Europäische Union

2014/392/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngsarbeiten fest. Artikel 9 Haftung (1)   Das ERIC CERIC haftet für seine Schulden. (2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder bzw. der sie Vertretenden Einrichtungen für die Schulden des ERIC CERIC ist auf die Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags zum ERIC CERIC begrenzt. (3)   Das ERIC CERIC schließt angemessene Versicherungen ab, die die besonderen mit dem Aufbau und Betrieb der ERIC-CERIC-Infrastruktur verbundenen Risiken abdecken. (4)   Die Haftungsbestimmungen für bestimmte Projekte, die im Rahmen des ERIC CERIC für ein oder mehrere Mitglieder und/oder Beobachter durchgeführt werden, werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung legt ferner die Haftung in anderen Bereichen fest, z. B. bei der Nutzung von Sachleistungen, auch der Sachleistungen von Beobachtern und externen Fördereinrichtungen. KAPITEL II LEITUNGSSTRUKTUR Artikel 10 Gremien des ERIC CERIC Die leitenden Gremien des ERIC CERIC sind die Generalversammlung, der Exekutivdirektor, der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen und der Internationale wissenschaftlich-technische Beirat (ISTAC). Artikel 11 Generalversammlung (1)   Jedes Mitglied wird in der Generalversammlung durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von dem Mitglied für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Amtszeit der Delegierten kann drei Monate vor ihrem Ablaufen erneuert werden. Jedes Mitglied unterrichtet unverzüglich schriftlich den Vorsitzenden der Generalversammlung, wenn es einen Delegierten ernennt oder dessen Amtszeit beendet. Wenn ein oder mehrere Delegierte eines Mitglieds an einer Sitzung nicht teilnehmen können und von anderen ermächtigten Personen vertreten werden müssen, übermittelt das jeweilige Mitglied dem Vorsitzenden der Generalversammlung im Einklang mit deren Verfahrensordnung vor der Sitzung eine schriftliche Mitteilung. (2)   Die Delegierten können entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung von Beratern und Experten begleitet werden. (3)   Jedes Mitglied verfügt über eine unteilbare Stimme und gilt als vertreten, wenn mindestens einer seiner Delegierten entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung persönlich oder im Rahmen einer Telekonferenz anwesend ist. (4)   Der in Artikel 15 genannte Vorsitzende des ISTAC nimmt an den Sitzungen der Generalversammlung als Berater teil. (5)   Eine Generalversammlung gilt als rechtsgültig zusammengetreten, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, wird so bald wie möglich entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Abgesehen von den in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Themen gilt in einer erneut einberufenen Generalversammlung das Quorum als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. (6)   Der Vorsitzende der Generalversammlung wird gemäß Artikel 12 mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren aus den Reihen der Delegierten gewählt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann mit der gleichen Mehrheit ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt werden; dessen Amtszeit entspricht der des Vorsitzenden. Sind weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, führt der Delegierte mit der laut Ernennung längsten Amtszeit den Vorsitz in der Generalversammlung. (7)   Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 12. (8)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird ferner auf Antrag mindestens dreier Mitglieder oder des Exekutivdirektors einberufen, sofern im Interesse des ERIC CERIC erforderlich. (9)   Die Generalversammlung legt im Einklang mit der Satzung ihre eigene Verfahrensordnung fest. (10)   Die Mitglieder bzw. deren Vertretende Einrichtungen tragen die Kosten der Teilnahme an der Generalversammlung. (11)   Die Kosten der Organisation einer Generalversammlung werden als Sachleistung des Mitglieds angesehen, das die Generalversammlung ausrichtet. Artikel 12 Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten (1)   Die Generalversammlung ist das höchste Leitungsorgan des ERIC CERIC und entscheidet über dessen Strategie in wissenschaftlichen, technischen und verwaltungstechnischen Fragen. Die Generalversammlung gibt dem Exekutivdirektor entsprechende Anweisungen. (2)   Die Generalversammlung beschließt im Einklang mit den Verfahren der Verordnung einstimmig über Vorschläge für Satzungsänderungen. (3)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: a) Beitritt neuer Mitglieder und Beobachterstatus, b) Vorschläge für finanzielle Beiträge der Mitglieder, im Einklang mit den von den einzelnen Mitgliedern genannten Höchstbeträgen und Bedingungen, c) organisatorische und funktionale Struktur des ERIC CERIC, d) Verfahrensordnung der Generalversammlung, e) Finanzvorschriften und sonstige Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung der Satzung, f) Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Internationalen wissenschaftlich-technischen Beirats, g) Aufnahme von Darlehen, h) Genehmigung oder Ablehnung einer Einrichtung, die von einem Mitglied als Partnereinrichtung vorgeschlagen wird, auf der Grundlage der Bewertung durch den ISTAC oder einen internationalen Ad-hoc-Bewertungsausschuss, i) Ernennung oder Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors, Zuweisungen von Befugnissen, j) Beendigung der Teilnahme eines Mitglieds, das seine Verpflichtungen nicht erfüllt, am ERIC CERIC, k) Abwicklung des ERIC CERIC und seiner Vermögenswerte, l) Genehmigung externer Verträge und Beiträge, (4)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: a) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung, b) Annahme des wissenschaftlichen und technischen Programms des ERIC CERIC, c) Annahme des jährlichen Programms laufender Tätigkeiten und des Haushalts des ERIC CERIC, d) Annahme einzelner Projekte und der entsprechenden Budgets, e) Genehmigung des verbuchten Werts der Sachleistungen, f) Annahme der jährlichen Tätigkeitsberichte, g) Jahresabschlüsse, h) Einrichtung von Beiräten oder sonstigen Gremien. (5)   Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt die Generalversammlung in allen anderen Fragen mit der Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. (6)   Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme, wobei die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. assoziierten Länder gemeinsam zu jedem Zeitpunkt über die Stimmenmehrheit verfügen müssen. Stimmenthaltungen werden im Hinblick auf das Erreichen einer Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag. (7)   Die Generalversammlung verfügt ferner über alle weiteren Befugnisse und Funktionen, die für die Erreichung der Ziele des ERIC CERIC erforderlich sind. Artikel 13 Exekutivdirektor (1)   Der Exekutivdirektor wird von der Generalversammlung ernannt. (2)   Der Exekutivdirektor ist das Exekutivorgan und der rechtliche Vertreter des ERIC CERIC. Er ist für die laufende Verwaltung des ERIC CERIC verantwortlich und nimmt an den Generalversammlungen in beratender Funktion teil. (3)   Der Exekutivdirektor legt der Generalversammlung Folgendes zur Genehmigung vor: a) den Jahresbericht über die Tätigkeit des ERIC CERIC, b) in Abstimmung mit dem ISTAC und/oder einem anderen beratenden Gremium den Vorschlag für das wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC sowie die Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder, c) den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind, d) den Jahresabschluss für das vorhergehende Haushaltsjahr, e) sonstige von der Generalversammlung zu erörternde und zu genehmigende Angelegenheiten. Artikel 14 Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen (1)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen besteht aus den Direktoren der von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen benannten Partnereinrichtungen. (2)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder. (3)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen beaufsichtigt die Koordinierung der Umsetzung der von der Generalversammlung genehmigten Strategien. Er achtet auf die Kohärenz der Maßnahmen des ERIC CERIC und die Zusammenarbeit der Mitglieder. (4)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wird vom Exekutivdirektor zu allen Vorschlägen konsultiert, die der Generalversammlung vorgelegt werden und Folgendes betreffen: a) den Vorschlag für das jährliche wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC mit den Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder, b) den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind. (5)   Die Modalitäten der Arbeit des Rates der Direktoren der Partnereinrichtungen werden in der von der Generalversammlung zu verabschiedenden Verfahrensordnung festgelegt. Artikel 15 Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat (ISTAC) (1)   Im Einklang mit Artikel 12 ernennt die Generalversammlung die Mitglieder des ISTAC, bei denen es sich um herausragende Persönlichkeiten in den für das ERIC CERIC relevanten Gebieten handeln muss; die Generalversammlung legt die Anzahl der ISTAC-Mitglieder fest. (2)   Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, schlägt der ISTAC einen Vorsitzenden aus seinen Reihen vor, der von der Generalversammlung ernannt wird. (3)   Der ISTAC berät die Generalversammlung und den Exekutivdirektor unabhängig in allen strategischen Fragen sowie zu den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC. (4)   Der ISTAC bewertet insbesondere Vorschläge für neue Partnereinrichtungen sowie die Arbeit bereits aufgenommener Partnereinrichtungen und berät die Generalversammlung bezüglich deren Aufnahme bzw. weiteren Beteiligung. (5)   Die laufenden Kosten des ISTAC werden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen oder vom Haushalt des ERIC CERIC getragen. Artikel 16 Unabhängiger Auditausschuss (1)   Die Generalversammlung richtet einen unabhängigen Auditausschuss ein, der bestätigt, dass der Erwerb von Sachleistungen, die die Generalversammlung des ERIC CERIC in den Jahreshaushalt aufgenommen hat, den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 entspricht. (2)   Die Mitglieder des unabhängigen Auditausschusses werden von der Generalversammlung für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. (3)   Der unabhängige Auditausschuss wird von Experten unterstützt und legt auf jeder Generalversammlung einen Ergebnisbericht vor. Artikel 17 Audit und Folgenabschätzung (1)   Die Abschlüsse des ERIC CERIC sowie die Budgets und der Wert der Sachleistungen für seine Tätigkeiten werden von unabhängigen Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bestellt werden, bestätigt. Die Kosten dieser Prüfungen trägt das ERIC CERIC. (2)   Das ERIC CERIC bewertet in regelmäßigen Abständen die Qualität seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten und evaluiert seine Wirkung auf den Europäischen Forschungsraum, auf die Regionen, in denen sich seine Partnereinrichtungen befinden, und auf internationaler Ebene. Dabei werden sowohl die Leistung des ERIC CERIC als Konsortium als auch die Leistungen der einzelnen Partnereinrichtungen berücksichtigt. Artikel 18 Personalpolitik (1)   Das ERIC CERIC gewährleistet gleiche Behandlung und gleiche Chancen für seine Mitarbeiter/innen und unterstützt die Mobilität des Personals zwischen den Partnereinrichtungen sowie generell innerhalb des mitteleuropäischen Raums und darüber hinaus. Das ERIC CERIC bemüht sich um die Einstellung junger Mitarbeiter (Studenten, Forscher, technisches Personal) im Hinblick auf deren Ausbildung/Schulung in einem internationalen Umfeld. (2)   Grundsätzlich werden die für die Ausführung der Tätigkeiten des ERIC CERIC benötigten Mitarbeiter von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen, Beobachtern oder sonstigen kooperierenden Einrichtungen an das ERIC CERIC abgestellt. (3)   Die Kosten im Zusammenhang mit abgestellten Mitarbeitern trägt das abstellende Mitglied bzw. die Vertretende Einrichtung; sie werden — abgesehen von Ausnahmefällen — als Teil der Sachleistungen verbucht. Abstellungen für einzelne Projekte oder zu Ausbildungszwecken sind im Einklang mit den jeweiligen Projektdurchführungsmodalitäten ebenfalls möglich. (4)   Die Einstellung des Personals durch das ERIC CERIC erfolgt nach Grundsätzen und internen Regeln, die von der Generalversammlung festgelegt werden, und auf der Grundlage von Zeitverträgen. Artikel 19 Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz (1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet. (2)   Der Austausch von geistigem Eigentum zwischen Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen und seine Nutzung unterliegen von der Generalversammlung genehmigten internen Regeln, mit denen eine Steigerung des zusätzlichen Nutzens von geistigem Eigentum sowie positive wirtschaftliche Auswirkungen auf der Ebene der Region und der EU angestrebt werden. Die internen Regeln umfassen auch Bestimmungen über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten. (3)   Das im Rahmen der durch das ERIC CERIC finanzierten Tätigkeiten entstehende geistige Eigentum ist Eigentum des ERIC CERIC. (4)   Das ERIC CERIC hält die geltenden Vorschriften für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein. Artikel 20 Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie Die verteilte Infrastruktur des ERIC CERIC soll der europäischen Industrie eine zentrale Anlaufstelle bieten durch: a) FuE-Kontakte und -Zusammenarbeit mit der Industrie, z. B. durch gemeinsame Entwicklungsarbeiten, Vorauswahl durch Prototypentwicklung, b) Verstärkung des wirtschaftlichen Erfolgs einzelner Mitglieder bzw. Vertretender Einrichtungen durch die Nutzung von Synergien und Gemeinsamkeiten beim Wissens- und Technologietransfer, c) Hervorhebung der Einbeziehung der Industrie und der sich für sie ergebenden Chancen, d) Förderung und Unterstützung von aus der Forschung entstehenden Spin-off-Unternehmen. Artikel 21 Beschaffung Die Beschaffungspolitik des ERIC CERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Angebote den höchsten technischen, finanziellen und liefertechnischen Anforderungen entsprechen; die Industrie wird frühzeitig über die geforderten Spezifikationen für die Herstellung fortgeschrittener Komponenten und Systeme unterrichtet. Artikel 22 Kommunikation und Verbreitung (1)   Die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC CERIC sollen der Stärkung der europäischen Forschung dienen; seine Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen unterstützen dieses strategische Konzept. (2)   Das ERIC CERIC fördert die Weitergabe wissenschaftlicher Publikationen und wissenschaftlich-technischer Kenntnisse, die sich aus seinen Tätigkeiten ergeben, an Wissenschaftler, Unternehmen und Öffentlichkeit. (3)   Das ERIC CERIC tritt gegebenenfalls mit politischen Entscheidungsträgern in Kontakt, um seine Ziele voranzubringen. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Arbeitssprache Die Arbeitssprache des ERIC CERIC ist Englisch. Artikel 24 Geltungsdauer und Rücktritt (1)   Das ERIC CERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren eingerichtet, der sich automatisch um einen Zeitraum von jeweils weiteren zehn Jahren verlängert. (2)   Die Mitglieder können nach einer Mitgliedschaft von fünf Jahren durch schriftliche Kündigung ein Jahr im Voraus vom ERIC CERIC zurücktreten. Rücktritte werden am Ende des Haushaltsjahres wirksam, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Kündigung übermittelt wurde, oder zu einem von dem Mitglied vorgeschlagenen späteren Termin. (3)   Ein zurücktretendes Mitglied bleibt an alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber dem ERIC CERIC und Dritten gebunden, ebenso in Bezug auf jeden von dem ERIC CERIC zu leistenden Schadenersatz, der durch Entscheidungen oder Handlungen aus der Zeit vor seinem Rücktritt verursacht wurde. Artikel 25 Nichterfüllung der Verpflichtungen Kommt ein Mitglied seinen Hauptverpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, verliert es nach dem mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten entsprechenden Beschluss der Generalversammlung seine Mitgliedschaft. Das Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen. Artikel 26 Voraussetzungen für die Auflösung Das ERIC CERIC wird unter folgenden Bedingungen aufgelöst: a) Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder, mit der Folge, dass die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden können, b) Unmöglichkeit, die Ziele des ERIC CERIC zu erreichen, c) einvernehmliche Entscheidung der Mitglieder. Artikel 27 Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte (1)   Im Falle der Auflösung des ERIC CERIC ist dieses weiterhin an alle zu diesem Zeitpunkt existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber Dritten gebunden. (2)   Die Abwicklung des ERIC CERIC aufgrund einer der in Artikel 26 genannten Bedingungen für die Auflösung erfordert einen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss der Generalversammlung, der der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung zu notifizieren ist. Dieser Beschluss enthält mindestens Folgendes: a) die Anzahl der Abwicklungsbeauftragten sowie die Regeln für das Vorgehen des Abwicklungsgremiums, falls mehrere Abwicklungsbeauftragte vorgesehen sind, b) die Benennung der Abwicklungsbeauftragten sowie derjenigen unter ihnen, die das ERIC CERIC während seiner Abwicklung rechtlich vertreten, c) die Vorgaben für die Abwicklung, u. a. gegebenenfalls für die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person, sowie die Befugnisse der Abwicklungsbeauftragten. Artikel 28 Änderung der Satzung Vorschläge für eine Änderung der Satzung müssen von der Generalversammlung einstimmig angenommen werden und werden im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung der Kommission vorgelegt. Artikel 29 Konsolidierte Fassung der Satzung Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt. (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1). (3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.