Europäische Union

Beschluß über die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0001(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31999D0001(01) Beschluß über die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen Amtsblatt Nr. 301 vom 18/10/1999 S. 0018 - 0018 Beschluß über die Anzahl der Mitglieder in den Ausschüssen Das Europäische Parlament, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 15. April 1999 über Zahl und Zuständigkeiten der Ausschüsse des Parlaments [1], beschließt die Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen wie folgt festzulegen: I. Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik: | 65 Mitglieder | II. Haushaltsausschuß: | 45 Mitglieder | III. Ausschuß für Haushaltskontrolle: | 21 Mitglieder | IV. Ausschuß für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten: | 43 Mitglieder | V. Ausschuß für Wirtschaft und Währung: | 45 Mitglieder | VI. Ausschuß für Recht und Binnenmarkt: | 35 Mitglieder | VII. Ausschuß für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie: | 60 Mitglieder | VIII. Ausschuß für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: | 55 Mitglieder | IX. Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik: | 60 Mitglieder | X. Ausschuß für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: | 38 Mitglieder | XI. Ausschuß für Fischerei: | 20 Mitglieder | XII. Ausschuß für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr: | 59 Mitglieder | XIII. Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport: | 35 Mitglieder | XIV. Ausschuß für Entwicklung und Zusammenarbeit: | 34 Mitglieder | XV. Ausschuß für konstitutionelle Fragen: | 30 Mitglieder | XVI. Ausschuß für die Rechte der Frau und Chancengleichheit: | 40 Mitglieder | XVII. Petitionsausschuß: | 30 Mitglieder | [1] Teil II Punkt 1 des Protokolls dieses Datums. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.