Europäische Union

2000/416/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) und zur Änderung der Entscheidung 1999/675/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1008) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0416 2000/416/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) und zur Änderung der Entscheidung 1999/675/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1008) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/06/2000 S. 0039 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) und zur Änderung der Entscheidung 1999/675/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1008) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/416/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(1), Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/73/EG(2), und die Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau(3), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der genannten Artikel(4) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Verfahren (1) Mit dem regulären Produktionsbericht vom 30. Juni 1998 über die Schiffbaukapazität der Kvaerner Warnow Werft GmbH (im folgenden: "KWW"), der am 4. September 1998 einging, wurde der Kommission mitgeteilt, daß KWW in den Jahren 1998 und 1999 die jährliche Kapazitätsobergrenze von 85000 cgt überschreiten wird. In dem Bericht wurde die Schiffbauproduktion für 1998 mit 106945 cgt und für 1999 mit 104560 cgt veranschlagt. Am 25. September 1998 forderte die Kommission Deutschland schriftlich auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Unternehmen zur Einhaltung der Kapazitätsgrenze zu veranlassen und die Kommission über Inhalt und Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 1998. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen Überschreitung der Kapazitätsgrenze das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 18. Februar 1999 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. (5) Die Dienststellen der Kommission haben der Werft in Begleitung eines externen Sachverständigen am 15. Oktober 1999 einen Besuch abgestattet. Bei dieser Angelegenheit legte die Werft ihren geänderten Produktionsplan vor, welcher der Produktionsbegrenzung auf 91000 cgt im Jahr 1999 Rechnung trug. Die revidierte Produktionsziffer für 1999 belief sich auf 90912 cgt. (6) Am 25. Januar 2000 führten die Kommissionsdienststellen einen weiteren Werftbesuch in Begleitung eines externen Sachverständigen durch, um das Produktionsvolumen zu überprüfen. Dabei hat sich bestätigt, daß die Produktion der KWW 1999 bei 90831 cgt lag und folglich die Kapazitätsgrenze von 91000 cgt eingehalten wurde. (7) Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich die Überschreitung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1999. Wegen der Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1998 hat die Kommission am 8. Juli 1999 eine Negativentscheidung (Entscheidung 1999/675/EG) erlassen(6). Das in bezug auf die Jahre 1998 und 1999 eingeleitete Verfahren ist damit teilweise abgeschlossen worden. II. Ausführliche Beschreibung der Beihilfe (8) Mit ihren Deutschland mit den Schreiben von 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilten Entscheidungen genehmigte die Kommission nach Maßgabe der Richtlinie 90/684/EWG Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der KWW, um die umfassende Umstrukturierung dieser ostdeutschen Werft zu ermöglichen. Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, daß eine Kapazitätsobergrenze von 85000 cgt jährlich eingehalten wird. Diese Kapazitätsbeschränkung wird von der Kommission überwacht. (9) Die in Rostock-Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern) ansässige Warnow Werft wurde im Oktober 1992 von der Treuhandanstalt an den norwegischen Kvaerner-Konzern verkauft. In § 27 des Kaufvertrags, den Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 zur Prüfung und zur Genehmigung zusandte, verpflichtete sich Kvaerner, die Neubaukapazität der Warnow Werft von jährlich 85000 cgt bis zum 31. Dezember 2005 nicht zu überschreiten, sofern die auf dem EG-Vertrag basierenden Beschränkungen nicht gelockert werden. (10) Nach der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG kann den Werften in den neuen Bundesländern eine Ausnahme von den für Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften über Betriebsbeihilfen gewährt werden, um ihnen die für die Erlangung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen. Nach der Privatisierung der Warnow Werft stimmte die Kommission gemäß der genannten Richtlinie einer Umstrukturierungsbeihilfe in vier Tranchen zu. Der Gesamtbetrag der durch mehrere Entscheidungen genehmigten Beihilfen schlüsselt sich wie folgt auf: N 692/D/91 - Schreiben der Kommission vom 3. März 1993 (SG(93) D/4052) - 45,5 Mio. DEM Betriebsbeihilfe; - 82,4 Mio. DEM Betriebsbeihilfe in Form einer Befreiung von früheren Verbindlichkeiten; - 127,5 Mio. DEM Investitionsbeihilfe; - 27,0 Mio. DEM Schließungsbeihilfe; N 692/J/91 - Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1994 (SG(94) D/567) - 617,1 Mio. DEM Betriebsbeihilfe; N 1/95 - Schreiben der Kommission vom 20. Februar 1995 (SG(95) D/1818) - 222,5 Mio. DEM Investitionsbeihilfe; N 637/95 - Schreiben der Kommission vom 18. Oktober 1995 (SG(95) D/12821) - 66,9 Mio. DEM Investitionsbeihilfe; N 797/95 - Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1995 (SG(95) D/15969) - 58,0 Mio. DEM Investitionsbeihilfe; (11) Danach belaufen sich die genehmigten Betriebsbeihilfen auf insgesamt 372,5 Mio. EUR (745 Mio. DEM), die Investitionsbeihilfen auf 237,45 Mio. EUR (474,9 Mio. DEM) und die Schließungsbeihilfen auf 13,5 Mio. EUR (27,0 Mio. DEM). Dies ergibt eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM). (12) Die Beihilfen wurden unter der Bedingung genehmigt, daß die Neubaukapazität von 85000 cgt jährlich nicht überschritten wird. Diese Kapazitätsbeschränkung findet sich sowohl in § 27 des notifizierten Kaufvertrags zur Privatisierung der Werft als auch in den obengenannten Entscheidungen der Kommission. Aus den Deutschland mit Schreiben vom 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen geht klar hervor, daß die Kommission die Rückzahlung der Beihilfen verlangen wird, wenn die Kapazitätsbeschränkung nicht eingehalten wird. (13) Bei Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt jährlich die Hauptbedingung für die Genehmigung der Beihilfe war. Mit dieser Begrenzung sollte die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auf den Schiffbau neutralisiert werden. Nach dem regulären Produktionsbericht vom 30. Juni 1998 über die Schiffbaukapazität der KWW wird die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt sowohl 1998 - mit einer Produktion von 106945 cgt - als auch 1999 - mit einer Produktion von 104560 cgt - überschritten. Damit wird eine wesentliche Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe nicht erfuellt. (14) Die Kommission hatte deshalb Zweifel, ob die genehmigten Beihilfen zur Umstrukturierung und Fortführung der früheren ostdeutschen Warnow Werft (Entscheidungen vom 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) weiterhin als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (15) Festzustellen ist, daß die Kommission am 21. Juli 1999 über die Verteilung der Kapazität der stillgelegten Elbewerft Boizenburg von 22000 cgt entschieden hat. Diese Kapazität wurde auf die vier verbleibenden ostdeutschen Werften verteilt und die Kommission hat dieser Neuverteilung in ihrer Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 325/99, die Deutschland mit Schreiben vom 5. August 1999 (SG(99) D/6192) mitgeteilt wurde, zugestimmt. Danach sind der KWW zusätzlich 6000 cgt übertragen worden, so daß sich die neue Kapazitätsgrenze ab 1999 auf 91000 cgt beläuft. III. Stellungnahmen der Beteiligten (16) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von KWW, einem Mitgliedstaat (Dänemark), dem Dänischen Industrieverband (Dansk Industri) und dem Dänischen Schiff- und Maschinenbauverband (Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark) ein. (17) Diese Stellungnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1991 und werden in der einschlägigen Kommissionsentscheidung ausführlich erläutert(7). Daher sind sie für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. IV. Bemerkungen Deutschlands (18) Die Stellungnahme Deutschlands, in der es ausschließlich um die Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1998 geht, wird in der einschlägigen Kommissionsentscheidung ausführlich erläutert(8) und ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. V. Würdigung (19) Die Kommission stellt fest, daß die auf Grundlage der Richtlinie 90/684/EWG genehmigten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag erfuellt sind. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Bedingungen in den Genehmigungsentscheidungen nach Maßgabe der genannten Richtlinie eingehalten werden. Andernfalls fallen die betreffenden Beihilfen unter das allgemeine Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, wenn sie nicht aus anderen Gründen als vereinbar angesehen werden können. (20) Der durch die Richtlinie 92/68/EWG in die Richtlinie 90/684/EWG eingefügte Artikel 10a sieht eine Ausnahmebestimmung zugunsten der Werften in der ehemaligen DDR von den für Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften über Betriebsbeihilfen vor, um ihnen die für die Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft von Werften im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1993 unter bestimmten Voraussetzungen, die mit der Höhe der Beihilfe und der Verpflichtung Deutschlands zur Vorlage von Jahresberichten zusammenhängen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Zusage Deutschlands, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stillegung von 40 % der am 1. Juli 1990 vorhandenen Schiffbaukapazität von 545000 cgt zu veranlassen. (21) Investitionsbeihilfen sind in Artikel 6 der Richtlinie 90/684/EWG geregelt, Schließungsbeihilfen in Artikel 7. Nach Artikel 6 Absatz 1 dürfen Investitionsbeihilfen für bereits bestehende Werften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der keine Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werften zur Folge hat oder wenn sie in dem gleichen Zeitraum mit einem entsprechenden endgültigen Abbau der Kapazität anderer Werften in demselben Mitgliedstaat verbunden sind. Nach Artikel 6 Absatz 3 können Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern Höhe und Intensität derartiger Beihilfen durch den Umfang der betreffenden Umstrukturierungsbemühungen gerechtfertigt sind. Beihilfen zur Übernahme der durch die teilweise oder völlige Schließung von Schiffbau- oder Schiffsreparaturwerften verursachten normalen Kosten dürfen gemäß Artikel 7 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern sie zu einem echten und endgültigen Kapazitätsabbau führen. (22) In dem Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 92/68/EWG(9) wird festgestellt, daß eine ausgewogene Lösung zwischen der umfassenden Umstrukturierung der ostdeutschen Schiffbauindustrie, die nur mit erheblicher staatlicher Förderung möglich ist, und den daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsbedingungen der übrigen Gemeinschaftswerften gefunden werden muß. Etwaige zusätzliche Beihilfen über die geltenden Hoechstgrenzen hinaus müssen mit entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen und einem Kapazitätsabbau einhergehen. (23) Eine der Voraussetzungen des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG für die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist die Zusage Deutschlands, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Kapazität von 545000 cgt zu veranlassen. Demnach beläuft sich die Kapazitätsobergrenze für die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Werften auf 327000 cgt. Deutschland hat diese Gesamtkapazität auf die fünf verbleibenden Neubauwerften aufgeteilt, wobei KWW eine Kapazität von 85000 cgt zugeteilt wurde(10). (24) Die Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von insgesamt 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM) wurden von der Kommission in vier Tranchen und fünf gesonderten Entscheidungen genehmigt. Die erste Entscheidung über die Freigabe einer ersten Beihilfetranche wurde Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 (N 692/D/91) und die zweite mit Schreiben vom 17. Januar 1994 (N 692/J/91) mitgeteilt. Die dritte Entscheidung wurde Deutschland mit Schreiben vom 20. Februar 1995 (N 1/95) übermittelt, die vierte Entscheidung mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 (N 637/95) und die fünfte Entscheidung mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 (N 797/95). (25) Die Kommission stellt fest, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt jährlich eine der Hauptbedingungen für die Genehmigung der Beihilfe war. Die Beihilfe wurde auf Grundlage des der Kommission notifizierten Umstrukturierungskonzeptes genehmigt. Die jährliche Obergrenze wurde in den Privatisierungsvertrag der Warnow Werft aufgenommen, den die Kommission als Teil des Umstrukturierungsprogramms genehmigt hat. Mit Ausnahme der ersten Genehmigungsentscheidung vom 3. März 1993 ist die verbindliche Einhaltung der Kapazitätsgrenze von 85000 cgt in allen Kommissionsentscheidungen ausdrücklich enthalten. Auch wird in diesen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt wäre, die Rückzahlung sämtlicher Beihilfen zu verlangen. (26) Am 21. Juli 1999 wurde die Kapazität der stillgelegten Elbewerft Boizenburg von 22000 cgt neu verteilt und den vier verbleibenden ostdeutschen Werften zugewiesen. Die Kommission hat die Neuverteilung mit der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 325/99 genehmigt, die Deutschland mit Schreiben vom 5. August 1999 (SG(99) D/6192) mitgeteilt wurde. Der KWW wurden dabei zusätzlich 6000 cgt zugewiesen, so daß sich die neue Kapazitätsgrenze ab 1999 auf 91000 cgt anstelle von 85000 cgt beläuft. (27) Die Kommission stellt fest, daß die Ausführungen in den Randnummern 16 bis 25 gleichermaßen für die neue Kapazitätsgrenze von 91000 cgt wie für die frühere Kapazitätsbeschränkung auf 85000 cgt gelten. (28) Bei einem Werftbesuch am 25. Januar 2000 hat sich bestätigt, daß die Produktion der KWW im Jahr 1999 bei 90831 cgt lag. Folglich hat KWW die jährliche Kapazitätsgrenze von 91000 cgt im Jahr 1999 nicht überschritten. (29) Damit wurde 1999 eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, nämlich die in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission auf Grundlage der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG vorgegebene Kapazitätsgrenze eingehalten. (30) Am 15. Februar 2000(11) hat die Kommission eine Negativentscheidung zur Überschreitung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1997 erlassen. Sowohl KWW als auch Deutschland haben in dieser Sache argumentiert, die Werft habe die von der Kommission genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe nicht in vollem Umfang erhalten. Auf Grundlage des Prüfungsberichts über die tatsächliche Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfe bis Ende 1996, den Deutschland auf Verlangen der Kommission am 30. Juni 1999 übermittelt hat, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß KWW anstelle der genehmigten Wettbewerbshilfe von 73 Mio. DEM nur 62,5 Mio. DEM erhalten hat. Folglich sind der Werft 10,5 Mio. DEM weniger Wettbewerbshilfe als von der Kommission genehmigt zugeflossen. (31) Daher stellte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. Februar 2000 fest, daß KWW 10,5 Mio. weniger Wettbewerbshilfe als die von der Kommission für Verlustausgleich freigegebenen Betriebsbeihilfen erhalten hat. Insgesamt sind danach KWW 367,25 Mio. EUR (734,5 Mio. DEM) als Betriebsbehilfe, 237,45 Mio. EUR (474,9 Mio. DEM) als Investitionsbeihilfe und 13,5 Mio. EUR (27 Mio. DEM) als Schließungsbeihilfe, das sind insgesamt 618,2 Mio. EUR (1236,4 Mio. DEM) zugeflossen. Diese Summe wurde zur Berechnung des mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfebetrags herangezogen. (32) In der Entscheidung vom 8. Juli 1999(12) zur Überschreitung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1998 wurde der Betrag der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe anhand des genehmigten Beihilfebetrags berechnet. Da die tatsächlich erhaltenen Beihilfen unter dem von der Kommission freigegebenen Betrag liegen, ändert die Kommission hiermit ihre Entscheidung vom 8. Juli 1999 dahin gehend, daß der nicht zu vereinbarende Beihilfebetrag auf Grundlage der von der Werft tatsächlichen erhaltenen Beihilfe berechnet wird. (33) Ausgehend von der Berechnungsweise, die in der Entscheidung vom 8. Juli 1999 angewandt wurde, entspricht der wegen Überschreitung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1998 unvereinbare Betrag dem Anteil der Überschreitung - im vorliegenden Fall um mehr als 20 %, was einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs gleichkommt - an der gesamten Kapazitätsbegrenzung, wobei die KWW insgesamt zugeflossenen Beihilfen, d. h. Betriebsbeihilfen in Höhe von 367,25 Mio. EUR (734,5 Mio. DEM) und Investitionsbeihilfen in Höhe von 237,45 Mio. EUR (474,9 Mio. DEM), das sind zusammen 604,7 Mio. EUR (1209,4 Mio. DEM), zugrunde gelegt werden. Der Beihilfebetrag, der wegen der Kapazitätsüberschreitung von KWW im Jahr 1998 als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist, beläuft sich somit auf 41,5 Mio. EUR (82,2 Mio. DEM). Dieser Betrag ist zurückzufordern. (34) Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 8. Juli 1999(13) zur Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1998 und der Entscheidung vom 15. Februar 2000 zur Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1997(14) festgestellt hat, richtet sich das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung nach dem Umfang der Kapazitätsüberschreitung. Daher ist nach Auf fassung der Kommission der Beihilfebetrag, welcher der Überschreitung der Kapazitätsgrenze entspricht, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu betrachten. (35) Da die Kapazitätsgrenze 1999 eingehalten wurde, ist nach den gleichen Überlegungen für 1999 kein Beihilfebetrag festzustellen, der als nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden könnte. (36) Die Kommission stellt somit fest, daß der Teil der Beihilfe in Höhe von 618,2 Mio. EUR (1236,4 Mio. DEM), die KWW zugeflossen ist und die von der Kommission in den Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilten Entscheidungen in vier Tranchen genehmigt wurde, welcher der Einhaltung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1999 entspricht, die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag erfuellt und gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. VI. Schlußfolgerungen (37) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die KWW 1999 die jährliche Kapazitätsgrenze von 91000 cgt nicht überschritten hat. Diese jährliche Kapazitätsbegrenzung wurde von der Kommission in den mit Schreiben vom 3. März 1993, 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen als eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe von insgesamt 623,95 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM) nach Maßgabe der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG und somit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag festgelegt. (38) In den Entscheidungen vom 8. Juli 1999 zur Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1998 und vom 15. Februar 2000 zur Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1997 ist die Kommission davon ausgegangen, daß der Umfang der Kapazitätsüberschreitung das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bestimmt und der dieser Kapazitätsüberschreitung entsprechende Beihilfebetrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu betrachten ist. Der Beihilfebetrag, der der Einhaltung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1999 entspricht, erfuellt die Voraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag und ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kvaerner Warnow Werft GmbH (KWW) hat die Kapazitätsgrenze, deren Einhaltung gemäß der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 325/99, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. August 1999, Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist, im Jahr 1999 eingehalten. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 1999/675/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 41,1 Mio. EUR (82,2 Mio. DEM) gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar." Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. März 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (2) ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10. (3) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54. (4) ABl. C 41 vom 16.2.1999, S. 23. (5) Siehe Fußnote 4. (6) ABl. L 274 vom 23.10.1999, S. 23. (7) Siehe Fußnote 6. (8) Siehe Fußnote 6. (9) ABl. C 155 vom 20.6.1992, S. 20. (10) Die Kommission weist darauf hin, daß das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Rdnrn. 151-198) die Bedeutung der Kapazitätenzuweisung an die einzelnen Werften für die Rechtmäßigkeit der Beihilfeentscheidung bestätigt hat. (11) Beihilfesache C 46/99. (12) Siehe Fußnote 6. (13) Siehe Fußnote 6. (14) Beihilfesache C 46/99.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.