Europäische Union

2006/622/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3696 — E.ON/MOL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5593) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0622. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und -einzelhandelsmärkten tätig zu sein, insbesondere um die saisonalen Bedarfsschwankungen seiner Kunden bewältigen zu können. Die Kommission ist der Ansicht, dass das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Fähigkeit und den Anreiz haben wird, seine Strategie einer Beschränkung des Zugangs zu den Inputs zu verstärken, indem Zugang zu Speicherleistungen selbst in einem Szenarium vollständig regulierter Preise für Speicherleistungen (wie in dem den Zusammenschluss genehmigenden Beschluss der Ungarischen Energiebehörde gefordert) auf diskriminierender Basis gewährt wird. (42) Das neue Unternehmen kann ebenfalls die Entwicklung neuer Speicherkapazitäten in Ungarn im Hinblick auf i) die Verkaufsoption von MOL Speicherung zum Erwerb erschöpfter Gasfelder von MOL E & E und ii) den Anreiz von MOL, MOL Speicherung beim Verkauf erschöpfter Felder von MOL E & E wegen seiner verbliebenen 25 % Beteiligung an MOL Speicherung zu begünstigen, kontrollieren. Transport von Gas (43) MOL Transport besitzt und bewirtschaftet das Hochdrucknetz in Ungarn. Die 25 % + 1 Minderheitsbeteiligung, die MOL an MOL GMH behalten würde, stellt für MOL Transport einen Anreiz dar, die Gaseinspeisungsabschottungsstrategie zum Nachteil der nachgelagerten Konkurrenten von E.ON durch diskriminierendes Verhalten bei der Gewährung des Zugangs zum Transportnetz zu verstärken. STROMMÄRKTE (44) Die Marktuntersuchung der Kommission hat ebenfalls wettbewerbsrechtliche Bedenken in verschiedenen Strommärkten identifiziert, die sich aus der vertikalen Konzentration der Tätigkeiten von MOL GMH im vorgelagerten Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke und der Tätigkeiten von E.ON in den Nachmärkten für Stromerzeugung/Stromgroß- und -einzelhandel ergeben. (45) Während MOL nicht in den Strommärkten tätig ist, hat E.ON seit 1995 in Ungarn erhebliche Investitionen in der Stromwirtschaft getätigt. Der Konzern ist derzeit auf Erzeugungsebene mit einem kleinen Gaskraftwerk in Debrecen (95 MW) und auf Groß- und Einzelhandelsversorgungsebene mit dem Eigentum von drei der insgesamt sechs Strom-RVGs und der Stromhandelsgesellschaft E.ON EK tätig. Außerdem kontrolliert E.ON verschiedene Unternehmen, die an der Stromeinzelhandelslieferung in Ungarns Nachbarländern beteiligt sind. (46) Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH bereits eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Die durch den Zusammenschluss herbeigeführte, wesentliche Änderung besteht darin, dass das neue Unternehmen nicht nur die Fähigkeit, sondern nun wahrscheinlich auch den Anreiz hat, seine Position als Torhüter der Gasressourcen in Ungarn auszunutzen, um seine tatsächlichen und möglichen Konkurrenten in den nachgelagerten Strommärkten für die Stromgroßhandelslieferung an Händler, Stromeinzelhandelslieferung an mittlere und große Industrie- und Gewerbekunden, Stromeinzelhandelslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden und für Stromeinzelhandelslieferung an Privatkunden vom Markt auszuschließen. Elektrizitätserzeugung/-großhandel (47) Die Gesamterzeugungsleistung des Jahres 2005 in Ungarn betrug etwa 8 000 MW, die einer Spitzenlast des Landes in Höhe von 6 350 MW (im Jahre 2004) gegenüberzustellen ist. Die ungarische Stromerzeugung verteilt sich auf Atomenergie (1 800 MW installierte Leistung) und Braunkohle-, Gas- und Steinkohlekraftwerke (5 700 MW installierte Leistung). Nahezu 40 % der in Ungarn verbrauchten Elektrizität werden vom Atomkraftwerk Paksi erzeugt, die übrigen 60 % werden hauptsächlich von Kraftwerken erzeugt, die Kohlenwasserstoffe verbrennen (Braunkohle, Gas und Steinkohle) und durch Importe gedeckt. Der Großteil der Kapazität der großen Kraftwerke wird nach langfristigen Energieabnahmevereinbarungen („EAV“) mit MVM bestellt, dem ungarischen Stromversorger und öffentlichen Versorgungsgroßhändler. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die gesamte, nach den EAVs bestellte Leistung 4 000—5 000 MW für das Jahr 2005 beträgt. (48) Schätzungen gehen davon aus, dass beträchtliche neue Stromerzeugungsleistung (5 000 MW bzw. 60 % der zurzeit installierten Leistung) bis spätestens 2020 in Ungarn benötigt wird, um alte Kraftwerke zu ersetzen (3 500 MW) und die gestiegene Nachfrage zu befriedigen. Dementsprechend dürfte die ungarische Stromerzeugungsleistung von 8 000 MW auf ca. 10 500 MW steigen. (49) Die Marktuntersuchung der Kommission über vorhandene neue Kraftwerksprojekte in Ungarn hat ergeben, dass Gas der vorherrschende Brennstoff für neue Kraftwerke sein wird. Die ungarische Energieaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass Gaskraftwerke ca. 60 % der neuen Erzeugungsleistung erreichen könnten. (50) Importe werden im Wesentlichen von Stromhändlern zwecks Transit oder Versorgung mittlerer und großer Kunden in Ungarn getätigt. Im Jahre 2003 gingen [30—40 %] der Stromeinfuhren auf MVM, den öffentlichen Versorgungsgroßhändler, zurück. E.ON war der zweitgrößte Importeur vor anderen Stromhändlern, auf die [10—20 %] der Einfuhren entfielen. Einer im Jahre 2005 von MAVIR, dem Stromtransportbetreiber, durchgeführten Studie zufolge wird erwartet, dass sich die ungarischen Stromeinfuhren innerhalb der nächsten zehn Jahre rückläufig entwickeln, während die gesamte Elektrizitätsnachfrage in Ungarn weiterhin ansteigen wird. Der Anteil der Stromeinfuhren an der gesamten Stromnachfrage würde daher abnehmen, während der Anteil der Inlandserzeugung steigen würde. (51) Vor dem Zusammenschluss hat MOL GMH bereits eine beherrschende Stellung im Markt für die Gasversorgung großer Kraftwerke. Nach dem Zusammenschluss wird das neue Unternehmen somit in der Lage sein, die Gaslieferbedingungen für die Kraftwerke seiner Konkurrenten zu bestimmen (Preise, Regeln für die Benennung, Strafen bei Mindestabnahmeverpflichtungen, Unterbrechbarkeit etc.) und konkurrierende Energieerzeuger auf verschiedene Arten zu diskriminieren. (52) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass E.ON unmittelbar nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich zwei Strategien zur Stärkung seiner Position sowohl bei der Stromerzeugung/Großhandelslieferung als auch bei der Stromeinzelhandelslieferung in Ungarn verfolgen wird. (53) Was neue Kraftwerke anbelangt, wird E.ON wahrscheinlich die Gaskosten für neue Gaskraftwerke seiner Konkurrenten mit dem Ziel erhöhen, diese Rivalen davon abzuschrecken, neue Gaskraftwerke zu bauen und eigene, neue Kraftwerksprojekte zu begünstigen Diese Strategie wäre für E.ON in Anbetracht ihres starken Interesses an einem beträchtlichen Ausbau ihrer Stromerzeugungsleistung in Ungarn attraktiv. E.ON kann ebenfalls neue Gaskraftwerke diskriminieren, die seine nachgeschalteten, verbundenen Einzelhandelsunternehmen nicht beliefern. Diese Strategie wäre wirtschaftlich angemessen, da sie E.ON einen gewissen Grad an Kontrolle über den Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt und einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil im Stromeinzelhandelsmarkt bieten würde. (54) Was die bestehenden Kraftwerke angeht, so wird das neue Unternehmen wahrscheinlich die gleiche Strategie eines beschränkten Zugangs zu den Inputs mit dem Ziel einführen, die Konkurrenzfähigkeit der Rivalen im offenen Segment des Erzeugungs-/Großhandelsmarktes einzuschränken und sie schließlich zu veranlassen, aus dem Markt auszuscheiden. Mehrere Marktteilnehmer haben dahingehend Bedenken geäußert, dass E.ON dann versuchen würde, ihre Vermögenswerte zu erwerben. (55) Bei dem zukünftigen liberalisierten Rechtsrahmen, der sich durch eine höhere, verfügbare Energieerzeugungsleistung im offenen Marktsegment (und durch den größeren Anteil von E.ON an der Stromerzeugung) auszeichnet, wäre die oben beschriebene Strategie des beschränkten Zugangs zu den Inputs sogar noch wirksamer und somit schädlicher. Sie würden die Wettbewerbsfähigkeit konkurrierender Gaskraftwerke herabsetzen und die Möglichkeiten für die Entwicklung des wettbewerbsfähigen Stromgroßhandelsmarktes beschränken. (56) E.ONs Strategie würde unmittelbar nach dem Zusammenschluss zu einer langsameren und weniger konkurrenzfähigen Entwicklung neuer Erzeugungsleistung in Ungarn (im Vergleich zu einer Situation, in der neue Kraftwerke von unterschiedlichen Marktteilnehmern gebaut würden) und letzten Endes zu höheren Stromgroßhandelspreisen führen. Sie würde somit einen wirksamen Wettbewerb im Markt für Stromerzeugung/-großhandel an Händler behindern. Stromeinzelhandel (57) E.ON ist eindeutig der führende Marktteilnehmer in der Einzelhandelslieferung von Strom in Ungarn. E.ON ist der einzige Konzern mit starker Position sowohl im regulierten Segment (mit 3 von insgesamt 6 RVGs vertreten) als auch im offenen Segment (E.ON EK gehört zu den drei größten Stromhändlern Ungarns) und besitzt einen Marktanteil von etwa [40—50 %]. (58) E.ONs Strategie im Stromerzeugungs-/-großhandelsmarkt würde den Wettbewerb in allen Märkten für die Einzelhandelslieferung von Strom erheblich behindern. Dieser Einfluss würde erstens zur nicht konkurrenzfähigen Entwicklung neuer Erzeugungsleistung und zu höheren Großhandelspreisen führen. Zweitens würde die in Frage kommende Strategie des neuen Unternehmens, Gaslieferung und Stromeinkauf von Gaskraftwerken zu verknüpfen, die Fähigkeit konkurrierender Stromeinzelhändler herabsetzen, sich konkurrenzfähige Elektrizität zu beschaffen und die bereits starke Marktmacht des neuen Unternehmens im Stromeinzelhandel weiter erhöhen. Schließlich hat die Marktuntersuchung der Kommission darauf hingedeutet, dass zweigleisige Angebote (Gas und Strom) wahrscheinlich eine wichtige Rolle in Ungarn spielen werden. Den Angaben der Kommission zufolge wird E.ON unmittelbar nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz haben, zu verhindern, dass ein anderes, im Stromeinzelhandel tätiges Unternehmen zweigleisige Angebote entwickelt. Zu diesem Zweck wird E.ON jenen Konkurrenten, die diese Marketingstrategie verfolgen wollen, wahrscheinlich den Zugang zu Gasressourcen beschränken, wodurch der Wettbewerb in den Märkten für die Stromversorgung von kleinen Industrie- und Gewerbe- und Privatkunden erheblich beeinträchtigt wird. E.   VERPFLICHTUNGEN (59) Zur Ausräumung der oben beschriebenen Wettbewerbsbedenken in den Gas- und Strommärkten hat E.ON am 20. Oktober 2005 eine Reihe von Verpflichtungen vorgelegt. Am 16. November 2005 wurden von E.ON überarbeitete Verpflichtungen eingereicht, und am 8. Dezember wurde die endgültige Fassung der Verpflichtungen vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Vergleich zum ursprünglichen Angebot der Parteien nach dem Markttest wesentlich verbesserten Verpflichtungen den von Dritten geäußerten Bedenken in Bezug auf die Notwendigkeit zur Sicherstellung von ausreichenden Gasbeständen im ungarischen Großhandelsgasmarkt zu Preisen und Bedingungen, die es Dritten gestatten, mit dem neuen Unternehmen effektiv in den nachgelagerten Gas- und Strommärkten in Ungarn zu konkurrieren, gerecht werden. ENTFLECHTUNG (60) Erstens wird MOL gemäß den Verpflichtungen ihre verbleibende Beteiligung von 25 % + 1 Aktie an MOL Speicherung und MOL GMH innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergabestichtag veräußern. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Minderheitsbeteiligungen an MOL GMH und MOL Speicherung erwerben, solange E.ON Mehrheitsaktionär dieser Unternehmen ist. (61) Durch die in den Verpflichtungen festgelegte Abstoßung von MOLs 25 %-iger Beteiligung an MOL Speicherung und MOL GMH werden die Bedenken ausgeräumt, die von den strukturellen Verbindungen zwischen MOL und E.ON herrühren. Der Markttest hat die Verschärfung in Bezug auf die strukturelle Verbindung zwischen den Parteien weitgehend begrüßt. (62) Zweitens wird MOL gemäß den Verpflichtungen die Verkaufsoption für die Beteiligung von 25 % + 1 Aktie an MOL Transport nicht ausüben. Außerdem wird MOL während eines Zeitraums von 10 Jahren keine Beteiligung an MOL Transport an E.ON oder eines seiner verbundenen Unternehmen verkaufen, wenn dies zum Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle über MOL Transport durch E.ON führen würde, solange E.ON Mehrheitsaktionär von MOL GMH und MOL Speicherung ist. (63) Diese Abhilfe gibt den zuständigen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, die Schaffung einer strukturellen Verbindung zwischen dem neuen Unternehmen und MOL Transport (insbesondere bei Ausübung der Verkaufsoption) im Rahmen der zum betreffenden Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen erneut zu überprüfen. GASFREIGABEPROGRAMM UND VERTRAGSFREIGABE (64) E.ON verpflichtet sich, ein Gasfreigabeprogramm in Ungarn durch „Business-to-Business“ Internetversteigerungen durchzuführen. Das Gasfreigabeprogramm sieht 8 jährliche Versteigerungen von 1 Mrd. m3 Gas vor (in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013) und wird eine Laufzeit von 9 Jahren bis Juli 2015 haben. Das ungarische Amt für Energie und ein Überwachungstreuhänder werden die Auktionen und die Durchführung des Gasfreigabeprogramms überwachen. (65) Außerdem verpflichtet sich E.ON, die Hälfte des Vertrages zwischen MOL GMH und MOL E & E für die Lieferung von Binnengas („Liefervertrag“) innerhalb von 6 Monaten ab dem Übergabestichtag an einen Dritten („Dritter“) abzutreten. Sobald die Vertragsabtretung in Kraft tritt, übernimmt der Dritte alle Rechte und Pflichten von MOL GMH nach dem Liefervertrag in Bezug auf den an ihn abgetretenen Teil. Die Abtretung tritt mit Beginn des Gasjahres 2007 (Juli 2007) in Kraft und bleibt für die gesamte Laufzeit des Liefervertrages, also bis Juli 2015 gültig. Der abzutretende Teil des Liefervertrages macht insgesamt ca. 7,6—10 Mrd. m3 Gas aus, wobei die im ersten Jahr freizugebende Menge sich auf 1,2 Mrd. m3 beläuft. (66) Um einwandfrei beurteilen zu können, ob die von den Parteien vorgelegten Gasfreigabe- und Vertragsfreigabeverpflichtungen geeignet sind, die im Laufe des Verfahrens identifizierten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, hat die Kommission bestehende ähnliche Programme in verschiedenen europäischen Ländern erneut überprüft und einen Markttest mit ungarischen Gas- und Strombetreibern durchgeführt. (67) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das Gasfreigabeprogramm und die von den Parteien angebotene Vertragsfreigabe, in dem bzw. der die von den beim Markttest befragten Dritten vorgeschlagenen Änderungen und Verbesserungen berücksichtigt sind, ausreichen, um alle sich aus dem Zusammenschluss ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Insbesondere wird die Kombination aus Gasfreigabeprogramm und Vertragsfreigabe sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer (ob Gaskunden oder -händler) in der Lage sein werden, ihren Gasbedarf unter nicht diskriminierenden Wettbewerbsbedingungen und, zumindest in Bezug auf einen wesentlichen Anteil, unabhängig von dem fusionierten Unternehmen zu decken. (68) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gesamtmengen des freizugebenden Gases geeignet sind, um ausreichende Gasbestände in den ungarischen Großhandelsgasmärkten anzulegen, um zu gewährleisten, dass sich ein wirksamer Wettbewerb entwickeln kann und in den nachgelagerten Gas- und Strommärkten auf Dauer tragbar bleibt. Die insgesamt über beide Mittel freizugebenden Gasmengen sind im Vergleich zu anderen Gasfreigabeprogrammen beträchtlich (2 Mrd. m3 auf jährlicher Basis bzw. bis zu 14 % des gesamten ungarischen Inlandsverbrauchs). (69) Die Laufzeit des Gasfreigabeprogramms und der Vertragsfreigabe (bis Juli 2015) wird gewährleisten, dass ausreichend Bestände für einen hinreichend langen Zeitraum zur Verfügung stehen, bis sich die Marktstruktur und die Wettbewerbsbedingungen geändert haben. Ferner wird der sowohl für das Gasfreigabeprogramm als auch für die Vertragsfreigabe vorgesehene Marktpreismechanismus sicherstellen, dass erfolgreiche Bieter Gas zu den gleichen (oder im Fall des Gasfreigabeprogramms möglicherweise besseren) Wettbewerbsbedingungen wie das neue Unternehmen erhalten. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Marktpreismechanismus für Dritte attraktiv ist und einen guten Anreiz bietet, um aktiv an den Auktionen des Gasfreigabeprogramms teilzunehmen. (70) Was das Gasfreigabeprogramm betrifft, so ist die Kommission der Meinung, dass das von den Parteien angebotene Programm in Bezug auf dessen Hauptmerkmale (Mengen, Laufzeit, Marktpreismechanismus) und dessen technischere Merkmale (Losgröße, Vertragslaufzeit, Flexibilitätsregeln) weitgehend im Einklang mit den Kriterien ausgelegt ist, die als für die erfolgreiche Durchführung von Gasfreigabeprogrammen am meisten relevant betrachtet werden. Die detaillierten Bestimmungen zur wirksamen Durchführung der Versteigerung und der Gaslieferverträge werden von Parteien unter genauer Prüfung durch das Ungarische Amt für Energie ausgearbeitet und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. (71) Was die Vertragsfreigabe betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass der Dritte, der als Zessionar der Vertragsfreigabe eingesetzt wird, eine beträchtliche und dauerhafte Wettbewerbskraft in den ungarischen Gasmärkten darstellen wird. Er wird über ausreichende langfristige Gasressourcen verfügen, um seine Stellung in den ungarischen Gasmärkten auszubauen und verfügbare Bestände in diesen Märkten einzuführen. SPEICHERZUGANG (72) E.ON verpflichtet sich, Gaskunden und -händlern, die Gas direkt über das Gasfreigabeprogramm oder die Vertragsfreigabe kaufen, zu regulierten Preisen und Bedingungen Zugang zu Speicherkapazitäten zu gewähren. Insbesondere verpflichtet sich E.ON, jenen Endverbrauchern und Großhändlern Zugang zu ausreichenden Speicherkapazitäten zu bieten, selbst wenn sie zum ersten Mal Gas kaufen (Neukunden) oder einen höheren Speicherbedarf entwickeln (da der derzeitige Rechtsrahmen nur eine Übertragung auf den neuen Lieferanten der Speicherkapazität bis zum bestehenden Verbrauch von bereits vorhandenen Kunden garantiert). (73) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verpflichtung ausreicht, um einen effektiven und nicht diskriminierenden Zugang zu den Speicherkapazitäten für die betreffenden Gasmengen zu gewähren, und den Händlern und Kunden ermöglicht, das erworbene Gas nach ihren eigenen Bedürfnissen oder den Bedürfnissen ihrer Kunden zu strukturieren. Die Verpflichtung zur Speicherung wird dazu beitragen, das Gas und die Vertragsfreigabe für Dritte attraktiv zu machen. F.   SCHLUSSFOLGERUNG (74) Aus den oben dargelegten Gründen, einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von E.ON vorgelegten Verpflichtungen ausreichen, um die von dem Zusammenschluss hervorgerufenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. (75) In der Entscheidung der Kommission wurde der angemeldete Zusammenschluss daher gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.