Europäische Union

2012/252/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) Text von Bedeutung für den EWR

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12.5.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/33 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/252/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Der Kommission wurden mit einer Beschwerde vom 5. September 2006 Maßnahmen der Regionalregierung der Åland-Inseln (im Folgenden „Regionalregierung“) zur Kenntnis gegeben, die zugunsten der Immobiliengesellschaft Ålands Industrihus Ab (im Folgenden „ÅI“) gewährt wurden. Die Kommission ersuchte Finnland mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 und 14. Februar 2007 um Auskünfte, die mit Schreiben vom 11. Januar 2007 und 3. April 2007 übermittelt wurden. Weitere Mitteilungen ergingen seitens der finnischen Behörden am 31. Mai 2007 und am 12. April 2007. Der Beschwerdeführer übermittelte im November 2006 und Mai 2007 weitere Informationen. (2) Die Kommission teilte Finnland mit Schreiben vom 30. Januar 2008 ihre Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die fragliche Beihilfe mit (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“). (3) Die Eröffnungsentscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Beihilfe auf. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (5) Nach der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens übermittelte Finnland Auskünfte, die am 6. Mai 2008, am 21. Januar 2010, am 26. Februar 2010, am 21. Mai 2010, am 18. Juni 2010, am 18. April 2011, am 27. Juni 2011 und am 28. Juni 2011 als bei der Kommission eingegangen registriert wurden. Vertreter der Kommissionsdienststellen, der finnischen Behörden und von ÅI kamen am 4. April 2010 zu Gesprächen zusammen. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   BEGÜNSTIGTES UNTERNEHMEN (6) Die ÅI ist in Mariehamn, der Hauptstadt von Åland, eingetragen. Åland ist eine Inselgruppe zwischen dem Festland von Finnland und Schweden, hat 28 000 Einwohner und ist eine Provinz Finnlands, die über eine weitreichende Selbstverwaltung verfügt. Die größten Anteilseigner der ÅI sind die Regionalregierung von Åland (84,43 %) und die Stadt Mariehamn (15,01 %). Die übrigen Anteile sind im Besitz anderer lokaler Behörden von Åland (4). (7) Der Geschäftsgegenstand der ÅI sind Bau, Erwerb und Vermietung von Gebäuden für industrielle und gewerbliche Zwecke. Nach Angaben der finnischen Behörden besteht das Ziel des Unternehmens darin, auf Åland tätigen Unternehmen im Interesse der Förderung einer vielseitigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft Gebäude bereitzustellen. (8) Bis 1999 hatte die Geschäftstätigkeit der ÅI einen moderaten Umfang (5). Ihre Bilanz verzeichnete nur ein langsames Wachstum, wenn überhaupt davon die Rede sein kann (6). In dieser Situation beschloss die ÅI, neue Geschäftsmöglichkeiten zur Erweiterung ihrer Tätigkeit zu erschließen. Zur gleichen Zeit äußerte eine örtliche Unternehmensgemeinschaft (die sich fast ausschließlich aus Kleinunternehmen zusammensetzte) den Wunsch nach Gründung eines „Technologieparks“. Dabei würde es sich um einen Bürokomplex handeln, in dem die örtlichen Unternehmen im gleichen Gebäude arbeiten könnten, was ihre Zusammenarbeit erleichtern würde und der Entstehung neuer Ideen und dem Unternehmertum ganz allgemein förderlich wäre. So entstand schrittweise das Büroquartier iTiden (kvarteret iTiden). Die Entstehung des Projekts wird unter 2.2 näher erläutert. 2.2.   DAS iTiden-PROJEKT (7) (9) Zwischen den örtlichen Unternehmern und den Vertretern der Regionalregierung wurden bereits 1999 Gespräche über den möglichen Bau eines Technologieparks aufgenommen. Sie unternahmen gemeinsam Reisen zu ähnlich ausgerichteten Standorten in Schweden. (10) Das Projekt wurde im Jahr 2000 einer Arbeitsgruppe übergeben, die der Regionalregierung und der Stadt Mariehamn im Frühjahr einen entsprechenden Vorschlag unterbreitete. Das Vorhaben und die Pläne der Regionalregierung zum Bau und zur Finanzierung desselben sind im Haushalt 2000 (8) aufgeführt, in dem die Regionalregierung auch Mittel für eventuelle Kapitalzuführungen für Infrastrukturvorhaben, unter anderem für die ÅI anforderte (ein entsprechender Antrag ist im Haushaltsplan für 2000 enthalten) (9). (11) Mit Hilfe einer Kapitalzuführung erwarb die ÅI am 12. Juli 2001 ein Grundstück im Gebiet Västra Klinten in Mariehamn, wo der Bürokomplex „iTiden“ gebaut werden sollte. Im Zusammenhang damit kümmerte sich die ÅI auch um die erforderlichen Änderungen des Raumordnungsplans für das iTiden-Projekt. (12) Im Haushaltsplan 2002 führte die Regionalregierung an, dass die ÅI im Jahr 2002 mit der Realisierung des iTiden-Projekts beginnen würde und dass dazu möglicherweise einer Kapitalzuführung erforderlich sei (wofür die Regionalregierung die notwendigen Haushaltsmittel beantragte) (10). (13) Zu Beginn des Jahres 2002 wurde eine Arbeitsgruppe für den Bau des iTiden-Projekts eingesetzt und der Auftrag an einen Architekten vergeben. Gleichzeitig wurde das Interesse potenzieller Mieter an einer Anmietung von Räumen in dem Bürokomplex „iTiden“ erforscht. Die Baugrundvorbereitung erfolgte im Frühjahr 2003; mit der ersten Bauphase wurde im Sommer 2003 begonnen (das Projekt sollte in zwei aufeinander folgenden Bauphasen realisiert werden). Nach Abschluss der ersten Bauphase des iTiden-Projekts zogen die ersten Mieter am 1. Dezember 2004 ein. (14) Die Bauarbeiten der zweiten Phase wurden im Herbst 2006 begonnen und 2007 abgeschlossen. 2.3.   STAATLICHE BEIHILFEMASSNAHMEN (15) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission mehrere Kapitalbeteiligungen (Kapitalzuführungen) und Darlehensgarantien gegenüber Banken untersucht (im Folgenden „Darlehensgarantien“), die die Regionalregierung der ÅI im Zeitraum 1997-2007 gewährt hatte. Die Maßnahmen sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet (die Kapitalbeteiligungen tragen die Bezeichnung C-I bis C-XI und die Darlehensgarantien G-I bis G-III). Maßnahme Datum der Maßnahme Kapitalzuführung in Euro Darlehensgarantie in Euro C-I (*1) 18.6.1997 84 094,39   C-II (*1) 22.6.2000 340 582,27   C-III (*1) 10.10.2000 114 368,37   C-IV 20.7.2001 353 199,00   C-V 15.8.2002 599 933,73   C-VI 13.3.2003 799 911,64   G-I 9.10.2003   2 600 000,00 C-VII 6.5.2004 515 165,97   C-VIII 30.9.2004 669 896,95   G-II 2.11.2004   1 160 000,00 C-IX 16.6.2005 199 977,91   C-X 16.6.2005 234 961,43   G-III 13.12.2005   2 600 000,00 C-XI 15.2.2007 1 379 998,95     GESAMT 5 292 090,61 6 360 000,00 (16) Gegenüber der Tabelle in Erwägungsgrund 7 der Eröffnungsentscheidung wurde die für den 26. Oktober 2006 eingetragene Darlehensgarantie in Höhe von 2 587 500 EUR gestrichen, da sie zu keinem Zeitpunkt umgesetzt wurde (auf der Grundlage eines Urteils eines finnisches Gerichts). Zudem ist die Kapitalzufhührung C-XI, die in der Eröffnungsentscheidung auf den 12. Juni 2006 datiert war, nun mit dem Datum 15. Februar 2007 eingetragen, da sich während der Prüfung herausstellte, dass die Maßnahme erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft trat. Das Oberste Verwaltungsgericht Finnlands hat kürzlich (am 6. April 2011) die Entscheidung der Regionalregierung zur Gewährung der fraglichen Kapitalzuführung aufgehoben (siehe Erwägungsgrund 114). Da das Kapital der ÅI im Jahr 2007 zugeführt und nicht zurückgezahlt wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme trotz des Urteils des finnischen Gerichts weiterhin in den Bereich der Prüfung durch die Kommission fällt. (17) Nach Angaben Finnlands wurden sämtliche Kapitalzuführungen für die Finanzierung des iTiden-Projekts verwendet, mit Ausnahme der folgenden:   C-I — Kapitalbeteiligung, 18. Juni 1997 (84 094,39 EUR)   C-II — Kapitalbeteiligung, 22. Juni 2000 (340 582,27 EUR)   C-III — Kapitalbeteiligung, 10. Oktober 2000 (114 368,37 EUR)   C-VIII — Kapitalbeteiligung, 30. September 2004 (669 896,95 EUR)   C-IX — Kapitalbeteiligung, 16. Juni 2005 (199 977,91 EUR). (18) Nach Angaben Finnlands wurden sämtliche Darlehensgarantien für die Finanzierung des iTiden-Projekts gewährt. Nähere Informationen dazu werden in den Erwägungsgründen 66 bis 86 gegeben. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV (19) Die Kommission hat in der Eröffnungsentscheidung aus den nachstehenden Gründen die Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen und Darlehensgarantien mit dem Binnenmarkt in Frage gestellt. (20) Bei der Prüfung, ob es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, stellte die Kommission fest, dass bei den Maßnahmen staatliche (durch örtliche Behörden gewährte) Mittel zum Einsatz kommen und dass die Maßnahmen selektiv sind, da sie nur der ÅI gewährt wurden. Hinsichtlich der Grundlage für die Bewertung der Frage, ob sich aus den Maßnahmen ein Vorteil ergibt, den sich die ÅI unter den üblichen Marktbedingungen nicht hätte verschaffen können, da ein privater Anleger unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten langfristig keine vergleichbare Kapitalhilfe gewährt hätte, bestehen bei der Kommission Zweifel, dass ein privater Anleger in derselben Weise wie die Regionalregierung Kapital bereitgestellt hätte, wenn man die anhaltende Verlustsituation der ÅI, die auch heute nur in moderatem Maße Gewinn erwirtschaftet, berücksichtigt. In Bezug auf die Darlehensgarantien bezweifelt die Kommission, ob die ÅI am Markt eine vergleichbare Kapitalhilfe erhalten hätte; deshalb sieht sie in den Garantien einen Vorteil für die ÅI. Außerdem stellt die Kommission fest, dass derartige Vorteile den Wettbewerb verfälschen und den Binnenhandel beeinträchtigen. (21) Darüber hinaus zweifelt die Kommission daran, dass die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sind, wenn sie als staatliche Beihilfen eingestuft würden. (22) Ferner stellt die Kommission die Behauptung Finnlands in Frage, dass die Maßnahmen, sofern sie tatsächlich als staatliche Beihilfen gelten, im Rahmen von Beihilferegelungen gewährt wurden, die bereits vor dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union aufgelegt wurden und damit rechtmäßig seien. 4.   STELLUNGNAHME FINNLANDS 4.1.   DIE MASSNAHMEN STELLEN KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DAR (23) Nach Auffassung Finnlands hat die Regionalregierung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt, d. h. sie hat die Maßnahmen in Erwartung eines Gewinns aus dieser Anlage gewährt. Finnland führt dazu aus, dass die Beteiligungsentscheidungen durch ein Programm mit neuen Anlagen des Unternehmens — vor allem durch das iTiden-Projekt — beeinflusst wurden. Ziel der Maßnahmen war somit nicht der Ausgleich früherer Verluste oder die Unterstützung einer verlustreichen Geschäftstätigkeit. Die Regionalregierung hat einen konkreten Mehrwert für ihre Beteiligung an den neuen Anteilen der ÅI erhalten, da der Wert des Unternehmens im Verhältnis zur Höhe ihrer Anteilszeichnungen damit gestiegen ist. Deshalb ist für die ÅI kein Vorteil entstanden, den sie nicht auch durch einen privaten Anleger hätte erhalten können. (24) Ungeachtet eines möglichen Vorteils vertritt Finnland zudem die Ansicht, dass die Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind, da keine konkrete spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb im Immobilienmarkt von Åland nachgewiesen werden kann. 4.2.   LIEGT EINE STAATLICHE BEIHILFE VOR, SO IST SIE AUF DER GRUNDLAGE DER DERZEITIGEN BEIHILFEREGELUNGEN RECHTMÄSSIG (25) Wenn davon ausgegangen wird, dass die Maßnahmen dennoch staatliche Beihilfen umfassen, so sind diese Beihilfen nach finnischer Auffassung rechtmäßig. Finnland steht auf dem Standpunkt, dass die Kapitalbeteiligungen wie auch die Bürgschaften in den Geltungsbereich der weiterhin gültigen, vor Beitritt Finnlands zur Union eingeleiteten Beihilferegelungen fallen. 4.3.   LIEGT EINE NEUE STAATLICHE BEIHILFE VOR, SO IST SIE DENNOCH MIT DEM BINNENMARKT VEREINBAR (26) Selbst wenn die Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen anzusehen sind, können sie gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dennoch als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, da sie der Entwicklung eines Wirtschaftsgebiets und der Schaffung neuer Arbeitsplätze — vor allem im Sinne einer vielseitigeren Wirtschaftsstruktur, die hier zu stark auf die Seefahrt ausgerichtet ist —, dienen sollten. 4.4.   MÖGLICHE RÜCKFORDERUNG (27) Sofern die Kommission die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und sie als Beihilfe einstuft, die zurückzufordern ist, gibt Finnland dazu die folgenden Stellungnahmen ab. (28) Durch Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (11) vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ist geregelt, dass die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Dies träfe auf den vorliegenden Fall zu, da für Finnland die begründete Annahme bestand, dass die vor dem Beitritt zur Union bestehenden und weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen tatsächlich Gültigkeit besitzen und somit die gewährte Beihilfe gemäß den einschlägigen Bestimmungen rechtmäßig ist. (29) Sollte die Kommission dennoch der Ansicht sein, dass die Beihilfen zurückzufordern sind, so macht nach finnischer Auffassung der Beihilfeanteil an den Kapitalzuführungen nicht notwendigerweise den gesamten Nennwert der Geschäftsaktivitäten aus, für die staatliche Beihilfen gewährt wurden. Hinsichtlich der Garantien dürfe der zurückzufordernde Beihilfebetrag nicht höher sein als der infolge der Garantieleistung durch das Unternehmen erzielte Zinsvorteil (gegenüber nicht garantierten Darlehen). Entsprechend kann die Beihilfe bei den Kapitalbeteiligungen nicht mehr als die Kosten ausmachen, die der ÅI durch die Beschaffung des Kapitals auf dem Markt entstanden wären. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1.   EINSTUFUNG DER MASSNAHMEN ALS STAATLICHE BEIHILFE (30) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (31) Eine Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt folgende Bedingungen voraus: a) die Maßnahme wird durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie verschafft einen selektiven Vorteil, indem sie ein Unternehmen oder einen Produktionszweig begünstigt; und c) sie verfälscht oder droht den Wettbewerb zu verfälschen und kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ und müssen alle erfüllt sein, bevor eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. 5.1.1.   STAATLICHE MITTEL UND SELEKTIVITÄT (32) Die Bedingungen für die Würdigung in Bezug auf staatliche Mittel und Selektivität aus den in der Eröffnungsentscheidung dargestellten Gründen (die Finnland nicht bestritten hat) sind erfüllt. Die Maßnahmen wurden durch Einzelentscheidungen der Regionalregierung über den Einsatz von Mitteln, die das Parlament von Åland in seinem Jahreshaushalt der Regierung zur Verfügung gestellt hat, gewährt. Die Maßnahmen waren somit eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert und zielten ausschließlich auf die ÅI ab. 5.1.2.   VORTEIL (33) Nach Auffassung Finnlands stellen die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe dar, da sie der ÅI keinen Vorteil gewährt haben, den sie nicht auch durch einen privaten Anteilseigner oder einen privaten Darlehensgeber hätte erhalten können. (34) Ein festgeschriebener Grundsatz in den Rechtsvorschriften über die staatliche Beihilfe besagt, dass die Beteiligung von Behörden am Kapital von Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt, sofern nicht ein privater Anleger unter den gleichen Bedingungen und vor allem unter Zugrundelegung der Gewinnerwartungen das entsprechende Kapital zur Verfügung gestellt hätte (dafür wird üblicherweise der Begriff Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verwendet) (12). Nach Abschnitt 3.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (13) (im Folgenden „Garantiemitteilung“) handelt es sich bei einer staatlichen Garantie nicht um eine staatliche Beihilfe, wenn eine Finanzierung zu Bedingungen zugänglich gemacht wird, die unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar wären. (35) Die Kommission äußerte in der Eröffnungsentscheidung Zweifel daran, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die Kapitalbeteiligungen und Garantien zutrifft, und begründete ihre Auffassung insbesondere mit zwei Feststellungen zur ÅI: a) Die langjährigen Verluste der ÅI bzw. die geringen Gewinne in den Jahren, als die Maßnahmen gewährt wurden. Im Zeitraum 2001-2005 verzeichnete die ÅI im Prinzip in jedem Jahr Verluste. Die in den Jahren 1998-2000 erzielten Gewinne waren gering und verringerten sich von Jahr zu Jahr (in den fraglichen Jahren 38 000 EUR, 28 000 EUR und 9 000 EUR). Nachdem die ÅI im Jahr 2006 schließlich wieder einen Gewinn erwirtschaften konnte, betrug dieser lediglich 557,43 EUR. Nach einer Schätzung von 2006 wurde für das Jahr 2007 ein Gewinn von nur 5 868,46 EUR erwartet (d. h. ein Gewinn, der nach Entscheidung über die letzten Maßnahmen zu erwarten war) (14). b) Außerdem hat es für die Kommission den Anschein, dass der Cashflow der ÅI zur Deckung der Kosten des Unternehmens zu gering war und diese Situation bereits seit dem Jahr 2000 bestand. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen ausschließlich dafür geeignet waren, diesen negativen Cashflow auszugleichen (15). (36) Finnland hat dieser Auffassung widersprochen. Seine Stellungnahmen werden nachstehend getrennt für die Kapitalzuführungen und die Darlehensgarantien behandelt. 5.1.2.1.    Kapitalbeteiligungen (37) Vor allem widerspricht Finnland der Auffassung, dass die ÅI ein Liquiditätsproblem hatte. Trotz der begrenzten Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor der Realisierung des iTiden-Projekts waren das operative Ergebnis und die Liquidität zufriedenstellend und blieben dies auch über den gesamten Zeitraum der Prüfung. Die Maßnahmen waren zur Deckung der Kosten seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Sie erfüllten vielmehr den Zweck, eine Vergrößerung des Unternehmens zu finanzieren und sind daher als Investitionen anzusehen. Unter Berücksichtigung der Bedingungen für diese Beteiligungen waren sie nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers begründet und stellten keine staatliche Beihilfe dar. (38) Nach Aussage Finnlands wurde der größte Teil der Kapitalzuführungen zur Finanzierung des iTiden-Projekts eingesetzt, die restlichen für andere Vorhaben der ÅI (siehe Erwägungsgrund 17). (39) Im Folgenden wird die Würdigung durch die Kommission dargestellt. (40) Als Ausgangspunkt unterstreicht die Kommission, dass das von einem Anteilseigner in die Gesellschaft eingebrachte Kapital dem Grundsatz nach nicht für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehen ist, sondern zu einem untrennbaren Bestandteil des Eigenkapitals des Unternehmens wird. Daher ist es üblich, dass, wenn eine Anlage als Kapitalanlage angeboten wird, die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Verhältnis zu den allgemeinen Leistungsaussichten insgesamt bewertet wird. Dies schließt eine Bewertung der Gewinnerwartung für bestimmte geplante Anlagen nicht aus, wenn dafür entsprechende Nachweise zur Verfügung stehen — natürlich unter der Voraussetzung, dass diese Daten zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung vorliegen. (41) Im Hinblick auf das allgemeine wirtschaftliche Ergebnis der ÅI anerkennt die Kommission im Zusammenhang mit der Prüfung anhand der vorgelegten Nachweise, dass das operative Ergebnis des Unternehmens dessen Verluste stets gedeckt und seine Liquidität gesichert hat. Aufgrund der vorliegenden Belege kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Kapitalzuführungen (bzw. garantierte Darlehen) zum Ausgleich der Verluste aus der Geschäftstätigkeit der ÅI verwendet worden wären. (42) Dennoch stellte die Regionalregierung der ÅI zusätzliches Kapital in erheblicher Höhe zur Verfügung, das zunächst fast keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn in den Jahren 1997-2006 erbrachte. Deshalb besteht, wie Finnland selbst feststellt, eine wesentliche Frage im vorliegenden Fall darin, ob die Regionalregierung für ihr Kapital begründeterweise einen Gewinn erwarten konnte, der einem privaten Anleger ausgereicht hätte, um eine derartige Investition zu tätigen. Dies ist anhand des Kenntnisstands der Regionalregierung zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen zu bewerten. (43) Finnland gab an, dass der größte Teil der Kapitalzuführungen für die Finanzierung von Phase 1 und 2 des iTiden-Projekts eingesetzt wurde, während die restlichen Kapitalzuführungen für andere Ziele bestimmt waren. Aus Gründen der Klarheit werden nachstehend nur die Kapitalzuführungen behandelt, die zur Finanzierung des iTiden-Projekts dienten. Kapitalzuführungen für das iTiden-Projekt (44) Nach Aussage Finnlands dienten sämtliche Kapitalzuführungen mit Ausnahme der Kapitalzuführungen C-I, C-II, C-III, C-VIII und C-IX fast ausschließlich der Finanzierung eines einzigen Projekts der ÅI, des „iTiden“-Projekts. Die erste Kapitalzuführung wurde somit im Jahr 2001 für die Finanzierung dieses Projekts eingesetzt (C-IV). (45) Zu den Umständen der Kapitalzuführungen durch die Regionalregierung und insbesondere zu dem zum Zeitpunkt der Entscheidungen erwarteten Gewinn hat Finnland folgende Angaben übermittelt. (46) Die Entscheidungen der Regionalregierung über die Kapitalzuführungen im Zusammenhang mit dem iTiden-Projekt basieren auf den Daten und Unterlagen, die in den inoffiziellen Beratungen zwischen Vertretern der Regionalregierung und der ÅI vorgelegt wurden. Nach Aussage Finnlands wurde bei diesen Beratungen nicht Protokoll geführt. Finnland hat der Kommission jedoch Material zu den vorliegenden Unterlagen bei den inoffiziellen Beratungen und bei Sitzungen des Vorstands der ÅI zur Verfügung gestellt, das kurze Darstellungen zum Hintergrund und zu den Grundzügen des iTiden-Projekts sowie zu Rentabilitätsrechnungen für Bauphase 1 und 2 enthält. Diese Belege geben der Kommission Aufschluss über die Gewinnerwartung der Regionalregierung zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen für das iTiden-Projekt. (47) Die ÅI berief für den 31. Januar 2002 ein inoffizielles Treffen mit der Regionalregierung ein, um deren Zustimmung zur Einleitung der Baumaßnahmen für das iTiden-Projekt im Jahr 2002 einzuholen (nach dem Grundstückserwerb im Jahr 2001). Bei dieser Beratung legte die ÅI eine Rentabilitätsberechnung vor, der zufolge das Vorhaben der ÅI eine jährliche Eigenkapitalrendite von 3 % einbringen würde. (48) Am 4. März 2003 fand eine weitere Beratung von ÅI und Regionalregierung zur Vorbereitung der für den 5. März 2003

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.