Europäische Union

2009/1/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2008 über eine von der Republik Bulgarien beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500 — 2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8302)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-04-01

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2009D0001 — DE — 01.04.2010 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2008 über eine von der Republik Bulgarien beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8302) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (2009/1/EG) (ABl. L 002, 6.1.2009, p.6) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. März 2010   L 86 48 1.4.2010 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2008 über eine von der Republik Bulgarien beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8302) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (2009/1/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG und in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung sorgen die Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung für die nicht ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können. (2) Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten bis spätestens 13. Dezember 2008 für die nicht ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 2 690 MHz. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG einschließen können. (4) Die Republik Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass sie den in der Entscheidung 2008/477/EG festgelegten Anforderungen nicht fristgerecht nachkommen kann, da das fragliche Frequenzband derzeit ausschließlich für die mobile elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsbelangen genutzt wird. (5) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 beantragte die Republik Bulgarien daher, von den Bestimmungen für einen Übergangszeitraum abweichen zu dürfen, um diese Anlagen weiter nutzen zu können, während ein neues nationales mobiles Funkkommunikationssystem für nationale Sicherheitsbelange eingerichtet wird, das ein anderes Frequenzband nutzt. (6) Die Dauer der Ausnahmeregelung ist von der jeweiligen Region abhängig. Für die Verwaltungsbezirke Widin, Montana, Wraza, Lowetsch, Plewen, Gabrowo, Weliko Tarnowo, Ruse, Targowischte, Rasgrad, Schumen, Silistra, Dobritsch und Warna (d. h. Nordbulgarien) wurde eine Fristverlängerung bis Ende 2009 beantragt. Für die Verwaltungsbezirke Triawna, Blagoewgrad, Pasardschik, Plodiw, Smoljan, Kardschali, Chaskowo, Stara Sagora, Sliwen, Jambol, Burgas, Sofia-Stadt und Region Sofia (d. h. in Südbulgarien) liefe die Fristverlängerung bis Ende 2010, während Bulgarien seinen Verpflichtungen in der Stadt und der Region Sofia bis 2009 nachkommen will. (7) Bulgarien hat seinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung hinlänglich begründet und macht insbesondere geltend, dass es den gegenwärtigen Nutzern des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz andere geeignete Frequenzen zuweisen muss, dass es darauf ankommt, die gesamte Umstellung innerhalb einer Region gleichzeitig durchzuführen und dass für die Anschaffung neuer Geräte für die mobile Kommunikation die finanziellen Mittel bereitgestellt werden müssen. Damit während des Übergangszeitraums die Umstellung ordnungsgemäß erfolgt und die Verpflichtungen erfüllt werden, wird ein Bericht über die Fortschritte erstellt. (8) Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses haben auf der Ausschusssitzung vom 2. Oktober 2008 erklärt, dass sie keine Einwände gegen diese zeitweilige Ausnahmeregelung haben. (9) Die beantragten Fristen würden weder die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Wettbewerb oder Regulierung hervorrufen. Der Antrag ist begründet, und eine zeitweilige Ausnahmeregelung wäre zweckmäßig, um die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG zu erleichtern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß ihrem am 22. Oktober 2008 gestellten Antrag wird es der Republik Bulgarien hiermit gestattet, die Umsetzung der Entscheidung 2008/4877/EG in Nordbulgarien bis zum ►M1  31. Dezember 2010 ◄ bzw. in Südbulgarien bis zum ►M1  31. Dezember 2011 ◄ aufzuschieben. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Unter Nordbulgarien fallen die Verwaltungsbezirke Widin, Montana, Wraza, Lowetsch, Plewen, Gabrowo, Weliko Tarnowo, Ruse, Targowischte, Rasgrad, Schumen, Silistra, Dobritsch und Warna. — Unter Südbulgarien fallen die Gebiete um die Stadt Triawna, Sofia-Stadt und die Region Sofia, sowie die Verwaltungsbezirke Blagoewgrad, Pasardschik, Plodiw, Smoljan, Kardschali, Chaskowo, Stara Sagora, Sliwen, Jambol und Burgas. Artikel 3 Bis zum ►M1  16. Januar 2011 ◄ hat Bulgarien einen Bericht über die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG in Nordbulgarien, in der Stadt und der Region Sofia und bis zum ►M1  16. Januar 2012 ◄ einen Bericht über sein gesamtes Hoheitsgebiet vorzulegen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet. ( 1 ) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. ( 2 ) ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.

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