Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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    Polen 1 405 608,1 42 861,4   Portugal (Festland) 0 12 500,0   Autonome Region Azoren 9 953,0     Rumänien 104 688,8 0   Slowenien 0     Slowakei 112 319,5 68 094,5   Finnland 80 999,0 0   Schweden 293 186,0     Vereinigtes Königreich 1 056 474,0 0   INSGESAMT 13 529 618,20 690 440,8 0 “ e) In Anhang IX Nummer 1 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „Mitgliedstaat 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 Kroatien           765 000 765 000 “ f) In Anhang IX Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung: „Mitgliedstaat Tonnen Bulgarien 39 180 Kroatien 15 000 Rumänien 188 400 “ g) In Anhang X wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „Kroatien 40,70 “ h) In Anhang Xb wird folgende Tabelle hinzugefügt: in 1000 EUR „Haushaltsjahr 2013 2014 2015 2016 ab 2017 HR 0 11 885 11 885 11 885 10 832 “ i) In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) in Kroatien die Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Moslavina, PrigorjeBilogora, Plešivica, Pokuplje und ZagorjeMeđimurje.“ j) In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 3 wird folgender Buchstabeangefügt: „h) in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.“ k) In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“ 3. 32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) a) In Artikel 20 wird der folgende Absatz angefügt: „(4)   Die in Absatz 1 genannte Frist für die Vorlage der technischen Unterlagen gilt auch für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben für Kroatien.“ b) In Anhang III Nummer 9 werden die folgenden geografischen Angaben angefügt:   „Hrvatska loza Kroatien   Hrvatska stara šljivovica Kroatien   Slavonska šljivovica Kroatien“ c) In Anhang III Nummer 32 wird die folgende geografische Angabe angefügt:   „Hrvatski pelinkovac Kroatien“ d) In Anhang III wird folgende Nummer eingefügt: „39. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino Zadarski maraschino Kroatien“ e) In Anhang III wird unter der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ folgende geografische Angabe hinzugefügt:   „Hrvatska travarica Kroatien“ 4. 32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) a) Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ‚neue Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;“ b) Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2)   Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge ‚Flächen‘ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die zum 1. Juli 2013 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.“ c) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.“ d) In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Kroatien kann beschließen, die in Artikel 52 und in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Kommission bis 15. Juli 2013 zu notifizieren.“ e) In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.“ f) In Artikel 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien bis zu 50 % des Betrags, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“ g) In Artikel 53 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann Kroatien den Betrag, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, ganz oder teilweise einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“ h) Die Überschrift des Titels III Kapitel 3 erhält folgende Fassung: „ Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien “ i) Die Überschrift des Artikels 55 erhält folgende Fassung: „Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien“ j) Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben, und für Kroatien.“ k) In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle Kroatiens beträgt die Kürzung höchstens 20 % der jährlichen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3.“ l) In Artikel 57 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „In Kroatien bedarf die Verwendung der nationalen Reserve der Genehmigung durch die Kommission, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 141 erteilt wird. Die Kommission prüft insbesondere, ob nationale Regelungen für Direktzahlungen eingeführt wurden, die vor dem Tag des Beitritts anwendbar waren, und unter welchen Bedingungen sie angewendet wurden. Kroatien muss der Kommission den Antrag auf Genehmigung der nationalen Reserve bis zum 15. Juli 2013 übermitteln.“ m) Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 57a Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung (1)   Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen. (2)   Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage. (3)   Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61. (4)   Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge: (in 1000 EUR) Kroatien 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung 2 400 2 880 3 360 3 840 4 800 5 760 6 720 7 680 8 640 9 600 (5)   Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. (6)   In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde. (7)   Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden. (8)   Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen. (9)   Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind. (10)   Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.“ n) Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Kroatien.“ o) Dem Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt: „Im Falle Kroatiens sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten der 30. Juni 2011.“ p) Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt: „Kroatien kann bis zum Tag des Beitritts beschließen, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 bis zu 10 % der in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3 zu verwenden.“ q) In Artikel 69 Absatz 9 wird in Unterabsatz 1 nach Buchstabe a folgender Buchstabe eingefügt: „aa) für das Jahr 2022 im Falle Kroatiens;“ r) Artikel 104 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung: Mitgliedstaat Nationale Obergrenze Bulgarien 2 058 483 Tschechische Republik 66 733 Dänemark 104 000 Estland 48 000 Spanien 19 580 000 Frankreich 7 842 000 Kroatien 542 651 Zypern 472 401 Lettland 18 437 Litauen 17 304 Ungarn 1 146 000 Polen 335 880 Portugal 2 690 000 Rumänien 5 880 620 Slowenien 84 909 Slowakei 305 756 Finnland 80 000 Insgesamt 41 273 174 “ s) In Artikel 112 Absatz 5 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „Kroatien 105 270 “ t) Artikel 121 erhält folgende Fassung: „Artikel 121 Einführung der Direktzahlungen In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: — 60 % im Jahr 2009, — 70 % im Jahr 2010, — 80 % im Jahr 2011, — 90 % im Jahr 2012, — 100 % ab dem Jahr 2013. In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: — 35 % im Jahr 2009, — 40 % im Jahr 2010, — 50 % im Jahr 2011, — 60 % im Jahr 2012, — 70 % im Jahr 2013, — 80 % im Jahr 2014, — 90 % im Jahr 2015, — 100 % ab dem Jahr 2016. In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: — 25 % im Jahr 2013, — 30 % im Jahr 2014, — 35 % im Jahr 2015, — 40 % im Jahr 2016, — 50 % im Jahr 2017, — 60 % im Jahr 2018, — 70 % im Jahr 2019, — 80 % im Jahr 2020, — 90 % im Jahr 2021, — 100 % ab dem Jahr 2022.“ u) In Artikel 132 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hat Kroatien die Möglichkeit, Direktzahlungen auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufzustocken.“ v) In Anhang VII wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „Kroatien 100 1 “ w) In Anhang VIII wird folgende Tabelle angefügt: „Tabelle 3  (*1) Mitgliedstaat 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Kroatien 93 250 111 900 130 550 149 200 186 500 223 800 261 100 298 400 335 700 373 000 5.   FISCHEREI 1. 32002 R 2371: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) In Anhang I werden die folgende Teile angefügt: „11.   KÜSTENGEWÄSSER KROATIENS (*2) Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere Merkmale 12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Slowenien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen 12.   KÜSTENGEWÄSSER SLOWENIENS (*3) Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere Merkmale 12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Kroatien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen 2. 32006 R 1198: Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1) a) Dem Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Der EEF kann zur Finanzierung einer Regelung von individuellen Prämien für diejenigen Fischer beitragen, die in den Genuss der Zugangsregelung kommen werden, die in Anhang I Teil 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 in der durch die Beitrittsakte Kroatiens geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Prämienregelung darf nur im Zeitraum von 2014 bis 2015 oder, falls dies früher geschieht, bis zum Tag der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt, angewandt werden.“ b) Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“ c) Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage, auf den abgelegenen griechischen Inseln sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.“ d) Artikel 53 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(9)   Werden Vorhaben auf wegen ihrer Abgelegenheit benachteiligten griechischen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage sowie auf den kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo aus dem EFF finanziert, so wird die Obergrenze für die Beteiligung des EFF an jeder Prioritätsachse in den Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 10 Prozentpunkte und in den Regionen, die nicht unter das Konvergenzziel fallen, um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben.“ e) In Anhang II Buchstabe a erhält die Tabelle folgende Fassung:   Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 „Unter das Konvergenzziel fallende Regionen und abgelegene griechische Inseln sowie die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo A ≤ 100 % B ≥ 0 % A ≤ 40 % B ≥ 60 % (*4)  (*5) A ≤ 80 % B ≥ 20 % A ≤ 60 % B ≥ 40 % (*6) Regionen außerhalb des Konvergenzziels A ≤ 100 % B ≥ 0 % A ≤ 40 % B ≥ 60 % (*4)  (*5) A ≤ 60 % B ≥ 40 % A ≤ 40 % B ≥ 60 % (*6) Regionen in äußerster Randlage A ≤ 100 % B ≥ 0 % A ≤ 50 % B ≥ 50 % (*4)  (*5) A ≤ 80 % B ≥ 20 % A ≤ 75 % B ≥ 25 % f) In Anhang II erhält unter Buchstabe a der zweite Absatz unter der Überschrift „Gruppe 2“ folgende Fassung: „In den Fällen, in denen der EFF Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 zugunsten von Schiffen der kleinen Küstenfischerei finanziert, werden nach Anwendung von (*) und (**) die B-Sätze der Gruppe 2 — für die unter das Konvergenzziel fallenden Regionen, die abgelegenen griechischen Inseln, die kroatischen Inseln Dugi otok, Vis, Mljet und Lastovo und die nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen größer oder gleich 60 % (B ≥ 60 %) sein und — für die Regionen in äußerster Randlage größer oder gleich 50 % (B ≥ 50 %) sein.“ 6.   STEUERLICHE VORSCHRIFTEN 1. 32006 L 0112: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) In Artikel 287 wird folgender Buchstabe angefügt: „19. Kroatien: EUR 35 000“. 2. 32008 L 0118: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) Artikel 46 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Unbeschadet des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten und vierten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen. Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1 000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen. Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.“ 7.   REGIONALPOLITIK UND KOORDINIERUNG DER STRUKTURELLEN INSTRUMENTE 1. 32006 R 1083: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) a) In Artikel 15 Absatz 4 wird in Unterabsatz 2 folgender Satz angefügt: „Im Falle Kroatiens ist das Datum dieser Überprüfung der 31. Dezember 2017.“ b) Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 417 037 817 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“ c) Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“ Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,56 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 529 800 379 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt: a) 70,50 % (d. h. insgesamt 177 324 921 223 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; b) 4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; c) 23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.