Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2170 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) Direkte Lohnkosten Materialen und Verwaltungskosten Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) 9,66 pro Stunde 8. ‚Teaching Clubs‘ (2) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ Eine Stunde der Teilnahme von Lehrkräften (3) an einem ‚Teaching Club‘ Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Zahl der Stunden der Teilnahme von Lehrkräften an einem ‚Teaching Club‘ 11,20 9. Erteilung von zusätzlichen Schulunterrichtsstunden (4) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ 1. Eine Stunde durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts 2. Eine Stunde durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichts Direkte Gehaltskosten und indirekte Kosten 1. Anzahl der durch einen Grundschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden 2. Anzahl der durch einen Sekundarschullehrer erteilten zusätzlichen Unterrichtsstunden 1. 12,45 2. 13,20 2.   Anpassung der Beträge Der Satz für die Einheitskosten 3 und 4 kann angepasst werden, um Änderungen der Gehälter für Schulpsychologen, Sonderpädagogen und Sozialpädagogen widerzuspiegeln, die auf nationaler Ebene gemäß Gesetz Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind. Der Satz der Einheitskosten 5 kann im Einklang mit Änderungen der tarifvertraglichen Vergütung für Hilfslehrkräfte gemäß Paragraph 9a Abschnitt 3 der Regierungsverordnung Nr. 630/2008 der Slowakischen Republik zur Festlegung der Einzelheiten für die Verteilung der Mittel aus dem Staatshaushalt auf Schulen und Schuleinrichtungen angepasst werden. Der Satz der Einheitskosten 7 kann im Einklang mit Änderungen der Leitlinien für die Zuweisung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt an öffentliche Hochschuleinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 131/2002 über Hochschuleinrichtungen angepasst werden. Der Satz der Einheitskosten 8 und 9 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Gehaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Gehaltskosten und einen Pauschalbetrag für indirekte Kosten. Die Anpassungen werden anhand von Änderungen der Gehälter für Primar- und Sekundarschullehrer vorgenommen, die auf nationaler Ebene gemäß Paragraph 28 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 553/2003 über die Vergütung von Bediensteten, die Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausüben, festgelegt sind. “ (1)  Zwei mögliche Module: 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten. (2)  Ein ‚Teaching Club‘ muss aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen und jede Clubsitzung darf höchstens 3 Stunden dauern. ‚Teaching Clubs‘, ungeachtet dessen, ob sie schriftliche Ergebnisberichte erstellen oder nicht, können maximal 30 Stunden pro Semester für die Teilnahme jedes Mitglieds am Club geltend machen. ‚Teaching Clubs‘, die schriftliche Ergebnisberichte erstellen, können maximal 50 Stunden pro Semester für die Erstellung ihrer schriftlichen Ergebnisberichte geltend machen. (3)  Die Teilnahme an den ‚Teaching Clubs‘ ist streng auf die folgenden Kategorien von Lehrkräften im Sinne der Paragraphen 3 und 12 des Gesetzes Nr. 317/2009 beschränkt: Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte, Erzieher und Lehrkräfte/Ausbilder in der praktischen Ausbildung. (4)  Zusätzliche Schulunterrichtsstunden sind von der Schule angebotene Unterrichtsstunden, zusätzlich zu den üblicherweise aus dem Staatshaushalt finanzierten Unterrichtsstunden. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten und besteht aus 45 Minuten Unterricht plus 15 Minuten Vor- oder Nachbereitung. Zusätzliche Unterrichtsstunden können pro Schuljahr und pro Schule bis zu folgendem Höchstmaß angeboten werden: — 12 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe I — 15 Unterrichtsstunden wöchentlich für Primarschulen — Stufe II — 33 Unterrichtsstunden wöchentlich für Sekundarschulen ANHANG VI „ANHANG IX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Niederlande 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Resozialisierungsvorhaben für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums (1) im Bereich der Justizvollzugsanstalten in Kalendertagen (GW) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 14,50 2. Resozialisierungsmaßnahmen für Strafgefangene in der forensischen Pflege (Forzo) Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums im Bereich der forensischen Pflege in Kalendertagen (Forzo) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 21,00 3. Resozialisierungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter und Jugendliche, die per Gerichtsurteil unter Jugendarrest gestellt wurden Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme der jugendlichen Straftäter und Jugendlichen während des Interventionszeitraums im Bereich jugendliche Straftäter oder zivilrechtlich unter Vormundschaft stehende Jugendliche in Kalendertagen Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Dauer der Teilnahme eines jugendlichen Straftäters und eines Jugendlichen im Interventionszeitraum (Kalendertage) 26,50 4. Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Bereitstellung von Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung, die Leistungen von der Arbeitnehmerversicherungsagentur erhalten (UWV zur Sicherung und Beibehaltung einer bezahlten Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt) Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Berufsberatungsstunden pro Teilnehmer 55,05 5. Vorhaben zur Förderung und Verbesserung der Verbindung zwischen PrO- und VSO (2)-Schülern und dem Arbeitsmarkt oder der beruflichen Weiterbildung OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Bereitstellung von zusätzlicher Arbeitsmarktberatung für Schüler an PrO- oder VSO-Schulen. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der PrO- bzw. VSO-Schüler pro Schuljahr, die zusätzliche Arbeitsmarktberatung in Anspruch nehmen 1 720,00 2.   Anpassungen der Beträge Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenarten 1-3 und 5 werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben. Die erste Indexierung für die Vorhabenarten 1-3 wird im Jahr 2017 berechnet, die für die Vorhabenart 5 im Jahr 2020. Das Basisjahr für die Beträge der standardisierten Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015. (VPI 2015 = 100). Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden: Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100)/100 Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenart 4 werden angepasst, wenn sich die Regelungen und Vorschriften zur Berufsberatung im niederländischen Recht ändern. Der festgelegte Prozentsatz von 60 %, auf dessen Grundlage der Stundensatz berechnet wird, wird alle zwei Jahre mit dem gleichen Rechenweg für die vorliegenden Berechnungen mit 2018 als Basisjahr neu berechnet, damit berücksichtigt wird, dass die zugewiesene Stundenanzahl nicht immer aufgebraucht wird. Weicht der Durchschnitt mehr als 2 % von der Gesamtzahl der Stunden ab, so gilt der neue Prozentsatz als neuer Durchschnitt. 3.   Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in EUR) Technische Hilfe Prioritätsachse 4 2014NL05SFOP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) Alle förderfähigen Kosten Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (3) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist 5 690 4.   Anpassungen der Beträge Nicht zutreffend. “ (1)  Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens. (2)  PrO = Praktijkonderwijs (praktische Ausbildung), VSO = Voortgezet Speciaal Onderwijs (Sonderunterricht der Sekundarstufe). (3)  Im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. ANHANG VII „ANHANG XIII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in LEI) 1. Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4 und 5 des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Anzahl der Monate der Beschäftigung 900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einen Absolventen einer Bildungseinrichtung einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist einen Langzeitarbeitslosen einen jungen NEET oder einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen. 2. Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement Anzahl der Monate pro Person, die eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2, 3 oder 4) a) 1 324 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 2 b) 2 224 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 3 c) 4 101 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 4 3. Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung 1 125 pro Monat pro Lehrling für maximal: — 12 Monate — für Qualifikationsniveau 2 — 24 Monate — für Qualifikationsniveau 3 — 36 Monate — für Qualifikationsniveau 4 4. Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung 1 350 pro Monat pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten 5. Bereitstellung von Mahlzeiten für Kinder in Krippen, Prioritätsachse 6 ‚Bildung und Kompetenzen‘ des operationellen Programms ‚Humankapital‘ (2014RO05M9OP001) Kosten für tägliche Mahlzeiten für ein Kind (0-3 Jahre) in frühkindlicher Betreuung, für die Einheitskosten auf Unionsebene gezahlt wurden Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von täglichen Mahlzeiten Anzahl der Tage in der Krippe (Betreuungsleistungen) pro unterstütztem Kind (0-3 Jahre) 12 pro Kind pro Tag 2.   Anpassung der Beträge Die Beträge für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. Der Betrag für die Einheitskosten 2 wird automatisch unter Berücksichtigung des Inflationssatzes für jedes Jahr, basierend auf dem Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens, abgeändert. Beispielsweise kann nach Annahme des vorliegenden Dokuments der Satz am 1. Januar jeden Jahres angepasst werden, indem der Inflationssatz des nationalen statistischen Instituts Rumäniens für das Land multipliziert wird; hierbei soll der Satz für 2015 als Ausgangswert von 100 dienen. Die Beträge für die Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden; diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze. Änderungen am Gesamtwert der vorstehenden Einheitskosten gelten nicht für bereits angekündigte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Beträge für die Einheitskosten 5 können im Einklang mit den Änderungen des Regierungsbeschlusses Nr. 904/2014 zur Festsetzung von Schwellenwerten für Ausgaben in Bezug auf die Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. “ ANHANG VIII „ANHANG XIV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben (1) Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2) Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4) Siehe Nummer 3.1 (5). Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) wird im Falle von Kursen mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt. 2. Vorhaben, die die Ausbildung (6) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (7). Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses (8) Siehe Nummer 3.2.1. Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 3. Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (9) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1. Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen 2. Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen 3. Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden 1. Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (10) 2. Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung 3. Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung Siehe Nummern 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4. weiter unten Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 4. Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1. Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte 2. Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet. 1. Anzahl der besuchten Schulungsstunden (11) für Beschäftigte pro Teilnehmer 2. Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird  (12) Siehe auch die Nummern 3.2.5 und 3.2.6. Für die in Nummer 3.3 genannten Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 genannten Beträge werden mit dem in Nummer 3.3 genannten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betreffen die operationellen Programme mehr als eine Region, so erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird. Nach der zur Berechnung dieser Beträge verwendeten Methode wird in den Fällen, in denen diese Beträge für eine Art von Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms in Anspruch genommen werden, derselbe Betrag für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms beantragt. 2.   Anpassung der Beträge n. v. 3.1   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (13)     AT BE BG CY CZ DE EE EL ES FI* FR HU HR* Frühkindliche Erziehung und Bildung ED0 6 794 n. v. 1 492 2 078 2 059 6 308 3 023 n. v. 3 451 8 740 5 495 2 451* 2 198 Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren ED01 6 874 n. v. n. v. 397 n. v. 10 100 n. v. n. v. 3 075 14 701 n. v. 2 457 n. v. Vorschulische Bildung ED02 6 778 6 284 1 492 2 544 2 059 6 308 n. v. 2 976 3 577 7 355 5 495 n. v. 2 716 Grundschulbildung ED1 8 851 7 938 963 6 898 2 205 6 476 3 339 3 198 4 035 7 387 5 031 1 772 4 592 Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) ED1_2 10 411 8 579 1 072 7 301 2 804 7 398 3 401 3 371 4 410 8 827 5 905 1 708 2 181 Sekundarbereich I ED2 11 981 10 015 1 203 7 860 3 680 8 011 3 538 3 972 5 066 11 756 6 977 1 643 n. v. Sekundarbereich I — allgemeinbildend ED24 11 981 n. v. 1 232 8 138 3 687 8 011 3 358 3 728 5 135 11 756 7 026 1 612 n. v. Sekundarbereich I — berufsbildend ED25 n. v. n. v. n. v. n. v. 2 240 n. v. 3 581 n. v. n. v. n. v. n. v. 5 086 n. v. Sekundarbereich II ED3 11 596 10 328 1 085 8 406 3 414 8 085 3 348 3 578 5 660* 6 980 9 256 2 708 1 995 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) ED3_4 10 912 10 328 1 089 8 406 3 331 7 193 3 591 3 015 5 660 7 644 9 166 3 024 1 995 Sekundarbereich II — allgemeinbildend ED34 9 982 10 033 1 012 7 842 3 065 8 358 3 221 2 997 4 899 7 140 9 033 2 314 n. v. Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich —allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) ED34_44 9 982 10 033 1 012 7 847 2 844 8 286 3 221 2 997 4 899 7 140 9 029 2 314 n. v. Sekundarbereich II — berufsbildend ED35 12 699 10 535 1 159 11 057* 3 538 7 808 3 536 5 108 7 318 6 921

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.