Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1307 des Rates vom 26. Juni 2023 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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27.6.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 161/77 BESCHLUSS (EU) 2023/1307 DES RATES vom 26. Juni 2023 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (2) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2023 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2023 festlegt. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates (3) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Betrag der von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2023 zu zahlendenden Beiträge zum EEF wird auf 750 000 000 EUR festgesetzt. Davon sind 650 000 000 EUR an die Kommission und 100 000 000 EUR an die EIB zu zahlen. Artikel 2 Die einzelnen Beiträge zum EEF sind von den Vertragsparteien des EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für das Jahr 2023 an die Kommission und die EIB zu zahlen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)  Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 17). ANHANG ZWEITE TRANCHE DER AN DIE KOMMISSION UND DIE EIB ZU ZAHLENDEN BEITRÄGE ZUM EEF FÜR DAS JAHR 2023 MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF % Zweite Tranche 2023 (EUR) Gesamtbetrag Kommission EIB 11. EEF 11. EEF BELGIEN 3,24927 21 120 255 3 249 270 24 369 525 BULGARIEN 0,21853 1 420 445 218 530 1 638 975 TSCHECHIEN 0,79745 5 183 425 797 450 5 980 875 DÄNEMARK 1,98045 12 872 925 1 980 450 14 853 375 DEUTSCHLAND 20,57980 133 768 700 20 579 800 154 348 500 ESTLAND 0,08635 561 275 86 350 647 625 IRLAND 0,94006 6 110 390 940 060 7 050 450 GRIECHENLAND 1,50735 9 797 775 1 507 350 11 305 125 SPANIEN 7,93248 51 561 120 7 932 480 59 493 600 FRANKREICH 17,81269 115 782 485 17 812 690 133 595 175 KROATIEN 0,22518 1 463 670 225 180 1 688 850 ITALIEN 12,53009 81 445 585 12 530 090 93 975 675 ZYPERN 0,11162 725 530 111 620 837 150 LETTLAND 0,11612 754 780 116 120 870 900 LITAUEN 0,18077 1 175 005 180 770 1 355 775 LUXEMBURG 0,25509 1 658 085 255 090 1 913 175 UNGARN 0,61456 3 994 640 614 560 4 609 200 MALTA 0,03801 247 065 38 010 285 075 NIEDERLANDE 4,77678 31 049 070 4 776 780 35 825 850 ÖSTERREICH 2,39757 15 584 205 2 397 570 17 981 775 POLEN 2,00734 13 047 710 2 007 340 15 055 050 PORTUGAL 1,19679 7 779 135 1 196 790 8 975 925 RUMÄNIEN 0,71815 4 667 975 718 150 5 386 125 SLOWENIEN 0,22452 1 459 380 224 520 1 683 900 SLOWAKEI 0,37616 2 445 040 376 160 2 821 200 FINNLAND 1,50909 9 809 085 1 509 090 11 318 175 SCHWEDEN 2,93911 19 104 215 2 939 110 22 043 325 VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1) 14,67862 95 411 030  (*1) 14 678 620 110 089 650  (*1) TOTAL EU-27 & UK 100,00 650 000 000 100 000 000 750 000 000 (*1)  Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission seinen ausstehenden Anteil an den Reserven des 10. und 11. EEF im Jahr 2023 durch Saldierung des ausstehenden Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EEF für 2023 (zweite und dritte Tranche, d. h.insgesamt 154,12 Mio. EUR) erstattet. Diese Saldierung wird sich in den jeweiligen Zahlungsanweisungen widerspiegeln.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.