Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2410 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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u beenden. 5.7 Nach Beendigung der Abordnung führt das Sekretariat ein Schlussgespräch und erstellt einen Bewertungsbericht. Der Bericht wird der abgeordneten Person und der Einrichtung, von der die Person vorgeschlagen wurde, übermittelt. 6.   Rechte und Pflichten der abgeordneten Person 6.1 Während der Abordnung unterliegt eine abgeordnete Person folgenden Bestimmungen: Die abgeordnete Person handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse des VGV-Sekretariats und entsprechend den Zielen des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft. Die abgeordnete Person darf Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb des VGV-Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen. Die abgeordnete Person nimmt die ihr übertragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Wahrung der Loyalität gegenüber dem VGV-Sekretariat wahr. Die abgeordnete Person enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich. Die abgeordnete Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit. Ohne vorherige Zustimmung des Direktors des VGV-Sekretariats darf die abgeordnete Person weder etwas veröffentlichen noch öffentlich auftreten. Sämtliche Rechte an allen Arbeiten, die die abgeordnete Person in Ausübung ihrer Aufgaben während der Abordnung ausführt, sind Eigentum des VGV-Sekretariats. Wird eine der Bestimmungen dieser Regeln für die Abordnung nicht eingehalten, so hat der Direktor des VGV-Sekretariats das Recht, die Abordnung zu beenden. 7.   Aussetzung der Abordnung 7.1 Auf schriftlichen Antrag der abgeordneten Person oder ihres Arbeitgebers und mit dessen Zustimmung kann der Direktor des VGV-Sekretariats die Aussetzung der Abordnung genehmigen und die geltenden Bedingungen festlegen. Während dieser Aussetzung werden die in den Regeln für die Abordnung vorgesehenen Tagegelder nicht gezahlt. 8.   Beendigung der Abordnung 8.1 Die Abordnung kann beendet werden a) vom Arbeitgeber der abgeordneten Person, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern; b) durch den Direktor des VGV-Sekretariats und den Arbeitgeber, die gemeinsam handeln, auf Antrag der abgeordneten Person, der an beide Parteien gerichtet ist, wenn die persönlichen oder beruflichen Interessen der abgeordneten Person dies erfordern; c) durch den Direktor des VGV-Sekretariats, wenn die abgeordneten Personen oder ihre Arbeitgeber die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben und/oder die Regeln für die Abordnung nicht einhalten. Das VGV-Sekretariat unterrichtet die abgeordnete Person und deren Arbeitgeber unverzüglich darüber; d) im Falle der Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses der abgeordneten Person. 8.2 Für die Beendigung gilt eine Frist von einem Monat. 9.   Soziale Sicherheit der abgeordneten Person 9.1 Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber der abgeordneten Person, dass die abgeordnete Person während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin Anspruch auf die Kranken- und Rentenversicherung und anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen hat, und bestätigt, dass er auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen wird. 9.2 Ab dem Tag des Beginns der Abordnung ist die abgeordnete Person gemäß Abschnitt 4 der Regeln für den Beitrag der Verkehrsgemeinschaft zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für das Personal des VGV-Sekretariats gegen Berufskrankheiten oder -unfälle versichert, die auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zurückzuführen sind. 10.   Tagegelder für die abgeordnete Person 10.1 Die abgeordnete Person hat während der gesamten Dauer der Abordnung Anspruch auf Tagegeld pro Kalendertag. 10.2 Das Tagegeld soll dazu dienen, alle Kosten am Ort der Abordnung zu decken. Das Tagegeld wird für jeden Kalendertag des Monats gezahlt, einschließlich der Dienstreisezeiten, des Jahresurlaubs, des Sonderurlaubs und der vom VGV-Sekretariat gewährten Feiertage. Das Tagegeld wird auf ein Bankkonto der abgeordneten Person überwiesen. Bei unbefugtem Fernbleiben werden der abgeordneten Person keine Tagegelder gezahlt, und der Direktor des VGV-Sekretariats kann beschließen, die Abordnung zu beenden. 10.3 Der Tagegeldsatz beträgt 91,28 EUR. 10.4 Vor der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem VGV-Sekretariat, dass er während der Abordnung die Höhe der Vergütung, die die abgeordnete Person zum Zeitpunkt der Abordnung erhalten hat, beibehalten wird. 10.5 Die abgeordnete Person darf während der Abordnung keine vergüteten Tätigkeiten außerhalb des VGV-Sekretariats ausüben. 10.6 Bei Beginn der Abordnung erhält die abgeordnete Person einen Vorschuss in Höhe von 45 Tagegeldsätzen. Bei Abordnungen, die am ersten Tag des Monats beginnen, wird dieser Pauschalbetrag bis zum 25. Tag des Monats gezahlt. Bei Abordnungen, die am 16. Tag des Monats beginnen, wird dieser Pauschalbetrag bis zum 10. Tag des Folgemonats gezahlt. Endet die Abordnung in den ersten 45 Tagen, so zahlt die abgeordnete Person den Betrag für den restlichen Zeitraum zurück. 10.7 Abgeordnete Personen sowie ihre unterhaltsberechtigten Personen haben neben den in diesen Regeln für die Abordnung vorgesehenen Leistungen keinen Anspruch auf andere Leistungen, Zulagen oder Ausgleichszahlungen wie Reise- und Umzugskosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Erziehungszulagen usw. 11.   Allgemeine Bestimmungen für abgeordnete Personen 11.1 Die Arbeitszeiten von abgeordneten Personen müssen mit Abschnitt 5 des Personalstatuts in Einklang stehen. 11.2 Krankheitsurlaub endet mit der Beendigung der Abordnung der betreffenden Person. 11.3 Die geltenden Vorschriften des VGV-Sekretariats über Jahres-, Sonder-, Krankheitsurlaub und Trauerzeit (1) gelten für abgeordnete Personen. 11.4 Nicht in Anspruch genommener Urlaub beim Arbeitgeber vor Beginn der Abordnung wird bei der Abordnung zum VGV-Sekretariat weder berücksichtigt noch gewährt. 11.5 Während der Abordnung bedarf der Urlaub der vorherigen Genehmigung durch die Dienststelle, der die abgeordnete Person zugewiesen ist, sowie die Leitung des VGV-Sekretariats. 11.6 Bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung nicht genommener Jahresurlaub verfällt. 11.7 Abgeordnete Personen können vom VGV-Sekretariat auf Dienstreise entsandt werden. Dienstreisekosten werden gemäß den für das Personal der Verkehrsgemeinschaft geltenden Reisevorschriften erstattet. 11.8 Abgeordnete Personen sind berechtigt, an Schulungen teilzunehmen, die vom VGV-Sekretariat organisiert werden, wenn dies im Interesse des VGV-Sekretariats ist. 11.9 Die abgeordneten Personen unterzeichnen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Vertraulichkeit. 11.10 Das Verhältnis zwischen der Verkehrsgemeinschaft und der abgeordneten Person unterliegt weder dem serbischen Recht noch dem Recht eines anderen Staates, sondern dem Personalstatut und dem Sitzabkommen des VGV-Sekretariats. 11.11 Die Verkehrsgemeinschaft haftet nicht für Beiträge zu Systemen der sozialen Sicherheit, Versicherungen oder sonstigen Vereinbarungen, die die abgeordnete Person individuell abgeschlossen oder beantragt hat. 11.12 Die abgeordneten Personen legen dem VGV-Sekretariat vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine schriftliche Bestätigung ihres Kranken- und Rentenversicherungsschutzes vor. 11.13 Die abgeordneten Personen haben keinen Anspruch auf Beschäftigung beim VGV-Sekretariat. 11.14 Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem VGV-Sekretariat und der abgeordneten Person findet Anhang II Abschnitt 14 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft Anwendung. 12.   Vor Ort beauftragte Sachverständige 12.1 Der Direktor kann für das VGV-Sekretariat oder südosteuropäische Parteien einen örtlichen Vertragsnehmer zu einem Stundensatz anstellen („vor Ort beauftragter Sachverständiger“), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es besteht Bedarf an zusätzlicher administrativer oder fachlicher Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung des VGV; b) es besteht ein Mangel an entsprechenden Kapazitäten oder Fachwissen; c) die Anstellung erfolgt für einen begrenzten Zeitraum und, d) es sind Haushaltsmittel verfügbar. 12.2 Die Anstellung vor Ort beauftragter Sachverständiger erfolgt im Wege eines Dienstleistungsvertrags, in dem der Stundensatz, eine Beschreibung der zugewiesenen Aufgaben, die Dauer der Anstellung und die Geheimhaltungspflichten festgelegt werden. Der Dienstleistungsvertrag unterliegt weder dem serbischen Recht noch dem Recht eines anderen Staates. 12.3 Vor Ort beauftragte Sachverständige werden in einem transparenten Verfahren unter der Leitung des VGV-Sekretariats ausgewählt und ad hoc eingesetzt. Vor Ort beauftragte Sachverständige dürfen nicht mehr als 320 Arbeitsstunden pro Jahr eingesetzt werden. Der Einsatz einer vor Ort beauftragten Person sollte nicht zu einer Umgehung der Einstellungsvorschriften führen. Das VGV-Sekretariat oder jede der südosteuropäische Partei kann pro Jahr höchstens eine vor Ort beauftragte Person anstellen. 12.4 Vor Ort beauftragte Sachverständige gelten weder als Bedienstete noch als Beamte des VGV-Sekretariats und unterliegen weder dem Personalstatut noch dem Sitzabkommen der Verkehrsgemeinschaft. 12.5 Vor Ort beauftragte Sachverständige sowie ihre unterhaltsberechtigten Personen haben keinen Anspruch auf andere Leistungen, Zulagen oder Ausgleichszahlungen, die über den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Stundensatz hinausgehen. 12.6 Vor Ort beauftragte Sachverständige haben keinen Anspruch auf Beschäftigung beim VGV-Sekretariat. 13.   Schlussbestimmungen 13.1 Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln verantwortlich. 13.2 Diese Regeln gelten ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Annahme. 13.3 Der Direktor kann dem regionalen Lenkungsausschuss vorschlagen, diese Regeln zu überprüfen, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen. (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (1)  Personalstatut des VGV: https://www.transport-community.org/wp-content/uploads/2019/11/transport-community-staffrules_annexe2.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.