Europäische Union

2014/392/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

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25.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/49 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC) (2014/392/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Italienische Republik, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Serbien, die Republik Slowenien und die Tschechische Republik übermittelten der Kommission einen Antrag auf Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC CERIC“). (2) Die Italienische Republik wurde von der Republik Österreich, Rumänien, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC CERIC ausgewählt. (3) Jedes Mitglied des ERIC CERIC sollte Sachleistungen erbringen, indem es eine Partnereinrichtung betreibt, zur Verfügung stellt und fortlaufend verbessert, deren Gesamtinvestitionswert 100 Mio. EUR übersteigt und deren jährliche Betriebskosten insgesamt 10 Mio. EUR übersteigen. (4) Die Italienische Republik hat als Aufnahmemitgliedstaat einen Beitrag von 5,5 Mio. EUR für den Aufbau und Ausbau des integrierten Betriebs des ERIC CERIC zur Verfügung gestellt; sie zieht weitere Beiträge für die Verbesserung und den Ausbau der Integration und der Arbeit des ERIC CERIC in Betracht, u. a. in den Bereichen Ausbildung, Technologietransfer und Kommunikation. (5) Durch die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur soll das ERIC CERIC einen Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leisten. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ wird als „Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur“ (ERIC CERIC) gegründet. (2)   Die Satzung des ERIC CERIC ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC CERIC, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 5, 8, 9, 18, 19, 21, 24, 26 und 27 enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 24. Juni 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1. ANHANG SATZUNG DES ERIC CERIC KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz Artikel 2 Vertretende Einrichtung Artikel 3 Beitritt neuer Mitglieder Artikel 4 Beobachter Artikel 5 Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten Artikel 6 Ressourcen Artikel 7 Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze Artikel 8 Grundsätze für den Nutzerzugang Artikel 9 Haftung KAPITEL II — LEITUNGSSTRUKTUR Artikel 10 Gremien des ERIC CERIC Artikel 11 Generalversammlung Artikel 12 Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten Artikel 13 Exekutivdirektor Artikel 14 Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen Artikel 15 Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat Artikel 16 Unabhängiger Auditausschuss Artikel 17 Audit und Folgenabschätzung Artikel 18 Personalpolitik Artikel 19 Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz Artikel 20 Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie Artikel 21 Beschaffung Artikel 22 Kommunikation und Verbreitung KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Arbeitssprache Artikel 24 Geltungsdauer und Rücktritt Artikel 25 Nichterfüllung der Verpflichtungen Artikel 26 Voraussetzungen für die Auflösung Artikel 27 Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte Artikel 28 Änderung der Satzung Artikel 29 Konsolidierte Fassung der Satzung PRÄAMBEL Die Regierungen der Italienischen Republik, der Republik Österreich, Rumäniens, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik, nachstehend „die Mitglieder“ — IN ANBETRACHT der Interessen jedes Mitglieds in Forschungsbereichen, die den Einsatz von Synchrotronlicht und anderen sondenmikroskopischen Methoden für Analyse und Modifizierung betreffen bzw. darauf basieren (insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften generell), sowie ihres Interesses an Anlagen für die Probenvorbereitung, ANGESICHTS der Tatsache, dass diese Forschungstätigkeiten und -methoden potenziell eine gute Grundlage für die wissenschaftliche und technologische Entwicklung der jeweils beteiligten Mitglieder bilden und ein europaweites Konzept ein zusätzlicher Katalysator für ein beschleunigtes Wachstum sein könnte; dass dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des mitteleuropäischen Raums und sein Beitrag zum Europäischen Forschungsraum gestärkt werden könnten, u. a. dadurch, dass Qualität und Kapazitäten im Bereich der Bildung/Ausbildung und der Technologien verbessert werden und sich weitere sozioökonomische Vorteile ergeben können, IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit, IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass in den oben angeführten Mitgliedsländern und in anderen mitteleuropäischen Ländern Ausrüstungen und Anlagen von höchstem Niveau in den genannten Forschungsbereichen vorhanden sind, IN DER ERWÄGUNG, dass es im Interesse jedes dieser Länder und der Verwirklichung des Europäischen Forschungs- und Innovationsraumes läge, die Qualität ihrer Kapazitäten und deren Integration im Rahmen einer gemeinsamen europäischen verteilten Forschungsinfrastruktur zu verstärken (und dadurch der Fragmentierung entgegenzuwirken und die Kapazitäten der Mitglieder im Hinblick auf Öffnung und Attraktivität für internationale Nutzer voll auszuschöpfen) und Kontakte mit internationalen Einrichtungen und Ressourcen zu knüpfen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Bedeutung der Anlagen für die Region und für Europa dadurch weiter gesteigert wird, dass sie integrierte, umfassendere Dienste anbieten können, da ihre komplementären Kapazitäten weiterentwickelt und zusammengefasst werden und sie für die internationale Wissenschaftsgemeinschaft (nach einer Peer-Review) geöffnet werden; diese gesteigerte Bedeutung erhalten sie durch die positive wettbewerbliche Wirkung (gemeinsame Bewertung, Benchmarking und Management auf hohem Niveau) auf die sozioökonomische Entwicklung und das Bildungssystem der gesamten Region sowie dadurch, dass ein „Brain Drain“ vermieden und zu möglichen industriellen Weiterentwicklungen beigetragen wird, IM HINBLICK auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009, die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) schafft (nachstehend „die Verordnung“), ANGESICHTS der Tatsache, dass die Verordnung einen angemessenen Rechtsrahmen für eine verstärkte Kooperationsmaßnahme bietet, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich die interessierten Mitglieder auf der Grundlage der auf der Sitzung der Salzburger Gruppe der Forschungsminister am 26. Juni 2011 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding „For the Establishment of an European Research Infrastructure Consortium (ERIC) of Analytical Research Infrastructures — Central European Research Infrastructure Consortium — CERIC-ERIC“) darauf einigten, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Vorbereitungsarbeiten für die Gründung eines ERIC ausführen sollte, NACH Prüfung des Berichts dieser Arbeitsgruppe, die unter anderem bestätigt hat, dass die Verordnung den geeignetsten Rechtsrahmen für die Kooperationsmaßnahme bietet, ANGESICHTS der Unterstützung der Salzburger Gruppe der mitteleuropäischen Forschungsminister für das ERIC-CERIC-Konzept anlässlich ihrer Sitzung in Bregenz am 26. Juni 2011 und der am 31. August 2012 in Wien unterzeichneten Erklärung, aufgrund deren die Mitglieder verpflichtet sind, die Gründung des ERIC CERIC vorzuschlagen, ANGESICHTS der Unterstützung des ERIC-CERIC-Konzepts durch die anlässlich des Ministertreffens der Mitteleuropäischen Initiative (CEI) zum Thema Wissenschaft und Technologie 2011 unterzeichnete Erklärung von Triest, die auf der Sitzung vom 19. September 2012 bestätigt wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Europäische Kommission um die Gründung des CERIC als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) ersuchen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz (1)   Es wird eine verteilte europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ gegründet, nachstehend „ERIC CERIC“ genannt. (2)   Das ERIC CERIC hat seinen Sitz in Triest (Italien). Die Generalversammlung prüft alle fünf Jahre, ob der Sitz in demselben Land bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird. Das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, stellt durch eine „Vertretende Einrichtung“ nach Artikel 2 sicher, dass die Ressourcen für die gemeinsamen zentralen operativen Tätigkeiten des ERIC CERIC im Einklang mit Artikel 6 vorhanden sind, einschließlich etwaiger Finanzmittel. Artikel 2 Vertretende Einrichtung (1)   Jedes Mitglied kann eine „Vertretende Einrichtung“ benennen, bei der es sich um eine öffentliche (auch regionale) Einrichtung oder eine privatrechtliche Einrichtung mit öffentlichem Auftrag handelt (siehe Absatz 3), die die spezifischen Rechte und Pflichten wahrnimmt, die ihr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand und den Tätigkeiten des ERIC CERIC ausschließlich übertragen wurden. (2)   Die Vertretende Einrichtung muss in der Lage sein, den wissenschaftlich-technischen Betrieb des ERIC CERIC zu gewährleisten, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu einer Einrichtung („Partnereinrichtung“), deren Eigentümerin sie ist und die über die wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten verfügt, um einen Beitrag zu den gemeinsamen strategischen Zielen, Aufgaben und Zugangskapazitäten (siehe Artikel 5 und 6) zu leisten. (3)   Jedes Mitglied unterrichtet die Generalversammlung von einer etwaigen Veränderung bei seiner Vertretenden Einrichtung, einer Änderung der dieser übertragenen spezifischen Rechte und Pflichten, der Beendigung der Benennung dieser Einrichtung und sonstigen relevanten Veränderungen. Die Generalversammlung legt interne Regeln für den Gegenstand der Tätigkeiten und die Rolle der Vertretenden Einrichtungen fest, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren für die Bereitstellung der Sachleistungen. (4)   Jedes Mitglied bzw. jede Vertretende Einrichtung schlägt der Generalversammlung eine Partnereinrichtung zur Genehmigung vor. Die Partnereinrichtung als Teil der Vertretenden Einrichtung ist klar zu definieren und muss den Verpflichtungen angemessen Rechnung tragen können, die sich aus der Beteiligung an den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC ergeben. (5)   Die Partnereinrichtung wird nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe h beurteilt; sie ist die einzige Anlaufstelle in dem jeweiligen Land für die (Förderung der) Kontaktaufnahme mit technischem Personal und Forschern, deren Zugang zu der Einrichtung und deren Schulung und Benchmarking auf internationalem Niveau. Artikel 3 Beitritt neuer Mitglieder (1)   Das ERIC CERIC steht neuen Mitgliedern zum Beitritt offen, die über eine hervorragende Analyseeinrichtung oder Kapazitäten zur Probenvorbereitung verfügen (siehe Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2), die zur Entwicklung und/oder Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und Ressourcen und zur Umsetzung der Politik des offenen Zugangs dienen können. (2)   Der Beitritt neuer Mitglieder muss von der Generalversammlung genehmigt werden. (3)   Die Generalversammlung legt Kriterien und Bewertungsverfahren für die Annahme der Partnereinrichtungen neuer Mitglieder fest. Artikel 4 Beobachter (1)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können mittels spezifischer Vereinbarungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen (siehe Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a), Beobachter im Rahmen des ERIC CERIC werden. (2)   Beobachter können sein: a) Länder und zwischenstaatliche Organisationen, insbesondere, wenn sie planen, die volle Mitgliedschaft zu beantragen, und solange sich geeignete Partnereinrichtungen noch in der Entwicklung befinden; b) Länder und zwischenstaatliche Organisationen, die an gemeinsamen Projekten mit einem genau definierten Gegenstand und einer bestimmten Laufzeit beteiligt sind. (3)   Jeder Beobachter kann einen Vertreter für die Teilnahme an der Generalversammlung benennen, bei der er nicht über ein Stimmrecht verfügt. Artikel 5 Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten (1)   Ziel des ERIC CERIC ist es, einen Beitrag zu europäischen Programmen und Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration auf höchstem Niveau zu leisten und so einen zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (ERA) und sein Innovationspotenzial zu bewirken, wobei gleichzeitig die wissenschaftliche, industrielle und wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden soll. (2)   Das ERIC CERIC soll die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der überwiegend in Mitteleuropa tätigen Partnereinrichtungen der Mitglieder in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur auf EU-Ebene unterstützen, die Forschern weltweit zur Verfügung stehen soll. Es soll im Rahmen eines internationalen Systems für Zugang und Peer Review auf Vorschlag der Mitglieder kostenlosen und offenen Zugang auf der Grundlage von Leistung und verfügbaren Ressourcen bieten und den optimalen Einsatz der Ressourcen und des verfügbaren Know-hows gewährleisten. (3)   Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. (4)   Zur Erreichung seiner Ziele wird das ERIC CERIC insbesondere a) das wissenschaftliche Potenzial des mitteleuropäischen Raums im Bereich des Synchrotronlichts und anderer sondenmikroskopischer Methoden für Analyse und Modifizierung, insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, den Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften, voll ausschöpfen. Dies soll durch eine enge Zusammenarbeit mit den Nutzergemeinschaften, die Entwicklung und Bereitstellung einer Reihe zusätzlicher Quellen und Instrumente, effiziente Dienstleistungen und optimale Bedingungen für die Nutzer sowie durch die Kontaktaufnahme mit potenziellen neuen Nutzern geschehen; b) Nutzern, die im Rahmen einer internationalen Peer Review auf der Grundlage ihrer Leistung ausgewählt wurden, kostenlos offenen Zugang bieten. Damit sollen in den Mitgliedsländern die Möglichkeiten der Verbesserung der Leistung und Effektivität ihrer Forschungsgemeinschaften durch internationale Zusammenarbeit/internationalen Wettbewerb unterstützt werden; c) Ressourcen und Know-how optimal nutzen, indem Forschung und Entwicklung im Bereich relevanter Technologien koordiniert werden, gemeinsame Schulungsmaßnahmen für wissenschaftliches und technisches Personal und junge Forscher gefördert und koordiniert werden und die Zusammenarbeit mit den Forschungsgemeinschaften und der Industrie von Nachbarländern angestrebt wird; d) eine gemeinsame Strategie und Regeln für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum und Know-how entwickeln, wobei industrielle Entwicklungen und Nutzer unterstützt werden sollen; e) eine effiziente interne und externe Kommunikation mit koordinierten Werbe-, Kontaktaufnahme- und Marketingmaßnahmen gewährleisten; f) sich um Finanzierung bemühen. Artikel 6 Ressourcen (1)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung gestellten Maßnahmen umfassen: a) Sachleistungen der Mitglieder oder Vertretenden Einrichtungen für die laufende Arbeit des ERIC CERIC. Wenn die Generalversammlung einvernehmlich zustimmt, können die Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen auch Finanzbeiträge leisten, sofern die Bedingungen und Höchstbeträge nach Artikel 12 eingehalten werden; b) Sachleistungen und/oder Finanzbeiträge der Mitglieder, Beobachter und/oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen für einzelne Projekte des ERIC CERIC. Die Generalversammlung muss einzelne Projekte und die damit verbundenen Haftungsbestimmungen nach Artikel 9 genehmigen. Für Sachleistungen gelten spezifische Buchführungsbestimmungen; c) Zuschüsse, Unterstützungsleistungen, Beiträge aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Die Generalversammlung legt Regeln und Verfahren für die Verwendung von Einnahmen aus externen Verträgen und Beiträgen fest, die von der Generalversammlung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe l genehmigt werden müssen, insbesondere für Einnahmen aus von der EU finanziell unterstützten Tätigkeiten; d) Einnahmen aus begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Das ERIC CERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten wie die gemeinsame Entwicklung kommerzieller Dienste ausführen. Diese Dienste müssen sich finanziell selbst tragen und die Anfangsinvestitionen für den Umfang und die Dauer der Dienste abdecken. Die Einnahmen sind getrennt auszuweisen; e) sonstige Einnahmen und Finanzmittel. Zur Entwicklung spezifischer Tätigkeiten oder Projekte im Gegenstandsbereich des Artikels 5 kann das ERIC CERIC Darlehen aufnehmen, sofern die Generalversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder genehmigt (siehe Artikel 12); f) unentgeltliche Leistungen und Zuwendungen (z. B. von Wohltätigkeitsorganisationen, Lotteriefonds, Einrichtungen ohne Erwerbszweck). Mit Genehmigung der Generalversammlung kann das ERIC CERIC Zuschüsse, besondere Beiträge, Geschenke, Spenden und sonstige Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen (wie Wohltätigkeitsorganisationen oder Lotteriefonds) für die in dieser Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten annehmen. (2)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für die Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verwendet werden. (3)   Die Kapazitäten des ERIC CERIC stützen sich auf die Sachleistungen der Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen für das gemeinsame Ziel. Diese Beiträge (u. a. gemeinsame Nutzung von Anlagen, Zugang zu Anlagen, spezialisierte technische Kompetenzen und Kapazitäten, Ausbildung/Schulung) werden evaluiert und erfasst, sodass ihr Wert bei den Sachleistungen zum ERIC CERIC verbucht werden kann. (4)   Daneben können instrumentelle oder sonstige Sachleistungen die Zugangszeit für Instrumente, Mitarbeiterabstellungen und sonstige Ressourcen umfassen, die von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen vereinbart wurden. Die Generalversammlung legt ein gemeinsames Buchführungssystem und Regeln für die Annahme von Sachleistungen, die Schätzung und Festlegung ihres Wertes und die Einschätzung ihrer Kosten fest. Der Wert dieser Sachleistungen wird in den Jahreshaushalt aufgenommen und ist Teil der Finanzberichte. Artikel 7 Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze (1)   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresabschlüsse enthalten den einvernehmlich festgelegten Wert der eingegangenen Sachleistungen und andere Einnahmen nach Artikel 6. (2)   Die Jahresabschlüsse und Jahreshaushalte müssen von der Generalversammlung genehmigt werden. Die Jahresabschlüsse müssen innerhalb von vier Monaten bzw. bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres genehmigt werden. Den Abschlüssen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. (3)   Das ERIC CERIC unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften. (4)   Das ERIC CERIC erfasst Sachleistungen und Finanzbeiträge sowie die Ausgaben und gewährleistet eine wirtschaftliche Haushaltsführung mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts. (5)   Befreiungen von der Mehrwertsteuer, von Verbrauchsteuern und sonstigen Steuern auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b) und im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) (Artikel 50 und 51) sowie auf der Grundlage der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) (Artikel 12) gelten nur für vom ERIC CERIC getätigte Käufe sowie für Käufe der einzelnen Mitglieder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ERIC CERIC und ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das ERIC CERIC, sofern der entsprechende Kauf ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ERIC CERIC und im Einklang mit diesen Tätigkeiten getätigt wird. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe im Wert von über 300 EUR beschränkt. (6)   Das ERIC CERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen. Artikel 8 Grundsätze für den Nutzerzugang (1)   Das ERIC CERIC bietet externen Nutzern über eine gemeinsame Anlaufstelle kostenlos offenen Zugang zu den wissenschaftlichen Anlagen der Partnereinrichtungen nach Auswahl auf der Grundlage eines internationalen Peer-Review-Systems, bei dem nur die wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Experimente zählt; so wird ein offener Betriebsmodus („ERA open operation mode“) geschaffen, der die am höchsten qualifizierten Nutzer anziehen soll. Im Hinblick darauf ergreift das ERIC CERIC alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines „kostenlosen und offenen Zugangs“ zu wissenschaftlichen Anlagen. (2)   Nutzer, die für vertrauliche Forschungsarbeiten und/oder zu Ausbildungs-/Unterrichtszwecken Zugang zu technischen und/oder wissenschaftlichen Diensten beantragen bzw. erhalten, können ebenfalls akzeptiert werden, wenn dies nicht mit der Politik des offenen Zugangs im Widerspruch steht; sie zahlen für die Leistungen eine angemessene Gebühr. (3)   Die Generalversammlung legt Strategien und Verfahren für die „Grundsätze für den Nutzerzugang“ sowohl für vertrauliche als auch für nicht vertrauliche Forschu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.