monetären Vorteile an, die nicht gemäß Absatz 3 als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig sind. (3)   Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt: a)  Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist; b)  Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; c)  Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung; d)  Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Buchstabe c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und e)  sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden nach Auffassung eines Mitgliedstaats verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen. Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind vertretbar und verhältnismäßig und bewegen sich in einer Größenordnung, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile werden offengelegt, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a können geringfügige nicht-monetäre Vorteile generisch beschrieben werden. Artikel 13 Anreize im Zusammenhang mit Analysen ▼M2 (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto im Sinne von Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU führen, in Bezug auf die Führung des Kontos die folgenden Bedingungen erfüllen: a)  das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert; b)  als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung; c)  die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar. ▼M2 (1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 nutzen, ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: a)  vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde; b)  jährliche Informationen über die Gesamtkosten der Wertpapierfirma für Analysen Dritter. ▼M2 (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheiden und ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 führen, auf Verlangen ihrer Kunden oder der zuständigen Behörden alles Folgende zur Verfügung stellen: a)  eine Liste der Anbieter, die von diesem Analysekonto bezahlt werden; b)  den Gesamtbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum an diese Anbieter gezahlt wurde; c)  die Vorteile und Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma von diesen Anbietern erhält; d)  eine Gegenüberstellung des vom Analysekonto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die geschätzte Analysegebühr a)  ausschließlich auf einem von der Wertpapierfirma festgesetzten Analysebudget für Analysen Dritter basiert, die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für die Kunden dieser Wertpapierfirma erforderlich sind; b)  nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden ist. (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungs- und Analysedienstleistungen entscheiden und ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 führen, a)  bei jeder operativen Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden die Analysegebühr eindeutig separat ausweisen; b)  die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Bedingungen erfüllen. (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheiden und ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 führen, keinen Gesamtbetrag an Analysegebühren einnehmen, der ihr Analysebudget übersteigt. (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheiden und ein separates Analysekonto im Sinne von Absatz 1 führen, mit ihren Kunden im Verwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Wertpapierfirma veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen ihr Analysebudget erst erhöhen, nachdem sie ihre Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen über ein Verfahren verfügen, um ihren Kunden einen am Ende eines Zeitraums vorhandenen etwaigen Überschuss auf dem Analysekonto rückzuerstatten oder ihn mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen. (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungs- und Analysedienstleistungen entscheiden und ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 führen, für die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysebudgets allein verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Analysebudget auf einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter beruht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter den Kontrollen der Wertpapierfirma und der Geschäftsleitungsaufsicht unterliegt, die als objektiv angemessen erachtet werden, um sicherzustellen, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden der Wertpapierfirma verwaltet und verwendet wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise umfassen, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Absatz 10 Unterabsatz 1 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden. (7)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wertpapierfirmen die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen können, sofern eine solche Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und die Zahlung an Analyseanbieter im Namen der Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung der Wertpapierfirma erleichtert. ▼M2 ————— ▼B (9)   Eine Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Wertpapierfirma für in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür werden nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht. ▼M2 (10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen unabhängig davon, wie sie Ausführungs- und Analysedienstleistungen bezahlen, ihre jährliche Bewertung der Analysen gemäß Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU auf solide Qualitätskriterien stützen, die es den Firmen ermöglichen, die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der Analysen sowie deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, objektiv zu bewerten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen die nötigen Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn die Bewertungen einen Mangel an Qualität, Nutzbarkeit oder Wert der Analysen oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidung ergeben. ▼B KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 15 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 16 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). ( 2 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). ( 4 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1). ( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). ( 6 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64). ( 7 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). ( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe S. 1 dieses Amtsblatts)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.