Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2410 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige

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9.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 317/106 BESCHLUSS (EU) 2022/2410 DES RATES vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf bestimmte Änderungen von Verwaltungs- und Personalvorschriften sowie die Einführung einer Erziehungszulage und von Regeln für abgeordnete und für vor Ort beauftragte Sachverständige DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet. (2) Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2) und trat am 1. Mai 2019 in Kraft. (3) Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt. (4) Es ist vorgesehen, dass der regionale Lenkungsausschuss Beschlüsse zur Änderung seines Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft bzw. über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige fasst. (5) Da die Beschlüsse sind für das reibungslose Funktionieren des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich sind, ist es zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der vorstehend genannten Beschlüsse zu vertretenden Standpunkt festzulegen –– HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union in Bezug auf die Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft und über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige zu vertretende Standpunkt beruht auf den Beschlussentwürfen des regionalen Lenkungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind. Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertreter(inne)n der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. KUPKA (1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT vom … zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Beschluss Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Überschrift 3 Nummer 30 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Während des Auswahlverfahrens wird der Direktor von einem Auswahlausschuss unterstützt, dem mindestens folgende vier Mitglieder angehören: ein Vertreter des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft, ein Vertreter des Vorsitzes und zwei Vertreter der Europäischen Kommission.“ 2. Anhang II Überschrift 5 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird geändert und erhält folgende Fassung: „5.   ARBEITSZEIT, TEILZEITARBEIT UND TELEARBEIT“ 3. In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 5.3 angefügt: „5.3   Telearbeit Telearbeit ist unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann möglich, wenn dies im eindeutigen Interesse des Sekretariats liegt und mit dessen Prioritäten im Einklang steht. Telearbeit wird vom Direktor oder einem stellvertretenden Direktor gewährt. Die Telearbeit idt in Zeit und Dauer ist begrenzt. Der Direktor erlässt detaillierte Vorschriften für Telearbeit innerhalb der normalen Arbeitswoche.“ 4. Anhang II Überschrift 9 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung: „9.   DIENSTBEZÜGE, REISE- UND UMZUGSKOSTEN UND ERZIEHUNGSZULAGE“ 5. In Anhang II des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft wird ein neuer Abschnitt 9.4 angefügt: „9.4   Erziehungszulage Die Verkehrsgemeinschaft kann nach den vom Lenkungsausschuss festzulegenden Regelungen zu den Einzelheiten eine Erziehungszulage für unterhaltsberechtigte Kinder von Bediensteten gewähren, die an dem Ort, an dem sich der Sitz des ständigen Sekretariats befindet, eine Bildungseinrichtung besuchen, die Schulgeld erhebt.“ Für den regionalen Lenkungsausschuss Der Präsident/Die Präsidentin ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT vom … über die Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft werden angenommen. Für den regionalen Lenkungsausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Regeln für die Erziehungszulage für das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft 1.   Begriffsbestimmungen 1.1 „Sekretariat“ bezeichnet das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft. 1.2 „Direktor“ bezeichnet denDirektor des Sekretariats. 1.3 „Bedienstete“ sind alle Beamten des Sekretariats, namentlich der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim Sekretariat tätig sind, ausgenommen abgeordnete nationale Sachverständige und vor Ort beauftragte Sachverständige. 1.4. „Unterhaltsberechtigtes Kind“ bezeichnet: a) das eheliche, leibliche oder adoptierte Kind eines Beamten oder seines Ehepartners, das von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird. Das Gleiche gilt für ein Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist; b) ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Bediensteter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung zum Schutze von Minderjährigen verpflichtet ist. 1.5 „Sitz“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Sitz des Sekretariats befindet. 1.6 „Bildungseinrichtungen“ bezeichnet Kinderkrippen, Kindergärten, Vorschuleinrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, die Lehr- und Unterrichtspläne anbieten. 1.7 „Erziehungszulage“ bezeichnet einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Schul-/Einschreibungsgebühren oder allgemeinen Schul- und Ausbildungsgebühren, die von der Bildungseinrichtung erhoben werden. 2.   Anwendbarkeit 2.1 Erziehungszulagen gelten für alle Bediensteten, sofern das unterhaltsberechtigte Kind des Bediensteten des ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft beim Generalsekretariat der Regierung der Republik Serbien registriert ist und das unterhaltsberechtigte Kind eine Bildungseinrichtung besucht, die Schulgeld erhebt und sich am Sitz des ständigen Sekretariats in Belgrad befindet. 2.2 Der Anspruch erlischt, wenn a) das Kind nicht mehr vollzeitlich eine gebührenpflichtige Bildungseinrichtung besucht oder b) das Kind das 18. Lebensjahr vollendet oder c) das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten endet. 3.   Zahlung der Erziehungszulage 3.1 Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Abschnitt 1.4, das jünger als sechs Jahre ist und eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder eine Vorschuleinrichtung besucht, erhält der Bedienstete eine Erziehungszulage. Diese Vorschulzulage wird bis zu dem Jahr gewährt, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder bis das Kind mit dem Besuch der Grundschule beginnt. 3.2 Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Abschnitt 1.4, das mindestens fünf Jahre alt ist und regelmäßig und vollzeitlich eine Grund- oder Sekundarschule besucht, erhält der Bedienstete eine Erziehungszulage. Sobald das Kind mit dem Besuch der Grundschule beginnt, besteht kein Anspruch mehr auf die Vorschulzulage. 3.3 Für die Erziehungszulage werden folgende Ausgabenposten berücksichtigt: a) Einschreibungsgebühren der Schule/Bildungseinrichtung oder b) allgemeine Schulbesuchs- und Ausbildungsgebühren, die von der Bildungseinrichtung erhoben werden. Die Erziehungszulage umfasst keine Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen: Beförderung von Kindern, Bücher, Mahlzeiten, Sonderunterricht, zusätzliche Tutoren, Ausrüstung, Ausgaben für Examen oder Prüfungen, Ausgaben für besondere Kurse und Aktivitäten (einschließlich Ausrüstung), Fernlehrgänge gemäß Abschnitt 3.8 oder sonstige über die jährlichen Schul- oder Einschreibungsgebühren hinausgehende Kosten. Diese Beschränkung gilt auch für andere mittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten: potenzielle Kredite, Darlehen oder Ähnliches, die der Bedienstete möglicherweise beantragt, um die Schulkosten zu decken. 3.4 Der Anspruch auf die Erziehungszulage beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind mit dem Besuch der Bildungseinrichtung gemäß den Abschnitten 3.1 und 3.2 beginnt, und erlischt am Ende des letzten Monats des Schuljahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. 3.5 Die Obergrenze für die Erziehungszulage für die Grund- oder Sekundarschule beträgt 285,81 EUR/Monat, während die Obergrenze für die Erziehungszulage für Kinderkrippen, Kindergärten oder Vorschuleinrichtungen bei 102,90 EUR/Monat liegt. Ausgaben, die diese Obergrenzen überschreiten, werden nicht erstattet. 3.6 Die Zahlung der Erziehungszulage erfolgt gegen Vorlage von Zahlungsnachweisen/Originalrechnungen, die von der Bildungseinrichtung über die Einschreibungs-/Schulgebühren ausgestellt wurden, und anderen Belegen, aus denen hervorgeht, dass das Kind die Bildungseinrichtung besucht, die die Gebühren am Sitz des Sekretariats erhebt. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten für die Einschreibungs-/Schulgebühren und bis zu den in Abschnitt 3.5 genannten Höchstbeträgen als monatliche Zahlung in Höhe eines Zwölftels der gesamten förderfähigen Kosten. 3.7 Wird die Ausbildung des Kindes für mindestens ein Schuljahr aufgrund von Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, so verlängert sich der Förderzeitraum um den Zeitraum der Unterbrechung. 3.8 Die Erziehungszulage wird weder für Fernlehrgänge noch für Privatunterricht gezahlt. 3.9 Erhält das Kind ein Stipendium oder andere Finanzmittel oder Zulagen aus anderen Quellen zur Unterstützung der Einschreibungskosten bei der Bildungseinrichtung, so teilt der Bedienstete dies dem Sekretariat schriftlich mit und die Erziehungszulage wird auf der Grundlage des vom Bediensteten zu tragenden Restbetrags berechnet und entsprechend gekürzt. 3.10 Das Schuljahr besteht aus der tatsächlichen Anzahl der Tage zwischen dem ersten Tag des ersten Zeitraums und dem letzten Tag des letzten Zeitraums in der vom Kind besuchten Bildungseinrichtung. 3.11 Anträge auf Zahlung der Erziehungszulage sind schriftlich beim Direktor einzureichen. Die in Abschnitt 3.6 genannten Belege sind beizufügen. 4.   Schlussbestimmung 4.1 Die Erziehungszulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, die im Jahr vor dem Jahr der Annahme der Regeln für die Erziehungszulage mit dem Schulbesuch begonnen haben, wird nach Vorlage der Belege über die tatsächlich entstandenen Kosten und bis zu den festgelegten Höchstbeträgen gemäß den geltenden Regeln für die Erziehungszulage nachgezahlt. 4.2 Die Bediensteten teilen dem Direktor schriftlich jede Änderung der Bildungssituation, z. B. Ende der Ausbildung, Unterbrechung der Ausbildung und Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer Unterbrechung, Schulwechsel usw. mit.. Die entsprechende Änderung der Erziehungszulage gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung stattgefunden hat. 4.3 Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln verantwortlich. 4.4 Je nach Preisentwicklung kann der Direktor dem regionalen Lenkungsausschuss vorschlagen, diese Regeln zu überprüfen. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT vom … über die Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Die diesem Beschluss beigefügten Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige werden angenommen. Für den regionalen Lenkungsausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Regeln für abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige 1.   Begriffsbestimmungen 1.1 „VGV-Sekretariat“ bezeichnet das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft. 1.2 „Direktor“ bezeichnet den/ Direktordes VGV-Sekretariats. 1.3 „Bedienstete“ sind alle Beamten des VGV-Sekretariats, namentlich der Direktor, der stellvertretende Direktor und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim VGV-Sekretariat tätig sind, ausgenommen abgeordnete und vor Ort beauftragte Sachverständige. 1.4 „Südosteuropäische Partei“ ist Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1) Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; 1.5 „Abgeordnete Person“ bezeichnet einen Arbeitnehmer, der beim ursprünglichen (tatsächlichen) Arbeitgeber beschäftigt ist, aber vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen für das VGV-Sekretariat zum Sitz entsandt wird. 1.6 „Abordnung“ ist die vorübergehende Abstellung eines Arbeitnehmers einer gesonderten Organisation zum VGV-Sekretariat für einen bestimmten Zeitraum zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. 1.7 „Sitz“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Sitz des VGV-Sekretariats befindet. 1.8 „Öffentliche Einrichtungen im Verkehrsbereich“ sind alle verkehrsbezogenen Verwaltungsstellen auf allen staatlichen Ebenen, beispielsweise Ministerien und andere öffentliche Einrichtungen und Institutionen, innerhalb der Vertragsparteien des VGV. 1.9 „VGV“ ist der Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft. 1.10 „Vor Ort beauftragte Person“ ist jeder Sachverständige, der für einen begrenzten Zeitraum angestellt wurde und Tätigkeiten vor Ort in einer der südosteuropäischen Parteien durchführt. 2.   Abordnungen 2.1 Bei der Planung der Abordnung stellt das VGV-Sekretariat sicher, dass die Bedürfnisse des VGV-Sekretariats gemäß dem Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft und dem vereinbarten Jahresarbeitsprogramm ein vorrangiges Leitprinzip sind. 2.2 Die öffentlichen Einrichtungen im Verkehrsbereich der VGV-Vertragsparteien haben Anspruch auf die Abordnung von Sachverständigen für einen Einsatz innerhalb des VGV-Sekretariats. 2.3 Abgeordnete Personen sind in der öffentlichen Verwaltung beschäftigtes Personal, das vor seiner Abordnung seit mindestens zwei Jahren in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber stand und während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin im Dienst des jeweiligen Arbeitgebers verbleibt. Sie müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit Aufgaben im juristischen, naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich in beratender oder leitender Funktion in einem verkehrsbezogenen Bereich verfügen. 2.4 Der Arbeitgeber der abgeordneten Person verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Abordnung weiterhin das Gehalt der abgeordneten Person zu zahlen und deren Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber der abgeordneten Person ist auch weiterhin für die sozialen Rechte der abgeordneten Person zuständig, insbesondere für die Kranken- und Rentenversicherung und andere nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge. Die Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses der abgeordneten Person kann zur Beendigung der Abordnung durch das VGV-Sekretariat führen. 2.5 Die abgeordneten Personen müssen Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer südosteuropäischen Vertragspartei sein. 2.6 Das VGV-Sekretariat übernimmt – abgesehen von den Bestimmungen in Abschnitt 10 – keine weiteren Kosten für die Anstellung der abgeordneten Person. 2.7 Ort der Abordnung ist der Sitz des VGV-Sekretariats in Belgrad. 2.8 Die abgeordnete Person muss über ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. 2.9 Der Direktor des VGV-Sekretariats unterrichtet den regionalen Lenkungsausschuss im jährlichen Tätigkeitsbericht über den Stand der Abordnungen im Vorjahr. 3.   Auswahlverfahren 3.1 Das VGV-Sekretariat führt eine jährliche Bewertung seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Zahl der Personen durch, die im VGV-Sekretariat eingesetzt werden könnten. Das VGV-Sekretariat legt anhand des im jährlichen Arbeitsprogramm für das jeweilige Jahr beschriebenen Tätigkeitsplans fest, welches Fachwissen/Profil der abgeordneten Person erforderlich ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit richtet sich nach den jährlich verfügbaren Haushaltsmitteln. 3.2 Die abgeordneten Personen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt, an dem ein Auswahlausschuss beteiligt ist, der sich aus einem Vertreter der Europäischen Kommission, dem Vorsitz oder Ko-Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses und einem Vertreter des VGV-Sekretariats zusammensetzt. 3.3 Das VGV-Sekretariat sendet im jeweiligen Jahr eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Abordnung an die südosteuropäischen Parteien in der alphabetischen Reihenfolge, wie unter 1.4 beschrieben, sowie an die EU. Jede südosteuropäische Partei und die EU werden aufgefordert, für ein anschließendes Gespräch mit dem Auswahlausschuss eine Auswahlliste mit mindestens zwei und höchstens drei Bewerbern vorzulegen, die die Auswahlkriterien erfüllen. 3.4 Das Auswahlverfahren und die Kriterien werden vom VGV-Sekretariat ausgearbeitet und dem regionalen Lenkungsausschuss vorgelegt. 3.5 Wenn die Anträge auf Abordnung von der südosteuropäischen Partei stammen, die den Vorsitz im regionalen Lenkungsausschuss innehat, setzt sich der Auswahlausschuss aus dem Vertreter der Europäischen Kommission, dem Vorsitz oder Ko-Vorsitz des nächsten regionalen Lenkungsausschusses und dem Vertreter des VGV-Sekretariats zusammen. 3.6 Auf Vorschlag des Auswahlausschusses wird die Abordnung vom Direktor des VGV-Sekretariats genehmigt. 3.7 Die Abordnung erfordert einen Akt der Ernennung durch den Direktor des VGV-Sekretariats und eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen für die Abordnung, einschließlich der Einrichtung, die der offizielle Arbeitgeber der abgeordneten Person ist. Dies erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Direktor des VGV-Sekretariats und dem Leiter der Einrichtung, die die abgeordnete Person vorschlägt. 4.   Dauer der Abordnung 4.1 Die Dauer der Abordnung ist auf sechs Monate begrenzt. 4.2 Abgeordnete Sachverständige arbeiten für die gesamte Dauer der Abordnung in Vollzeit. 5.   Aufgaben der abgeordneten Person 5.1 Die abgeordnete Person erhält einen Arbeitsplan mit klar definierten Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Berichtspflichten. 5.2 Alle arbeitsbezogenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Abteilung, der die abgeordnete Person zugewiesen wird, unterrichtet die abgeordnete Person und deren Arbeitgeber vor Beginn der Abordnung über die vorgesehenen Pflichten und Aufgaben und fordert beide auf, schriftlich zu bestätigen, dass ihres Erachtens nichts gegen die Übertragung dieser Pflichten und Aufgaben spricht (z. B. Interessenkonflikt oder Unvereinbarkeit mit den Pflichten und Aufgaben der abgeordenten Person, die nicht der fachlichen Eignung entsprechen). 5.3 Die abgeordnete Person vertritt das VGV-Sekretariat nicht und geht im Namen des VGV-Sekretariats keine finanziellen oder anderweitigen Verpflichtungen ein bzw. führt keine Verhandlungen mit Dritten. Insbesondere a) darf die abgeordnete Person während der Dauer der Abordnung keiner Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten vereinbar ist oder die zu einem Konflikt zwischen den persönlichen Interessen und den Interessen der Verkehrsgemeinschaft führen oder den Ruf der Verkehrsgemeinschaft schädigen kann; b) darf die abgeordnete Person während der Dauer der Abordnung ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Direktor keiner bezahlten Tätigkeit außerhalb der Verkehrsgemeinschaft nachgehen; Eine abgeordnete Person, die direkt oder indirekt Anteile an einem im Verkehrssektor tätigen Unternehmen hat, die ihr eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen, den Direktor darüber schriftlich unterrichten. 5.4 Für die Billigung der Ergebnisse der von der abgeordneten Person wahrgenommenen Aufgaben und für die Unterzeichnung hieraus gegebenenfalls resultierender amtlicher Schriftstücke ist ausschließlich das VGV-Sekretariat zuständig. 5.5 Der Arbeitgeber und die abgeordnete Person verpflichten sich ferner, das VGV-Sekretariat über jede Änderung der Umstände während der Abordnung zu unterrichten, insbesondere über solche, die zu einem Interessenkonflikt nach Abschnitt 5.3 Buchstabe a führen könnte. 5.6 Nimmt die abgeordnete Person die ihr übertragenen Aufgaben nicht wahr oder kommt sie den Bestimmungen des Abschnitts 5.3 nicht nach, so ist der Direktor des VGV-Sekretariats berechtigt, die Abordnung z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.