Europäische Union

2012/651/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Oktober 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR162 (SYN-IR162-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7198) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-01-15

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02012D0651 — DE — 15.01.2019 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR162 (SYN-IR162-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7198) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/651/EU) (ABl. L 290 vom 20.10.2012, S. 14) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/60 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Januar 2019   L 12 31 15.1.2019 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR162 (SYN-IR162-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7198) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/651/EU) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MIR162, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; b) Futtermittel, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; c) SYN-IR162-4-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)  Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. (2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-IR162-4-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse. Artikel 4 Überwachung der Umweltauswirkungen (1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird. (2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor. Artikel 5 EU-Register Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das EU-Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen. Artikel 6 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien ◄ , stellvertretend für Syngenta Crop Protection AG, Schweiz. Artikel 7 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe. Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ . ANHANG a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber Name : ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA ◄ Anschrift : ►M1  Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ , im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz. b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse 1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; 2. Futtermittel, die SYN-IR162-4-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; 3. SYN-IR162-4-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau. Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte SYN-IR162-4-Mais exprimiert das Protein Vip3Aa20, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde. c)    Kennzeichnung 1. Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. 2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-IR162-4-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse. d)    Nachweisverfahren — Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten SYN-IR162-4 -Mais; — validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm; — Referenzmaterial: AOCS 1208-A und AOCS 0407-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm. e)    Spezifischer Erkennungsmarker SYN-IR162-4. f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]. g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse Nicht erforderlich. h)    Überwachungsplan Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. [Link: im Internet veröffentlichter Plan] i)    Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr Nicht erforderlich. Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.