Europäische Union

2004/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2005-08-20

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2004D0129 — DE — 20.08.2005 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/129/EG) (ABl. L 037, 10.2.2004, p.27) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004   L 127 43 29.4.2004 ►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2005 DER KOMMISSION vom 12. August 2005   L 211 06 13.8.2005 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 152) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/129/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission ( 3 ) enthält die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Die Wirkstoffe der vierten Stufe, für die keine Verpflichtung zur weiteren Erstellung der notwendigen Unterlagen abgegeben wurde, sollten nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthält die Liste dieser Wirkstoffe. (3) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 ( 4 ) und (EG) Nr. 1490/2002 ( 5 ) der Kommission enthalten Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Wirkstoffe, für die keine vollständigen Unterlagen vorgelegt wurden oder für die nach Angaben der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Unterlagen vorgelegt werden, sollten nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthält die Liste dieser Wirkstoffe. (4) Für einige dieser Wirkstoffe wurden Informationen vorgelegt und von der Kommission zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten bewertet, was die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung der betreffenden Wirkstoffe ergab. In diesen Fällen sollten vorübergehende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Entwicklung von Alternativen zu ermöglichen. (5) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden und am Ende der laufenden Vegetationsperiode auslaufen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Wirkstoffe in Anhang I der vorliegenden Entscheidung werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe enthalten, bis spätestens 31. März 2004 widerrufen werden. (2)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II Spalte B aufgeführten Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A dieses Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C dieses Anhangs aufgeführten Anwendungen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrechterhalten, um die Entwicklung von wirksamen Alternativen zu den betreffenden Wirkstoffen zu ermöglichen. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass a) die weitere Verwendung nur genehmigt wird, sofern dies keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat; b) solche Pflanzenschutzmittel, die nach dem 31. März 2004 auf dem Markt bleiben, neu etikettiert werden, um den eingeschränkten Anwendungsbedingungen zu entsprechen; c) alle geeigneten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um mögliche Risiken zu reduzieren; d) ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird. (3)  Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 über die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) bis d). Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein. Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 spätestens am 31. März 2004 widerrufen werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2004 ablaufen. Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 spätestens am 30. Juni 2007 widerrufen werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Liste der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 TEIL A   Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/2001 (zweite Stufe des Arbeitsprogramms) Methidathion TEIL B   Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 (dritte Stufe des Arbeitsprogramms) Cinosulfuron Clofencet Chlorflurenol Flamprop-M Flurenol Hexaflumuron Imazethapyr Nuarimol Primisulfuron Pretilachlor Quinclorac Streptomycin Tridemorph Triadimefon TEIL C   Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 (vierte Stufe des Arbeitsprogramms) A.   Chemische Wirkstoffe (4E-7Z)-4,7-Tridecadien-1-yl-acetat (4Z-9Z)-7,9-Dodecadien-1-ol (E)-10-Dodecenyl-acetat (Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-3,4-decadien-1-yl (Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-9-decen-1-yl-acetat (Z)-5-Dodecen-1-yl acetat (Z)-7-Tetradecanol (Z)-9-Tricosen (Z,Z)-Octadienyl-acetat 2-Propanol 3,7-Dimethyl-2,6-octadienal 4-Chloro-3-methylphenol 7,8-Epoxi-2-methyl-octadecan 7-Methyl-3-methylene-7-octene-1-yl-propionat Acridinbasen Alkyldimethybenzylammoniumchlorid Alkyldimethylethylbenzylammoniumchlorid Ammoniumhydroxid Ammoniumsulphat Bariumnitrat Biphenyl Borsäure Bromethalin Calciferol Calciumcyanid Calciumoxid Calciumphosphat Chlorhydrate des Poly(imino-imido-biguanidins) Chlorophyllin Cholecalciferol Cholinechlorid Corn steep liquor Coumachlor Coumafuryl Coumatetralyl Crimidin Difethialon Dioctyldimethylammoniumchlorid Diphacinon Ethanethiol Ethylhexanoat Flocumafen Fluoroacetamide Blausäure Isoval Milchsäure Lauryldimethylbenzylammoniumbromid Lauryldimethylbenzylammoniumchlorid Kalkphosphat Methyl-trans-6-nonenoate Naphthalin Stickstoff Octyldecyldimethylammoniumchlorid Zwiebelextrakt Papain p-Cresylacetat p-Dichlorobenzol Pherodim Phosphorsäure Pflanzenöle/Kokosnussöl Pflanzenöle/Maisöl Pflanzenöle/Erdnussöl Kaliumsorbat Pronumon Propionsäure Pyranocumarin Quarternäre Ammoniumverbindungen Scilliroside Sebacinsäure Serricornin Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumcyanid Natriumdimethylarsenat Natriumhydroxid Natrium-o-benzyl-p-chlorphenoxid Natriumpropionat Natrium-p-t-amylphenoxid Natriumtetraborat Sojabohnenextrakt Sojabohnenöl, epoxyliert Strychnin Teeröle Thalliumsulphat Thioharnstoff trans-6-Nonen-1-ol Trimedlur B.   Mikroorganismen Aschersonia aleyrodis Agrotis-segetum-Granulosis-Virus Mamestra-brassicae-Nucleo-polyhedro-Virus Tomaten-Mosaik-Virus ANHANG II Liste der Zulassungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Spalte A Spalte B Spalte C Wirkstoff Mitgliedstaat Anwendung ▼M2 Alkyldimethylbenzyl-ammoniumchlorid Belgien Desinfektion von Pilz-Anzuchtkammern und -ausstattung Frankreich Desinfektion von Gewächshausflächen und -ausstattung ▼B Cinosulfuron Spanien Reis Italien Reis Flamprop-M Österreich Frühjahrsweizen, Frühjahrsgerste, Winterweizen, Wintergerste Dänemark Frühjahrsgerste Hexaflumuron Portugal Zitrusfrüchte Spanien Kiefer Methidathion Frankreich Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zitrusfrüchte Deutschland Ölraps Italien Oliven Portugal Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Oliven, Reben, Zitrusfrüchte, Mango und Rahmapfel Spanien Zitrusfrüchte, Oliven Griechenland Oliven, Äpfel, Birnen ▼M1 Zypern Zitrusfrüchte und Oliven, Winteranwendung bei Laub abwerfenden Obstbäumen Slowakei Äpfel, Aprikosen, Reben, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen, Zierpflanzen ▼M2 Pretilachlor Frankreich Reis Griechenland Reis Italien Reis ▼B Quinclorac Spanien Reis Griechenland Reis Portugal Reis Italien Reis Triadimefon Schweden Felderdbeeren Tomaten und Gurken in Gewächshäusern ( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. ( 2 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41. ( 3 ) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14. ( 4 ) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. ( 5 ) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.