27.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/77


BESCHLUSS (EU) 2023/1307 DES RATES

vom 26. Juni 2023

über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2023 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2023 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2023 festlegt.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates (3) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag der von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2023 zu zahlendenden Beiträge zum EEF wird auf 750 000 000 EUR festgesetzt. Davon sind 650 000 000 EUR an die Kommission und 100 000 000 EUR an die EIB zu zahlen.

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum EEF sind von den Vertragsparteien des EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für das Jahr 2023 an die Kommission und die EIB zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 17).


ANHANG

ZWEITE TRANCHE DER AN DIE KOMMISSION UND DIE EIB ZU ZAHLENDEN BEITRÄGE ZUM EEF FÜR DAS JAHR 2023

MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Zweite Tranche 2023 (EUR)

Gesamtbetrag

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

21 120 255

3 249 270

24 369 525

BULGARIEN

0,21853

1 420 445

218 530

1 638 975

TSCHECHIEN

0,79745

5 183 425

797 450

5 980 875

DÄNEMARK

1,98045

12 872 925

1 980 450

14 853 375

DEUTSCHLAND

20,57980

133 768 700

20 579 800

154 348 500

ESTLAND

0,08635

561 275

86 350

647 625

IRLAND

0,94006

6 110 390

940 060

7 050 450

GRIECHENLAND

1,50735

9 797 775

1 507 350

11 305 125

SPANIEN

7,93248

51 561 120

7 932 480

59 493 600

FRANKREICH

17,81269

115 782 485

17 812 690

133 595 175

KROATIEN

0,22518

1 463 670

225 180

1 688 850

ITALIEN

12,53009

81 445 585

12 530 090

93 975 675

ZYPERN

0,11162

725 530

111 620

837 150

LETTLAND

0,11612

754 780

116 120

870 900

LITAUEN

0,18077

1 175 005

180 770

1 355 775

LUXEMBURG

0,25509

1 658 085

255 090

1 913 175

UNGARN

0,61456

3 994 640

614 560

4 609 200

MALTA

0,03801

247 065

38 010

285 075

NIEDERLANDE

4,77678

31 049 070

4 776 780

35 825 850

ÖSTERREICH

2,39757

15 584 205

2 397 570

17 981 775

POLEN

2,00734

13 047 710

2 007 340

15 055 050

PORTUGAL

1,19679

7 779 135

1 196 790

8 975 925

RUMÄNIEN

0,71815

4 667 975

718 150

5 386 125

SLOWENIEN

0,22452

1 459 380

224 520

1 683 900

SLOWAKEI

0,37616

2 445 040

376 160

2 821 200

FINNLAND

1,50909

9 809 085

1 509 090

11 318 175

SCHWEDEN

2,93911

19 104 215

2 939 110

22 043 325

VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

14,67862

95 411 030  (*1)

14 678 620

110 089 650  (*1)

TOTAL EU-27 & UK

100,00

650 000 000

100 000 000

750 000 000


(*1)  Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission seinen ausstehenden Anteil an den Reserven des 10. und 11. EEF im Jahr 2023 durch Saldierung des ausstehenden Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EEF für 2023 (zweite und dritte Tranche, d. h.insgesamt 154,12 Mio. EUR) erstattet. Diese Saldierung wird sich in den jeweiligen Zahlungsanweisungen widerspiegeln.