Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2021 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft 2021/C 81 I/01

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10.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union CI 81/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Januar 2021 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (2021/C 81 I/01) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1)‚ insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. (2) Am 8. Juni 2019 wurde Kapitel III der in Anhang 14-A Teil 1 und Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens erwähnten Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben. In dem Abkommen sollten daher die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechend durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2019/787 ersetzt werden. (3) Am 28. November 2019 erörterten die Europäische Union und Japan bei der ersten Sitzung des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ die Modalitäten für eine Änderung von Anhang 14-B des Abkommens gemäß Artikel 14.30 und vereinbarten, die Gespräche in den nachfolgenden Monaten fortzusetzen, um zu einer Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben bei der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zu gelangen. Als Ergebnis dieser Gespräche bestätigten die Vertragsparteien, dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. (4) Ab dem Jahr 2023 werden die Vertragsparteien daran arbeiten, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten laufend weitere geografische Angaben in Anhang 14-B aufzunehmen und sich dabei eng abzustimmen. (4) Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang 14-B des Abkommens aufzunehmen, nachdem das Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde und die geografischen Angaben nach Artikel 14.25 Absatz 4 geprüft wurden. (5) Die Union hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und Japan hat das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. (6) Am 2. März 2020 unterrichtete Japan die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 3 des Abkommens, dass die japanische geografische Angabe „西尾の抹茶 / Nishio Matcha“ in Japan nicht mehr geschützt ist. (7) Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen für Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B. (8) Gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in bestimmten Fällen, darunter Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B, Beschlüsse zur Änderung des Abkommens in Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien fassen. (9) Am 28. Dezember 2020 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. (10) Die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens sollten daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — BESCHLIEßT: Artikel 1 Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 14. Januar 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16). (3)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1). (4)  Zur Klarstellung: Der Gemischte Ausschuss zieht unabhängig von der Zahl der Namen aus Japan jedes Jahr 27 oder 28 Namen aus der Europäischen Union in Betracht. ANHANG BESCHLUSS Nr. …/ 2021 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT vom [Datum] über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. (2) Am 8. Juni 2019 wurde Kapitel III der in Anhang 14-A Teil 1 und Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens erwähnten Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben. In dem Abkommen sollten daher die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechend durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2019/787 ersetzt werden. (3) Am 28. November 2019 erörterten die Europäische Union und Japan (im Folgenden die „Vertragsparteien“) bei der ersten Sitzung des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ die Modalitäten für eine Änderung von Anhang 14-B des Abkommens gemäß Artikel 14.30 und vereinbarten, die Gespräche in den nachfolgenden Monaten fortzusetzen, um zu einer Einigung über die Aufnahme neuer geografischer Angaben bei der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zu gelangen. Als Ergebnis dieser Gespräche bestätigten die Vertragsparteien, dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. (3) Ab dem Jahr 2023 werden die Vertragsparteien daran arbeiten, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten laufend weitere geografische Angaben in Anhang 14-B aufzunehmen und sich dabei eng abzustimmen. (4) Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. (5) Am 2. März 2020 unterrichtete Japan die Europäische Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 3 des Abkommens, dass die japanische geografische Angabe „西尾の抹茶 / Nishio Matcha“ in Japan nicht mehr geschützt ist. (6) Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 28. Dezember 2020, die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern. (7) Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren bereits abgeschlossen und sollten sich zügig darum bemühen, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens auszutauschen, damit diese spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses in Kraft treten können. (8) Deswegen sollten die Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben f und g des Abkommens geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang 14-A Teil 1 und in Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A Fußnote 1 zur Überschrift „Europäische Union“ werden die Bezugnahmen auf die EU-Verordnung wie in Anhang 1 dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 a) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 2 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. b) In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens wird — wie in Anhang 3 Teil 1 dieses Beschlusses angegeben — die geografische Angabe „西尾の抹茶 / Nishio Matcha“ aus der Liste der geografischen Angaben Japans gestrichen und werden die in Anhang 3 Teil 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt c) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt. d) In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 5 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt. Artikel 3 a) Im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Abkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme von bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, d. h. einschließlich der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Namen von insgesamt bis zu 83 Namen aus jeder Vertragspartei , sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind. b) Ab dem fünften Jahr der Anwendung des Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daran, laufend weitere geografische Angaben unter Berücksichtigung der Interessen jeder Vertragspartei aufzunehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Die Artikel 1 und 2 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft. Geschehen zu [ORT] … Im Namen des Gemischten Ausschusses Kovorsitz [für Japan] Kovorsitz [für die EU] (1)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16). (2)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1). (3)  Zur Klarstellung: Der Gemischte Ausschuss zieht unabhängig von der Zahl der Namen aus Japan jedes Jahr 27 oder 28 Namen aus der Europäischen Union in Betracht. ANHANG 1 In Anhang 14-A Teil 1 und in Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A Fußnote 1 zur Überschrift „Europäische Union“ werden die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt. ANHANG 2 ÖSTERREICH Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Vorarlberger Bergkäse ファアアールベルガー・ベルクケーゼ Käse BULGARIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Българско pозово масло (Transliteration ins lateinische Alphabet: Bulgarsko rozovo maslo) バルガルスコ・ロゾヴォ・マスロ Ätherische Öle Странджански манов мед / Maнов мед от Странджа (Transliteration ins lateinische Alphabet: Strandzhanski manov med / Manov med ot Strandzha) ストランジャンスキ・マノフ・メッド / マノフ・メッド・オット・ストランジャ Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) — [Honig] KROATIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Baranjski kulen バラニュスキ・クレン Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken] Dalmatinski pršut ダルマティンスキ・ プロシュート Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken] Drniški pršut ドゥルニシュキ・プロシュート Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken] Međimursko meso `z tiblice メジムルスコ・メソ・ ズ・ティブリツェ Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken] Slavonski med スラヴォンスキ・メド Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) — [Honig] FRANKREICH Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Beurre Charentes-Poitou / Beurre des Charentes / Beurre des Deux-Sèvres ブール・シャラント・ポワトゥー / ブール・デ・シャラント /ブール・デ・ドゥー・セーヴル Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Butter] Laguiole ライオル Käse DEUTSCHLAND Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Aachener Printen アーヘナー・プリンテン Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck — [Kleingebäck] GRIECHENLAND Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Καλαμάτα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kalamata) カラマタ Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] Κασέρι (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kasseri) カセリ Käse Κεφαλογραβιέρα (Transliteration ins lateinische Alphabet: Kefalograviera) ケファログラヴィエラ Käse ITALIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Culatello di Zibello クラテッロ・ディ・ジベッロ Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweineschinken] Toscano トスカーノ Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] RUMÄNIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Magiun de prune Topoloveni マジュン・デ・プルネ・トポロヴェニ Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — [Pflaumenkonfitüre] Salam de Sibiu サラム・デ・シビウ Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Schweinesalami] Telemea de Ibănești テレメア・デ・イバネシュティ Käse SLOWENIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Kranjska klobasa クランスカ・クロバサ Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — [Wurst aus Schweinefleisch] SPANIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Estepa エステパ Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — [Olivenöl] ANHANG 3 TEIL 1 In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens wird die geografische Angabe „西尾の抹茶 / Nishio Matcha“ aus der Liste der geografischen Angaben Japans gestrichen. TEIL 2 Zu schützender Name Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] 水戸の柔甘ねぎ Mito no Yawaraka Negi Agrarerzeugnis [grüne Zwiebel] 松館しぼり大根 Matsudate Shibori Daikon Agrarerzeugnis [Japanischer weißer Rettich (Daikon)] 対州そば Taisyu Soba Agrarerzeugnis [Buchweizen] Verarbeitetes Agrarerzeugnis [Buchweizenmehl] 山形セルリー / Yamagata Celery Yamagata Celery Agrarerzeugnis [Sellerie] 南郷トマト Nango Tomato Agrarerzeugnis [Tomate] ヤマダイかんしょ / かんしょ Yamadai Kansho Agrarerzeugnis [Süßkartoffel] 岩出山凍り豆腐 / 岩出山名産凍り豆腐 Iwadeyama Koridofu / Iwadeyama Meisan Koridofu Verarbeitetes Agrarerzeugnis [gefriergetrockneter Tofu] くまもとあか牛 Kumamoto Akaushi Frischfleisch [Rindfleisch] 二子さといも / 二子いものこ Futago Satoimo / Futago Imonoko Agrarerzeugnis [Taro] 越前がに / 越前かに Echizen Gani / Echizen Kani Meeresfrüchte [Arktische Seespinne] Verarbeitete Meeresfrüchte [gekochte Arktische Seespinne] 大山ブロッコリー / Daisen Broccoli Daisen Broccoli Agrarerzeugnis [Brokkoli] 奥久慈しゃも / Okukuji Shamo Chicken Okukuji Shamo Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse] こおげ花御所柿 / Koge Hanagoshogaki Koge Hanagoshogaki Agrarerzeugnis [Japanische Kaki] 菊池水田ごぼう / Kikuchi Suiden Gobo Kikuchi Suiden Gobo Agrarerzeugnis [Klette] つるたスチューベン / Tsuruta Steuben (1) Tsuruta Steuben Agrarerzeugnis [Trauben] 小笹うるい / Ozasa Urui Ozasa Urui Agrarerzeugnis [Hosta] 東京しゃも / Tokyo Shamo Tokyo Shamo Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse] 佐用もち大豆 / Sayo Mochidaizu Sayo Mochidaizu Agrarerzeugnis [Sojabohnen] いぶりがっこ / Iburigakko Iburigakko Verarbeitetes Agrarerzeugnis [Pickles] 大栄西瓜 / Daiei Suika Daiei Suika Agrarerzeugnis [Wassermelone] 津南の雪下にんじん / Tsunan no Yukishita Ninjin Tsunan no Yukishita Ninjin Agrarerzeugnis [Möhre] 善通寺産四角スイカ / Zentsujisan Shikakusuika Zentsujisan Shikakusuika Agrarerzeugnis [Wassermelone] 比婆牛 / Hiba Gyu Hiba Gyu Frischfleisch [Rindfleisch] 伊吹そば / Ibuki Soba / 伊吹在来そば / Ibuki Zairaisoba Ibuki Soba / Ibuki Zairaisoba Agrarerzeugnis [Buchweizen] 東出雲の ほし柿 / Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki / Higashiizumo no Maruhata Hoshikaki Higashiizumo no Maruhata Hoshigaki Verarbeitetes Agrarerzeugnis [getrocknete Japanische Kaki] (1)  Zur Klarstellung: Sortennamen, die das Wort „Steuben“ enthalten oder daraus bestehen, dürfen weiterhin für vergleichbare Waren verwendet werden, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs oder den genauen Ursprung der Ware in die Irre geführt. ANHANG 4 ESTLAND Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Estonian Wodka エストニアン・ウォッカ Spirituosen FRANKREICH Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Cassis de Dijon カシス・ドゥ・ディジョン Spirituosen DEUTSCHLAND Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Pfalz ファルツ Wein IRLAND Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Irish Poteen / Irish Poitín アイリッシュポティーン/ アイリッシュポッチーン Spirituosen SLOWENIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Goriška Brda ゴリシュカ・ブルダ Wein Štajerska Slovenija シュタイエルスカ・スロヴェニア Wein SPANIEN Zu schützender Name Transkription ins Japanische (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] Cariñena カリニェナ Wein ANHANG 5 Zu schützender Name Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber) Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber] 北海道 Hokkaido Wein 灘五郷 Nadagogo Seishu (Sake) はりま Harima Seishu (Sake)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.