Europäische Union

2006/622/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5593) (Text von Bedeutung für den EWR)

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16.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 253/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5593) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/622/EG) Am 21. Dezember 2005 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 an. Eine nichtvertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung und den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competiton/index_de.html I.   ZUSAMMENFASSUNG (1) Es geht in diesem Fall um die Übernahme zweier Tochtergesellschaften des integrierten ungarischen Mineralöl- und Gasunternehmens MOL, die im Bereich des Großhandels, Vertriebs und der Speicherung von Gas tätig sind, durch das deutsche Unternehmen E.ON. MOL hat außerdem eine zweijährige Put-Option für den Verkauf seines Gastransport-Tochterunternehmens an E.ON. (2) Bereits vor der Übernahme hatte MOL die fast ausschließliche Kontrolle über den Zugang zu Gasvorkommen und zur Gasinfrastruktur in Ungarn. MOL ist Eigentümer des Gasleitungsnetzes, sämtlicher ungarischen Gasspeicheranlagen und hat auf dem Gasgroßhandelsmärkten fast eine Monopolstellung. MOL kontrolliert schon heute den Zugang zu den Gasressourcen (sowohl den Import als auch die inländische Gasförderung). Diese kontrollierende Funktion wird nun von E.ON übernommen. (3) Die entscheidende Änderung, die durch die geplante Übernahme herbeigeführt wird, ist, dass E.ON im Gegensatz zu MOL eine starke Marktstellung im Gas- und Stromeinzelhandel in Ungarn hat. Abgesehen von den Geschäftsbereichen Gastransport und -förderung von MOL entsteht durch die geplante Übernahme ein vertikal integriertes Unternehmen entsprechend der Gas- und Stromversorgungskette in Ungarn. (4) Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass die Übernahme angesichts der fast ausschließlichen Kontrolle über die in Ungarn verfügbaren Gasressourcen (größtenteils russischen Ursprungs) und der vertikalen Integration auf den Gas- und Strommärkten die ernste Gefahr bergen würde, dass Wettbewerber von den nachgeordneten Gas- und Strommärkten ausgeschlossen würden. E.ON ist im Gegensatz zu MOL (durch die Kontrolle von zwei von insgesamt sechs regionalen Gasverteilungsgesellschaft sowie von drei von insgesamt sechs regionalen Stromverteilungsgesellschaften) auf dem dem Gasgroßhandel nachgeordneten Markt, im Bereich der Verteilung und des Einzelhandels von Gas und Strom sowie der Stromerzeugung tätig. Dies ändert die Anreize für das neu geschaffene Unternehmen gegenüber seinen nachgeordneten Wettbewerbern. Das neue Unternehmen hätte somit sowohl die Möglichkeit als auch Anreize dafür, seine Wettbewerber auf den nachgeordneten Märkten im Gas- ebenso wie im Stromsektor zu diskriminieren. (5) Um die während des Verfahrens erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen legte E.ON am 20. Oktober 2005 ein Paket von Verpflichtungszusagen vor. Am 16. November 2005 übermittelte E.ON überarbeitete Zusagen. Die endgültigen Verpflichtungszusagen wurden am 8. Dezember 2005 vorgelegt. Nach Auffassung der Kommission tragen die dem Markttest zufolge im Vergleich zum ursprünglichen Angebot von E.ON erheblich verbesserten Verpflichtungen den Vorbehalten Dritter Rechnung, für die ausreichende Bestände an Gas im ungarischen Großhandelsmarkt zu Preisen und Bedingungen verfügbar sein müssen, um wirksam mit dem neuen Unternehmen in den nachgelagerten ungarischen Gas- und Strommärkten in Wettbewerb zu treten. (6) Daher wird eine Genehmigungsentscheidung mit Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zur Annahme vorgeschlagen. II.   BEGRÜNDUNG A.   DIE PARTEIEN (7) E.ON Ruhrgas International AG („E.ON“) behört zur Unternehmensgruppe E.ON, einem privaten Energieversorgungskonzern mit Schwerpunkt auf Strom- und Gaslieferung. (8) MOL Ungarisches Öl und Gas („MOL“, Ungarn) ist ein integrierter Öl- und Gasversorgungskonzern, der in erster Linie in Ungarn in den Erdgas-, Öl-, Kraftstoff- und Chemiemärkten tätig ist. MOL ist eine an der Budapester Börse notierte Aktiengesellschaft. Der ungarische Staat besitzt noch 12 % des Aktienkapitals sowie eine Schlüsselbeteiligung („golden share“). B.   DAS VORHABEN (9) Die vorliegende Sache betrifft einen Zusammenschluss, durch den E.ON die Kontrolle über MOL Földgázellátó Rt. („MOL GMH“ — Großhandel, Marketing, Handel) und MOL Földgáztároló Rt. („MOL Speicherung“) erwirbt. E.ON wird ebenfalls Beteiligungen von MOL an Panrusgáz Magyar-Orosz Gázipari Rt. („Panrusgáz“) erwerben, einem Gemeinschaftsunternehmen von OAO Gazprom (Russland) und MOL. (10) MOL Földgázszállító Rt. (nachstehend „MOL Transport“ genannt), eine weitere, unter alleiniger Kontrolle stehende Tochtergesellschaft von MOL, wird im Zuge des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben. MOL wird stattdessen eine Verkaufsoption gewährt, nach der MOL von E.ON während der kommenden zwei Jahre den Erwerb eines Anteils von 25 % plus 1 Aktie oder eines Anteils von 75 % minus 1 Aktie an MOL Transport verlangen kann. (11) Schließlich behält MOL die Kontrolle über das Geschäft mit der Erschließung von Erdgaslagerstätten und der Gewinnung von Erdgas (den vorgelagerten MOL Geschäftsbereich „Erschließung und Erzeugung“, nachstehend „MOL E & E“ genannt). Als Teil dieser Transaktion haben MOL und MOL GMH jedoch einen neuen, langfristigen Gasliefervertrag für das von MOL E & E erzeugte Gas geschlossen (nachstehend „Liefervertrag“ genannt). C.   RELEVANTE MÄRKTE RELEVANTE ERDGASMÄRKTE a)   Relevante Produktmärkte (12) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ungarischen Gasmärkte hat die Kommission die folgenden relevanten Produktmärkte in der Gaswirtschaft identifiziert: i) Transport von Gas; ii) Gasverteilung; iii) Gasspeicherung; iv) Gaslieferung an Händler; v) Gaslieferung an Regionale Verteilungsgesellschaften („RVGs“); vi) Gaslieferung an große Kraftwerke; vii) Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von mehr als 500 m3/Stunde); viii) Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch von weniger als 500 m3/Stunde) und ix) Gaslieferung an Privatkunden. (13) Seit dem 1. Juli 2004 haben alle nicht privaten Kunden das Recht, ihren Versorger nach ungarischem Gesetz frei zu wählen. Privatkunden erhalten spätestens am 1. Juli 2007 ein Versorgerwahlrecht. (14) Die ungarische Erdgasbranche zeichnet sich durch ein Hybridmodell aus, bei dem ein reguliertes Marktsegment (oder „öffentlicher Versorgungsmarkt“), das aus der alten Gasregelung in Ungarn entstanden ist und ein liberalisiertes Marktsegment (oder „offenes Marktsegment“) nebeneinander besteht. In dem regulierten Marktsegment ist der öffentliche Versorgungsgroßhändler (MOL GMH) per Gesetz verpflichtet, den gesamten Erdgasbedarf für öffentliche Versorgungszwecke der RVGs zu decken, während die RVGs verpflichtet sind, ihren Erdgasbedarf für ihre öffentlichen Versorgungskunden ausschließlich (zu regulierten Preisen) beim öffentlichen Versorgungsgroßhändler zu beschaffen. Die RVGs, die öffentlichen Versorgungslieferanten, haben ihrerseits das Alleinrecht und die Pflicht, die in ihrem Gebiet ansässigen Kunden zu regulierten Preisen zu versorgen. Zugelassene Kunden können wählen, ob sie weiterhin im Rahmen eines Vertrages mit einem öffentlichen Versorgungsunternehmen von ihrem alten Gaslieferanten versorgt werden möchten (d. h. von ihrer RVG oder vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler MOL GMH, falls der Kunde direkt über MOL GMH versorgt wurde) oder ihren Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen kündigen und ihren Gasbedarf bei einem Händler oder Erzeuger decken oder Erdgas selbst einführen wollen. Es wird erwartet, dass dieses Hybridmodell nach Juli 2007 nicht mehr existiert. (15) Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass ein separater Produktmarkt für die Gaslieferung in Ungarn besteht, auf dem Importeure/Erzeuger Gas an Händler verkaufen und Händler untereinander Gas verkaufen, um es im offenen Marktsegment weiter zu verkaufen. Im regulierten Marktsegment sind die RVGs verpflichtet, Gas für ihren öffentlichen Versorgungsbedarf vom öffentlichen Versorgungsgroßhändler (MOL GMH) zu beziehen. b)   Geographische Märkte (16) In der vorliegenden Sache hat die Untersuchung ergeben, dass es sich bei allen betroffenen Märkten mit Ausnahme der Märkte für die Gasverteilung und Gaslieferung an Privatkunden, die zurzeit regionalen Umfang haben (d. h. auf spezielle Verteilungsgebiete innerhalb Ungarns beschränkt sind), um landesweite Märkte handelt. RELEVANTE STROMMÄRKTE a)   Relevante Produktmärkte (17) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ungarischen Märkte hat die Kommission die folgenden relevanten Produktmärkte in der Elektrizitätswirtschaft identifiziert: i) Elektrizitätstransport; ii) Elektrizitätsverteilung; iii) Bereitstellung von Ausgleichsenergie; iv) Großhandelslieferung elektrischer Energie an Händler; v) Großhandelslieferung von Strom an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler; vi) Großhandelslieferung von elektrischer Energie an die RVGs; vii) Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden; viii) Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an kleine Gewerbe- und Industriekunden und ix) Einzelhandelslieferung von elektrischer Energie an Privatkunden. (18) Die ungarische Strombranche zeichnet sich ebenfalls durch ein Hybridmodell aus, das aus einem regulierten Segment und einem offenen Segment besteht. Am 1. Juli 2004 erhielten alle nichtprivaten Kunden Versorgerwahlrecht. Privatkunden erhalten am 1. Juli 2007 ein Versorgerwahlrecht. Wie im Gassektor sind Kunden mit Versorgerwahlrecht berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Versorger zu wechseln und können somit im Zusammenhang mit einem öffentlichen Versorgungsvertrag bei ihrem jeweiligen Regionalversorger bleiben. Im Strombereich gibt es jedoch mehr Kunden, die zum offenen Marktsegment gewechselt sind als im Gasbereich. Im Juni 2005 machte das offene Marktsegment 32 % des gesamten ungarischen Stromverbrauchs aus. b)   Geographische Strommärkte (19) In der vorliegenden Sache handelt es sich bei allen betroffenen Märkten mit Ausnahme der Märkte für die Stromverteilung und Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden, die zurzeit regionalen Umfang hat (d. h. auf spezielle Verteilungsgebiete innerhalb Ungarns beschränkt ist), um landesweite Märkte. D.   WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG GASMÄRKTE a)   MOL GMH nimmt eine beherrschende Stellung bei der Großhandelslieferung von Gas in Ungarn ein (20) Aufgrund seiner früheren Stellung als rechtmäßiger Monopolist besitzt MOL GMH eine marktbeherrschende Stellung in der Großhandelslieferung von Gas an die RVGs und Händler in Ungarn. Während MOL GMH seine früheren Monopolrechte im regulierten Marktsegment behält, hat die Untersuchung der Kommission die Existenz beträchtlicher Hindernisse für den Zugang zum offenen Segment des ungarischen Gasmarktes zu Tage gefördert. Das Haupthindernis, dem sich neue Marktteilnehmer in Ungarn gegenüber sehen, ist der schwierige Zugang zu wettbewerbsfähigen Gasquellen und der Mangel an Beständen im ungarischen Gasgroßhandelsmarkt. (21) Insbesondere kontrolliert MOL GMH den Zugang zu inländischen Gasressourcen und wettbewerbsfähigen Importen und wird dies auch weiterhin tun. (22) Die ungarische Inlandserzeugung von Gas ist keinesfalls unerheblich und belief sich im Jahre 2004 auf ca. 3 Mrd. m3, was etwa 20 % des Gasverbrauchs des gesamten Landes entspricht. Die Untersuchung hat ebenfalls ergeben, dass ungarisches Gas im Vergleich zu importiertem Gas konkurrenzfähig ist. (23) Obwohl MOL E & E im Zuge des Zusammenschlussvorhabens nicht von E.ON erworben wird, haben MOL E & E und MOL GMH einen 10-Jahres-Liefervertrag für das inländische, von MOL E & E erzeugte Gas als Teil der Transaktion geschlossen. Nach den Bedingungen dieses Liefervertrages werden die von MOL E & E an MOL GMH zu liefernden Gasmengen durch Verweis auf die Erzeugungsprognosen von MOL E & E festgelegt. Die Kommission hat festgestellt, dass kein inländisches Gas für Dritte zur Verfügung stehen wird […], da die vertraglich festgelegten Mengen den Erzeugungsprognosen von MOL E & E entsprechen und dass die für Dritte lieferbaren Mengen während der restlichen Vertragslaufzeit höchstens [27—37 %] der Erzeugungsprognosen von MOL E & E ausmachen werden. (24) Die Einfuhren machen 80 % des gesamten Gasverbrauchs in Ungarn aus und werden den Erwartungen nach noch ansteigen, da die Inlandserzeugung abnimmt. Es sind zwei Einfuhrpunkte vorhanden, von denen Gas importiert wird, nämlich der östliche Einfuhrpunkt (Beregovo an der ukrainischen Grenze) und der westliche Einfuhrpunkt (UÖG an der österreichischen Grenze). (25) Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei dem gesamten, in Ungarn eingeführten Gas — und der einzigen wettbewerbsfähigen Gasquelle — um Gas aus Russland (d. h. von Gazprom beschafft) oder Gas aus einem GUS-Land (insbesondere Turkmenistan) handelt, das durch Russland und die Ukraine durchgeleitet wird (d. h. über Transitpipelines unter der Kontrolle von Gazprom). Es wird nicht erwartet, dass alternative Gasquellen in Ungarn vor 2012 zur Verfügung stehen, wenn die NABUCCO Pipeline (durch die Gas aus Nahost und aus dem kaspischen Raum transportiert wird) in Betrieb geht. (26) Vor der Liberalisierung besaß MOL ein Monopol zur Einfuhr von Gas nach Ungarn. Zur Sicherstellung ihrer Gasversorgung hat MOL GMH langfristige Lieferverträge mit einer Laufzeit von bis zu […] (bis […]) mit Panrusgáz, Gaz de France („GdF“), E.ON und Bothli-Trade geschlossen (Bothli-Trade hat diesen Vertrag an EMFESZ abgetreten, den bisher einzigen neuen Marktteilnehmer im ungarischen Gasmarkt). Das von MOL GMH bei E.ON und GdF beschaffte Gas, das über den westlichen Einfuhrpunkt eingeführt wird, ist physisch russisches Gas und etwa [27—37 %] teurer als das von Gazprom über Panrusgáz oder von EMFESZ gekaufte Gas. (27) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass es für neue Marktteilnehmer zurzeit schwierig ist, parallel zu den bestehenden Verträgen von MOL GMH Zugang zu russischem Gas zu bekommen. Es scheint, als bestünde seitens Gazprom mit Ausnahme des zur Deckung der „Versorgungslücke“ zwischen dem zukünftigen Anstieg des ungarischen Bedarfs und des bereits durch die bestehenden Langzeiteinfuhrverträge von MOL GMH gedeckten Bedarfs erforderlichen Gases kein Anreiz, „mehr“ Gas für Ausfuhren nach Ungarn zu verkaufen. (28) Gazprom liefert über Panrusgáz, sein Gemeinschaftsunternehmen mit MOL, bereits Gasmengen, die den Großteil des Bedarfs in Ungarn decken. Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht möglich ist, Gas von Gazprom zu kaufen, um mit MOL GMH zu konkurrieren. Erstens ist bei Gazprom kein Anreiz vorhanden, Gas an einen anderen Gashändler zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, da die Mengen einfach jene Mengen ersetzen würden, die Gazprom bereits an den ungarischen Markt verkauft. Zweitens wäre Gas, das Gazprom zu einem höheren Preis verkaufen würde, in Ungarn nicht konkurrenzfähig. (29) Außerdem genießt MOL GMH gegenwärtig und in Zukunft insbesondere dank seines großen Kundenstamms und seines beachtlichen Umsatzvolumens in Bezug auf Versorgungssicherheit und Transport- und Speicherkosten für Gas gegenüber potentiellen neuen Marktteilnehmern bedeutende Vorteile als etablierter Anbieter. (30) Aus diesen Gründen besitzt MOL GMH bereits vor dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung in den verschiedenen ungarischen Gasgroßhandelsmärkten (Gaslieferung an die RVGs, Gaslieferung an Händler, Gaslieferung an Kraftwerke). b)   Auswirkungen auf die ungarischen Gasmärkte Gasversorgung —   Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine Konkurrenten (RVGs und Händler) im Gaseinzelhandel auf dem Markt für die Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden vom Zugang zu Großhandelsgas auszuschließen (31) Die wesentliche, durch den Zusammenschluss herbeigeführte Änderung besteht darin, dass E.ON, anders als MOL, aktiv in der Einzelhandelslieferung von Gas an kleine Industrie- und Gewerbekunden über dessen RVGs tätig ist. Der Zusammenschluss wird daher zum Entstehen eines vertikal verflochtenen Unternehmens führen, das sowohl im Gasgroßhandel als auch im Gaseinzelhandel tätig ist. Unmittelbar nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen wahrscheinlich in der Lage sein und den Anreiz haben, seine tatsächlichen und möglichen Konkurrenten vom Nachmarkt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden auszuschließen, da seine Konkurrenten zwecks Beschaffung ihres Großhandelsgases von dem neuen Unternehmen abhängig wären. (32) Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen in der Lage sein, den Zugang zum Gas abzuschotten und die Kosten seiner Rivalen auf verschiedene Arten zu erhöhen. Im regulierten Marksegment, in dem die Preise reguliert sind, könnte sich das neue Unternehmen auf außerpreisliche Diskriminierung einlassen (wie zum Beispiel Lieferverzögerungen, Reduzierung der Servicequalität, Mangel an Flexibilität, fehlende Neuverhandlungsbereitschaft etc.). Im offenen Marktsegment könnte das neue Unternehmen den Großhandelspreis von Gas für Händler direkt erhöhen und/oder sich auf außerpreisliche Diskriminierung einlassen. (33) E.ON besitzt durch seine RVGs einen Marktanteil von etwa [15—25 %] am Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden. Die Auswertung der Kommission zeigt, dass der Anreiz des neuen Unternehmens, die Kosten seiner Rivalen zu erhöhen, und seine optimale Wettbewerbsausschlussstrategie sich wahrscheinlich mit dem Regulierungsumfeld entwickeln werden. i) Unmittelbar nach dem Zusammenschluss: Solange sowohl die Einzelhandelspreise für kleine Industrie- and Gewerbekunden als auch die Großhandelspreise für Gas reguliert werden, wird das neue Unternehmen einen Anreiz haben, die Kosten für konkurrierende RVGs durch außerpreisliche Diskriminierung anzuheben. Gleichzeitig wird das Unternehmen wahrscheinlich den Preis für das an freie Händler gelieferte Großhandelsgas erhöhen, um Kunden zu erobern, die ins offene Marktsegment gewechselt sind. ii) Im Juli 2007: werden regulierte Preise den Erwartungen nach unterdrückt. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Kunden mit Versorgerwahlrecht ins offene Marktsegment wechseln. Sehr wahrscheinlich wird das neue Unternehmen dann einen Anreiz haben, alle nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden auszugrenzen, und zwar entweder durch Anhebung der Gaskosten oder durch Reduzierung der Versorgungsqualität, je nachdem welche Lösung optimal erscheint. (34) Folglich werden die Konkurrenten des neuen Unternehmens wahrscheinlich ausgegrenzt, was es diesem gestattet, zunehmende Marktmacht im nachgelagerten Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden zu erlangen. Diese Zugangsbeschränkung zu den Inputs (input foreclosure) wird wahrscheinlich auch neue Konkurrenten in diesem Markt entmutigen, da potentielle Marktteilnehmer nicht davon ausgehen, in der Lage zu sein, Verträge für Gaslieferungen mit dem neuen Unternehmen zu ähnlichen Bedingungen zu schließen, wie sie für die verbundenen Unternehmen von E.ON gelten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden beträchtlich behindern wird. —   Das neue Unternehmen wird die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine Konkurrenten (RVGs und Händler) vom Zugang zum Großhandelsgas im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden auszuschließen. (35) E.ON besitzt derzeit einen Marktanteil von etwa [15—25 %] am Markt für die Gasversorgung von Privatkunden in Ungarn. Wie im Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Privatkunden wird das neue Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz besitzen, seine nachgelagerten Konkurrenten im Markt für die Gasversorgung von Privatkunden vom Zugang zum Gas auszuschließen und dadurch den dortigen Wettbewerb beträchtlich behindern. (36) In der vorliegenden Sache ist die Kommission der Auffassung, dass die hauptsächlichen, sich aus dem Zusammenschluss ergebenden, wettbewerbsschädlichen Auswirkungen ab Juli 2007 auftreten werden, da Privatkunden von diesem Zeitpunkt an, d. h. nur 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung, Versorgerwahlrecht erhalten. (37) Zusätzlich zu diesen künftigen, wettbewerbswidrigen Auswirkungen wird der Zusammenschluss wahrscheinlich unmittelbare Wirkungen haben durch i) Schwächung konkurrierender Einzelhändler im benachbarten und eng verbundenen Markt für die Gasversorgung kleiner Industrie- und Gewerbekunden (die wahrscheinliche Konkurrenten im Privatkundenmarkt sind) und ii) Entmutigung potentieller neuer Marktteilnehmer, ihren Marktzutritt vorzubereiten (da der Marktzutritt vorher gut vorbereitet werden muss). —   Das neue Unternehmen wird eine beherrschende Stellung bei der Gasversorgung großer Industriekunden erlangen (38) MOL GMH und die RVGs waren nur indirekte Konkurrenten auf dem Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden, da MOL GMH im regulierten Marktsegment nur Kunden versorgen kann, die direkt an das Transportnetz angeschlossen sind. Außerdem sind die RVGs verpflichtet, ihr Gas bei MOL GMH zu beschaffen. Weil die regulierten Preise bis jetzt ziemlich niedrig geblieben sind, sind bisher nur wenige Kunden in der Lage gewesen, bessere Angebote im offenen Marktsegment von Händlern wie EMFESZ zu bekommen. (39) Per Juli 2007 werden das Hybridmodell und regulierte Preise für große Industriekunden wegfallen. Obwohl MOL GMH als Gashändler in der Lage gewesen wäre, mehr an die Verteilungsnetze angeschlossene große Industriekunden zu gewinnen, führt der Zusammenschluss zur Erweiterung von MOL GMHs und E.ONs beträchtlichem Kundenstamm (im Fall von E.ON über die von ihr kontrollierten RVGs (KÖGÁZ, DDGÁZ) und wohl auch von FŐGÁZ, über die privilegierte Informationen zur Verfügung stehen). Das neue Unternehmen wird daher im Gegensatz zu seinem derzeitigen Konkurrenten EMFESZ und potentiellen neuen Konkurrenten sofort Zugang zu einem beachtlichen Kundenstamm haben (kombinierter Marktanteil von ca. [40—50 %]). (40) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Markt für die Gasversorgung großer Industriekunden durch Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung beträchtlich behindern wird. Gasspeicherung (41) MOL Speicherung ist das einzige Unternehmen, das in der Lage ist, Gasspeicherleistungen in Ungarn anzubieten. Der Zugang zum Speicher ist für jeden Gasversorger wesentlich, um in den Gasgroß-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.