Europäische Union

76/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.949 - AOIP/Beyrard) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31976D0029. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bedeutet nicht, daß bei der Frage der Patentierbarkeit einer Erfindung auf den Widerspruch der an der Nichterteilung des Patentes interessierten Unternehmen oder auf deren Nichtigkeitsklagen verzichtet werden kann. Selbst wenn ein Lizenznehmer erst durch die ihm vom Lizenzgeber mitgeteilten Informationen in die Lage versetzt wird, das Patent anzugreifen, so fordert das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente, daß er hieran nicht gehindert werden darf. d) Artikel 7 des Lizenzvertrags in der Fassung des Nachtragsvertrags vom 31. Dezember 1953 sieht vor, daß der Lizenzvertrag bis zum Ablauf des letzten Patentes gilt, sei dies das Grundpatent oder irgendein Verbesserungspatent, und zwar unabhängig davon, ob dieses Patent bereits besteht oder erst in Zukunft erteilt wird. Eine derartige Klausel ermöglicht dem Lizenzgeber eine Ausdehnung der Gültigkeitsdauer des Lizenzvertrags auf unbeschränkte Zeit. Diese Klausel hat mindestens dann wettbewerbsbeschränkende Wirkungen, wenn sie - wie hier - mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen (Ausschließlichkeit, Exportverbot, Nichtangriffsklausel, Wettbewerbsverbot, Gebührenzahlung auch bei Nichtausnutzung des Patentes) gekoppelt wird, das heisst, wenn in Zusammenhang mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen eine längere Laufzeit eines Lizenzvertrags zu Lasten eines Lizenznehmers vereinbart wird, als dies der längsten Laufzeit des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden jüngsten Patentes entspricht. Den Parteien steht es dabei frei, durch spätere Vereinbarungen in Form eines neuen Vertrages, eines Nachtragsvertrags oder einer Vertragsänderung den relevanten Zeitpunkt neu festzulegen, was im vorliegenden Falle durch den Nachtragsvertrag vom 31. Dezember 1953 geschehen ist. Dagegen ist eine Verlängerung der Laufzeit eines Lizenzvertrags durch eine einseitige Handlung eines Vertragspartners nicht zulässig. Artikel 7 des Lizenzvertrags verpflichtet ausserdem die Lizenznehmerin zur Zahlung der vollen Gebühr, auch wenn alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Patente abgelaufen sind und die Lizenznehmerin nach Abschluß des Lizenzvertrags erteilte Patente nicht in Anspruch genommen hat. Die Verpflichtung zur Zahlung eine Gebühr nach Ablauf des jüngsten Patentes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stellt im vorliegenden Fall eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar, weil der Lizenzvertrag der Lizenznehmerin keine Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu beenden. Die Beibehaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für Produkte oder Verfahren, die nach einem erloschenen Patent hergestellt bzw. verwertet werden oder für die nach Abschluß des Lizenzvertrags erteilte Patente nicht benutzt werden, bewirkt ohne wirtschaftliche Rechtfertigung eine Erhöhung der Herstellungskosten und damit eine Schwächung der Wettbewerbsposition der Lizenznehmerin. Ob die Lizenznehmerin lizenzierte und nach dem 7. August 1971 bestehende Patente ausgenutzt hat, ist Gegenstand eines Rechtsstreites vor den französischen Gerichten. Die Kommission braucht hierzu keine Stellung zu nehmen. Sollte von diesen Gerichten festgestellt werden, daß die Lizennehmerin nach dem 7. August 1971 diese Patente in Anspruch genommen hat, so ist sie bis zum Ablauf des jüngsten, zum Zeitpunkt des Nachtragsvertrags bestehenden Patentes (29. Januar 1973) zur Zahlung der vereinbarten Gebühr verpflichtet. Sollte festgestellt werden, daß die Lizenznehmerin nach dem 29. Januar 1973 diese Patente in Anspruch genommen hat, so hindert diese Entscheidung der Kommission die Gerichte nicht daran, einen Anspruch auf eine Gebühr nach nationalem Recht und in Höhe des wirtschaftlichen Wertes dieser Patente im Verhältnis zum Wert der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Patente zuzusprechen. e) Artikel 9 Absatz 1 des Lizenzvertrags verpflichtet die Vertragsbeteiligten zu einem Wettbewerbsverbot. Dies gehört nicht zum Bestand des Patents, sondern stellt eine Verhinderung des Wettbewerbs nach Artikel 85 Absatz 1 dar. f) Artikel 9 Absatz 3 verpflichtet die Lizenznehmerin zur Zahlung von Gebühren, wenn sie die Vertragsgegenstände ohne Ausnutzung der Patente des Lizenzgebers herstellt, sei es auf Grund eigener Entwicklungsarbeiten oder auf Grund einer Lizenz eines Dritten. Diese Klausel hat zunächst deswegen eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung, weil sie das in Artikel 9 Absatz 1 vereinbarte Wettbewerbsverbot wirtschaftlich verstärkt ; durch die Verpflichtung, an den Lizenzgeber für eigene Entwicklungsarbeiten oder für die Verwertung Lizenzen Dritter Gebühren zu zahlen, wird die Lizenznehmerin abgehalten, solche eigenen Entwicklungsarbeiten zu betreiben oder auf - möglicherweise technisch bessere - Ergebnisse anderer Lizenzgeber auszuweichen. Sodann ist diese Klausel deswegen wettbewerbsbeschränkend, weil sie die Zahlung von Gebühren an den Lizenzgeber vorsieht, ohne daß dessen Patente ausgenutzt werden. Dies ist ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr nach Ablauf eines Patentes mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar. 5. Der Lizenzgeber kann sich für die Wirksamkeit des Lizenzvertrags nicht auf die Bekanntmachung der Kommission vom 24. Dezember 1962 über Patentlizenzverträge (1) berufen. Der Lizenzvertrag enthält Beschränkungen, die in der Bekanntmachung nicht als mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar bezeichnet worden sind, insbesondere die Nichtangriffsklausel, das Wettbewerbsverbot, die unbeschränkte Vertragsdauer und die Gebührenzahlung für Produkte, die nicht nach den Patenten des Lizenzgebers hergestellt werden. 6. Die genannten Klauseln des Lizenzvertrags sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (1)ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2922/62. Die Lizenznehmerin erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch die Ausfuhr der Vertragserzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ; sie hat einen verhältnismässig hohen Marktanteil damit in Belgien, den Niederlanden und im Großherzogtum Luxemburg, der wachsen könnte, wenn sie nicht unberechtigterweise mit Lizenzgebühren belastet wäre. Die der Lizenznehmerin für Frankreich eingeräumte Ausschließlichkeit schließt nicht nur französische Unternehmen, sondern auch solche aus allen anderen Mitgliedstaaten von einer Lizenz für die französischen Patente des Lizenzgebers aus ; das bedingte Exportverbot ist geeignet, den französischen Markt von denen der anderen Mitgliedstaaten abzuschotten. Die Nichtangriffsklausel verstärkt das Patentrecht des Lizenzgebers nicht nur gegenüber der Lizenznehmerin, sondern auch gegenüber allen Wettbewerben in der ganzen Gemeinschaft ; die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren auf unbeschränkte Zeit und für Produkte, die nicht nach den Patenten des Lizenzgebers hergestellt werden, und das Wettbewerbsverbot verändern die Wettbewerbsposition der Lizenznehmerin nicht nur in Frankreich, sondern auch bei ihren Exporten in andere Mitgliedstaaten. Diese Klauseln sind daher geeignet, in direkter oder in indirekter Weise die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise in Mitleidenschaft zu ziehen, die die Verwirklichung der Ziele eines Gemeinsamen Marktes gefährdet. 7. Aus diesen Gründen fallen folgende Klauseln des Lizenzvertrags unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags: a) Artikel 1 Absatz 1 : Ausschließlichkeit; b) Artikel 1 Absatz 2 : bedingtes Exportverbot; c) Artikel 5 Absatz 2 : Nichtangriffsklausel; d) Artikel 7, soweit er eine Ausdehnung der Vertragsdauer über die Laufzeit des jüngsten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder eines Nachtragsvertrags bestehenden Patentes ermöglicht und die Lizenznehmerin verpflichtet, für abgelaufene oder für nicht benutzte Patente Gebühren zu zahlen; e) Artikel 9 Absatz 1 : Wettbewerbsverbot; f) Artikel 9 Absatz 3 : Pflicht zur Gebührenzahlung an den Lizenzgeber, selbst wenn die Lizenznehmerin nur eigene Erfindungen oder solche Dritter verwendet. III. Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags 1. Für die Klausel eines Patentlizenzvertrags, in der der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht einräumt, bestimmte Erzeugnisse in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes herzustellen, kann das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt werden (1) ; dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschließlichkeit als Anreiz für einen Lizenznehmer dient, in einen vom Lizenzgeber bisher nicht erschlossenen räumlichen oder sachlichen Markt einzudringen (2). Eine Freistellung kann unter Umständen auch für ein Exportverbot der ersten Hand erteilt werden, mit dem, zeitlich befristet, ein Schutz der Vertragsbeteiligten oder anderer Lizenznehmer bezweckt wird. 2. Ob die kumulativen Voraussetzungen für eine Freistellung der Ausschließlichkeit und des Exportverbots im vorliegenden Falle erfuellt sind, kann offen bleiben ; denn wesentliche Bestandteile des Lizenzvertrags erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht, so daß für die Gesamtheit der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln eine Freistellungserklärung nicht in Frage kommt. 3. Die Nichtangriffsklausel, das Wettbewerbsverbot, die unbeschränkte Vertragsdauer, die Pflicht zur Gebührenzahlung nach Ablauf des jüngsten Patentes zur Zeit des Vertragsabschlusses und für den Fall, daß die Lizenznehmerin eigene Erfindungen oder solche Dritter verwendet, tragen weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Die Nichtangriffsklausel und das Wettbewerbsverbot stellen vielmehr Hindernisse für den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt dar ; der Nichtangriff auf ein - möglicherweise zu Unrecht erteiltes - Patent behindert die Lizenznehmerin und alle an der Auswertung der Erfindung interessierten Dritten, innerhalb der Patentansprüche frei tätig zu werden ; das Wettbewerbsverbot macht die Forschung der beiden Vertragspartner auf Parallelgebieten zu denen der lizenzierten Patente wirtschaftlich uninteressant und vereitelt damit Beiträge zum technischen Fortschritt. Desgleichen wirkt die Verpflichtung der Lizenznehmerin, Gebühren unabhängig davon zu zahlen, ob sie die lizenzierte Erfindung auch ausnutzt, dämpfend auf ihr Interesse an besseren, aber von den Patenten des Lizenzgebers nicht gedeckten technischen Lösungen. 4. Aus den dargelegten Gründen kann daher für den Lizenzvertrag eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden. (1)Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1972, Davidson-Rubber, ABl. Nr. L 143 vom 23.6.1972, S. 31 ff. Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1975, Kabelmetall, ABl. Nr. L 222 vom 22.8.1975, S. 34. (2)Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1975, Bronbemaling/Heidemaatschappij, ABl. Nr. L 249 vom 25.9.1975, S. 27. 5. Da der Lizenzvertrag die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt, kann dahingestellt bleiben, ob er unter die Artikel 5 Absatz 2, und 4 Absatz 2 Ziffer 1 oder Ziffer 2 b) der Verordnung Nr. 17 fällt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß folgende Klauseln des am 15. und 17. September 1951 zwischen den in Artikel 4 genannten Unternehmen abgeschlossen und am 31. Dezember 1953 durch einen Nachtragsvertrag ergänzten Patentlizenzvertrags Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen: 1. Artikel 1 Absatz 1 (Ausschließlichkeit); 2. Artikel 1 Absatz 2 (Exportverbot); 3. Artikel 5 Absatz 2 (Nichtangriffsklausel); 4. Artikel 7, soweit er a) die Dauer der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln über die Laufzeit des jüngsten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder eines Nachtragsvertrags bestehenden Patentes hinaus ausdehnt; b) die Lizenznehmerin zur Zahlung einer Gebühr für ein abgelaufenes oder für ein nach Abschluß des Vertrages entstandenes, aber nicht benutztes Patent verpflichtet; 5. Artikel 9 Absatz 1 (Wettbewerbsverbot); 6. Artikel 9 Absatz 3, soweit er die Lizenznehmerin zur Zahlung der Lizenzgebühr verpflichtet, auch wenn die Lizenznehmerin Vertragsgegenstände ohne Ausnutzung der Patente des Lizenzgebers herstellt. Artikel 2 Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Herrn Norbert Beyrard Avenü Raphaël 24 75016 Paris 2. L'Association des Ouvriers en Instruments de Précision, S.A. rü Charles Fourier 8 75013 Paris. Brüssel, den 2. Dezember 1975 Für die Kommission A. BORSCHETTE Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.