Europäische Union

2009/397/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen

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29.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 133/1 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (2009/397/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert. (2) Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) trägt wirksam dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen. (3) Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Gemeinschaftsrecht zur Gerichtsstandswahl sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1). (4) Die Gemeinschaft besitzt in allen Fragen, die durch das Übereinkommen geregelt werden, ausschließliche Zuständigkeit. (5) Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. (6) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist somit weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (8) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des am 30. Juni 2005 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) wird vorbehaltlich des späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung abzugeben. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident I. LANGER (1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. ÜBERSETZUNG ANHANG I ÜBEREINKOMMEN ÜBER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind — in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern, in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann, in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen — haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich (1)   Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. (2)   Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist. (3)   Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird. Artikel 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich (1)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, a) bei denen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Verbraucher), Vertragspartei ist; b) die sich auf Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivvereinbarungen, beziehen. (2)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen; b) Unterhaltspflichten; c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen; d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts; e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten; f) die Beförderung von Reisenden und Gütern; g) Meeresverschmutzung, Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und Bergungsdienste; h) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten; i) die Haftung für nukleare Schäden; j) Ansprüche aus Körperverletzung, die von natürlichen Personen oder in deren Namen geltend gemacht werden; k) außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden; l) dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen; m) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe; n) die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte; o) die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, es sei denn, die Klage wird auf die Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags, der sich auf solche Rechte bezieht, gestützt oder hätte auf die Verletzung dieses Vertrags gestützt werden können; p) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. (4)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen. (5)   Verfahren sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist. (6)   Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen. Artikel 3 Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes: a) „Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die den Erfordernissen des Buchstaben c genügt und in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden; b) eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, gilt als ausschließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben; c) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung muss wie folgt geschlossen oder dokumentiert sein: i) schriftlich oder ii) durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen; d) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist. Artikel 4 Sonstige Begriffsbestimmungen (1)   In diesem Übereinkommen bezeichnet „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung. (2)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat, a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat; b) nach dessen Recht sie gegründet wurde; c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat. KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (1)   Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. (2)   Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte. (3)   Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche a) die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen; b) die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats betreffen. Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen. Artikel 6 Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn, a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig; b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen; c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen; d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen. Artikel 7 Einstweilige Sicherungsmaßnahmen Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Gericht sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt. KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung (1)   Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. (2)   Unbeschadet der für die Anwendung dieses Kapitels notwendigen Nachprüfung darf die Entscheidung des Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. (3)   Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. (4)   Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. (5)   Dieser Artikel gilt auch für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurde, nachdem die Rechtssache vom vereinbarten Gericht innerhalb dieses Vertragsstaats, wie nach Artikel 5 Absatz 3 zulässig, verwiesen worden war. Stand die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen eine Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat. Artikel 9 Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn a) die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war, es sei denn, das vereinbarte Gericht hat festgestellt, dass die Vereinbarung gültig ist; b) einer Partei nach dem Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schließen; c) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das die wesentlichen Elemente der Klage enthält, i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehlerhafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder ii) dem Beklagten im ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist; d) die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt worden ist; e) die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in denen das zu der Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war; f) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist, oder g) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Artikel 10 Vorfragen (1)   Trat eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene Angelegenheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt. (2)   Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte. (3)   Betraf die vorfrageweise Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2 versagt oder aufgeschoben werden, wenn a) diese Beurteilung unvereinbar ist mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Beschluss einer zuständigen Behörde, die beziehungsweise der in dieser Angelegenheit in dem Staat ergangen ist, nach dessen Recht das Recht des geistigen Eigentums entstanden ist, oder b) in diesem Staat ein Verfahren anhängig ist, das die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat. (4)   Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit sie auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist. Artikel 11 Schadenersatz (1)   Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt. (2)   Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient. Artikel 12 Gerichtliche Vergleiche Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt. Artikel 13 Vorzulegende Schriftstücke (1)   Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen: a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung; b) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung oder einen anderen Nachweis für ihr Bestehen; c) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist; d) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist; e) in dem in Artikel 12 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist. (2)   Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen. (3)   Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde. (4)   Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht. Artikel 14 Verfahren Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das ersuchte Gericht hat zügig zu handeln. Artikel 15 Teilbarkeit Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. KAPITEL IV ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 16 Übergangsbestimmungen (1)   Dieses Übereinkommen ist auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist. (2)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist. Artikel 17 Versicherungs- und Rückversicherungsverträge (1)   Verfahren aufgrund eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. (2)   Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu entschädigen in Bezug auf a) eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder b) eine Schadenersatz zusprechende Entscheidung, auf die Artikel 11 angewendet werden könnte. Artikel 18 Keine Legalisation Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit. Artikel 19 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht. Artikel 20 Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen. Artikel 21 Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete (1)   Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.