Europäische Union

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0424(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iter bestehen. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung. Artikel 40 Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Artikel 41 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (13) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen können jederzeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern. Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 können auch vor dem Tag des Beitritts erlassen werden, wenn dies erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der Kommission nach den Verfahren erlassen, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte erforderlich sind. Artikel 42 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Artikel 43 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen a) auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum“) verlassen, verzichtet werden kann; b) auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen. Artikel 44 Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt Planstellen in Kroatien zugewiesen wurden und die ihren Dienst nach dem Beitritt weiterhin in Kroatien zu verrichten haben, die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (15) — angewandt wurden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert. FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I ANPASSUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNGEN DER ORGANE UND DER SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DER AUSSCHÜSSE Artikel 45 Die Organe nehmen nach den jeweiligen Verfahren, die in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen ihrer Geschäftsordnungen vor, die durch den Beitritt notwendig werden. Infolge des Beitritts erforderliche Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen. TITEL II ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 46 Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 288 AEUV gelten vom Tag des Beitritts an gemäß den ursprünglichen Verträgen als an Kroatien gerichtet. Außer im Fall der Richtlinien und Beschlüsse, die nach Artikel 297 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 297 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV in Kraft getreten sind, wird Kroatien so behandelt, als wären ihm diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage seines Beitritts notifiziert worden. Artikel 47 (1)   Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzt Kroatien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Beschlüssen im Sinne des Artikels 288 AEUV vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit. (2)   Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 288 AEUV, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien ab dem Tag des Beitritts Kroatiens nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit. Artikel 48 Kroatien teilt der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags innerhalb von drei Monaten ab dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet Kroatiens den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen. Artikel 49 Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Kroatiens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten beschließen, die die Organe zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Beitritts erlassen haben. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme des Rechtsakts gelten, zu dem eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden. Artikel 50 Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder die Kommission, sofern sie selbst den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Rechtsakte. Werden solche Rechtsakte nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden. Artikel 51 Sofern in dieser Akte nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen. Artikel 52 Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den von diesen Organen in kroatischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind. TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 53 Die Anhänge I bis IX, die Anlagen dazu und das Protokoll sind Bestandteil dieser Akte. Artikel 54 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Kroatien eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Die in kroatischer Sprache abgefassten Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind unter den gleichen Bedingungen verbindlich wie die Wortlaute dieser Verträge in den derzeitigen Amtssprachen. Artikel 55 Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegten internationalen Abkommen wird der Regierung der Republik Kroatien vom Generalsekretär übermittelt. (1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. (2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27, ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4, und ABl. L 168M vom 21.6.2006, S. 33. (4)   ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. (5)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (6)   ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (7)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. (8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (9)   ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1. (10)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, und ABl. L 286M vom 4.11.2010, S. 26. (11)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (12)   ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3. (13)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (14)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. (15)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. ANHANG I Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte) 1. Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10) — Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1) — Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1) — Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1) 2. Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49) — Protokoll vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2) — Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2) — Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12) 3. Übereinkommen vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2) 4. Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2) 5. Übereinkommen vom 17. Juni 1998 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 2) 6. Übereinkommen vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3) — Protokoll vom 16. Oktober 2001 vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2) ANHANG II Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) 1. Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1). 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zugehörige Schlussakte und gemeinsame Erklärungen (2), geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte: Artikel 1, soweit er mit den Bestimmungen dieser Nummer in Zusammenhang steht; Artikel 26; Artikel 39; Artikel 44 bis 49 (mit Ausnahme von Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 49 Buchstabe a), Artikel 51, Artikel 54 bis 58; Artikel 62 Absatz 3; Artikel 67 bis 69; Artikel 71 und 72; Artikel 75 und 76; Artikel 82; Artikel 91; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Zusammenhang stehen; und Artikel 136; gemeinsame Erklärungen 1 und 3 der Schlussakte. 3. Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte: a) das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: — Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 b) das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: — Artikel 5 — Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Åland-Inseln in Teil III der Schlussakte c) das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: — Artikel 5. 4. Folgende Abkommen und Vereinbarungen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen: — das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einschließlich der Anhänge, seiner Schlussakte und der Erklärungen sowie des dem Übereinkommen beigefügten Briefwechsels, genehmigt durch den Beschluss 1999/439/EG des Rates (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35) — das Übereinkommen vom 30. Juni 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch den Beschluss 2000/29/EG des Rates (ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 1) — das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch den Beschluss 2008/146/EG des Rates und den Beschluss 2008/149/JI des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1 und S. 50) — das am 28. Februar 2008 unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, genehmigt durch Beschluss 2011/349/EU des Rates und Beschluss 2011/350/EU des Rates (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1 und S. 19) — die am 1. Februar 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärung, genehmigt durch den Beschluss 2007/511/EG des Rates (ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 15) — die am 30. September 2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich des dieser Vereinbarung beigefügten Anhangs und der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen, genehmigt durch den Beschluss 2010/490/EU des Rates (ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 2) — das am 19. März 2010 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013, einschließlich der dieser Vereinbarung beigefügten gemeinsamen Erklärungen, genehmigt durch Beschluss 2011/305/EU des Rates (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 1) (3). 5. Bestimmungen der folgenden Beschlüsse (vgl. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1) des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte: — SCH/Com-ex (93) 10 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre — SCH/Com-ex (93) 14 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln — SCH/Com-ex (94) 16 rev. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel — SCH/Com-ex (94) 28 rev. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 — SCH/Com-ex (94) 29, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 — SCH/Com-ex (95) 21 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten — SCH/Com-ex (98) 1, rev. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Anhangs in Zusammenhang steht — SCH/Com-ex (98) 26 def. — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen — SCH/Com-ex (98) 37, def. 2 — Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Anhangs in Zusammenhang steht — SCH/Com-ex (98) 52 — Beschluss des Exekuti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.