Europäische Union

2002/89/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Litauen

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Avis juridique important | 32002D0089 2002/89/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Litauen Amtsblatt Nr. L 044 vom 14/02/2002 S. 0054 - 0063 Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Litauen (2002/89/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat von Luxemburg erklärte, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument ist und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für jede einzelne Beitrittspartnerschaft über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen, die jedem beitrittswilligen Staat unterbreitet werden, sowie über spätere wichtige Anpassungen. (3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen und den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig; ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Heranführungshilfe beschließen. (4) Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Luxemburg werden der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaften und die Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstands in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien geprüft. (5) Der Regelmäßige Bericht 2001 der Kommission enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen Litauens auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die künftige Arbeit. (6) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen sollte Litauen sein Nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands aktualisieren; dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft enthalten. (7) Litauen sollte sicherstellen, dass es über die geeigneten Rechts- und Verwaltungsstrukturen zur Programmierung, Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle und Evaluierung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft verfügt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Litauen sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien und den zuständigen Gremien des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1. ANHANG 1. Einleitung Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg beschlossen, die Beitrittspartnerschaft als einheitlichen Rahmen für jede Form der Unterstützung der Kandidatenländer zum Kern der intensivierten Heranführungsstrategie zu machen. Dieses Instrument gestattet es der Gemeinschaft, ihre Hilfe gezielt an den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Kandidatenländer auszurichten und sie mit Blick auf den Beitritt bei der Bewältigung ihrer spezifischen Probleme zu unterstützen. Für Litauen wurde erstmals im März 1998 eine Beitrittspartnerschaft beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wurde die Beitrittspartnerschaft angesichts der in Litauen inzwischen eingetretenen Entwicklung im Dezember 1999 ein erstes Mal aktualisiert. Die vorliegende überarbeitete Fassung der Beitrittspartnerschaft beruht auf einem von der Kommission nach Konsultationen mit Litauen erarbeiteten Vorschlag und stützt sich auf die Ergebnisse des Jahresberichts 2001 der Kommission über die Fortschritte Litauens auf dem Wege zum Beitritt. 2. Ziele Die Beitrittspartnerschaft setzt den einheitlichen Rahmen für eine Gesamtdarstellung der von der Kommission in ihrem Bericht des Jahres 2001 über die Fortschritte Litauens auf dem Wege zum EU-Beitritt genannten Handlungsprioritäten sowie der Litauen für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. Aufgrund der Beitrittspartnerschaft kann eine Reihe von Instrumenten zur Unterstützung Litauens bei seiner Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem das von Litauen vorgelegte aktualisierte Nationale Programm zur Übernahme des Besitzstandes, das Finanzaufsichtsverfahren für die Zeit vor dem Beitritt, das Wirtschaftsprogramm zur Vorbereitung des Beitritts, der für die Zeit bis zum Beitritt geschlossene Pakt gegen die organisierte Kriminalität, der nationale Entwicklungsplan, die Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums, eine nationale Beschäftigungsstrategie in Übereinstimmung mit der europäischen Beschäftigungsstrategie, sowie andere sektorale Pläne, die für eine Inanspruchnahme der Strukturfonds nach erfolgtem Beitritt und für die Umsetzung der Instrumente ISPA und SAPARD in der Zeit bis zum Beitritt erforderlich sind. Diese in ihrer Art unterschiedlichen Instrumente werden jeweils nach ihren eigenen Verfahren vorbereitet und umgesetzt und sind im Sinne der Hilfe zur Vorbereitung auf den Beitritt förderwürdig. Obwohl nicht Bestandteil der Beitrittspartnerschaft, stehen sie ihren Prioritäten nach mit ihr in Einklang. 3. Grundsätze Die als prioritär ausgewiesenen Bereiche beziehen sich auf die Fähigkeit der einzelnen Bewerberländer, die auf der Ratstagung von Kopenhagen festgelegten Beitrittskriterien zu erfuellen: - institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; - funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen. Der Europäische Rat von 1995 in Madrid wies ausdrücklich darauf hin, dass die Bewerberländer ihre Verwaltungen anpassen müssen, damit nach erfolgter Erweiterung ein harmonisches Funktionieren der Politik der Gemeinschaft gewährleistet ist, und 1997 in Luxemburg betonte er, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist, und dass vor allem eine effektive Anwendung gewährleistet sein muss. Auf seiner Tagung in Feira im Jahr 2000 und in Göteborg im Jahr 2001 bekräftigte der Europäische Rat, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Kandidatenländer in der Lage sind, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und dass sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihren Verwaltungs- und Justizapparat auszubauen und zu reformieren. 4. Prioritäten und Zwischenziele Die Kommissionsberichte haben deutlich gemacht, welch große Anstrengungen trotz aller bereits erzielten Fortschritte die Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch unternehmen müssen. Diese Situation erfordert es, in den prioritären Bereichen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land genau definierte Zwischenziele festzulegen. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit Litauen vorangetrieben werden können. Als Prioritäten sind in der revidierten Fassung der Beitrittspartnerschaft Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass Litauen in der Lage ist, sie in den kommenden zwei Jahren (2002 und 2003) zu erreichen bzw. sich ihnen weitgehend anzunähern. Dabei sind Bereiche, in denen besonders dringender Handlungsbedarf besteht, entsprechend kenntlich gemacht. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Beitrittspartnerschaft aus dem Jahr 1999 aufgeführten prioritären Ziele werden im Jahresbericht 2001 bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden die Prioritäten dieser aktualisierten Beitrittspartnerschaft formuliert. Litauen hat im Juni 2000 eine revidierte Fassung seines Nationalen Programms zur Übernahme des Besitzstands vorgelegt. Der dabei für die Verwirklichung der kurz- und mittelfristigen Ziele in den prioritären Bereichen zugrunde gelegte Zeitplan stützt sich auf die Beitrittspartnerschaft von 1999. Ferner wird darin der Verwaltungs- und Finanzbedarf ausgewiesen. In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen Litauen seine Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Litauen wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der Kommissionsbericht 2001 Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, dass Litauen seinen Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Europa-Abkommen und in den Verhandlungen hinsichtlich Rechtsangleichung und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes eingegangen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes allein noch nicht getan ist: Es muss auch gewährleistet sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im weiteren genannten Bereichen muss eine überzeugende und effektive Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes gewährleistet sein. Auf der Grundlage der Analyse des Regelmäßigen Berichts der Kommission sind für Litauen die folgenden Prioritäten und Zwischenziele ermittelt worden. Diese Prioritäten werden entsprechend der Gliederung des Regelmäßigen Berichts dargelegt.(1) Politische Kriterien Demokratie und rechtsstaatliche Ordnung - Konsolidierung eines modernen, kompetenten und leistungsfähigen öffentlichen Dienstes, der jede ungebührliche Beeinflussung von sich weist, namentlich indem für eine Weiterbildung, ein angemessenes Besoldungsniveau und eine bessere ressortübergreifende Koordinierung gesorgt wird. - Vollendung der Justizreform, vor allem durch die Annahme des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes; ordnungsgemäße Anwendung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches und der Verwaltungsgerichtsordnung; Verabschiedung der neuen Strafprozessordnung und Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung; Gleiches gilt auch für das Strafgesetzbuch; weitere Fortbildung von Fachrichtern und Staatsanwälten, auch in Fragen des gemeinschaftlichen Besitzstandes; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Infrastruktur der Gerichte, insbesondere der Verwaltungsgerichte und der Bezirksgerichte, damit ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Gerichtsbarkeit sichergestellt wird; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe, um den Zugang zu dieser Hilfe auszuweiten. - Weitere Intensivierung der Korruptionsbekämpfung durch Verabschiedung und Anwendung der Korruptionsbekämpfungsstrategie; Verabschiedung und Anwendung eines neuen Gesetzes zur Verhinderung der Korruption, Fertigstellung und praktische Einführung des Verhaltenskodex für Beamte; Ratifizierung der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption. Wirtschaftliche Kriterien - Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit und namentlich der Zahl der Langzeitarbeitslosen, vor allem durch die Förderung geeigneter Umschulungsmaßnahmen und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen, um Anreize für Neuinvestitionen zu schaffen und der Gründung neuer Unternehmen Vorschub zu leisten. - Vollendung der Privatisierung der Großunternehmen, einschließlich der noch verbleibenden Staatsbank und der Energieversorgungsunternehmen. - Gewährleistung der Um- und Durchsetzung des Unternehmensumstrukturierungsgesetzes und des Konkursgesetzes, insbesondere durch fortgesetzte Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Unternehmensrisikobewertung und Evaluierung von Unternehmensumstrukturierungsplänen. - Umsetzung der zur Förderung gewerblicher Betriebe und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) festgelegten Strategien sowie weitere Verbesserung der flankierenden Unternehmensinfrastruktur. - Abschluss der noch ausstehenden Vergabe von Rechtstiteln an Grund und Boden und ihrer Eintragung in das Grundbuch sowie weitere Unterstützung für die Entwicklung des Grundstücksmarktes; Konsolidierung des Kleingrundbesitzes. - Fortführung der Reform des Sozialversicherungswesens in einer für die öffentliche Hand tragbaren Weise zur Gewährleistung einer mittelfristigen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen. Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen Freier Warenverkehr - Vollständige Übernahme und effektive Anwendung der Richtlinien nach dem Neuen Konzept sowie der traditionellen branchenspezifischen Rechtsvorschriften, insbesondere Abschaffung der vorherigen Genehmigung für das Inverkehrbringen von Waschmitteln und Lebensmitteln sowie schrittweise Ersetzung der alten Marktzulassungen für Arzneimittel durch gemeinschaftskonforme neue Zulassungen. - Fortführung der Einrichtung eines Normungsvereins und Förderung einer stärkeren Einbeziehung der gewerblichen Wirtschaft in die Ausarbeitung von Normen; Stärkung des litauischen Akkreditierungswesens; Stärkung des Staatlichen Eichamtes und Anhebung der operativen Leistungsfähigkeit und des Fachwissens der akkreditierten Eichlaboratorien; Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen Stellen; volle Anwendung des Programms zur Einrichtung von Zertifizierungsstellen und Prüflabors. - Vollendung der Übernahme der Europäischen Normen. - Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und Gewährleistung der effektiven Anwendung dieser Rechtsvorschriften, vor allem durch eine weitere Stärkung der Behörde für öffentliches Auftragswesen, und Einrichtung eines Informationssystems für die Überwachung der Auftragsvergabe. - Fortsetzung der analytischen Durchsicht der Gesetzgebung im nicht harmonisierten Bereich, um sicherzustellen, dass diese sich in Übereinstimmung mit den Artikel 28, 29 und 30 des Vertrags befindet; und Vervollständigung der verwaltungsmäßigen Vorbereitung auf zukünftiges Überwachung in diesem Bereich. Freizügigkeit - Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und weiterer Ausbau des erforderlichen Verwaltungsapparates, der Aus- und Fortbildungsprogramme. - Hinsichtlich der vor der Harmonisierung erteilten beruflichen Befähigungsnachweise sollte Litauen vorrangig Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle litauischen Fachkräfte vom Beitritt an den in den Richtlinien festgelegten Anforderungen entsprechen. - Ausbau der Verwaltungsstellen für die Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit. Freier Dienstleistungsverkehr - Verstärkte Überwachung der Finanzdienstleistungen, namentlich des Wertpapiermarktes. - Anwendung des Gesetzes über die Kfz-Haftpflichtversicherung. - Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich des Datenschutzes. Vollendung der Umstrukturierung der Staatlichen Datenschutzaufsicht; Gewährleistung der völligen Unabhängigkeit dieses Amtes; Stärkung der Verwaltungskapazität, vor allem durch Fortbildungsmaßnahmen. Freier Kapitalverkehr - Abschaffung der Beschränkungen bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr von Zahlungsmitteln und bei den Investitionsregelungen für Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. - Verabschiedung der geplanten Verfassungsänderungen hinsichtlich des Zugangs zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen. - Intensivierung und Verbesserung der Koordinierung zwischen den für die Durchsetzung der Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen; vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an die Zweite Richtlinie gegen die Geldwäsche. - Sicherstellung der Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche". Gesellschaftsrecht - Einrichtung des zentralen Unternehmensregisters und Gewährleistung seines effizienten Betriebs. - Einrichtung der Rechnungslegungsbehörde, Anhebung der Qualifizierung des Fachpersonals. - Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich des Patentrechts; weitere Fortbildung des beim Staatlichen Patentamt beschäftigten Personals im Bereich des Markenschutzes; Gewährleistung der entsprechenden Anwendung des Warenzeichengesetzes; Umsetzung der Strategie zur Durchsetzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte; weitere Stärkung der Verwaltungskapazität der Verwertungsgesellschaften und der für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zuständigen Abteilung im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Übereinkommen. - Besonders dringender Handlungsbedarf: Stärkung der Verwaltungskapazität der für die Durchsetzung des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum zuständigen Stellen und Intensivierung der Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Nachahmungen. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsorganen wie Polizei, Zoll und Justiz. Stärkung der Verwaltungskapazität an den Grenzen und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Grenzgesetzgebung. Intensivierung der Fortbildung für die Vollzugsorgane, einschließlich Richter und Staatsanwälte. Wettbewerb - Vollendung des rechtlichen Rahmens, Stärkung der Verwaltungskapazität des Wettbewerbsrates (insbesondere mit Blick auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen); Gewährleistung der Anwendung der kartellrechtlichen und die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften; Weiterführung des Inventars staatlicher Beihilfen und Erstellung der Jahresberichte; Verbesserung der Kenntnis der Vorschriften bei allen Marktbeteiligten und Hilfegebern; Intensivierung der den Wettbewerbsbereich betreffenden Fortbildungsmaßnahmen für die Justiz. Landwirtschaft - Ausbau der Kapazitäten der Landwirtschaftsbehörden, insbesondere der Marktregulierungsbehörde für Landwirtschaft und Nahrungsmittel, und Abschluss der Vorarbeiten für die Umsetzung und praktische Anwendung der Verwaltungsmechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, vor allem des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der für die Behandlung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständigen Zahlstelle, sowie der Vorarbeiten für die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich sowie im Bereich der Lebensmittelsicherheit. - Stärkung der Verwaltungsstellen für die Planung, Durchführung, Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. - Weitere Rechtsangleichung im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich sowie Verbesserung der Inspektionsverfahren, insbesondere an den künftigen Außengrenzen. Die Kennzeichnung und Registrierung des Viehbestandes muss noch zum Abschluss gebracht werden. - Stärkung der technischen Kapazität der Prüflabors, damit ihre Akkreditierung im Hinblick auf die Umsetzung der HACCP-Vorschriften (Hazard Analysis Critical Control Points) sichergestellt ist. - Vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien, Pflanzenpässe, maximal zulässige Rückstände und tierische Ernährung sowie Anwendung und Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Besitzstand, wozu auch Untersuchungen auf Tierseuchen, insbesondere transmissible spongiforme Enzephalopathien, gehören. - Weitere Umstrukturierung der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe, einschließlich für Fleisch, Obstkonserven und Gemüse, sowie ihre Modernisierung, damit sie in der Lage sind, die Lebensmittelsicherheitsstandards der Gemeinschaft einzuhalten. - Umsetzung der Strategie zu Förderung der Lebensmittelsicherheit. Fischerei - Vollständige Schaffung angemessener Verwaltungsstrukturen und Ausrüstungen auf zentraler und regionaler Ebene, mit denen die Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet werden kann, einschließlich Bestandsbewirtschaftung, Inspektion und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, Marktpolitik, mit Hilfe des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei kofinanzierte Strukturprogramme, Register für Fischereifahrzeuge und Plan zur bestandskonformen Verwaltung der Flottenkapazität ein. Verkehr - Fortführung der Rechtsangleichung und Stärkung der Verwaltungskapazität im Straßenverkehrssektor (insbesondere was die Sozialgesetzgebung die Steuerharmonisierung sowie die technischen und sicherheitsrelevanten Normen anbelangt), Schienenverkehr (mit Blick auf die Umsetzung des revidierten Besitzstandes für diesen Sektor) und Luftverkehr. - Weitere Angleichung und Umsetzung der den Seeverkehr betreffenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen. - Besonders dringender Handlungsbedarf: Stärkung der Verwaltungskapazität, um die Leistung des Flaggenstaates im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr zu verbessern. Ergänzung der institutionellen Strukturen zwecks Steigerung der Flaggenstaat-Leistungsfähigkeit der litauischen Flotte. Steuern - Vollständige Rechtsangleichung unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Regelung von Mehrwertsteuer (einschließlich eines Übergangsmehrwertsteuersystems) und Verbrauchsteuer, vor allem was die Mehrwertsteuerbefreiungen und die Verbrauchssteuersätze anbelangt. - Gewährleistung, dass die bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in Einklang stehen. - Stärkung der Verwaltungskapazität und der Kontrollverfahren sowie Verbesserung der Zusammenarbeit der Verwaltungen und der Amtshilfe, damit Litauen den gemeinschaftlichen Besitzstand anwenden kann. - Entwicklung von IT-Systemen, um den Austausch von EDV-Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen. - Anwendung der Richtlinie über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Statistik - Weitere Verbesserung der Qualität der Statistiken und des statistischen Erfassungsbereichs. Gewährleistung angemessener Ressourcen für den weiteren Ausbau der diesbezüglichen Kapazitäten, auch auf regionaler Ebene. Beschäftigung und Soziales - Vollständige Übernahme des Besitzstandes im Sozialbereich, vor allem durch die Verabschiedung des neuen Arbeitsgesetzbuches und seine ordnungsgemäße Anwendung durch die entsprechenden Vollzugsorgane (wozu auch die Arbeitsaufsichtsämter gehören), nach dem vereinbarten Zeitplan. Vollständige Angleichung im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Verabschiedung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Aufstellung eines Zeitplans für ihre Umsetzung. - Weitere Unterstützung der Bemühungen der Sozialpartner um den Aufbau von Kapazitäten, vor allem mit Blick auf ihre künftige Einbeziehung in die Gestaltung und Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Gemeinschaft. - Verabschiedung des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit und weitere Durchführung der Reform des Systems der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und insbesondere Weiterentwicklung des Systems zur Überwachung der Volksgesundheit; abschließende Aufstellung von Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. - Weitere Vorbereitung einer nationalen Strategie, einschlie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.