Europäische Union

1999/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 277 476 (Oxasulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 632) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0237 1999/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 277 476 (Oxasulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 632) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1999 S. 0015 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1999 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von CGA 277 476 (Oxasulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 632) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/237/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. Der Antragsteller hat bei den Behörden der Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie eingereicht. Der Antragsteller, Novartis Protezione Piante SpA, reichte bei den italienischen Behörden am 29. Mai 1998 Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes CGA 277 476 (Oxasulfuron) in Anhang I der Richtlinie ein. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die Unterlagen für CGA 277 476 (Oxasulfuron) wurden am 1. Dezember 1998 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für CGA 277 476 (Oxasulfuron) fortsetzen wird. Italien wird der Kommission die Schlußfolgerungen seiner Prüfung mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieses Berichts wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Unterlagen erfuellen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: die von Novartis Protezione Piante SpA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs CGA 277 476 (Oxasulfuron) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 1. Dezember 1998 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S. 50.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.