Europäische Union

2007/602/EG: Beschluss der Kommission vom 5. September 2007 zur Einsetzung der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-11-02

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2007D0602 — DE — 02.11.2011 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. September 2007 zur Einsetzung der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz (2007/602/EG) (ABl. L 234, 6.9.2007, p.13) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2011 2011/C 299/07   C 299 6 11.10.2011 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. September 2007 zur Einsetzung der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz (2007/602/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 153 des Vertrags hat die Gemeinschaft die Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und das Recht der Verbraucher auf Information und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zu fördern. Zudem ist den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung zu tragen. (2) Gemäß dem Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (1997) ( 1 ) muss die Kommission umfassende Anhörungen durchführen, bevor sie Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreitet. (3) In ihrem Weißbuch „Europäisches Regieren“ ( 2 ) verpflichtete sich die Kommission, zur Förderung einer Kultur der Konsultation und des Dialogs beizutragen. (4) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch Europäische Transparenzinitiative“ ( 3 ) wurde die Absicht angekündigt, die allgemeine Qualität der Anhörungen der Kommission weiter anzuheben. (5) Die Kommission muss möglicherweise auf das Fachwissen von Spezialisten im Rahmen eines Beratungsgremiums zurückgreifen, um den Prozess der Anhörung von Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz zu verbessern. (6) Daher ist es erforderlich, eine Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz einzusetzen sowie ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen. (7) Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern sollte die Kommission über die vorbildlichen Verfahren im Konsultationsprozess beraten und ihr helfen, diesen Prozess besser auf die Bedürfnisse der Stakeholder in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz abzustimmen. (8) Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern sollte sich ausgewogen aus Stakeholdern sowohl aus der Industrie (Vereinigungen und einzelne Unternehmen) als auch aus nichtstaatlichen Organisationen zusammensetzen, die von den verschiedenen politischen Zuständigkeitsbereichen der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz betroffen sind. (9) Bei der Ernennung der Mitglieder der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern sollte ein Höchstmaß an Kompetenz, breit gefächerte einschlägige Sachkenntnis und darüber hinaus eine möglichst große geografische Verteilung innerhalb der Union sowie die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gewährleistet werden. (10) Dieser Beschluss sollte Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern enthalten. Diese Vorschriften sollten die Sicherheitsvorschriften gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung ( 4 ) unberührt lassen. (11) Personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 5 ) zu behandeln — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern, nachstehend als „die Gruppe“ bezeichnet, wird mit Wirkung ab dem 10. Oktober 2007 eingesetzt. Artikel 2 Mandat (1)  Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die sich auf die allgemeine Verbesserung der Anhörung von Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz beziehen. (2)  Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Frage der Repräsentativität der Stakeholder; b) Erörterung etwaiger unausgewogener Vertretung von Stakeholdern und Beratung der Kommission über mögliche Konsultationsverfahren, die den Gegebenheiten der Stakeholder Rechnung tragen und auf diese abgestimmt sind; c) Prüfung von Kriterien für Konsultationen, die einen größeren und flexibleren zeitlichen Rahmen erfordern (mehr als acht Wochen); d) Prüfung der Rolle nationaler Plattformen beim Aufbau der Handlungskompetenz nichtstaatlicher Organisationen aus den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 und 2007 beigetreten sind, und Untersuchung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Schaffung von Bürgernähe. (3)  Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es zweckmäßig ist, die Gruppe zu einer bestimmten Frage anzuhören. Artikel 3 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder (1)  Als Mitglieder der Gruppe, nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet, werden von der Kommission Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnis in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Themen verfügen und sich auf den Aufruf zur Interessenbekundung hin beworben haben. (2)  Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. (3)  Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen. ▼M1 (4)  Die Mitglieder bleiben nach ihrer Ernennung bis zum 2. November 2013 im Amt. (5)  Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen Absatz 3 dieses Artikels oder gegen Artikel 339 AEUV verstoßen, können von der Kommission ersetzt werden. ▼B (6)  Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht. ▼M1 (7)  Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. ▼B Artikel 4 Arbeitsweise (1)  Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission. (2)  Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. (3)  Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. (4)  Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft, unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs 2001/844/EG, EGKS, Euratom. (5)  Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Andere mit den Vorgängen befasste Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen. (6)  Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung ( 6 ) für Sachverständigengruppen. (7)  Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichen. Artikel 5 Sitzungskosten Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Regeln erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet. Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. ▼M1 ANHANG Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: BAX Willemien BERTELETTI KEMP Florence CEPONYTE Zita CZIMBALMOS Ágnes GALLANI Barbara GOUVEIA Rodrigo GRUNER Bernd HERVE Maryse KETTLITZ Beate KOSINSKA Monika KUTIN Breda LOGSTRUP Susanne RODRIGUEZ Nathalie ROSS Melody SHEPPARD Philip TIDDENS-ENGWIRDA Lisette VAN TICHELEN Sonja VINCENTEN Joanne VON ESSEN Garlich ( 1 ) ABl. C 321E vom 29.12.2006, S. 308. ( 2 ) KOM(2001) 428 endgültig. ( 3 ) KOM(2007) 127 endgültig. ( 4 ) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38). ( 5 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ( 6 ) SEK(2005) 1004, Anhang III.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.