Europäische Union

76/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.949 - AOIP/Beyrard) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0029 76/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.949 - AOIP/Beyrard) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 006 vom 13/01/1976 S. 0008 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.949 AOIP/Beyrard) (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/29/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4 und 5, gestützt auf die Beschwerde, die von der Association des Ouvriers en Instruments de Précision (AOIP) am 28. Oktober 1971 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erhoben worden ist, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung, die am 12. Juni 1973 nach den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 durch Herrn Beyrard eingereicht wurden und die einen Patentlizenzvertrag und einen Vertrag über Miteigentum an Patenten - beide vom 15. und 17. September 1951 - betreffen; nach Anhörung der beteiligten Unternehmen am 19. Juni 1973 und 10. Dezember 1974 nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 (2), auf Grund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vom 26. Juni 1975 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17. I. Tatbestand a) Der Patentlizenzvertrag Am 15. und 17. September 1951 haben Herr Beyrard, selbständiger Erfinder, mit Sitz in Paris, und die Association des Ouvriers en Instruments de Précision, Aktiengesellschaft mit variablem Kapital, ebenfalls mit Sitz in Paris, einen Vertrag geschlossen, durch den der erstere der zweiten eine ausschließliche Herstellungs- und Verkaufslizenz für Frankreich und die Länder der ehemaligen Französischen Union gewährt. Vertragsgegenstand bilden Regelwiderstände mit automatischem Anlauf oder mit Handbetätigung und -einstellung aller Typen, Wechselgetriebe für Elektromotoren, Kontrollgeräte und Schaltervorrichtungen, die in Anwendung der nachstehend aufgeführten in Frankreich von Herrn Beyrard angemeldeten Patente hergestellt werden: 1. Nr. 996.359 vom 29. September 1949 mit der Bezeichnung: Apparat mit veränderlichem Flüssigkeitswiderstand; 2. Nr. 1.023.115 vom 8. August 1950 mit der Bezeichnung: Apparat mit veränderlichem Flüssigkeitswiderstand; 3. Nr. 1.035.665 vom 5. Februar 1951 mit der Bezeichnung: Elektroapparate mit veränderlichem Flüssigkeitswiderstand; 4. Nr. 1.035.666 vom 5. Februar 1951 mit der Bezeichnung: Verbesserung der Apparate mit elektrischer Beheizung, insbesondere der Küchengeräte; (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 5. Nr. 1.088.565 vom 7. August 1951 mit der Bezeichnung: Elektroapparat mit Flüssigkeitswiderstand. Zu diesen Patenten sind mit einem Nachtrag vom 31. Dezember 1953 zwei in Frankreich von Herrn Beyrard angemeldete Verbesserungspatente hinzugekommen: 6. Nr. 1.055.545 vom 2. Mai 1952 mit der Bezeichnung: Schaltervorrichtung; 7. Nr. 1.072.765 vom 29. Januar 1953 mit der Bezeichnung: Elektrisches Relais mit Flüssigkeitswiderstand; sowie in Anwendung von Artikel 8 des Lizenzvertrags die nachstehend aufgeführten Verbesserungspatente: 8. Nr. 1.492.814 vom 14. Dezember 1965 mit der Bezeichnung: Vorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand veränderlichen Niveaus; 9. Nr. 1.566.687 vom 27. März 1968 mit der Bezeichnung: Vorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand zur Steuerung elektrischer Ströme; 10. Nr. 6.929.313 vom 27. August 1969 mit der Bezeichnung: Steuerungsvorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand veränderlichen Wertes; sowie das Patent Nr. 1.262.636 vom 19. April 1960 mit der Bezeichnung : "Variabler Scheinwiderstand, hauptsächlich verwendbar als Wechselgetriebe für Elektromotoren geringer Leistung", das angeblich keine technische Verbindung mit den vorgenannten Patenten aufweist. Neben der Ausschließlichkeit für Herstellung und Verkauf, die von Herrn Beyrard der AOIP - nachstehend Lizenzgeber bzw. Lizenznehmerin genannt - gewährt worden ist, sind vom Standpunkt der Anwendung der Wettbewerbsregeln die folgenden Bestimmungen dieses Vertrages von Bedeutung: Die Lizenznehmerin kann ihre Produkte in jedes Land ausführen, in dem eine Lizenz oder eine Abtretung Dritten nicht gewährt ist (Artikel 1 Absatz 2). Als Vergütung für die ausschließliche Lizenz verpflichtet sich die Lizenznehmerin, dem Lizenzgeber die vereinbarte Gebühr zu zahlen ; diese errechnet sich nach dem Nettoumsatz der Lizenznehmerin mit den vorgenannten Apparaten, soweit diese die patentierten Vorrichtungen enthalten. Dem Lizenzgeber wird - ausser im Falle höherer Gewalt - jährlich eine Mindestgebühr gewährt (Artikel 4). Die Lizenznehmerin kann Unterlizenzen mit Einwilligung des Lizenzgebers vergeben, der seine Zustimmung nicht versagen darf, wenn die Hälfte der Gebühr oder der ihm angebotene Anteil nicht niedriger ist als der Satz der in dem vorgenannten Artikel 4 vereinbarten Gebühr (Artikel 4 a) in der Fassung der Vertragsänderung vom 31. Dezember 1953). Der Lizenzgeber garantiert den Bestand und die Gültigkeit der Patente. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, die Patente weder direkt noch indirekt in Frage zu stellen (Artikel 5). Wird ein Patent oder werden mehrere Patente nach der Klage eines Dritten durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so kann die Lizenznehmerin die Kürzung der vereinbarten Gebühr und der Mindestgebühr verlangen. Erstreckt sich eine derartige Entscheidung auf sämtliche betroffenen Patente, so wird die Lizenznehmerin von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Lizenzgeber frei, doch darf sie von letzterem weder Entschädigung noch Rückzahlung der Gebühren verlangen, die in dem Zeitpunkt gezahlt worden oder fällig sind, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird (Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5). Der Vertrag wird für die Dauer des letzten Patents abgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um das Grundpatent oder um ein Verbesserungspatent handelt, ob es bereits besteht oder erst zu erwarten ist (Artikel 7, ergänzt durch Punkt 6 der Vertragsänderung vom 31. Dezember 1953). Die von einer der Vertragsparteien an den patentierten Geräten vorgenommenen Änderungen oder Verbesserungen kommen ohne weiteres der anderen Vertragspartei zugute (Artikel 8). Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragszeit sich in dem von diesem Vertrag geregelten Bereich jeglichen Wettbewerbs gegeneinander zu enthalten. Falls der Lizenzgeber oder ein Unternehmen, an dem er beteiligt ist, Verfahren oder Geräte entwickelt (auch wenn sie auf anderen Prinzipien beruhen, aber den in diesem Vertrag bezeichneten Anwendungen dienen könnten), werden diese Verfahren oder Apparate ohne weiteres Gegenstand des Vertrages mit allen seinen Bestimmungen, und zwar ohne Erhöhung der von der Lizenznehmerin zu zahlenden Gebühren. Dies gilt auch für die Apparate, die die Lizenznehmerin nach anderen Verfahren als denen des Lizenzgebers herstellt, der dann die Gebühren für den Verkauf dieser Apparate beanspruchen kann (Artikel 9 Absätze 1 und 3). Artikel 10 sieht ein Schiedsgerichtsverfahren für sämtliche Streitigkeiten vor, zu denen die Erfuellung des Vertrages Anlaß geben könnte, und erläutert das dabei anzuwendende Verfahren. b) Das Abkommen über die Beteiligungsgesellschaft An dem gleichen Datum wie dem des Patentlizenzvertrags, d.h. am 15. und 17. September 1951, haben die Vertragsparteien ausserdem eine Vereinbarung über eine Beteiligungsgesellschaft geschlossen, deren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten. Zweck der Beteiligungsgesellschaft ist die Patentnahme im Ausland auf der Grundlage der Herrn Beyrard gehörigen französischen Patente, die Verwertung, die Verwaltung und die kommerzielle Nutzung dieser Patente und sämtlicher Verbesserungspatente oder Zusatzpatente (Artikel 1). Die Beteiligungsgesellschaft wird für die Dauer von 20 Jahren geschlossen ; sie kann für die Laufzeit des oder der Grund- oder Verbesserungspatente verlängert werden, wenn diese Laufzeit die ursprüngliche Dauer der Beteiligungsgesellschaft von 20 Jahren überschreitet (Artikel 2). Der Lizenzgeber bringt in die Beteiligungsgesellschaft das Recht zur Auswertung sämtlicher Rechte im Ausland, d.h. ausserhalb Frankreichs, ein, die mit den in der Vereinbarung aufgeführten französischen Patenten verbunden sind. Jede neue Anmeldung eines Verbesserungspatents und jedes neue Zusatzpatent, das auf einer Entdeckung des Lizenzgebers oder eines Unternehmens beruht, an dem der Lizenzgeber direkt oder indirekt beteiligt ist, wird ebenfalls in die Beteiligungsgesellschaft eingebracht, desgleichen jedes Verfahren oder Gerät, das demselben Anwendungszweck dient, auch wenn es auf anderen Prinzipien beruht. Es ist vorgesehen, daß sich jeder der beiden Gesellschafter verpflichtet, im Verhältnis von 2/3 für den Lizenzgeber und 1/3 für die Lizenznehmerin die Beträge zu zahlen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind (Artikel 3). Die Beteiligungsgesellschaft wird von den beiden Gesellschaftern gemeinsam geführt (Artikel 4). Artikel 8 sieht ein Schiedsgerichtsverfahren zur Beilegung der Streitigkeiten vor, zu denen die Erfuellung des Vertrages Anlaß geben könnte. c) Die Vereinbarung über die Abtretung der Patentrechte und das Miteigentum an diesen Zu der Vereinbarung über die Beteiligungsgesellschaft kam eine durch Briefwechsel getroffene Vereinbarung - ebenfalls vom 15. und 17. September 1951 - hinzu, wonach die Lizenznehmerin vom Tage des Vertragsabschlusses an fünf Jahre lang die Möglichkeit hat, ein Drittel der Rechte aus den Patenten, Verbesserungspatenten und Zusatzpatenten für die ganze Welt, mit Ausschluß Frankreichs und der Französischen Union, zu erwerben. In Erfuellung dieser letzteren Vereinbarung, die im Jahre 1955 an die Stelle des Abkommens über die Beteiligungsgesellschaft getreten ist, hat die Lizenznehmerin die Formalitäten erfuellt, um auf ihren Namen ein Drittel der Rechte eintragen zu lassen, die durch die im Ausland angemeldeten Patente des Lizenzgebers entstanden sind, insbesondere: 1. das Patent vom 7. August 1951 mit der Bezeichnung "Elektroapparat mit veränderlichem Flüssigkeitswiderstand" in Italien, in Großbritannien, in der Bundesrepublik Deutschland und in Belgien; 2. das Patent vom 14. Dezember 1965 mit der Bezeichnung "Vorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand veränderlichen Niveaus" in Belgien, in den Niederlanden, in der Bundesrepublik Deutschland, in Italien und in Großbritannien. Dieses Patent ist in diesen verschiedenen Ländern im Dezember 1966 angemeldet worden; 3. das Patent vom 27. März 1968 mit der Bezeichnung "Vorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand zur Steuerung elektrischer Ströme" in Belgien, in den Niederlanden, in der Bundesrepublik Deutschland, in Italien und in Großbritannien. Dieses Patent ist in diesen verschiedenen Ländern im März 1969 angemeldet worden; 4. das Patent vom 27. August 1969 mit der Bezeichnung "Steuerungsvorrichtung mit Flüssigkeitswiderstand veränderlichen Wertes" in Belgien, in den Niederlanden, im Großherzogtum Luxemburg, in Italien, in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien. Dieses Patent ist in diesen Ländern im Juli und August 1970 angemeldet worden. Die Lizenznehmerin hat allein oder gemeinsam mit dem Lizenzgeber Lizenzen für die Auswertung der Beyrard-Patente in zahlreichen Ländern vergeben, innerhalb des Gemeinsamen Marktes hauptsächlich in Italien, im Großherzogtum Luxemburg, in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien. Mehrere dieser Lizenzen sind inzwischen erloschen. Jedoch werden die Erzeugnisse weiterhin in diesen Ländern vertrieben. Dies geschieht durch örtliche Unternehmen, die die Erzeugnisse einführen und in ihre Fabrikation aufnehmen (so vor allem in Deutschland), oder durch den Wiederverkauf vollständiger, von AOIP gelieferter Apparate. Auf dem britischen Markt werden sie über eine Agentur der AOIP verkauft. Schließlich sind im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien eingeführten technischen Zusammenarbeit Studien gemeinsam von Lizenzgeber und Lizenznehmerin zur Verbesserung der auf Grund einiger Patente hergestellten Apparate durchgeführt worden, hauptsächlich um von dritten Unternehmen vorgeschriebenen technischen Bedingungen gerecht zu werden. d) Der Rechtsstreit und seine Entwicklung Mit Schreiben vom 27. Mai 1971 hat die Lizenznehmerin dem Lizenzgeber mitgeteilt, daß sie jegliche Gebührenzahlung an ihn vom 7. August 1971 an einstellen werde. An diesem Tag ist nämlich das französische Patent Nr. 1.088.565 vom 7. August 1951 über einen Elektroapparat mit Flüssigkeitswiderstand erloschen. Da der Lizenzgeber diesen einseitigen Beschluß der Lizenznehmerin nicht anerkannte, hat diese den Streitfall vor das "Tribunal de Grande Instance" in Paris gebracht und in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Hinterlegung der Gebühren für die Auswertung des Patents vom 7. August 1951 mit der Begründung beantragt, daß einige Klauseln des Lizenzvertrags vom 15. und 17. September 1951 und seines Nachtrags vom 31. Dezember 1953 eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätten und unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fielen. Mit "ordonnance de référés" vom 19. Oktober 1971 hat der Präsident des vorgenannten Gerichts den Hinterlegungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß "die AOIP die Zustimmung von Beyrard zu der Abtretung der Hälfte der Rechte an den Patenten erbeten und erhalten hat, die im Ausland auf Grund des französischen Patents vom 27. August 1969 erteilt worden sind, und daß in Anbetracht des Standes der geltenden Verträge und Patente, und zwar auch bei Nichtauswertung seitens der Antragstellerin, die Hinterlegung augenscheinlich nicht gerechtfertigt ist". Diese Entscheidung wurde von der Cour d'Appel in Paris mit Urteil vom 11. Juli 1972 bestätigt. e) Die von den Vertragsparteien vorgebrachten wichtigsten Argumente Zur Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf die betreffenden Vereinbarungen bringt die Lizenznehmerin hauptsächlich folgende Argumente vor: - Von allen Patenten, für die der Lizenzgeber ihr eine ausschließliche Herstellungs- und Verkaufslizenz gewährt hat, ist lediglich das Patent Nr. 1.088.565 vom 7. August 1951 mit der Bezeichnung "Elektroapparat mit Flüssigkeitswiderstand" von der AOIP tatsächlich ausgewertet worden. Da dieses Patent am 7. August 1971 gemeinfrei geworden ist, kann eine Gebühr nicht mehr für seine Auswertung gefordert werden. - Die Beibehaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für Apparate, die nicht mehr durch ein noch gültiges Patent gedeckt sind, oder für Apparate, die niemals patentiert waren, bildet ein Hindernis für die Senkung der Herstellungspreise dieser Apparate und beeinträchtigt somit die Wettbewerbslage der Lizenznehmerin. - Die Klauseln der Artikel 2, 7 und 9 des Patentlizenzvertrags vom 15. und 17. September 1951 haben die Wirkung, die Herstellung, den Absatz, die technische Entwicklung und die Investitionen in dem Masse zu begrenzen, wie die Lizenznehmerin die Gebührenlast für Apparate zu tragen hat, die nicht mehr durch ein gültiges Patent gedeckt sind oder es niemals gewesen sind. - Die vorgenannten Klauseln gehören nicht zu denen, von denen die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 über Patentlizenzverträge der Auffassung gewesen ist, daß sie nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen. - Da die Lizenznehmerin einen beträchtlichen Teil ihrer Produktion in die anderen Länder des Gemeinsamen Marktes ausführt, sind die betreffenden Vereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EWG zu beeinträchtigen. Da nämlich die ausgeführten Apparate unberechtigterweise mit einer Gebühr belastet sind, entwickelt sich der Handel zwischen Mitgliedstaaten unter anderen Bedingungen als ohne diese Einschränkung. In Verbindung mit der Behauptung, daß die betreffenden Vereinbarungen weder in ihrem Aufbau noch in ihrer Anwendung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags darstellen und daß die Gebühren für die von der Lizenznehmerin nach den patentierten Verfahren hergestellten Apparate ihm noch zu zahlen sind, bringt der Lizenzgeber namentlich folgende Argumente vor: - Artikel 7 des Patentlizenzvertrags, ergänzt durch Artikel 6 des Zusatzabkommens vom 31. Dezember 1953, sieht vor, daß die Vertragsbedingungen für die Dauer des letzten Patents, gleich ob Grundpatent oder Verbesserungspatent, derzeitiges oder künftiges Patent, in Kraft bleiben. Das in Frankreich am 27. August 1969 angemeldete letzte Verbesserungspatent läuft in diesem Land im Jahre 1989 aus ; daraus ergibt sich, daß der Vertrag grundsätzlich bis zu dem letzgenannten Zeitpunkt in Kraft bleiben muß. - Da die betreffenden Vereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien aus dem gleichen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Frankreich, getroffen worden sind und keine einschränkende Bestimmung bezueglich der Einfuhren oder Ausfuhren enthalten, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln des Vertrages. - Die Grundsätze, die von der Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 24. Dezember 1962 über Patentlizenzverträge aufgeführt worden sind, namentlich die unter Punkt I D aufgeführten, finden in diesem Fall Anwendung. - Die betreffenden Vereinbarungen fallen unter die Kategorie der durch Artikel 4 Absatz 2 b) der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Vereinbarungen, für die eine Anmeldung nicht vorgeschrieben ist. f) Die wirtschaftliche Bedeutung des Falles Der Patentlizenzvertrag vom 15. und 17. September 1951 erstreckt sich im wesentlichen auf die Herstellung und den Verkauf von Regelwiderständen mit automatischem Anlauf für Elektromotoren unterschiedlicher Leistung. Dieses Material wird in sämtlichen Industriezweigen verwendet, die über Motoren mittlerer und grosser Leistung verfügen, wie : Textilindustrie, Zementfabriken, Zuckerfabriken, Ziegeleien, Steinbrüche, Nahrungsmittelindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, chemische Industrie. Auf der Grundlage der Beyrard-Patente hat die Lizenznehmerin zwei Reihen von Apparaten in Fabrikation genommen : die Flüssig-Dampf-Widerstände und die statorischen Widerstände. In Frankreich besteht ein Patent, das mit dem Herrn Beyrard gehörenden vom 7. August 1951 konkurriert. Trotzdem haben nur die von der Lizenznehmerin nach den Beyrard-Patenten hergestellten elektrolytischen Regelwiderstände einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Diese Apparate sind dem Wettbewerb zahlreicher sonstiger Apparatetypen sowohl in Frankreich als auch in den anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes ausgesetzt. Die AOIP, die etwa 3 500 Personen beschäftigt, fertigt und verkauft Apparate, die für das Fernmeldewesen und die Navigation bestimmt sind, elektrische und elektronische Meßgeräte, Niederspannungs-Apparaturen und automatische Anlasser für Elektromotoren unterschiedlicher Leistung. Ihre Hauptkonkurrenten als Hersteller elektrischer Anlasser sind die grossen Apparatehersteller, die herkömmliche Geräte mit Metallwiderstand herstellen. Im Jahre 1972 hat die ffrs einen Gesamtumsatz von 188 572 420 ffrs erzielt, davon 8 160 000 ffrs für die automatischen Anlasser. Der Marktanteil dieser Apparate in Frankreich wird auf 6,98 % und auf 17,63 % der französischen Ausfuhren in die anderen Länder der EWG geschätzt. II. Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags 1. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 2. AOIP ist ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ; dasselbe gilt für Herrn Beyrard, da er durch Vergabe einer Lizenz für seine Patente seine Erfindung gewerblich nutzt. 3. Der Patentlizenzvertrag vom 15. und 17. September 1951, ergänzt am 31. Dezember 1953, ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 ; dasselbe gilt für die Vereinbarung vom selben Datum über die Beteiligungsgesellschaft und die Vereinbarung über das Miteigentum an den Patentrechten ausserhalb Frankreichs ; die Prüfung der beiden letztgenannten Vereinbarungen, die einen anderen territorialen Markt als der Lizenzvertrag betreffen, bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten. 4. Die Vereinbarung enthält Klauseln, die die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. a) Nach Artikel 1 Absatz 1 gewährt der Lizenzgeber der Lizenznehmerin das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Verkauf der patentierten Erzeugnisse in Frankreich und in den Ländern der ehemaligen Französischen Union. Diese Klausel bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs, weil sich der Lizenzgeber durch die Vergabe der ausschließlichen Auswertung seines Monopols an der geschützten Erfindung in einem bestimmten Gebiet an ein einziges Unternehmen für die Dauer des Vertrages der Möglichkeit begibt, in diesem Gebiet eine Lizenz an andere Unternehmen zu vergeben. Damit wird verhindert, daß im vorliegenden Falle ein Wettbewerb zwischen mehreren Lizenznehmern entsteht. Jede dem Lizenzgeber auferlegte vertragliche Verpflichtung wie die der Ausschließlichkeit gehört nicht zum Bestand eines Patentes ; denn eine vertragliche Verpflichtung, die den Inhaber eines Rechtes in dessen Ausübung beschränkt, kann nicht zum Bestand eben dieses Rechtes gehören. Diese Wettbewerbsbeschränkung ist in Anbetracht des von der Lizenznehmerin mit den patentierten Erzeugnissen erzielten Umsatzes und ihres Marktanteils in Frankreich und einigen anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch spürbar. b) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Lizenzvertrags ist die Lizenznehmerin ermächtigt, ihre unter der Lizenz hergestellten Produkte in jedes Land auszuführen, in dem der Lizenzgeber keine Lizenz an Dritte vergeben oder seine Rechte an Dritte abgetreten hat. Diese Klausel stellt sich als bedingtes Exportverbot dar ; sie bezweckt, der Lizenznehmerin Exporte in Länder zu verbieten, in denen eine Lizenz erteilt oder das Patent abgetreten werden wird. Es gehört nicht zum Bestand des Patentrechts des Lizenzgebers, der Lizenznehmerin Exporte in die Länder zu verbieten, für die der Lizenzgeber Dritten eine Lizenz eingeräumt oder sein Patent abgetreten hat. Der Schutz eines Lizenznehmers oder eines Zessionars, der auf einem vertraglichen Export- oder Importverbot beruht, stellt eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Der Umstand, daß der Lizenzgeber diese Klausel weder durch Vergabe einer Lizenz noch durch eine Abtretung hat wirksam werden lassen, nimmt ihr nicht ihren wettbewerbsbeschränkenden Zweck. c) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Lizenzvertrags verpflichtet sich die Lizenznehmerin, die Patente des Lizenzgebers weder direkt noch indirekt anzugreifen. Eine derartige Nichtangriffsklausel gehört nicht zum Bestand des Patentes ; sie stellt vielmehr eine vertragliche Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil sie der Lizenznehmerin die - jedem Dritten offenstehende - Möglichkeit nimmt, ein Hindernis für ihre wirtschaftliche Betätigung im Wege der Nichtigkeitsklage zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Patent erst nach Prüfung der Erfindung auf Neuheit und Erfindungshöhe durch ein Patentamt erteilt wird ; denn diese Prüfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.