Europäische Union

2002/89/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Litauen

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Quellenkennung: 32002D0089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ßlich Datensammlung, im Hinblick auf die künftige Einbeziehung in die europäische Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung. Energie - Umsetzung der Empfehlungen des vom Rat erstellten Berichts über "Nukleare Sicherheit im Rahmen der Erweiterung" unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Bericht ausgewiesenen Prioritäten. - Weitere Umsetzung der nationalen Energiestrategie; unverzügliche vollständige Überprüfung der nationalen Energiestrategie, so dass ein Beschluss über den Zeitpunkt für die Stilllegung von Block 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Einklang mit dem Zeitplan für den Beitritt Litauens ergehen kann. - Beschleunigung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorbereitung der endgültigen Abschaltung (noch vor dem Jahr 2005) und Stilllegung von Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina. - Aufstockung des Personals und Ausbau der Kapazität der für den Kernenergiesektor zuständigen staatlichen Regulierungsbehörde. - Wahrung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit während der gesamten für die Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina benötigten Zeit. - Weitere Angleichung der Rechtsvorschriften über die Ölvorräte; Fortschritte bei der tatsächlichen Aufstockung der Vorräte bis zur Erreichung der Deckung des Bedarfs von 90 Tagen, einschließlich der nötigen Investitionen; Auf- und Ausbau der erforderlichen Verwaltungskapazität. - Vollendung der Angleichung im Bereich des Energiebinnenmarktes (Elektrizität und Gas); Einsetzung eines unabhängigen Betreibers des Übertragungsnetzes (Elektrizität). Beseitigung der noch verbleibenden Preisverzerrungen; Stärkung der Regulierungsbehörde (d.h. der für Preise und den Energiebereich zuständigen litauischen Kontrollkommission). - Weitere Nachrüstung konventioneller Kraftwerke im Einklang mit dem Besitzstand im Umweltschutzbereich. - Beschleunigte Verbesserung der Energieeffizienz und Verwendung erneuerbarer Energiequellen sowie Stärkung der einschlägigen Einrichtungen in diesem Bereich. Telekommunikation und Informationstechnologien - Gewährleistung einer effizienten Arbeit der Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (einschließlich der für die Postdienste zuständigen Stelle), sobald diese eingerichtet ist, indem ihr qualifiziertes Personal für ihre neuen Aufgaben und angemessene Finanzmittel an die Hand gegeben werden. - Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Telekommunikationsbereich, insbesondere was die Zusammenschaltverfahren anbelangt. Kultur und audiovisuelle Medien - Weitere Stärkung der Verwaltungskapazität der einschlägigen Behörden. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente - Vollendung des für die Umsetzung des diesbezüglichen Besitzstandes nötigen Rechts- und Verwaltungsrahmens, insbesondere was die Finanzverwaltung und -kontrolle anbelangt. - Gewährleistung der effizienten interministeriellen Koordinierung und angemessenen partnerschaftlichen Arbeit sowohl bei der Programmierung als auch bei der Durchführung. - Ausarbeitung eines einheitlichen Programmplanungsdokuments im Einklang mit den Strukturfondsverordnungen, einschließlich einer Ex-ante-Evaluierung. - Sicherstellung, dass die designierte Verwaltungsbehörde und die Zahlstellen nach und nach ihre Kapazität ausbauen, um nach erfolgtem Beitritt ihren Zuständigkeiten nachkommen und die ihnen jeweils gemäß den Strukturfondsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können. - Aufstellung von Evaluierungs- und Kontrollsystemen. - Verbesserung der technischen Vorbereitung der für Hilfe aus den Strukturfons und dem Kohäsionsfonds in Betracht kommenden Projekte (Projektreihe). Umweltschutz - Vollendung der Übernahme des Besitzstandes. - Weitere Umsetzung des Besitzstandes, namentlich in den Bereichen Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Kraft- und Brennstoffe, Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Benzin und seiner Verteilung, Abfallentsorgung (insbesondere Entsorgung von Altöl, Abfalldeponien, Verpackungen und Verpackungsabfälle), städtische Abwasserentsorgung, Trinkwasser (namentlich durch die Lösung des Problems zu hoher Fluorgehalte), Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer (durch die Anlage von Inventaren und Programmen zur Verringerung der Verschmutzung) und Naturschutz (einschließlich Ausarbeitung einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Ausweisung besonderer Schutzgebiete). - Weitere Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollkapazität auf zentraler und kommunaler Ebene, vor allem für Chemikalien und genetisch veränderte Organismen. - Weitere Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen bei der Festlegung und Umsetzung aller übrigen Sektorpolitiken mit Blick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Verbraucher- und Gesundheitsschutz - Weitere Stärkung der Marktüberwachungseinrichtungen, Stärkung des litauischen Verbraucherschutzrates. Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres - Sicherstellung der Umsetzung des Schengen-Aktionsplans. - Abschluss der Festlegung des Verlaufs der Grenze mit Belarus und Russland (Grenze zum Gebiet von Kaliningrad) und Intensivierung der Grenzüberwachung, einschließlich der Seegrenze. Weitere Schulung der Grenzschutzbeamten, Verbesserung von Infrastruktur und Ausrüstung. - Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels. - Vollständige Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Visumpolitik, Asyl und Zuwanderung, Ausbau der Verwaltungskapazität der zuständigen Stellen und Verbesserung der Berufungsverfahren. - Abschluss der Umstrukturierung und Modernisierung des Polizeidienstes und Weiterentwicklung eines Berufsbildungssystems für die Polizei; Aufbau eines Netzes von polizeilichen Verbindungsbeamten; Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Union; verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Stellen (einschließlich der Justiz) bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Sicherstellung der effektiven Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. - Umsetzung der nationalen Drogenbekämpfungsstrategie und Stärkung der Verwaltungskapazität aller einschlägigen Stellen sowie der Koordinierung zwischen ihnen (klare Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten); Vollendung des rechtlichen Rahmens für die internationale Zusammenarbeit, Vorbereitung der Teilnahme an der Arbeit des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht. - Einleitung der erforderlichen Schritte für die effektive Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Sachen. - Gewährleistung, dass die Vorbedingungen für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol erfuellt sind. - Fortführung der Vorarbeiten für die künftige Teilnahme am Schengener Informationssystem, insbesondere Anlage verschiedener nationaler Datenbasen und Verzeichnisse. - Einleitung von Schritten zur Rechtsangleichung an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften die dazugehörigen Protokolle. Zollunion - Vollständige Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand; Vollendung der Umstrukturierung der Hauptzollämter. - Besonders dringender Handlungsbedarf: Beschleunigte Umsetzung der IT-Strategie der litauischen Zollverwaltung. Entwicklung von IT-Systemen, um den Austausch von EDV-Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen. - Verstärktes Tätigwerden der Zollbehörden an der Grenze und Zusammenarbeit mit anderen Diensten an der Grenze (Grenzschutzdienst, Veterinär- und Pflanzenschutzdienste). Anwendung des Verhaltenskodex für die Zollverwaltung. Auswärtige Beziehungen - Einleitung der erforderlichen Maßnahmen im Hinblick darauf, dass internationale Verträge oder Übereinkommen, einschließlich bilateraler Investitionsverträge, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, neuausgehandelt oder mit erfolgtem Beitritt beendet werden. Finanzkontrolle - Umsetzung der Methodologie für die einheitliche Finanzverwaltung und Finanzkontrolle sowie Innenrevision in allen Regierungsstellen. - Fortbildung des Personals im Bereich der öffentlichen internen Finanzkontrolle, einschließlich des Nationalen Fonds. - Übernahme und Anwendung der Normen für die externe und die interne Finanzkontrolle im Einklang mit den international anerkannten und EG-konformen Standards, Genehmigung der Handbücher für die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, Aufstellung von Prüfpfaden und Methoden für die Berichterstattung, Überwachung und buchmäßige Erfassung der nationalen Mittel und der Gemeinschaftsmittel. - Vollendung des Rechtsrahmens für die Staatliche Finanzkontrolle, einschließlich der Steigerung ihrer Unabhängigkeit. - Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften Benennung einer Kontaktstelle und Einleitung der effektiven Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über diese Kontaktstelle. - Intensivierung der Betrugsbekämpfung. - Weitere Anstrengungen zur Sicherstellung der korrekten Verwendung, Überwachung und Evaluierung der gemeinschaftlichen Heranführungshilfe als wichtiger Indikator für die Fähigkeit Litauens zur Umsetzung des die Finanzkontrolle betreffenden gemeinschaftlichen Besitzstandes. 5. Programmierung Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Litauen zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Litauen auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen, einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen finanzieren. Außerdem hat Litauen Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Litauen seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Darlegung in der seit den Regelmäßigen Berichten des Jahres 2000 üblichen Reihenfolge.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.