Europäische Union

1999/795/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Österreichs auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/5) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0795 1999/795/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Österreichs auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/5) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0030 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 über den Antrag Österreichs auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/5) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/795/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1) (im weiteren "Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 24, nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag Österreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: I. HINTERGRUND 1 Verfahren (1) Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 notifizierte das österreichische Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. (2) Am 23. März 1998 reisten Vertreter der Kommission zu Sondierungsgesprächen nach Wien, wo sie mit Vertretern des österreichischen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zusammentrafen sowie mit Vertretern der Stromverbraucher (Sozialpartner) und der Elektrizitätsindustrie. (3) Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 übermittelte das österreichische Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten der Kommission ergänzende Informationen, insbesondere das abschließende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer und Rechtsexperten, das die österreichische Regierung in Auftrag gegeben hatte, um die voraussichtliche Höhe der infolge der Übergangsregelung zu leistenden Ausgleichszahlungen zu ermitteln. Aufgrund dieses Gutachtens senkte die österreichische Regierung den in dem ursprünglichen Antrag angegebenen Betrag zur Deckung der gestrandeten Kosten von 35,6 Mrd. ATS auf 8,7 Mrd. ATS. 2 Der österreichische Elektrizitätssektor und die Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG (4) Österreich setzt die Richtlinie 96/92/EG mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im weiteren "EIWOG" genannt) um, das am 18. August 1998 ausgegeben wurde und am 19. Februar 1999 in Kraft getreten ist, ferner mit ergänzenden Gesetzen für die neun Länder. Im EIWOG ist eine Marktöffnung vorgesehen, die im Februar 1999 mit etwa 27 % beginnt und im Jahre 2003 auf etwa 50 % ausgeweitet werden soll. Danach sind in der ersten Phase Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh sowie Verteilerunternehmen, die auch Übertragungsnetze betreiben, zugelassene Kunden. Ab Februar 2000 sind auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 GWh zugelassene Kunden sowie Verteilerunternehmen mit einer Jahresabgabe von mehr als 40 GWh. Ab Februar 2003 schließlich sind alle Letztverbraucher und alle Verteilerunternehmen mit einem Jahresverbrauch bzw. einer Jahresabgabe von mehr als 9 GWh zugelassene Kunden. Österreich hat sich für ein geregeltes Netzzugangssystem entschieden. (5) Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG ("Verbundgesellschaft") ist der größte Übertragungsnetzbetreiber. Über ihre rechtlich unabhängigen Konzernunternehmen ist sie auch das größe österreichische Elektrizitätserzeugungsunternehmen. Die meisten der neun regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht nur Verteilerunternehmen, sondern auch Elektrizitätserzeuger; einige von ihnen sind außerdem Übertragungsnetzbetreiber. 3 Die von der österreichischen Regierung notifizierte Übergangsregelung 3.1 Einleitung (6) Österreich hat zwei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG notifiziert: (7) Betriebsgarantien für Elektrizitätserzeugungsanlagen aufgrund des vor der Liberalisierung geltenden Genehmigungsverfahrens. Genehmigungen für bestimmte Arten von Kraftwerken wurden erst erteilt, nachdem eine entsprechende Nachfrage nach Elektrizität festgestellt worden war (Bedarfsprüfung). Diejenigen Kraftwerke, die genehmigt worden waren, profitierten von einer Betriebsgarantie und einer garantierten Amortisation ihrer Kosten. Die Regelung zur Deckung der Stranded Costs zielt in diesem Bereich darauf ab, einige Elektrizitätserzeugungsanlagen für die Erlösminderungen zu entschädigen, die sie aufgrund der aus der Einführung des Wettbewerbs resultierenden niedrigeren Preise zu erwarten haben. (8) In der endgültigen Notifizierung vom 15. Oktober 1998 wird der Kreis der Anlagen, die für diese Übergangsregelung in Frage kommen, auf drei Wasserkraftwerke reduziert: Freudenau, Mittlere Salzach und Kraftwerkskette Obere Drau; alle drei Anlagen werden von Tochtergesellschaften der Verbundgesellschaft betrieben. (9) Langfristiger Liefer-Bezugsvertrag für inländische Braunkohle für das Kraftwerk Voitsberg. Der Vertrag wurde 1977 zwischen dem Braunkohlenbergwerk GKB und dem Kraftwerksbetreiber ÖDK, einem Konzernunternehmen der Verbundgesellschaft, abgeschlossen. Außerdem profitiert dieses Kraftwerk von einer gesetzlichen Betriebsgarantie im Umfang von bis zu 3 % des inländischen Jahresverbrauchs an Elektrizität. Die Regelung zur Deckung der Stranded Costs zielt hier darauf ab, diese Erzeugungsanlage zu entschädigen, i) für ihre langfristige Verpflichtung, Braunkohle zu Preisen zu beziehen, die über den Weltmarktpreisen für Stein- bzw. Braunkohle liegen, und ii) für die Erlösminderungen, die sie aufgrund der aus der Einführung des Wettbewerbs - verglichen mit der gesetzlichen Betriebsgarantie - resultierenden niedrigeren Preise zu erwarten hat. 3.2 Nähere Angaben zu den Betriebsgarantien für Elektrizitätserzeugungsanlagen und zum Braunkohle-Bezugsvertrag (10) Das vorgeschlagene Verfahren ist in § 69 des EIWOG enthalten. Vorgesehen sind Betriebsbeihilfen als Ausgleich für Stranded Costs, die infolge der obengenannten Verpflichtungen und Betriebsgarantien entstanden sind. Am 11. Februar 1998 notifizierte Österreich vorläufig Stranded Costs mit einem Gesamtvolumen von 35,58 Mrd. ATS (etwa 2,5 Mrd. EUR). Aufgrund einer anschließenden Begutachtung der Stranded Costs durch unabhängige Wirtschaftsprüfer und Rechtsexperten wurde am 15. Oktober 1998 eine endgültige Notifizierung eingereicht, in der der Gesamtbetrag der Stranded Costs auf 8,7 Mrd. ATS (etwa 0,6 Mrd. EUR) gesenkt wurde; hiervon sind höchstens 6,27 Mrd. ATS für die drei Wasserkraftwerke und 2,43 Mrd. ATS für das braunkohlebefeuerte Kraftwerk vorgesehen. Die Übergangsregelung ist befristet bis zum Jahre 2009. (11) Berechnungsverfahren In einem ersten Schritt wurden die "gestrandeten Kosten" für jedes Kraftwerk berechnet, und zwar als diskontierter Differenzbetrag zwischen der garantierten Kostendeckung und dem voraussichtlichen Marktpreis für Elektrizität, wobei der reale Marktöffnungsgrad für die einzelnen Unternehmen herangezogen wurde. In einer zweiten Phase wurde errechnet, in welchem Ausmaß die Lebensfähigkeit der konsolidierten Betreibergesellschaften gefährdet werden würde. (12) Ausgleichsverfahren Für die drei Wasserkraftwerke ist in der Übergangsregelung vorgesehen, Betriebsbeihilfen zu gewähren, und zwar auf Jahresbasis und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Marktpreise für Elektrizität und der Auswirkungen dieser Entwicklung auf die Lebensfähigkeit der betreffenden Wasserkraftwerke. Für das braunkohlebefeuerte Kraftwerk ist eine Ausgleichszahlung in Form eines Festbetrags vorgesehen. (13) Verfahren zur Deckung der Kosten In der Übergangsregelung ist vorgesehen, die Zahlungen über eine Abgabe zu finanzieren, die auf jede von den zugelassenen Kunden bezogene Kilowattstunde Strom eingehoben werden soll. Abhängige Kunden entrichten die Abgabe als Bestandteil der regulierten Stromtarife. Die Mittel werden von den Netzbetreibern (also über eine Durchleitungsabgabe) eingehoben und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwaltet. II. RECHTLICHE ANALYSE 1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG (14) Die österreichische Regierung notifizierte einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung unter Bezugnahme auf angebliche Verpflichtungen und Betriebsgarantien gemäß Artikel 24 der Richtlinie. 2 Die Voraussetzungen des Artikels 24 (15) In Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG heißt es "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden." (16) Nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen: A. Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien: (17) 1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht. 2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein. 3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden. B. Voraussetzungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen: (18) 1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelung muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie handeln. 2. Die Übergangsregelung muß zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden sein. 3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen. 3 Bewertung der österreichischen Übergangsregelung (19) Im vorliegenden Fall, also in bezug auf die Übergangsregelung in der notifizierten Form, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind, weil die Maßnahmen der betreffenden Übergangsregelung keine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG erfordern, so daß die Voraussetzung B.1 nicht erfuellt ist. (20) Wie bereits festgestellt wurde, liegt eine Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie nur dann vor, wenn das von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte System eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG vorsieht. (21) Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich um eine reine Ausgleichsregelung, also ein System von Gebühren oder Abgaben, die von einem Mitgliedstaat erhoben werden, um durch die Anwendung der Richtlinie 96/92/EG verursachte gestrandete Kosten zu kompensieren. Für die Erhebung solcher Abgaben ist im vorliegenden Falle eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich; folglich kann die Erhebung solcher Abgaben nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie eingestuft werden. (22) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Es liegt jedoch in der Natur solcher Wettbewerbsverzerrungen, daß sie nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten resultieren. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den Wettbewerbsregeln, und insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden muß. In dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig davon, welches Verfahren im Einzelfall einschlägig ist. (23) Da Artikel 24 der Richtlinie nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3. 4 Schlußfolgerungen (24) Die von der österreichischen Regierung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG notifizierte Übergangsregelung ist gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 geprüft worden. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 insoweit weder genehmigt werden kann noch erforderlich ist, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie darstellen. In der Regelung ist die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Abgabe oder Gebühr erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vorliegende Entscheidung betrifft den Antrag Österreichs auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 11. Februar 1998 notifiziert und am 15. Oktober 1998 in der endgültigen Fassung gestellt wurde. Diese Notifizierung betrifft: a) erteilte Betriebsgarantien für drei Wasserkraftwerke, b) einen langfristigen Liefervertrag und eine Betriebsgarantie, die für ein Braunkohlekraftwerk erteilt wurde. Artikel 2 Die von Österreich notifizierte Übergangsregelung enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 für Übergangsregelungen festgelegt ist. Artikel 24 ist folglich auf die von Österreich notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.