Europäische Union

2009/397/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0397. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist. (2)   In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden a) in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat; b) in anderen Vertragsstaaten, sofern in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Staates benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat. Artikel 22 Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen (1)   Ein Vertragsstaat kann erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung). (2)   Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern a) das Ursprungsgericht in einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt war; b) weder eine Entscheidung vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Verfahren eingeleitet werden konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwischen denselben Parteien ein Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und c) das Ursprungsgericht das zuerst angerufene Gericht war. Artikel 23 Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Artikel 24 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für a) die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und b) die Prüfung, ob Änderungen dieses Übereinkommens wünschenswert sind. Artikel 25 Nicht einheitliche Rechtssysteme (1)   Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt in einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; c) jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; d) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen. (3)   Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist. (4)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Artikel 26 Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten (1)   Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind. (2)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. (3)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, wenn die Anwendung des Übereinkommens mit den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unvereinbar wäre; dies gilt nur, wenn der andere Vertrag geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Dieser Absatz gilt auch für Verträge zur Revision oder Ablösung eines Vertrags, der geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, soweit durch die Revision oder Ablösung nicht neue Unvereinbarkeiten mit diesem Übereinkommen entstehen. (4)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, die dazu dient, die Anerkennung oder Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens erlassenen Entscheidung zu erwirken, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. Die Entscheidung darf jedoch nicht in einem geringeren Umfang anerkannt oder vollstreckt werden als nach diesem Übereinkommen. (5)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regelt, durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens auch dann unberührt, wenn er nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist und wenn alle betroffenen Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, wenn der Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach diesem Absatz eine Erklärung in Bezug auf den anderen Vertrag abgegeben hat. Soweit Unvereinbarkeit besteht, sind die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Fall einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf dieses besondere Rechtsgebiet anzuwenden, wenn in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Vertragsstaats benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat. (6)   Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen angenommen worden sind, a) sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist; b) sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration geht. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt (1)   Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. (3)   Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. (4)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt. Artikel 28 Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme (1)   Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. (2)   Eine Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (3)   Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet. (4)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Artikel 29 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind. (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz. (3)   Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. (4)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Artikel 30 Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegrationohne ihre Mitgliedstaaten (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind. (2)   Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation. Artikel 31 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt. (2)   Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft: a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt; b) für die Gebietseinheiten, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgesehenen Erklärung folgt. Artikel 32 Erklärungen (1)   Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden. (2)   Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. (3)   Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. (4)   Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (5)   Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird. Artikel 33 Kündigung (1)   Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 34 Notifikationen durch den Verwahrer Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 27, 29 und 30; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt; c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30; d) jede Kündigung nach Artikel 33. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am 30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Zwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. ANHANG II Erklärung der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen Die Europäische Gemeinschaft erklärt im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen wird von ihren Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt, ist aber bei Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft für sie bindend. Für die Zwecke dieser Erklärung umfasst der Begriff „Europäische Gemeinschaft“ nicht Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.